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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105346/2017

1. Ist die Wortfolge in § 57 Abs. 2 GSpG „Ausspielungen…, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt“ verfassungswidrig, da sich der Aufenthalt des Teilnehmers bei Internetglücksspielen eindeutig weder nach der Registrierungsadresse, noch nach der IP-Adresse oder einer Frage an den Spielteilnehmer über den Teilnahmeort, ermitteln lasse? 2. Verstoßen die Glücksspielabgaben gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV? 3. Verstoßen die Glücksspielabgaben gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie? 4. Ist die Glücksspielabgabenpflicht für Poker im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 verfassungsmäßig? 5. Sind Gutschriften, die der Onlineglücksspielanbieter dem Spielteilnehmer gewährt, in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben (Jahresbruttospieleinnahmen) einzubeziehen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105346/2017vom 28.08.2018Teil 6 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf. gab im Schreiben vom 23. November 2016 an, dass in der Selbstanzeige aus Gründen der Vorsicht zur Wahrung der strafbefreienden Wirkung bei den angegebenen Spieleinnahmen die kostenlosen Teilnahmen an Echtgeldspielen nicht abgezogen worden seien, sodass die darin ermittelte Bemessungsgrundlage auch jene Beträge enthalte, die von den Spielteilnehmern gar nicht bezahlt und so der Gesellschaft nicht zugeflossen seien. Die Bf. biete grundsätzlich keine kostenlosen Teilnahmen an Echtgeld-Casinospielen an, jedoch würden Spieler Zugang zu Pokerturnieren erlangen, indem sie von der Gesellschaft erhaltene Bonuspunkte eintauschten. Die Bf. fühlt sich darin beschwert, dass die in der Selbstanzeige offengelegten Jahresbruttospieleinnahmen die nicht eingenommenen Spieleinsätze enthalten, und die Auswirkungen solcher Gratis-Spieleinnahmen abzuziehen wären. Dazu ist zu sagen: Nach dem abgabenrechtlichen Teil des Glücksspielgesetzes ist/sind die grundsätzliche Bemessungsgrundlage der Einsatz pro Spiel/die Einsätze eines Kalenderjahres, siehe § 17 Abs. 2 Z 1 GSpG und § 57 Abs. 1 GSpG. Die Jahresbruttospieleinnahmen (Legaldefinitionen § 17 Abs. 3 GSpG, § 28 GSpG, § 57 Abs. 5 GSpG, vor dem 1.1.2011 in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG und § 4 Abs. 5, 3. und 4. Satz UStG 1972, Glücksspielautomaten), sind Bemessungsgrundlage: - bei Ausspielungen über elektronischen Lotterien gemäß § 12a GSpG bei Berechnung der Konzessionsabgabe gemäß § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG, in § 17 Abs. 2 GSpG werden die Jahresbruttospieleinnahmen als die im Kalenderjahr dem Konzessionär zugekommenen Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne bezeichnet, davon 40%, dafür Befreiung von der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 letzter Satz GSpG (Vermeidung der Doppelbesteuerung). - Gemäß § 28 Abs. 2 GSpG wird die Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe aus den Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes gebildet, werden Ausspielungen über Glücksspielautomaten durchgeführt, wird von den Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes die gesetzliche Umsatzsteuer abgezogen. Die Jahresbruttospieleinnahmen beziehen sich auf das Kalenderjahr und setzen sich zusammen aus: + Spieleinsätzen der Spielteilnehmer, die der Spielbank zugekommen sind + Vergütungen, die von den Spielteilnehmern für die Überlassung von Spieleinrichtungen an die Spielbank geleistet wurden abzüglich Gewinne, die von der Spielbank (an die Spielteilnehmer) ausgezahlt wurden und Sonderjetons. - Die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für Glücksverträge über Elektronische Lotterien iSd § 12a GSpG betragen 40% der Jahresbruttospieleinnahmen. Um eine Doppelbesteuerung mit der Konzessionsabgabepflicht gemäß § 17 Abs. 3 GSpG zu vermeiden, wurden diese konzessionsabgabepflichtigen Ausspielungen von der Glücksspielabgabe befreit. Die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 3 GSpG für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals wird ebenfalls von der Bemessungsgrundlage der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen von einem Steuersatz von 30% berechnet. Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind die Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. In jeder dieser angeführten Gesetzesstellen ist eine Legaldefinition, die besagt, was Einnahmen (z.B. zugekommene Einsätze) und Abzugsposten (ausbezahlte Gewinne, gesetzliche Umsatzsteuer) sind. Für darüber hinausgehende "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" finden sich keine Anhaltspunkte (vgl. dazu BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016 zu den "Net Jackpot costs"). Die Jahresbruttospieleinnahmen sind ein "glückspielgesetzeigentümlicher" betrieblicher Begriff (VwGH 17.1.1968, 0897/67), ihm ist zu entnehmen, dass sie den Spieleinsatz, als Preis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance als vorgelagerten Sachverhalt hat. ("loses Synallagma", Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 zu § 2, RZ 9). Aus dieser systembezogenen Sicht ist im Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen trotz Saldierung eine eindeutige Drift zum rechtsverkehrsteuerlichen Entgelt-, Preis- oder Gegenleistungsbegriff festzustellen (§ 304 ABGB iVm § 1270 ABGB; EuGH 17.10.2002, C-339/99 (ESTAG), EuGH 17.20.2002, C-138/00 (Solida, Tech Gate); VwGH 14.11.1974, 256/74; VwGH 23.1.1976, 731/74, VwGH 14.3.1980, 2080/79, VwGH 19.3.1990, 89/15/0085VwGH 20.1.2000, 95/15/0015; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0028; VwGH 29.9.2010, 2009/16/0054 ua., UFS 19.3.2009, RV/1548-W/08; UFS 20.2.2009, RV/0947-W/08; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/2013; Klang in Klang, ABGB II2, 45ff; Klang, ABGB IV/12, 3ff; Schwimann, ABGB3 [2006] § 1055 ABGB, Rz 1 Rz 5; Larenz, Methodenlehre, 430; o.V., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, Rz 63, Rz 37) und einbeziehen, dass die § 28 GSpG, § 17 Abs. 3 GSpG, § 57 Abs. 5 GSpG, vor dem 1.1.2011 in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG und § 4 Abs. 5, 3. und 4. Satz UStG 1972 bei ihren Legaldefinitionen von dem Modul der Spiel- bzw. Wetteinsätze ausgehen. (z.B. UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 26.8.2013, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 8.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016). Zum Einsatz: In Anlehnung an die Rechtsgeschäftsgebühr für den Hoffnungskauf und die Grunderwerbsteuer kann als Spieleinsatz alles verstanden werden, was der Spielteilnehmer aufwenden muss, um die Hoffnung, die Gewinnchance einer bedingten Leistung zu erhalten. (z.B. VwGH 23.1.1976, 731/74; VwGH 14.11.1974, 256/74; VwGH 19.3.1990, 89/15/0085; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0028; VwGH 29.9.2010, 2009/16/0054). Wenn auch die Steuerpflicht bei den Glücksspielabgaben im speziellen Fall der Bf. an die Jahresbruttospieleinnahmen, d.s. ohnehin die Einsätze abzüglich Gewinn innerhalb eines Kalenderjahres, anknüpft, so ist dies doch am Parameter des Verpflichtungsgeschäftes, der Vereinbarung zwischen Spielanbieter und Spielteilnehmer zu beurteilen, die der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert sind. Dabei ist grundsätzlich vom Einzelanspruch auf ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten auszugehen. (Klang, ABGB2, IV/1, 3ff; Larenz, Methodenlehre, 430). Es muss feststehen, zwischen welchen Personen ein Leistungsaustausch stattfinden soll und welcher Wert und welcher Gegenwert ausgetauscht werden soll. Der Spielvertrag wurde zwischen der Bf. als Spielanbieter und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, indem eine Einigung über Leistung (Höhe des Spieleinsatzes) und Gegenleistung, nämlich einen (zur Höhe des Spieleinsatzes relationalen) Gewinn für den Fall, dass sich die Hoffnung auf die Gewinnchance realisiert. Es kommt nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer das Geld dafür von einem Angehörigen geschenkt erhalten hat, er dafür einen vom Spielanbieter ausgestellten Gutschein verwendet oder er für den Spieleinsatz ein Darlehen aufgenommen hat. So ist der Bf. entgegenzuhalten, dass die erhöhte Leistung, der höhere Spieleinsatz eine Veränderung der Gewinnquote des Spielteilnehmers nach sich zieht. "Das Setzen" von Gutscheinen, auch wenn es keine Zahlung des Spielteilnehmers aus eigener Tasche ist, ist kein rechtliches Nichts, da ihm eben eine erhöhte Gewinnchance gegenübersteht. Wie der Spieleinsatz tatsächlich erbracht wird, ob durch den Spielteilnehmer selbst, einen Dritten oder die Bf., ist nur mehr Frage der Erfüllung und beeinflusst nicht den Einzelanspruch zwischen Spielanbieter und Spielteilnehmer. Die Spiele, bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa in Form eines Gutscheines durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, sind daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 8.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016). Zum Gewinn: Der VwGH 17.1.1968, 897/67 beschrieb den damals nicht näher definierten Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen als zwar betriebswirtschaftlich unterlegt, aber als glücksspielgesetzeigentümlich, d.h. nach dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes auszulegen: "Das Gesetz selbst erläutert nicht, was unter "Jahresbruttospieleinnahme eines Spielbankbetriebes zu verstehen ist. Diesem Begriff ist daher gemäß § 6 ABGB die Bedeutung zuzulegen, die sich aus der Eigentümlichkeit des Wortes im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Glücksspielgesetzes ergibt. Als Jahreszeitraum kommt für die Berechnung der Spielbankabgabe offensichtlich nur das Kalenderjahr in Betracht." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Ab 1969 ist im jeweiligen Glücksspielgesetz definiert, wie sich die Jahresbruttospieleinnahmen zusammensetzen, die Einnahmenposten (Spieleinnahmen = Einsätze der Spielteilnehmer; bestimmte Vergütungen) und die Abzugsposten (Gewinn, der von der Spielbank an Spielteilnehmer ausbezahlt wird; Propagandajetons; bei Glücksspielautomaten die gesetzliche Umsatzsteuer). Parallel dazu wurde die Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" ab 1997 bei der Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG, bei den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG idF vor 31.12.2010 und ab 1.1.2011 bei den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 ff GSpG übernommen. (BFG 10.