Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Deloitte AUDITOR Treuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1010 Wien, Renngasse 1/ Freyung, vom 13. Februar 1998 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag…
…nicht widerlegt worden. II.15.2. Das behauptete Treuhandverhältnis liege mangels Publizität, Klarheit (fehlende Dispositionsbefugnis der Gattin - siehe Syndikatsverträge; diese wären vorzulegen) und Fremdüblichkeit (unentgeltlich bzw. fehlender Kostenersatznachweis) nicht vor, die Aktien würden zur Gänze dem Bw zugerechnet, die aus dem Verkauf von Anteilen 1992…
auch vom Bw ins Treffen geführten Erkenntnisse und die ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalte näher, so fällt auf, dass sich der VwGH mit der jeweils gegebenen Einstufungsproblematik (noch) nicht wirklich auseinander gesetzt hat: In seinem das Halten von Anteilen an einer GmbH betreffenden Erkenntnis (E…
…scheint folgender Text auf: „Mit der Einlösung dieses Bons schließen Sie mit Bf., Adrese-alt, gemäß Paragraph 1267 ABGB einen Glücksvertrag für ein Quizspiel mit Gewinnmöglichkeit! Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“. Bei den Quizomaten handelt es sich daher lediglich um den Zugang zu einem Spiel im…
…da dieser in keinem Naheverhältnis zur Gesellschaft stehe und nie Gesellschafter gewesen sei. Weiters wurde nochmals auf die fehlenden Münzprüfer und Hopperfüllungen als Begründung für die runden Losungen verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Im Zuge der weiteren Sachverhaltsermittlung durch den Unabhängigen Finanzsenat…
…für Wien Nr. 56/2005 idgF., für das Halten von sechs Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit im Betrieb L-Games in Adr1, für den Monat Jänner 2016 Vergnügungssteuer im Betrag von 8.400,00 EUR vor. Gleichzeitig wurde gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung der Spielapparate ein…
… Klang, ABGB IV/12, 3ff; Schwimann, ABGB3 [2006] § 1055 ABGB, Rz 1 Rz 5; Larenz, Methodenlehre, 430; o.V., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, Rz 63, Rz 37) und einzubeziehen, dass die § 28…
… seitens der belangten Behörde, dass die Unterscheidung in Glücks- und Geschicklichkeitsspiele für die Vergnügungssteuer unbeachtlich sei, weil es auf die Gewinnmöglichkeit ankomme (Verweis auf VwGH 99/15/0046, 2004/15/0030, 89/17/0180) und dass den anderen Gesamtschuldner des selben Verfahrens betreffend mittlerweile ein…
…UFS 7.6.2004, RV/1534-W/02 und UFS 12.9.2006, RV/0687-W/02). Die fehlende Aufzeichnung der Zählwerkstände anlässlich der Aufzeichnung des Kasseninhaltes im Rahmen der jeweiligen Abrechnung des Einspielergebnisses stellt einen formellen Buchführungsmangel dar, der geeignet ist, die materielle Richtigkeit…
…5, 14 oder 21 GSpG in Wien gehaltenen Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert der Vergnügungssteuer unterliegen würden. Fristgerecht stellte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft Vorlageanträge. Zu der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung erschien trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung kein Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft. Der…
…Programm herbeigeführte Gewinnkombination durch Ungeschicklichkeit nicht zu erkennen oder nicht rechtzeitig anzuhalten, also den Einsatz trotz eingetretener Gewinnmöglichkeit doch noch zu verlieren… Mit Vorhalt vom 04.12.2015 forderte die belangte Behörde die H-GmbH und die Bf. 2 (idF.: Bf.) unter Verweis auf…
…also den Einsatz trotz eingetretener Gewinnmöglichkeit doch noch zu verlieren. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab… Die belangte Behörde forderte mit Vorhalt vom 02.11.2015 die A GmbH und mit Schreiben vom 27…
…in ***3***, gehaltenen und als Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit verwendeten vier Internetterminals für den Monat November 2015 mit dem Betrag von 5.600 Euro zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Der Sachverhalt gründet sich auf die aktenkundigen Feststellungen der Finanzpolizei, insbesondere den Aktenvermerk der Finanzpolizei…
… Klang, ABGB IV/12, 3ff; Schwimann, ABGB3 [2006] § 1055 ABGB, Rz 1 Rz 5; Larenz, Methodenlehre, 430; o.V., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, Rz 63, Rz 37) und einbeziehen, dass die § 28…
… der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers bildet das Entgelt für diesen Umsatz. (s.a. O.A., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101). In Anlehnung an die Rechtsgeschäftsgebühr für den Hoffnungskauf, Grunderwerbsteuer, Gesellschaftsteuer sowie Umsatzsteuer kann als…
… Klang, ABGB IV/12, 3ff; Schwimann, ABGB3 [2006] § 1055 ABGB, Rz 1 Rz 5; Larenz, Methodenlehre, 430; o.V., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, Rz 63, Rz 37) und einbeziehen, dass die § 28…
… Klang, ABGB IV/12, 3ff; Schwimann, ABGB3 [2006] § 1055 ABGB, Rz 1 Rz 5; Larenz, Methodenlehre, 430; o.V., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, Rz 63, Rz 37) und einbeziehen, dass die § 28…
… Klang, ABGB IV/12, 3ff; Schwimann, ABGB3 [2006] § 1055 ABGB, Rz 1 Rz 5; Larenz, Methodenlehre, 430; o.V., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, Rz 63, Rz 37) und einbeziehen, dass die § 28…
…da es darauf ankomme, ob eine Gewinnmöglichkeit bestehe; weiters wurde ein aktueller Kontoauszug vorgelegt. Über die Beschwerde wurde erwogen Beweis wurde erhoben durch das Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BFG und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Demnach steht folgender…
…keine Möglichkeit gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen, weswegen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall abhängig war. Dass die Apparate mit Gewinnmöglichkeit zur Unterhaltung und zum Zeitvertreib verwendet würden, bedürfe wohl keiner Erläuterung. Auf Grund der finanzpolizeilichen Erhebungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes…