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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105346/2017

1. Ist die Wortfolge in § 57 Abs. 2 GSpG „Ausspielungen…, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt“ verfassungswidrig, da sich der Aufenthalt des Teilnehmers bei Internetglücksspielen eindeutig weder nach der Registrierungsadresse, noch nach der IP-Adresse oder einer Frage an den Spielteilnehmer über den Teilnahmeort, ermitteln lasse? 2. Verstoßen die Glücksspielabgaben gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV? 3. Verstoßen die Glücksspielabgaben gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie? 4. Ist die Glücksspielabgabenpflicht für Poker im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 verfassungsmäßig? 5. Sind Gutschriften, die der Onlineglücksspielanbieter dem Spielteilnehmer gewährt, in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben (Jahresbruttospieleinnahmen) einzubeziehen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105346/2017vom 28.08.2018Teil 2 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Abgabenbehörde ist zudem anzumerken, dass der vorliegende Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweist. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde sind daher eingeschränkt, die Abgabenschuldnerin trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Verletzt der Abgabepflichtige diese ihm obliegende erhöhte Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so hat die Abgabenbehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung festzustellen. (vgl. etwa VwGH vom 26.7.2000, 95/14/0145 und vom 23.02.1994, 92/15/0159). Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. etwa VwGH vom 25.10.1995, 94/15/0131). Sogar die Bf., die eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft und im Hinblick auf die gegenständliche Fallkonstellation über weitaus mehr Möglichkeiten zur Sachverhaltsklärung als die Behörde verfügt, konnte für konkrete Ausspielungen keine weiteren Indizien aufzeigen. Dementsprechend kann in Anbetracht der vorliegenden Fallkonstellation der Abgabenbehörde keine Verletzung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht vorgeworfen werden.  zu Punkt D. III. 1. der Beschwerde und Punkt D. I. 1. der Beschwerdeergänzung - Die Bf. bringt vor, dass ein Vergleich zwischen der IPAdresse der Kunden mit der Registrierungsadresse auf Basis der in Beilage/10 zur Beschwerde angeführten Daten zeige, dass ein gewisser Anteil von Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse nicht mit einer inländischen IP-Adresse an den Ausspielungen teilnimmt. Aus den vorgelegten Daten ergebe sich, dass die Abweichung von Monat zu Monat im Bereich von 3,94% bis 7,29% aller Log-ins von mit österreichischer Adresse registrierten Kunden variiert. Bereits diese Abweichung zeige, dass die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass sämtliche Einsätze von Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse an dem betreffenden Spiel vom Inland aus teilnehmen, faktisch nicht richtig sein könne. Diesen Ausführungen ist in mehrfacher Hinsicht entgegen zu treten: Die Schlussfolgerung der Bf., dass die Abweichung zeige, dass die von der Abgabenbehörde getroffene Feststellung faktisch nicht richtig sein könne, setzt nämlich die (fälschliche) Annahme voraus, dass anhand der der Bf. zur Verfügung stehenden IP-Daten der Teilnahmeort fehlerfrei festgestellt werden kann. Die Bf. selbst beschreibt unter Punkt D. II. 2. b) der Beschwerdeergänzung die Feststellung des Teilnahmeortes über die IP-Adresse als ein mit großer Unsicherheit behaftetes Verfahren, das keine sichere Zuordnung zu einem bestimmten geographischen Ort erlaube. Darüber hinaus beziehen sich die angesprochenen IP-Daten auf sämtliche 123 Konzerngesellschaften und wurden lediglich im Log-In-Zeitpunkt und nicht im Teilnahmezeitpunkt erfasst. Die vorliegenden IP-Daten stellen daher kein geeignetes Indiz für eine Teilnahme vom Inland aus dar. - Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, fest, dass einem solchen Indiz (im gegenständlichen Fall die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift) zwar für konkrete Fälle durchaus entgegengetreten werden kann, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden. Doch gerade diesem Erfordernis kommt die Bf. nicht nach. Die von ihr bekanntgegebenen IP-Daten beziehen sich nicht ausschließlich auf von der Bf. veranstaltete Ausspielungen, geschweige denn stellen sie konkrete Indizien zu konkreten Einzelfällen dar. Für die Sachverhaltsfeststellung der Behörde, konnte daher - mangels Alternativen (wie auch die Bf. in ihrer Offenlegung gemäß § 29 FinStrG vom 11.01.2016 selbst eingesteht) nur das Indiz der Registrierung des Kunden mit einer inländischen Wohnadresse herangezogen werden. Dementsprechend war jede Teilnahme an einer Ausspielung durch einen Spieler, welcher bei seiner Registrierung angegeben hat, dass er in Österreich wohnhaft ist, als eine Teilnahme vom Inland iSd § 57 Abs. 2 GSpG zu werten. Diese Vorgehensweise erfolgte in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH. - Ob die Teilnahme an einer Ausspielung vom Inland aus erfolgt, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Abgabepflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren I10, § 33 TP 17 GebG Rz 7 sowie VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085). Gemäß § 184 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (VwGH vom 13.09.2006, 2002/13/0105). In gegenständlicher Sache wurde im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass in jenen Fällen, in denen ein mit einer inländischen Wohnanschrift registrierter Kunde an einer Ausspielung teilgenommen hat, eine Teilnahme vom Inland aus vorliegt. Die auf Basis dieser Sachverhaltsfeststellung heranzuziehende Bemessungsgrundlage konnte anhand der vorliegenden Daten ermittelt werden. Dementsprechend war die Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlage nicht gegeben, womit für eine Schätzung gemäß § 184 BAO kein Raum bestand. Die Bf. versucht ihre Argumentation zur Zulässigkeit der von ihr geforderten Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe mit dem Verweis auf die Entscheidung des UFS vom 05.04.2013, RV/1071-W/12 zu stützen. Mit diesem Verweis bewirkt sie jedoch das Gegenteil: Der UFS hat in dieser Entscheidung geschätzt, wieviele der Wetteinsätze auf eine Teilnahme vom Inland aus entfallen. Jedoch hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, in aller Klarheit ausgesprochen, dass, ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt ist, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht, demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung nicht zugänglich ist. Dementsprechend wurden die Entscheidungen des UFS vom 28.12.2012, RV/3510-W/11 und RV/3494-W/11, in welchen ebenfalls geschätzt wurde, wie viele der Wetteinsätze auf eine Teilnahme vom Inland aus entfielen, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Davon abgesehen übersieht die Bf. bei der von ihr geforderten (unzulässigen) Schätzung der Bemessungsgrundlage, dass sie zwar die Teilnahmen mit inländischer Wohnadresse um Abschläge aufgrund der Verwendung einer ausländischen IP-Adresse reduziert, jedoch den umgekehrten Fall gänzlich unberücksichtigt lässt: In konsequenter Fortführung ihrer Vorgehensweise hätte die Bf. auch jene Fälle als Inlandsteilnahme berücksichtigen müssen, bei denen Kunden zwar mit einer ausländischen Wohnadresse jedoch mit einer inländischen IP-Adresse teilgenommen haben (auch die Überlegungen zur Teilnahme über ein Mobilfunknetz wären diesfalls sinngemäß zu berücksichtigen). Klarstellend wird abermals festgehalten, dass auch diese Methode (Schätzung) von der Abgabenbehörde als nicht zulässig erachtet wird. - Auch dem Vorbringen der Bf., dass die von der Abgabenbehörde herangezogene Erwägung, dass die inländische Registrierungsadresse in der Regel den Tatsachen entspricht, gegenständlich nicht relevant sei, weil es ja nicht auf die Korrektheit der angegebenen Registrierungsadressen, sondern auf den konkreten Aufenthaltsort des Kunden (im Inland- oder im Ausland) während der Teilnahme an der Ausspielung ankomme, kann nicht gefolgt werden. Dass aus den angeführten Gründen von der Richtigkeit der angegebenen Registrierungsadresse auszugehen ist, ist sehr wohl von Relevanz für den vorliegenden Fall, da es die Beweiskraft des vom VwGH als geeignet erachteten Indiz für eine Inlandsteilnahme, nämlich die Teilnahme mit einer inländischen Registrierungsadresse, erhöht. - Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die von der Bf. vorgelegten IP-Daten kein geeignetes Indiz für eine Teilnahme vom Inland aus darstellen. Die begehrte Berücksichtigung von Abschlägen würde eine nach der Rechtsprechung des VwGH unzulässige Schätzung bedeuten. Auch als dem Beweisergebnis der Abgabenbehörde im Konkreten entgegenstehende Indizien sind die pauschal auf Konzernebene und im Log-in Zeitpunkt erfassten IP-Daten nicht geeignet. Umso mehr trifft dies zu, wenn basierend auf Vermutungen die Abschläge aufgrund von Teilnahmen über Mobilfunknetze noch höher angesetzt werden sollen. zu Punkt D. III. 2. der Beschwerde Es wird auf die Bescheidbegründung verwiesen. Zu den Punkten D. I. 2. a) bis d) der Beschwerdeergänzung wird nachstehend Stellung genommen.  zu Punkt D. I. 2. der Beschwerdeergänzung - zu a) Gemäß § 57 Abs. 5 GSpG sind die Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. Die Jahresbruttospieleinnahmen sind eine gesetzlich genau determinierte Größe. Für die von der Bf. angestellten, an den ertragsteuerlichen Einnahmenbegriff angelehnten Überlegungen besteht daher kein Raum. Die Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen hat als vorgelagerten Sachverhalt den Spieleinsatz als vereinbarten Preis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance. Wie der Spielteilnehmer den Preis aufbringt, ist gleichgültig, auch Freispiele, also "Gutscheine" (Boni) die der Spielanbieter gewährt, zählen zum vereinbarten Preis. Die ausgefolgten Gutscheine stellen auch keine Gewinne iSd § 2 Abs. 1 Z 3 GSpG dar und können demzufolge nicht als ausgezahlte Gewinne bei der Berechnung der Jahresbruttospieleinnahmen berücksichtigt werden. - zu b) Wie bereits in der Bescheidbegründung angeführt, sind "FPPs", sofern sie anstelle des üblicherweise in Geld geleisteten Buy-Ins zur Teilnahme an Ausspielungen verwendet werden, als Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG anzusehen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Punkt D. I. 2. a) verwiesen. Unter einem Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Spiel, d.h. ein Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB zu verstehen, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 1267 ABGB ist ein Glücksvertrag ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird. Der Erhalt von FPPs, ist rein umsatzabhängig, nicht ungewiss und völlig unabhängig von der zumindest vorwiegend zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis. Somit können die FPPs keine "Gegenleistung" im Rahmen des Glücksvertrages und somit der Ausspielung darstellen, die sich der Spieler in der Hoffnung auf die Realisierung seiner Gewinnchance für die Hingabe seines Geldes erwartet. Die von der Bf. ausgegebenen FPPs stellen freigiebige Zuwendungen an Kunden dar und erfolgen nicht in Erfüllung ihrer Leistungspflichten aus dem einzelnen Glücksvertrag. Die ausgezahlten FPPs stellen somit keine Gewinne iSd § 2 Abs. 1 Z 3 GSpG dar und können zu keiner Verminderung der Jahresbruttospieleinnahmen führen. - zu c) Unter Punkt 4.2 des Antwortschreibens vom 23.11.2016 beschreibt die Bf. die Teilnahme an Pokerturnieren mit FPP-Tickets. Bei einer solchen Teilnahme mit FPP-Ticket, stellt der Spielanbieter den (ansonsten in Echtgeld) geleisteten Einsatz für die Teilnahme am entgeltlichen Glücksspiel dem Spieler zur Verfügung. Demgegenüber handelt es sich nach den eindeutigen Erläuterungen in Punkt 4.3 des Antwortschreibens vom 23.11.2016 bei den "Turnieren mit freier Spielteilnahme" im Gegensatz zu den Turnieren des Punktes 4.2 (Pokerturniere mit FPP-Tickets) um keine Echtgeld-Spiele, sondern um unentgeltliche Turniere, somit um unentgeltliche Glücksverträge und daher nicht um Ausspielungen. Wenn. die Bf. nunmehr vorbringt, dass an den unter Punkt 4.3 beschriebenen Turnieren