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016). Klargestellt wurde, dass gemäß § 57 Abs. 5 GSpG die Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres sind. Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass der Jahreszeitraum für die Berechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG das Kalenderjahr ist. "Bei der Auslegung des vom Gesetz gebrauchten Wortes "Bruttospieleinnahme" ist zu bedenken, dass es sich bei Spielbankbetrieben in der Regel um Erwerbsgesellschaften handelt, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, und der im Glücksspielgesetz nicht näher definierte Einnahmenbegriff eines solchen Unternehmens ist daher nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszulegen. Betriebswirtschaftlich ist unter einer Bruttoeinnahme eine Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines bestimmten Zeitraumes ergibt, zu verstehen, aus der sich nach Abzug weiterer Aufwandposten der Gewinn oder Verlust des Unternehmens ergibt. Die Bruttospieleinnahme ist …. die Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines gewissen Zeitraumes ergibt, …. und schließlich durch Abzug weiterer Aufwandposten zum Gewinn oder Verlust …. führt. Aus der Besuchs- und Spielordnung für die Spielbankbetriebe …. ist weiters zu entnehmen, dass es sich bei dem Ertragsrest der Spiele nur um Jetons oder Bargeld handeln kann, weil die Einsätze …. entweder in Jetons oder in Bargeld geleistet werden müssen." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Nach dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl. 1976/626, zu § 27 Abs. 2 GSpG heißt es, dass die Neufassung im Interesse einer klaren Gesetzeslage lediglich zur Klarstellung dient, dass die Spieleinsätze mit Propagandajetons, die den Spielern unentgeltlich überlassen wurden, nicht in die Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe einzubeziehen sind. (347 BlgNR 14. GP; vgl. BFG 10.11.2015, RV/7101099/2013). Demnach bedurfte es zwar einer ausdrücklichen Regelung, dass Einsätze, die vom Glücksspielanbieter den Spielteilnehmern unentgeltlich überlassen werden, nicht in die Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe einzubeziehen sind. "Zusammenfassend ist somit unter der Jahresbruttospieleinnahmen …. Eine Rechengröße zu verstehen, die sich aus dem Unterschied zwischen den Spieleinnahmen und den Spielausgaben innerhalb eines Kalenderjahres ergibt. Der jeweilige Überschuss (Abgang) dieser Spieleinnahmen und Spielausgaben (Gewinne und Verluste) wird …. nach Beendigung des täglichen Spielbetriebes bezüglich der einzelnen Tische unter Bedachtnahme auf deren Dotation errechnet und es werden schließlich die erzielten Überschüsse bzw. Abgänge zusammengerechnet bzw. kompensiert. …. Von diesen auf solche Weise erfassten Beträgen ist dann die Spielbangabgabe zu errechnen …." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Obwohl die Spielbankabgabe/Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG rechtsverkehrsteuerlich auf den einzelnen Vertrag abstellt (§ 1 Abs. 1 GSpG), erfolgt die Berechnung dieser Steuern nicht auf Basis des einzelnen Spielvertrages, sondern von einer auf das Kalenderjahr abgestellten saldierten Größe, von der "Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines gewissen Zeitraumes ergibt". "Demnach hat der nach Schluss jedes Spieltages aus den Überschüssen bzw. Abgängen der einzelnen Spieltische gezogene Saldo die Grundlage für die Abrechnung der Spielbankabgabe zu bilden. Abrechnungen, die auf diesem Saldo beruhen, können daher nicht als unrichtig angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Höhe der Überschüsse bzw. Abgänge durch allfällige bei der Gewinnauszahlung an die Spieler unterlaufende Irrtümer oder regelwidrige Vorgänge beeinflusst wurde. Eine rechnungsmäßige Erhöhung der Bruttospieleinnahmen durch Berücksichtigung von bei der Abrechnung effektiv nicht vorhandenen Gewinnen, somit durch Heranziehung fiktiver Beträge, mögen sie sich auch als durch Schätzung, Anerkenntnis oder Gerichtsurteil der Höhe nach bestimmte Forderungen der Spielbank darstellen, entspricht somit nicht dem Gesetz. Vielmehr führt erst die tatsächlich Abstattung solcher Forderungen an die durch regelwidrige Vorgänge geschädigte Spielbank zu einer Erhöhung der Spieleinnahmen." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Voraussetzung ist aber, - im übertragenen Sinn - dass diese Steuern von dem Saldo berechnet werden, der sich nach Schluss jedes Spieltages tatsächlich noch "auf den einzelnen Spieltischen befindet". Vielspielerpunkte (Frequent Player Points): Vom Finanzamt wurden die Zuschüsse der Bf. für Pokerturniere (Add-Ons) abgezogen, da diese Beträge von der Bf. direkt in den Preispool der Pokerturniere einbezahlt wurden. Nicht abgezogen wurden die Vielspielerpunkte (Frequent Player Points), die die Bf. den Spielteilnehmern gewährt und die die Spielteilnehmer unterschiedlich einsetzen können, zum Beispiel für eine Teilnahme an einem Pokerturnier (d.h. ohne Zahlung von Eintrittsgeld), was die Gesellschaft als "FPP-Ticket-Teilnahme" bezeichnet. Die FPP-Ticket-Teilnahme wird in dem Glücksspielsysthem der Gesellschaft wie jeder andere Buy-In eines Spielers behandelt, so dass der Preispool die volle Anzahl an Teilnehmern wiederspiegelt. Die Gesellschaft verzeichnet daher einen Anteil an den Administration Fees sowie einen Beitrag zum Preispool für Spieler, die über eine FPP-Ticket Teilnahme beteiligt sind, obwohl die Gesellschaft gar keine Gegenleistung von diesen Spielern erhält, da sie nichts für die FPP-Ticket Teilnahme an Turnieren zahlen, der Gesellschaft also kein geldwerter Vorteil zufließt. Für die Zwecke der Selbstanzeige wurden die Spieleinnahmen der Gesellschaft ohne Anpassung zur Berücksichtigung dieser FPP-Ticket-Teilnahmen berechnet (vgl. Antwortschreiben vom 23.11.2016). Diese Vielspielerpunkte funktionieren dann so, dass die Spielteilnehmer an einem Pokerturnier kein Buy-in leisten müssen. Die Bf. gibt dafür ein Veranschaulichungsbeispiel: Ein Turnier hat ein Buy-in von 11 Euro und die Bf. erhält davon üblicherweise Administration Fees in Höhe von 1 Euro pro Spielteilnehmer. 100 Spieler nehmen an diesem Turnier teil. Alle Spieler sind mit einer österreichischen Adresse registriert, darunter sind 20 Spieler, die die Vielspielerpunkte ("FPP-Ticket-Teilnahme") einsetzen. Obwohl 20 Spieler keine Zahlung geleistet haben, werden von der Bf. Buy-ins mit insgesamt 1.100 Euro berücksichtigt, um den vollen Preispool zu gewährleisten. Der von der Bf. ausgezahlte Preispool beläuft sich auf 1.000 Euro (100 Spieler mal 10 Euro), die von der Bf. einbehaltene Verwaltungsgebühr beläuft sich auf 100 Euro (100 Spieler mal 1 Euro) und fließt in die Spieleinnahmen mit ein. Tatsächlich zahlen die Spielteilnehmer nur 880 Euro ein. Die Bf. zahlt in den Preispool 200 und Verwaltungsgebühr 20. Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes ist nicht erkennbar, worin der Unterschied zu den Add-ons besteht, da auch hier von der Bf. tatsächlich "Spielgewinne" ausgezahlt werden, die sie - sozusagen am selben Tisch - vorher über die Einsätze eingenommen hat. Zusätzliche von der Bf. ausbezahlte Bargeldgewinne: Die Bf. zahlt an Spieler, die Echtgeld-Spiele spielen, auch Bargeld aus, das nach freier Wahl entweder entnommen werden oder für weitere Spiele verwendet werden könne: Nach dem Veranschaulichungsbeispiel der Bf. (Punkt 4.4.1.) erhält ein Spieler den Anspruch auf einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 50 Euro, wenn er eine Einlage von 100 Euro leistet und eine bestimmte Anzahl von Echtgeld-Spielen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes spielt. Dieser zusätzliche "Gewinn" wird dann dem Konto des Spielers "gutgeschrieben". Ebenso erhalten Spieler zusätzliche Bargeldpreise, wenn sie regelmäßig an Echtgeld-Pokerspielen und Pokerturnieren teilnehmen. Diese sind unter den Bezeichnungen "q" bekannt und hängen in ihrer Höhe von dem erreichten "Spielerlevel" ab ("w" und "d"). Auch diese Bargeldpreise werden dann von der Bf. dem Konto des Spielers "gutgeschrieben", sie können vom Spieler entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden. Ebenso könnten FPP-Punkte in Bargeld eingelöst werden. Nach Ansicht des Finanzamtes ist der Erhalt des Zugangs kein Gewinn, weil dieser nicht von einem aleatorischen Moment, sondern von der Teilnahme an einer Anzahl von Echtgeld-Spielen abhängt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes werden auch hier von der Bf. tatsächlich "Spielgewinne" ausgezahlt, die sie - sozusagen am selben Tisch - vorher über die Einsätze eingenommen hat. Freeroll-Turniere: Weiters finanziert die Bf. Preispools für Turniere mit freier Spielteilnahme, der an Spielteilnehmer ausbezahlt wird. Diese Turniere sind gratis und werden Spielern auf Grundlage ihres VIP-Levels angeboten, der infolge ihrer bisherigen Teilnahme an Echtgeld-Spielen bestimmt wird. Nach den Angaben der Bf. haben die Spielteilnehmer nur dann Zugang zu diesen Turnieren, wenn sie an den von der Bf. angebotenen Echtgeldspielen bereits teilgenommen haben. Bei den Freeroll-Turnieren erbringen die Spieler kein Geld, d.h. überhaupt keine Gegenleistung, weshalb der Bf. durch das Angebot und die Gewinnauszahlungen im Rahmen solcher Turniere Kosten in Höhe des an die Spielteilnehmer ausbezahlten Preispools entstehen würden. Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es bei diesen Turnieren um keine Echtgeld-Spiele, sondern um unentgeltliche Turniere, somit um unentgeltliche Glücksverträge und daher nicht um Ausspielungen. Die Teilnahme an Echtgeld-Spielen ist lediglich Voraussetzung um Zugang zu den Freeroll-Turnieren zu erhalten. Der Erhalt des Zugangs ist kein Gewinn, weil dieser nicht von einem aleatorischen Moment, sondern von der Teilnahme an einer Anzahl von Echtgeld-Spielen abhängt. Außerdem hat die Bf. im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen nicht "die Einsätze" an diesen Gratisspielen berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht vertritt folgende Ansicht: Die Teilnahme an den Freeroll-Turnieren ist eine Art Vielspielerbonus, den Spieler infolge Teilnahme an einer gewissen Anzahl von Echtgeldspielen erhalten. Die Spielteilnehmer erhalten aber nicht einen "zusätzlichen Gewinn", sondern eine weitere Gewinnchance, indem sie an einem Turnier teilnehmen können. Für denjenigen, der gewinnt, hat sich auch die Gewinnchance realisiert. Der Gewinn, der dem Gewinner des Gratisturniers ausgeschüttet wird, kommt dem Spielteilnehmer aufgrund der im Pokerspiel enthaltenen aleatorischen Momente zu. Für die Bf. ist gewiss, dass sie den Gewinn zahlen