sehr wohl auch Spieler teilnehmen würden, die den Einsatz tatsächlich leisten, so meint sie damit wohl solche Turniere die ohnehin bereits unter Punkt 4.2 des Antwortschreibens fallen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird somit verwiesen. Den Angaben der Bf. zufolge ist die Teilnahme an Echtgeld-Spielen lediglich Voraussetzung um Zugang zu den "Turnieren mit freier Spielteilnahme" zu erhalten. Der Erhalt des Zugangs ist jedoch - aus den bereits zu Punkt D. I. 2. b) aufgezeigten Gründen - nicht als Gewinn iSd § 2 Abs. 1 Z 3 GSpG anzusehen. Darüber hinaus lässt sich dem Vorbringen der Bf. entnehmen, dass aufgrund der "freien Spielteilnahme" und somit mangels Einsatzleistung zu den betreffenden Turnieren keine die Bemessungsgrundlage erhöhenden Einnahmen berücksichtigt wurden. In der Selbstanzeige wurden aus Vorsichtsgründen bei den angegebenen Spieleinnahmen lediglich die "kostenlosen" Teilnahmen an Echtgeld-Spielen nicht abgezogen. Dementsprechend begründet die Bf. auch die Rechtswidrigkeit der Glücksspielabgabebescheide nur damit, dass die Gewinne aus Turnieren mit freier Spielteilnahme nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen wurden. Wenn die Bf. nun meint, die Turniere mit freier Spielteilnahme würden Ausspielungen darstellen, so stellt sich die Frage, weshalb in den von ihr bekanntgegebenen Jahresbruttospieleinnahmen keine diesbezüglichen Einsätze berücksichtigt wurden. Die Erbringung eines Einsatzes ist nämlich gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSpG unabdingbares Merkmal einer Ausspielung. - zu d) Ergänzend zur Bescheidbegründung wird - wie bereits zu Punkt D. I. 2. b) ausgeführt - darauf hingewiesen, dass unter einem Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG ein Spiel, d.h. ein Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB zu verstehen ist, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 1267 ABGB ist ein Glücksvertrag ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird. Der Erhalt der in Punkt 4.4 des Antwortschreibens vom 23.11.2016 beschriebenen, zusätzlich von der Bf. ausbezahlten Bargeldbeträge ist rein umsatzabhängig, nicht ungewiss und völlig unabhängig von der zumindest vorwiegend zufallsabhängigen Entscheidung über das Spielergebnis. Somit können diese Auszahlungen keine "Gegenleistung" im Rahmen des Giücksvertrages und somit der Ausspielung darstellen, die sich der Spieler in der Hoffnung auf die Realisierung seiner Gewinnchance für die Hingabe seines Geldes erwartet. Die von der Bf. zusätzlich ausbezahlten Bargeldbeträge stellen freigiebige Zuwendungen an Kunden dar und erfolgen nicht in Erfüllung ihrer Leistungspflichten aus dem einzelnen Glücksvertrag, stellen somit keine Gewinne iSd § 2 Abs. 1 Z 3 GSpG dar und können zu keiner Verminderung der Jahresbruttospieleinnahmen führen.  zu Punkt D. III. 3. der Beschwerde und Punkt D. I. 3. der Beschwerdeergänzung Zum Vorbringen der Bf., Poker sei im Zeitraum vom 03.08.2013 bis 28.02.2014 nicht als Glücksspiel anzusehen gewesen, ist festzuhalten, dass auch bereits vor der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 Poker unter § 1 Abs. 1 GSpG als ein Spiel, bei dem Gewinn und Verlust vorwiegend vom Zufall abhängig ist, zu subsumieren war. Die vorwiegende Zufallsabhängigkeit des Spielergebnisses beim Poker und damit einhergehend dessen Glücksspieleigenschaft war zudem bereits zum damaligen Zeitpunkt durch höchstgerichtliche Judikatur längst bestätigt (VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201). Poker war daher auch im oben angeführten Zeitraum als Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG anzusehen.  zu Punkt D. V. der Beschwerde und Punkt D. I. 4. bis 8. der Beschwerdeergänzung Dem Vorbringen der Antragstellerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegen zu halten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die Gesetze zu vollziehen, die in Geltung sind. Solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie von dieser anzuwenden. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG auf den Beschluss des VfGH vom 20.02.2014, B 49/2014-4, verwiesen, mit welchem dieser die Behandlung der Beschwerde gegen die UFS-Entscheidung vom 20.11.2013, RV/2388-W/13, abgelehnt hat.  zu Punkt D. VI. der Beschwerde und Punkt D. II. der Beschwerdeergänzung In Anbetracht der vom EuGH entwickelten Merkmale einer Mehrwertsteuer (allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird) kommt der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG, welche den Abschluss von bestimmten Glücksverträgen mit einer Rechtsverkehrssteuer belegt, nicht der Charakter einer Mehrwertsteuer zu. Insbesondere knüpft die Glücksspielabgabe nur an einen kleinen Ausschnitt aller (von der Umsatzsteuer erfassten) Leistungen an, wird nicht auf jeder Produktions- oder Vertriebsstufe erhoben und ist nicht von der Differenz zwischen Vorumsatz und Umsatz abhängig. In der steuerrechtlichen Regelung des § 57 GSpG kann keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV, der die Bf. ausgesetzt wäre, erkannt werden. Die Anwendung des § 57 GSpG führt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei der Erbringung von Dienstleistungen…" 1.7. Vorlageantrag vom 14. Juni 2017 Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 brachte die Bf. einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein und stellte weiters die Anträge auf die Entscheidung der Beschwerde durch einen Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO. Die Bf. fasst im Vorlageantrag die zentralen Punkte der Beschwerde zusammen und nimmt zu den Ausführungen der Behörde im abweisenden Bescheid vom 12. Mai 2017 (Beschwerdevorentscheidung) Stellung. Im Übrigen verweist die Bf. nochmals auf die Ausführungen in der von ihr erhobenen ursprünglichen Beschwerde, auf die ergänzende Auskunft sowie die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung. Den Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung wurde folgendes entgegengehalten: "…A. Begründung Die belangte Behörde verweist in der Begründung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung mehrfach auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 