muss. Wesentlich ist aber, dass die Spielteilnehmer, um diese zusätzliche Gewinnchance zu erhalten, bei etlichen Spielen vorher Echtgeldeinsätze erbringen mussten, die der Bf. (teilweise) tatsächlich zugekommen sind und aus denen der Preispool von der Bf. aufgefüllt und als Gewinn an den Spielteilnehmer, der das Freeroll-Turnier gewinnt, ausgeschüttet wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann die Bf. diesen Gewinn im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen abziehen, da der Spielteilnehmer durch seine Teilnahme an Echtgeldspielen eine weitere Gewinnchance erhält, wodurch diesen Vorgängen gewissermaßen eine Mehrstufigkeit iSd VwGH 4.11.1994, 94/16/0030 bzw. BFG 23.8.2016, RV/7102169/2012, innewohnt. Die Bf. zahlt den Gewinn aufgrund der "Teilnahme des Spielers an Echtgeldspielen mit einer weiteren Gewinnchance (durch Teilnahmemöglichkeit am Turnier)". "Freispiele" bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa in Form eines Gutscheines durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, sind dem Einsatz hinzuzuzählen. Sehen die Glücksspielabgabenregelungen als Bemessungsgrundlage die Jahresbruttospieleinnahmen vor, und tätigt der Onlineglücksspielanbieter die Boni/Gratisspiele aus den Spielgewinnen, sind diese abzuziehen. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes BFG 28.6.2017, 7104383/2015 und BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016 sind die vom Onlineglücksspielanbieter dem Spielteilnehmer zur Verfügung gestellten "Freispiele", wenn er sie aus den Spielgewinnen tätigt, als ausbezahlter Gewinn von den Spieleinsätzen in den Fällen, in denen die Glücksspielabgaben von der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen berechnet werden, abzuziehen. 6. Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen durch das Finanzamt Wenn das Finanzamt erforderliche Ermittlungen unterlassen haben sollte, könnten fehlende Ermittlungsschritte auch noch durch das Verwaltungsgericht gesetzt werden (siehe § 269 Abs. 1 BAO) bzw. wären allenfalls Ermittlungsaufträge nach § 269 Abs. 2 BAO zu erteilen oder eine kassatorische Erledigung der Beschwerde nach § 278 Abs. 1 BAO vorzunehmen. Dem Vorwurf, dass das Finanzamt keine eigenen Ermittlungen getätigt habe, ist außerdem Folgendes zu erwidern: Nach der Rechtsprechung des VwGH betreffend Wettgebühr handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal "Teilnahme aus dem Inland" um eine Tatsache, die als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen ist und sind bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ua. VwGH 2009/17/0132). Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zugrundelegen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der oa. Judikatur geeigneten - Indiz "österreichische Registrierungsadresse" zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, seine gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften. Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen (vgl. BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015). Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Bf. selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund des Antrages der Bf. nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eingeleitet. 7. Schlussfolgerungen  Die Wortfolge "Ausspielungen…, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" in § 57 Abs. 2 GSpG verstößt nicht gegen Art. 18 B-VG, da bei Onlinespielen, auch wenn sie grenzüberschreitend erfolgen, sowohl Anbieter als auch Spielteilnehmer wissen, an welchem geografischen Ort sie sich gerade befinden, wenn sie das Rechtsgeschäft Spiel abschließen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. im Rahmen ihrer Selbstberechnungsverpflichtung die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, was nach dem VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 ein geeignetes Indiz darstellt und sich daher die Selbstberechnung der Bf./Berechnung des Finanzamtes nach dem Registrierungsort des Spielteilnehmers als richtig erweist. Eine die Onlineanbieterin von Glücksspielen treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig.  Gerade aus der Wortfolge "Teilnahme vom Inland aus" ergibt sich, dass die Glücksspielabgaben die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV nicht verletzen, da es genügt, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus an den von der Bf., gleichgültig, ob sich diese im Inland oder Ausland befindet, angebotenen Glücksspielen teilnimmt. § 57 Abs. 2 GSpG iVm § 17 Abs. 3 Z 7 GSpG besteuern unterschiedslos, in gleicher Weise Onlineglücksspielangebot von inländischen und ausländischen, von konzessionierten wie nichtkonzessionierten Anbietern, wenn ein Spielteilnehmer vom Inland aus teilnimmt - womit ein Anknüpfungspunkt an das Inland festgemacht und die Glücksspielabgabe nicht extraterritorial ist. Diese Bestimmungen gelten für alle Anbieter von Glücksspieldienstleistungen, die auf dem Glücksspielmarkt in Österreich wirtschaftlich tätig sind, in gleichem Maße, unabhängig davon, wo sie ansässig sind. (vgl. Schlussanträge des Generalanwaltes C-591/15 Rn 86 und Rn 97 zur englischen Fernglücksspielabgabe). Bei der Bf. wurde durch die Besteuerung der Glücksspiele, an denen Spielteilnehmer mit Registrierungsort im Inland teilgenommen hatten, ohnehin eine mit der englischen Fernglücksspielabgabe vergleichbare "Ansässigkeitsregelung" angewendet.  Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 iVm § 12a GSpG verletzen nicht die Mehrwertsteuerrichtlinie, da sie nicht allgemein auf Glücksspiele zu entrichten sind, sondern nur auf entgeltliche Verträge mit unternehmerischer Mitwirkung über elektronische Medien und sie nicht vom Mehrwert erhoben werden.  Die Bf. ist mit Onlinepoker, an dem im Zeitraum 3.8.2013 bis 28.2.2014 Spielteilnehmer vom Inland aus teilnahmen, glücksspielabgabenpflichtig. Den Glücksspielabgaben liegt nicht der monopolmäßige Begriff der Ausspielung zugrunde, sondern die Ausspielung iS des Abschlusses eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes Glücksspiel, dafür spricht auch die ausdrückliche Glücksspielabgabenbefreiung für das vom Monopol ausgenommene Wirtshauspoker gemäß § 57 Abs. 6 Z 3 GSpG.  Vom Glücksspielanbieter gewährte Boni und Gutschriften sind den Einsätzen hinzuzuzählen. Werden die Boni und Gutschriften vom Glücksspielanbieter aus den Gewinnen finanziert, sind sie bei der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen zwar den Einsätzen hinzuzuzählen, aber als Teil der ausbezahlten Gewinne wieder abzuziehen. 8. Neuberechnung Nach Abzug sämtlicher von der Bf. geltend gemachter "Boni" als "Gewinn" iSd § 57 Abs. 5 GSpG ergibt sich folgende Neuberechnung: Berechnung Jänner 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 28.883,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 84,34 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 43,65 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 30,96 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 0,00 | Bemessungsgrundlage |   | 28.724,05 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 28.724,05 Euro x 40% = 11.489,62 Euro Berechnung Februar 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 24.138,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 134,74 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 73,58 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 0,08 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 0,00 | Bemessungsgrundlage |   | 23.929,60 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 23.929,60 Euro x 40% = 9.571,84 Euro Berechnung März 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 23.427,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 131,96 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 88,71 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 180,84 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 0,00 | Bemessungsgrundlage |   | 23.025,49 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 23.025,49 Euro x 40% = 9.210,19 Euro Berechnung April 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 19.877,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 385,50 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 94,73 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 16,81 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 0,00 | Bemessungsgrundlage |   | 19.379,96 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 19.379,96 Euro x 40% = 7.751,98 Euro Berechnung Mai 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 18.547,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 350,69 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 17,59 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 0,08 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 0,00 | Bemessungsgrundlage |   | 18.178,64 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 18.178,64 Euro x 40% = 7.271,45 Euro Berechnung Juni 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 18.499,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 691,48 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 146,04 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 144,73 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 6.520,00 | Bemessungsgrundlage |   | 10.996,75 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 10.996,75 Euro x 40% = 4.398,70 Euro Berechnung Juli 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 29.384,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 947,44 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 305,25 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 0,00 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 11.975,00 | Bemessungsgrundlage |   | 16.156,31 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 16.156,31 Euro x 40% = 6.462,52 Euro Berechnung August 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 36.234,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 757,33 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 250,75 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 10,52 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 13.169,00 | Bemessungsgrundlage |   | 22.046,40 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 22.046,40 Euro x 40% = 8.818,56 Euro. Berechnung September 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 53.581,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 321,39 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 214,96 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 182,52 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 