20.11.2014, 2013/ 16/0085 zu § 33 TP 17 Abs 1 Z GebG, mit der der VwGH über die Unzulässigkeit der Schätzung und die Zulässigkeit von Indizienbeweisen zur Ermittlung der "Teilnahme vom Inland aus" entschieden hat. Entgegen der offenbar vertretenen Ansicht der belangten Behörde kann dieser Entscheidung jedoch gerade nicht entnommen werden, dass - insbesondere bei Vorliegen weiterer Indizien - bloß ein einzelnes Indiz zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts ausreicht. Aus der Entscheidung des VwGH geht auch nicht hervor, dass einem bestimmten Indiz, wie im gegenständlichen Fall der Registrierungsadresse, der Vorzug zu geben ist, also besonderer "Beweis- oder beweisähnlicher Charakter" zu unterstellen ist, insbesondere, wenn ein anderes vorliegendes Indiz diesem Indiz konkret entgegenstehende Ergebnisse belegt. Richtig ist hingegen, dass der VwGH in der genannten Entscheidung sowohl die Registrierungsadresse, als auch IP Adressen bereits als geeignete Indizien anerkannt hat. Über weitere Indizien wurde in dieser Entscheidung (zwar) mangels Verfügbarkeit nicht abgesprochen, der Entscheidung ist jedoch klar zu entnehmen, dass auch weitere Indizien vorgebracht werden können und zu berücksichtigen sind. Es ist daher völlig unverständlich, wie die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass einzig und allein die Registrierungsadresse ein für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage geeignetes Indiz darstellt und alle anderen Indizien - insbesondere die vom VwGH bereits für geeignet erachteten IP Adressen - hingegen nicht geeignet und daher nicht zu berücksichtigen sind. Anzumerken ist, dass auch der vom UFS1 vorgeschlagene Weg, jedem Kunden vor der Teilnahme an einem Spiel zu seinem aktuellen Aufenthaltsort bzw. zum Vorliegen einer Teilnahme vom Inland aus zu befragen, für die Beschwerdeführerin impraktikabel ist. Ein Großteil der von der Beschwerdeführerin angebotenen Spiele ist durch ihre Schnelligkeit und ein Spannungsmoment geprägt. Durch wiederholte Abfrage des Aufenthaltsorts würden diese Spiele für die Spielteilnehmer völlig uninteressant. Auch ist nicht klar, wie eine Abweichung zwischen Registrierungsadresse, IP Adresse vom Ergebnis einer derartige Abfrage - unterstellt man, dass sie richtig beantwortet wurde - von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Selbstbemessung zu beurteilen wäre, also welche Beweiskraft das Ergebnis der Abfrage für die Ermittlung der Teilnahme vom Inland aus hätte. Auch bei der Beurteilung gewählter Boni irrt die Behörde, wenn sie davon ausgeht, dass diese nicht Bestandteil des Gewinnvertrages sind und keine vermögenswerte Gewinnauszahlungen der Beschwerdeführerin darstellen. Zu den einzelnen Punkten im Detail: I. Zur Ermittlungspflicht der Behörde (Punkt D.II. der ursprünglichen Beschwerde) Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Grundsatz der Amtswegigkeit mit der Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts korrespondiert, insbesondere dann, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung faktische Grenzen gesetzt sind. In der Entscheidung vom 20.09.1993, 92/10/0395 hielt der VwGH allerdings bereits ausdrücklich fest, dass "diese besondere Behauptungs- und Beweislast weder überspannt noch so aufgefasst werden [darf], dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre." Im vorliegenden Fall wurden von der Beschwerdeführerin nicht bloß allgemeine Behauptungen aufgestellt, sondern ein konkretes, sachbezogenes Vorbringen erstattet und dieses - der Entscheidung des VwGH folgend - durch konkrete Indizien untermauert. Die Behörde wäre daher sehr wohl verpflichtet gewesen - von sich aus - das Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen und die Beschwerdeführerin gegebenenfalls zur Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens aufzufordern sowie selbst entsprechende Ermittlungen durchzuführen, die es ihr ermöglichen, die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu beurteilen. Unschlüssigkeit oder mangelnde Relevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird von der belangten Behörde (richtigerweise) nicht einmal behauptet. Das von der belangten Behörde erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1995, 94/15/0131 ist hier schon alleine deshalb nicht einschlägig, da von einer Weigerung der Beschwerdeführerin, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, wie die Partei in der genannten Entscheidung, keine Rede sein kann. Ganz im Gegenteil, die Beschwerdeführerin hat ihrer Mitwirkungspflicht entsprochen und zur Klärung des maßgebenden Sachverhalts von sich aus alle ihr bekannten abgabenrechtlich relevanten Umstände, die sich in ihrer Sphäre ereignet haben, bekannt gegeben. Anders als im genannten Beispiel ist die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall auch nicht, wie von der Behörde offenbar unterstellt wird, die primäre Wissensträgerin, die ausschließlich selbst Angaben zum Sachverhalt machen kann, da sie den Aufenthaltsort ihrer Kunden selbst nicht kennt und auch nicht mit Sicherheit in Erfahrung bringen kann. Gesetzliche Vorgaben oder Anhaltspunkte, welche Unterlagen und Aufzeichnungen zu erstellen und aufzubewahren sind, fehlen. Die Beschwerdeführerin hat insofern dieselben beschränkten Möglichkeiten wie die Behörde. Weiters stellt sich auch die Frage der Zumutbarkeit für die Behörde weitere Nachforschungen anzustellen gar nicht, da sie belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungen hinsichtlich des für die Bemessungsgrundlage maßgeblichen Sachverhalts der "Teilnahme vom Inland aus" durchgeführt hat. Die belangte Behörde hat nicht nur keinerlei Ermittlungen unternommen, um die materiellen Wahrheit zu erforschen, sie hat auch die ihrer Vermutung der "Teilnahme vom Inland aus" zugrunde gelegten Registrierungsadressen keiner wie immer gearteten Überprüfung unterzogen und die Berücksichtigung anderer Indizien mit konkreten Beweisergebnissen, wie den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, auf IP Adressen basierenden konkreten Daten verweigert. Die vorgelegten Daten zu IP Adressen liefern jedoch einen klaren Hinweis darauf, dass die von der belangten Behörde