26.560,00 | Bemessungsgrundlage |   | 26.302,13 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 26.302,13 Euro x 40% = 10.520,85 Euro Berechnung Oktober 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 50.293,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 317,56 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 438,60 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 19,90 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 20.045,00 | Bemessungsgrundlage |   | 29.471,94 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 29.471,94 Euro x 40% = 11.788,77 Euro . Berechnung November 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 68.368,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 255,83 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 384,50 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 4,95 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 25.493,00 | Bemessungsgrundlage |   | 42.229,72 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 42.229,72 Euro x 40% = 16.891,88 Euro. Berechnung Dezember 2011 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 79.706,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 1.243,98 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 0,00 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 396,37 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 106,43 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 57.503,00 | Bemessungsgrundlage |   | 20.456,22 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 20.456,22 Euro x 40% = 8.182,48 Euro Berechnung Jänner 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 50.340,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 458,99 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 139,92 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.375,08 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 519,57 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 37,08 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 11.342,00 | Bemessungsgrundlage |   | 36.467,36 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 36.467,36 Euro x 40% = 14.586,94 Euro. Berechnung Februar 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 50.863,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 481,55 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 167,20 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.662,80 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 352,82 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 35,96 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 16.351,00 | Bemessungsgrundlage |   | 31.811,67 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 31.811,67 Euro x 40% = 12.724,66 Euro. Berechnung März 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 60.431,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 2.130,29 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 173,22 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.791,78 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 517,49 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 73,47 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 19.585,00 | Bemessungsgrundlage |   | 36.159,75 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 36.159,75 Euro x 40% = 14.463,9 Euro Berechnung April 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 42.350,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 623,79 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 307,34 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 3.597,66 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 1.381,55 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 4,10 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 13.856,00 | Bemessungsgrundlage |   | 22.579,56 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 22.579,56 Euro x 40% = 9.031,82 Euro Berechnung Mai 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 42.297,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 1.177,12 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 170,85 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.723,15 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 619,13 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 36,43 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 12.006,00 | Bemessungsgrundlage |   | 26.564,32 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 26.564,32 Euro x 40% = 10.625,72 Euro Berechnung Juni 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 31.272,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 1.508,01 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 58,05 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 549,95 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 250,69 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 143,87 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 5.302,00 | Bemessungsgrundlage |   | 23.459,43 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 23.459,43 Euro x 40% = 9.383,77 Euro Berechnung Juli 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 35.060,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 700,43 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 179,68 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.846,82 