als (einziges) Indiz herangezogene Registrierungsadresse in nicht unerheblichem Maße nicht mit dem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Spielteilnahme übereinstimmt. Diese Vorgehensweise kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Beschwerdeführerin selbst bereits in der Selbstanzeige angegeben hat, dass sie IP Adressen nicht aktiv zurückverfolgt. Ebenso wenig kann der Umstand, dass die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, die Behörde von ihren Ermittlungspflichten entheben. Die Behörde verfügt über dieselben eingeschränkten Möglichkeiten wie die Beschwerdeführerin selbst, da nur die Spielteilnehmer selbst ihren Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Spielteilnahme kennen. II. Zu Punkt D.III.1 der ursprünglichen Beschwerde und Punkt D.I.1. der Beschwerdeergänzung: Die belangte Behörde kommt - ohne dies näher zu begründen - zu dem Ergebnis, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten IP Adressen nicht als Indizien eignen, da sie nicht "fehlerfrei" sind. Wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis kommt, entbehrt jeder Logik, zumal sogar der VwGH in der von der belangten Behörde selbst zitierten Entscheidung2 IP Adressen - ungeachtet dessen, ob diese fehlerfrei sind - als zulässige Indizien anerkannte. Zum Einen verkennt die belangte Behörde, dass es beim Indizienbeweis nach der Rechtsprechung des VwGH auf die Gesamtschau aller verfügbaren Indizien3 ankommt. Dass im Rahmen der Beweiswürdigung alle verfügbaren Indizien relevant und prinzipiell zu berücksichtigen sind, geht nicht nur klar aus der Entscheidung des VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085 hervor, sondern entspricht auch der herrschenden Lehre4 und ist auch der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenats zu entnehmen.5 Schon aus diesem Grund sind grundsätzlich alle verfügbaren Indizien bei der Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörde zu berücksichtigen. Bei den vorgebrachten IP Adressen handelt es sich, genauso wie auch bei der Registrierungsadresse, um ein (weiteres), wenn auch nicht zu 100% präzises, aber jedenfalls zu berücksichtigendes Indiz. Auch absolute Fehlerfreiheit einzelner Indizien, wie von der belangten Behörde gefordert, ist dabei nicht notwendig. Vielmehr kommt es beim Indizienbeweis gerade darauf an aus hilfsweise herangezogenen Informationen Rückschlüsse über die zu konkret zu ermittelnde, sachverhaltsrelevante Tatsache zu ziehen. Ob diese hilfsweise herangezogenen Informationen ausnahmslos richtig und vollständig sind, ist dabei nicht maßgeblich.6 Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass gerade jenes Indiz, das von der belangten Behörde als geeignet erachtet wurde, nämlich die Registrierungsadresse, mit der ein bestimmter Benutzer sich - bisweilen Jahre vor der Spielteilnahme registriert hat, nicht mit dem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Spielteilnahme gleichzusetzen ist und daher nur eingeschränkt Aufschluss über diesen geben kann. Im Gegenteil, die irgendwann im Zuge eines Registrierungsprozesses angegebene Adresse hat noch viel weniger Bezug zum Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Spielteilnahme als IP Adressen, zumal die Registrierungsadresse viel weniger zeitliche Nähe zur konkreten Spielteilnahme hat als die jeweils tatsächlich verwendete IP Adresse. Damit muss jede Schlussfolgerung zum Aufenthaltsort des Spielers aufgrund der Registrierungsadresse fehlerhafter sein als aufgrund der konkret verwendeten IP Adresse, die jeweils zeitnah zur konkreten Spielteilnahme feststeht. Darüber hinaus sind entgegen - von der belangten Behörde offenbar vertretenen Meinung - die von den Kunden der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Registrierung angegebenen Adressen an sich schon nicht in allen Fällen (überhaupt oder noch) richtig. Falsch und fern jeglicher Lebenserfahrung ist nämlich auch die Vermutung der belangten Behörde, dass alle Kunden ihre bei der Beschwerdeführerin hinterlegte Adresse immer auf dem laufenden Stand halten oder die Beschwerdeführerin diese bei jedem Gewinn einer Überprüfung unterziehen müsste oder auch nur könnte.7 Eine Begründung für diese Schlussfolgerung bleibt die belangte Behörde dann auch schuldig. Aber auch wenn dies so wäre, stimmt die vom Kunden hinterlegte Registrierungsadresse sicher nicht immer mit dem Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Spielteilnahme überein. Wäre die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, so hätte sie dies festgestellt. Das Heranziehen des Arguments der Fehlerhaftigkeit eines Indizes für dessen Ausschluss muss demnach schon alleine deshalb ins Leere gehen, da sonst alle gegenständlich verfügbaren Indizien ungeeignet wären, auch jene, die der VwGH anerkannt hat. Sollte die belangte Behörde dieser Auffassung sein, so wäre eine Ermittlung der "Teilnahme vom Inland aus" auch anhand von Indizien nicht möglich und die Prüfung der Verfassungskonformität der relevanten Bestimmungen des Giücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof, wie von der Beschwerdeführerin angeregt, zwingend einzuleiten. Bei ihrer Argumentation übersieht die belangte Behörde außerdem, dass der Indizienbeweis auf Hilfstatsachen aufbaut und eben nicht, wie von ihr verlangt, das Erbringen eines (nachweisbar richtigen) "Gegenbeweises" vorsieht. Die IP Adresse kann daher auch nicht deshalb als ungeeignet ausgeschieden werden, weil sie "nur" im Log-in Zeitpunkt registriert wurde. Anders als die Registrierungsadresse, geht ein Log-in des einzelnen Spielers seiner Spielteilnahme unmittelbar voraus. Die erfassten IP Adressen wurden für die konkreten Spielteilnahmen ermittelt und sind daher geeignet den Ort der Teilnahme für das jeweilige Spiel zu indizieren. Auch die aggregierte Sammlung der verwendeten IP Adressen von Kunden im Konzern kann ihrer Indizwirkung nicht entgegenstehen, da dies die für die Abgabenerhebung am geeignetsten erscheinende Form darstellt und keinerlei Hinweis besteht, dass sich die Kunden, die mit einer österreichischen Adresse bei einer Konzerngesellschaft registriert haben in irgendeiner Weise von jenen unterscheiden, die bei einer anderen Konzerngesellschaft registriert sind und der Anteil der Kunden, bei denen die verwendete IP Adresse von der Registrierungsadresse abweicht, insgesamt gleich bleibt. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde, haben die vorgebrachten IP Adressen daher sehr wohl Relevanz für den konkreten Einzelfall. Bei den vorgelegten Daten zu IP Adressen handelt es sich jedenfalls um eine weitere Hilfstatsache, die Aufschlüsse über die tatbestandsrelevante Tatsache der "Teilnahme vom Inland aus", nämlich über einen anderen, als den durch die Registrierungsadresse indizierten, Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Spielteilnahme erlauben. Durch die vorgelegten Daten zu IP Adressen wird zweifellos gezeigt, dass die Registrierungsadresse für sich allein keine ausreichende Sicherheit bietet und zumindest in den Fällen einer von der Registrierungsadresse abweichenden IP Adresse ein anderer Aufenthaltsorts anzunehmen ist. Das von der belangten Behörde ebenfalls zum Vorwand genommene Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Selbstanzeige, dass ihr keine IP Adressen vorliegen, wurde durch die bereits durch die ursprüngliche Beschwerde dahingehend widerlegt, dass sie zwischenzeitlich Daten zu IP Adressen ermittelt und vorgelegt hat. Entsprechende Hinweise der belangten Behörde auf die Angaben in der Selbstanzeige erübrigen sich insoweit. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, ergänzt durch eigene Erhebungen, zu ermitteln. Zwar kann die Behörde die vorgebrachten Indizien im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung beurteilen, sie hat dabei aber zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Daten zu IP Adressen klar belegen, dass die Registrierungsadresse in erheblichem Maße falsch ist. Nur bei Zusammenschau beider vorgebrachten Indizien, also sowohl der Registrierungsadresse als auch den (abweichenden) IP Adressen kann die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (so) richtig (wie möglich) erfolgen und damit der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise eines von mehreren (allesamt nicht zu 100% präzisen) Indizien als Beweisergebnis zu bezeichnen und weitere Indizien pauschal mit der Begründung abzulehnen, dass diese aufgrund ihrer Ungenauigkeit nicht geeignet seien, ist rechtswidrig und willkürlich. III. Einbeziehung von nicht erhaltenen Einnahmen und noch nicht berücksichtigten Gewinnauszahlungen (Punkt D.I.2. der ursprünglichen Beschwerde und D.I.2. der Beschwerdeergänzung) Eingangs sei erwähnt, dass die genannten Boni und Freispiele der besseren Übersichtlichkeit halber getrennt erläutert wurden, in manchen Fällen aber im Zuge eines Spieles einem Spieler mehrere dieser Vorteile gleichzeitig gewährt werden. Die belangte Behörde vertritt zusammenfassend die Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin gewählten Boni als Teil der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe zu unterwerfen sind, gleichzeitig aber keine Gewinne darstellen könnten. Dies obwohl diese Boni im Glücksspielvertrag vereinbart werden und ihre Auszahlung nur in Abhängigkeit von der Teilnahme an einem konkreten Glücksspiel erfolgt. Mit diesen Ausführungen ignoriert die belangte Behörde zunächst schon, dass die Beschwerdeführerin aus keinem der genannten Boni irgendwelche Einnahmen lukriert hat. Ganz im Gegenteil, da die Beschwerdeführerin auch z.B. auch (im Rahmen eines solchen Bonus) kostenlos teilnehmenden Spielern Bargeldgewinne auszahlt, sind die Jahresbruttospieleinnahmen - isoliert betrachtet - de facto sogar negativ. In der im Rahmen der Selbstanzeige ermittelten Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen wurden diese Beträge jedoch aus Gründen der Vorsicht berücksichtigt, um eine strafbefreiende Wirkung zu gewährleisten. Sollten diese Beträge vom Bundesfinanzgericht dennoch als vermögenswerte und damit die Bemessungsgrundlage erhöhende "Einsätze" betrachtet werden, so muss die spielabhängige Auszahlung derartiger vermögenswerter Leistungen durch die Beschwerdeführerin an die Spieler jedenfalls in gleicher Höhe berücksichtigt werden. Zu den Ausführungen der belangten Behörde im Einzelnen: 1. Freispiele Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass bei Freispielen der vom Spieler nicht gezahlte Einsatz dennoch als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist, da es für Zwecke der Glücksspielabgabe keine Rolle spielt, wer den Einsatz bezahlt, also auch vom Anbieter selbst übernommene Einsätze zu erfassen sind, obwohl für den Spielanbieter damit zwangsläufig keine Einnahmen verbunden sind. Dabei ignoriert die belangten Behörde jedoch bereits den Wortlaut des § 57 Abs. 2 GSpG, der nur (JahresbruttoSpiel-) Einnahmen der Besteuerung unterwirft. Selbst wenn man, der Ansicht der Behörde folgend, bei Freispielen einen virtuellen "Einsatz" erkennen wollte, so muss man (spätestens) bei Berücksichtigung des Wortlauts der Bestimmung des § 57 Abs. 2 GSpG (Jahresbruttospieleinnahmen) zu dem Schluss kommen, dass nur solche Einsätze zu berücksichtigen sind, die beim Spielanbieter zu einem Zufluss, also zu Einnahmen, führen. Noch weniger nachvollziehbar ist die von der belangten Behörde gleichzeitig vertretene Meinung, dass die vom Anbieter übernommenen und von ihr offensichtlich als geldwerte Leistung erkannten "Einsätze" bei der Gewinnauszahlung plötzlich keine Gewinne mehr darstellen, also keinen Geldwert mehr haben sollen. Eine nähere Begründung oder Erläuterung dieser Ansicht fehlt. Derartige Freispiele können (ausschließlich!) im Rahmen anderer (entgeltlicher) Gewinnspiele erworben werden. Sie sind daher, wenn man sie der Ansicht der Behörde folgend als geldwerte Übernahme des Einsatzes durch den Anbieter versteht, selbstverständlich auch Gewinne, deren Gewährung bei Abschluss im Glücksspielvertrag als Bestandteil der von der Spielteilnahme und dem Spielausgang abhängigen Gewinnchance mit den Kunden vereinbart werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - durch das Vorhandensein einer Legaldefinition allein noch nicht jegliche Gesetzesauslegung erübrigt.8 Zweifellos ist jedenfalls der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Jahresbruttospieleinnahmen" als Teil des Wortlauts bei der (wörtlichen, aber auch der teleologischen) Interpretation der Bestimmung (und der Definition) mit zu berücksichtigen ist. Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit dem ertragsteuerlichen Einnahmenbegriff ist daher nur legitim. 2. FPP-Tickets Klargestellt wird nochmals ausdrücklich, dass auch FPPs, wie sämtliche Bonusprogramme, die ein Spieler im Rahmen seiner Teilnahme an Glücksspielen der Beschwerdeführerin erhält, sehr wohl Teil des Glückspielvertrages sind. Entgegen der Ansicht der Behörde erwirbt der Kunde nämlich gerade nur mit der Teilnahme an einem konkreten (entgeltlichen) Glücksspiel, also mit Abschluss des Glücksspielvertrages, den Anspruch auf den Erhalt von FPPs, die dann in Zusatzgewinne und/oder freie Spielteilnahmen eingelöst werden können. Sie sind Bestandteil des mit Abschließen des Glücksspielvertrages begründeten, von einem aleatorischen Ereignis abhängigen, Gewinnanspruches. Der Umstand, dass der Spieler den Anspruch auf diese Vorteile nicht nur dann erhält, wenn er im einzelnen Spiel obsiegt, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um eine (zusätzlich vereinbarte) Gewinnchance handelt, die im einzelnen Glücksspielvertrag von Beginn an vereinbart wird. Die Behörde irrt daher, wenn sie behauptet, derartige Leistungen wären bloß freigiebige Zuwendungen an Kunden, die nicht Teil des Spielvertrages und deshalb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht als Gewinne zu berücksichtigen sind. Entgegen der Annahme der Behörde, dass die im Rahmen von Spielen, an denen Kunden - entweder unter Einsatz von FPPs oder bei Erreichen eines bestimmten VIP-Status - keine die Bemessungsgrundlage erhöhenden Einnahmen verzeichnet wurden, enthalten die in der Selbstanzeige vorgelegten Bemessungsgrundlagen aus Vorsichtsgründen sehr wohl die den Einsätzen entsprechenden Geldbeträge. Dies obwohl die Beschwerdeführerin bei Einlösen der FPPs durch die Spieler gar nichts vereinnahmt hat. Der von der Beschwerdeführerin geforderte und im Rahmen der Beschwerdeschriften durch Vorlage korrigierter Berechnungen geltend gemachte Abzug der - ohnehin vom Spieler nicht gezahlten - Einsätze ist daher nur sachgerecht, da diese Beträge von vornherein gar nicht in die Bemessungsgrundlage aufzunehmen gewesen wären. Davon abgesehen, führt die von der belangten Behörde vertretene Ansicht auch im Falle der Einlösung von FPPs zu einer Besteuerung von Spielen, bei denen die Beschwerdeführerin überhaupt keine Einnahmen erhalten hat. Folgte man nämlich der Argumentation der belangten Behörde, dass der Einsatz von FPPs zur Spielteilnahme als vermögenswerte Leistung Teil der Bemessungsgrundlage ist, während ihr Erwerb im Rahmen der Spielteilnahmen aber keine Berücksichtigung finden können soll, erfolgt eine Besteuerung, obwohl die Beschwerdeführerin diese Einsätze gar nicht vereinnahmt hat, da sie von niemandem, auch nicht von einem Dritten, bezahlt wurden, sehr wohl aber von der Beschwerdeführerin in den Gewinnpool einbezahlt und als geldwerte spielabhängige Zusatzgewinne an die Spieler ausbezahlt werden. Obwohl die belangte Behörde offensichtlich davon ausgeht, dass die Teilnahme unter Verwendung von FPP-Tickets, gleichzeitig mit Spielern, die Bargeldeinsätze leisten, Ausspielungen iSv § 2 GSpG darstellen, verweigert sie darüber hinaus auch noch die Berücksichtigung der Auszahlung von (Bargeld-) Gewinnen, die im Rahmen solcher Spiele ausgezahlt werden (siehe unten zu 3. Finanzierung von Preispools). 3. Finanzierung von Preispools bei freier Spielteilnahme Nicht nachvollziehbar und völlig widersprüchlich ist die Begründung der belangten Behörde im Zusammenhang mit Gewinnauszahlungen im Rahmen von Spielen, für deren Teilnahme - neben Bargeldeinsätzen - FPPs oder VIP-Status herangezogen wurden. Obwohl die belangte Behörde nämlich Einsätze/Einnahmen aus diesen Spielen, also Einsätze, die die Beschwerdeführern de facto also gar nicht erhalten hat (siehe oben), der Glücksspielabgabe unterwerfen möchte, bestreitet sie gleichzeitig, dass Bargewinnauszahlungen im Rahmen solcher Spiele von diesen Einsätzen abzuziehen sind. Wird die Spielteilnahme mit FPP-Tickets, der Ansicht der Behörde folgend, als Ausspielung betrachtet, ist zu berücksichtigen, dass die (fehlenden) Einsätze einzelner Spieler (aus FPPs und VIP Status) von der Beschwerdeführerin in Geld ersetzt und in den Preispool eingezahlt werden, um zu gewährleisten, dass der gesamten Preispool für Spieler, die den Einsatz durch tatsächliche Bargeldleistung aufgebracht haben, nicht in Abhängigkeit von der Anzahl jener Spieler schwankt, die ohne Leistung der Einsätze in Geld teilnehmen. Die anschließenden (Bar-) Gewinnauszahlungen an die Spieler beinhalten - neben den von den Spielern aufgebrachten Bargeldeinsätzen " also auch jene Beträge, die die Beschwerdeführerin selbst aufgebracht hat. Es spielt daher keine Rolle für die Auszahlung (Gutschrift) von Bargeldgewinnen, ob der Einsatz vom Spieler eingezahlt wurde oder im Rahmen eines FPP-Tickets von der Beschwerdeführerin übernommen und ausbezahlt wurde. Er ist in jedem Fall von der Beschwerdeführerin ausbezahlter Bargeld-Gewinn. Im Ergebnis sind die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zuzahlungen zu den Preispools im Rahmen einer freien Spielteilnahme nichts anderes als die von der belangten Behörde bereits berücksichtigten "h", die den Mindestpreispool gewährleisten sollen. Richtigerweise sind die ausgezahlten Gewinne daher natürlich abzuziehen, wenn die eingesetzten FPPs als Einsätze berücksichtigt wurden. Auch dies ist bisher noch nicht geschehen. 