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 410,62 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 33,55 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 8.070,00 | Bemessungsgrundlage |   | 23.818,90 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 23.818,90 Euro x 40% = 9.527,56 Euro Berechnung August 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 45.454,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 534,21 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 137,31 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.511,69 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 521,29 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 12,40 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 13.595,00 | Bemessungsgrundlage |   | 29.142,10 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 29.142,10 Euro x 40% = 11.656,84 Euro Berechnung September 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 49.605,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 248,96 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 123,54 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.312,46 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 1.236,73 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 207,25 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 16.170,00 | Bemessungsgrundlage |   | 30.306,06 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 30.306,06 Euro x 40% = 12.122,42 Euro Berechnung Oktober 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 46.191,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 147,41 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 153,11 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.702,89 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 579,71 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 47,97 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 11.878,00 | Bemessungsgrundlage |   | 31.681,91 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 31.681,91 Euro x 40% = 12.672,76 Euro Berechnung November 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 47.249,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 195,96 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 272,22 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 3.304,78 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 1.227,83 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 1,44 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 6.080,00 | Bemessungsgrundlage |   | 36.166,77 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 36.166,77 Euro x 40% = 14.466,70 Euro Berechnung Dezember 2012 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 43.888,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 222,57 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 262,60 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 2.673,40 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 301,28 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 127,43 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 23.745,00 | Bemessungsgrundlage |   | 16.555,72 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 16.555,72 Euro x 40% = 6.622,28 Euro Berechnung Jänner 2013 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 44.122,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 764,50 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 128,31 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.358,69 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 620,64 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 19,75 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 11.756,00 | Bemessungsgrundlage |   | 29.474,11 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 29.474,11 Euro x 40% = 11.789,64 Euro Berechnung Februar 2013 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 36.829,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 455,66 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 155,71 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.599,29 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 1.368,11 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 22,87 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 8.176,00 | Bemessungsgrundlage |   | 25.051,36 Bemessungsgrundlage gem. § 57 Abs. 2 GSpG 25.051,36 Euro x 40% = 10.020,54 Euro Berechnung März 2013 | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | Euro | 52.426,00 | Add-Ons für Pokerturniere lt. Tabelle zu Punkt 4.1. |   | 456,37 | FPP-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2. |   |   | Minderung um Administration Fees lt. Pkt. 4.2.i) |   | 173,05 | v. Ges. finanz. Preispools lt. Pkt. 4.2.ii) |   | 1.859,95 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Pkt. 4.3. |   |   | Freeroll-Turniere lt. Pkt. 4.3.i) |   | 1.593,02 | FPP Turniere lt. Pkt. 4.3.ii) |   | 23,20 | Zusätzl. ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt. 4.4.4. |   | 13.158,00 | Bemessungsgrundlage |   | 35.162,41

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105346/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105346.2017
Stammnummer
120415
Gültig
28.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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