4. Zusätzliche Bargeldgewinne Auch die Ansicht der belangten Behörde sonstige Bargeldgewinne seien nicht zu berücksichtigen, ist verfehlt. Die beschriebenen sonstigen Bargeldgewinne sind zweifellos als Gewinne iSd § 2 Abs. 1 Z 3 GSpG zu erachten, denn auf den Zeitpunkt der Auszahlung kann es dabei nicht ankommen. Wie oben unter Punkt 2. dargestellt ist, entsteht der Anspruch auf derartige Gewinne aufgrund der Teilnahme an entgeltlichen Glückspielen als Teil der mit Glücksspielvertrag ursprünglich vereinbarten Gewinnchance, weshalb deren Auszahlung daher von den erhaltenen Einsätzen bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen abzuziehen ist . IV. Einbeziehung von Poker im Zeitraum 03.08.2013 bis 28.02.2014 - Punkt D.III.3. der ursprünglichen Beschwerde und Punkt D.I.3. der Beschwerdeergänzung Unverständlich ist auch, wieso die Behörde meint die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 27.06.2013, G 26/2013 ua über den Anwendungsbereich des Glückspielgesetzes (konkret insbesondere die Aufhebung von Teilen des § 1 Abs. 2 GSpG in Bezug auf Poker) habe für abgabenrechtliche Zwecke keine Relevanz. Es ist zwar richtig, dass die Eigenschaft von Poker als Glücksspiel zu Beginn der gegenständlichen Anmeldezeiträume bereits höchstgerichtlich entschieden wurde. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass aufgrund der Entscheidung des VfGH Poker mit Wirkung ab 03.08.2013 (bis zur Wiedereinführung ab 01.03.2014) explizit vom Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes generell und damit auch für die in § 57 Abs. 2 GSpG normierten Steuertatbestände ausgenommen war. Diese Entscheidung wäre völlig wirkungslos würde man der Meinung der Behörde folgen und Poker auch im genannten Zeitraum dem Anwendungsbereich des Glücksspielgesetzes unterwerfen. V. Nichtberücksichtigung der negativen Bemessungsgrundlage im Monat Oktober 2015 ". Punkt D.I.4. der Beschwerdeergänzung Die Behörde vertritt offensichtlich die Auffassung, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einzig die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Anmeldungs- und Zahlungsmodalitäten ausschlaggebend sind. Mit ihren Ausführungen ignoriert die belangte Behörde allerdings (weiterhin), dass nach § 57 Abs. 2 GSpG ausdrücklich die "Jahresbruttospieleinnahmen" der Glückspielabgabe zu unterwerfen sind, welche als Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne eines Kalenderjahres definiert werden. Obwohl die laufende Berechnung und Voranmeldung der Bemessungsgrundlage gemäß § 59 Abs. 3 GSpG auf monatlicher Basis zu erfolgen hat (was von der Beschwerdeführerin nie bestritten wurde), ist daher schon nach dem ganz eindeutigen Wortlaut des Glückspielgesetzes eine Jahresbetrachtung anzustellen. Der Umstand, dass ein negativer Saldo in einem Monat zwangsläufig dazu führen muss, dass für dieses Monat keine Glückspielabgabe zu entrichten ist bedeutet daher nicht, dass es überhaupt keiner weiteren Berücksichtigung negativer Salden in einzelnen Monaten bedarf, wie dies von der belangten Behörde (im Ergebnis) vertreten wird. Das Gesetz regelt nur die genaue Vorgehensweise, wie eine solche Berücksichtigung zu erfolgen hat, nicht im Detail. Denkbar wäre es beispielsweise am Ende des Jahres einen Gesamtsaldo zu erstellen, also dem Wortlaut entsprechend die Einsätze den ausgezahlten Gewinnen des gesamten Kalenderjahres gegenüber zu stellen, womit gleichzeitig auch sichergestellt wäre, dass die Bemessungsgrundlage nie weniger als Null sein kann. VI. Bedenken an der Verfassungs- und Europarechtskonformität (Punkt D.V. - D.VI. der ursprünglichen Beschwerde und D.II - D.III. der Beschwerdeergänzung) Hinsichtlich der geltend gemachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen in der ursprünglichen Beschwerde sowie in der Beschwerdeergänzung. B. Zulassung zur Revision Sollte das Bundesfinanzgericht die vorliegende Beschwerde abweisen, so ist der vorliegende Fall zur Revision zuzulassen, da bei der Frage der Ermittlung der "Teilnahme vom Inland aus" nach dem Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2014, 2013/16/0085 sowohl Registrierungsadressen als auch IP Adressen als geeignete Indizien und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Rahmen des Indizienbeweises grundsätzlich alle Indizien in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Indem die Behörde nur ein einziges von mehreren (allesamt unrichtigen) Indizien heranzieht und die Berücksichtigung anderer vorgebrachter Indizien unter Hinweis auf ihre Ungenauigkeit ablehnt, weicht sie von der Rechtsprechung des VwGH ab. Die Fragen, welche Indizien konkret zu berücksichtigen und welche Qualitätsanforderungen an Indizien gestellt werden dürfen, stellen daher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 B-VG dar. Darüber hinaus fehlt jede Rechtsprechung des VwGH zu den Fragen der Behandlung von Freispielen und anderen den Spielteilnehmern gewährten Vorteilen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe, den Ermittlungspflichten der Behörde in Fällen, wo nur die Kunden (Dritte) über die erforderlichen Informationen zur "Teilnahme vom Inland aus" verfügen und der Berücksichtigung negativer Bemessungsgrundlagen in einzelnen Monaten für die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen, weshalb auch diese Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung darstellen." 2. Verfahren vor dem BFG Mit Vorlagebericht vom 13. November 2017 legte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FA) dem Bundesfinanzgericht (BFG) die Beschwerde der Gesellschaft3 gegen die Sammelbescheide für die Monate Jänner 2011 bis November 2015, je vom 24. Jänner 2017, betreffend Glücksspielabgabe zur Entscheidung vor. Vorangegangen war der Vorlage die Vorlageerinnerung gemäß § 264 Abs. 6 BAO vom 23. Oktober 2017. Am 04.05.2018 wurden sowohl der Bf. als auch dem Finanzamt ein Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung aus der Sicht der Berichterstatterin, unvorgreiflich der Entscheidung durch den Senat, übermittelt. In diesem Vorhalt vertrat die Berichterstatterin die Ansicht, dass vom Glückspielanbieter gewährte Boni und Gutschriften den Einsätzen hinzuzuzählen sind. Werden die Boni und Gutschriften vom Glücksspielanbieter aus den Gewinnen finanziert, sind sie bei der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen zwar den Einsätzen hinzuzuzählen, aber als Teil der ausbezahlten Gewinne wieder abzuziehen. Dazu im Einzelnen (Auszug aus dem Vorhalt vom 4. Mai 2018, S 80-82):

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105346/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105346.2017
Stammnummer
120415
Gültig
28.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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