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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105346/2017

1. Ist die Wortfolge in § 57 Abs. 2 GSpG „Ausspielungen…, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt“ verfassungswidrig, da sich der Aufenthalt des Teilnehmers bei Internetglücksspielen eindeutig weder nach der Registrierungsadresse, noch nach der IP-Adresse oder einer Frage an den Spielteilnehmer über den Teilnahmeort, ermitteln lasse? 2. Verstoßen die Glücksspielabgaben gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV? 3. Verstoßen die Glücksspielabgaben gegen Art. 401 der Mehrwertsteuerrichtlinie? 4. Ist die Glücksspielabgabenpflicht für Poker im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 verfassungsmäßig? 5. Sind Gutschriften, die der Onlineglücksspielanbieter dem Spielteilnehmer gewährt, in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben (Jahresbruttospieleinnahmen) einzubeziehen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105346/2017vom 28.08.2018Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende R und die weiteren Senatsmitglieder X, Y und Z im Beisein der Schriftführerin C, in der Beschwerdesache Firma, Adresse, vertreten durch Vertreter, über die Beschwerde gegen 59 (neunundfünfzig) Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 24. Jänner 2017, Steuernummer, betreffend die Festsetzung von Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG, am 22. August 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt: Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 26. Jänner 2016 wird die Glücksspielabgabe für die Zeiträume 1-12/2011, 1-12/2012, 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-11/2015 gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO iVm § 57 Abs. 2 GSpG festgesetzt wie folgt: | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 28.724,05 Euro x 40% = 11.489,62 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 23.929,60 Euro x 40% = 9.571,84 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 23.025,49 Euro x 40% = 9.210,19 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 19.379,96 Euro x 40% = 7.751,98 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 18.178,64 Euro x 40% = 7.271,45 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 10.996,75 Euro x 40% = 4.398,70 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 16.156,31 Euro x 40% = 6.462,52 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 22.046,40 Euro x 40% = 8.818,56 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 26.302,13 Euro x 40% = 10.520,85 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 29.471,94 Euro x 40% = 11.788,77 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 42.229,72 Euro x 40% = 16.891,88 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2011 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 20.456,22 Euro x 40% = 8.182,48 Euro   | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 36.467,36 Euro x 40% = 14.586,94 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 31.811,67 Euro x 40% = 12.724,66 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 36.159,75 Euro x 40% = 14.463,9 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 22.579,56 Euro x 40% = 9.031,82 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 26.564,32 Euro x 40% = 10.625,72 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 23.459,43 Euro x 40% = 9.383,77 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 23.818,90 Euro x 40% = 9.527,56 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 29.142,10 Euro x 40% = 11.656,84 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 30.306,06 Euro x 40% = 12.122,42 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 31.681,91 Euro x 40% = 12.672,76 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 36.166,77 Euro x 40% = 14.466,70 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2012 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 16.555,72 Euro x 40% = 6.622,28 Euro   | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 29.474,11 Euro x 40% = 11.789,64 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 25.051,36 Euro x 40% = 10.020,54 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 35.162,41 Euro x 40% = 14.064,96 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 32.858,36 Euro x 40% = 13.143,34 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 18.543,86 Euro x 40% = 7.417,54 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 20.179,59 Euro x 40% = 8.071,83 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 22.359,07 Euro x 40% = 8.943,62 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 33.273,50 Euro x 40% = 13.309,40 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 24.249,67 Euro x 40% = 9.699,86 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 30.719,33 Euro x 40% = 12.287,73 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 35.345,44 Euro x 40% = 14.138,17 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2013 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 7.575,82 Euro x 40% = 3.030,32 Euro   | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 35.705,42 Euro x 40% = 14.282,16 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 42.647,05 Euro x 40% = 17.058,82 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 54.733,48 Euro x 40% = 21.893,39 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 43.866,69 Euro x 40% = 17.546,67 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 40.575,39 Euro x 40% = 16.230,15 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 31.266,63 Euro x 40% = 12.506,65 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 12.028,86 Euro x 40% = 4.811,54 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 27.899,95 Euro x 40% = 11.159,98 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 39.424,61 Euro x 40% = 15.769,84 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 37.737,05 Euro x 40% = 15.094,82 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 48.881,04 Euro x 40% = 19.552,41 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Dezember 2014 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 20.263,78 Euro x 40% = 8.105,51 Euro   | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Jänner 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 50.202,61 Euro x 40% = 20.081,04 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Februar 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 39.278,45 Euro x 40% = 15.711,38 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für März 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 61.697,73 Euro x 40% = 24.679,09 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für April 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 52.142,76 Euro x 40% = 20.857,10 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Mai 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 57.969,61 Euro x 40% = 23.187,84 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juni 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 41.382,33 Euro x 40% = 16.552,93 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Juli 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 34.340,38 Euro x 40% = 13.736,15 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für August 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 36.307,22 Euro x 40% = 14.522,88 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für September 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 48.261,81 Euro x 40% = 19.304,72 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für Oktober 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 42.405,79 Euro x 40% = 16.962,31 Euro | Gemäß § 201 Abs. 3 Z 1 BAO wird die Glücksspielabgabe für November 2015 festgesetzt: Bemessungsgrundlage gemäß § 57 Abs. 2 GSpG 45.612,82 Euro x 40% = 18.245,12 Euro Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt und Verfahrensablauf 1. Verfahren vor dem Finanzamt Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine Land eingetragene Gesellschaft, die zunächst nur Pokerspiele, später auch verschiedene andere Glücksspielprodukte (wie z.B. Roulette, Black Jack und Slot-Machines) und nunmehr auch Bakkarat und Live-Casino über ihre Website anbietet. Die Bf. ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Firma1, einer an der xy notierten - Gesellschaft. Drei Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe, nämlich Gesellschaft1, Gesellschaft2 und Gesellschaft3 (die 123 Konzerngesellschaften) bieten online Glückspiele unter der Marke "123" an, weitere zwei Gesellschaften, nämlich Gesellschaft4. und Gesellschaft5 (die 45 Konzerngesellschaften), offerieren Glücksspiele unter der Marke "45" (vgl. Vorlageerinnerung vom 23.10.2017). 1.1. Selbstanzeige Am 11. Jänner 2016 erstattete die Bf. für sich und die unter Punkt 4 der Offenlegung genannten Personen für die Zeiträume Jänner 2011 bis November 2015 Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG hinsichtlich der Steuerpflicht von Einnahmen aus von ihr angebotenen Online-Glücksspielen, an denen die "Teilnahme vom Inland aus" erfolgt sein könnte. Die Bf. führt aus, sie betreibe die Website Adr und verfüge über eine Lizenz, die von der c vergeben worden sei. Auf der Website werde ausschließlich Poker angeboten. Die Gesellschaft spreche primär Kunden in r an, jedoch hätten auch österreichische Spieler auf diese Website zugegriffen und an Spielen teilgenommen. Die Bf. verfüge über keine Geschäftsräumlichkeiten in Österreich. Die Dienstleistungen würden mittels der genannten Website unter anderem auch an österreichische Kunden angeboten, wobei das Angebot nicht spezifisch auf diese ausgerichtet sei. Auf der Website der Einschreiterin könne Poker sowohl in Form von "Cash Games" (auch bezeichnet als "Ring Games") als auch in Form von Turnieren gespielt werden. Es gebe "Sit and Go Turniere", die beginnen würden, wenn die erforderliche Anzahl an Spielern teilnehme, sowie sogenannte "Scheduled Tournaments", die zu einem vorbestimmten Zeitpunkt beginnen. In allen Fällen von Poker nehme die Bf keine Einsätze von den Spielteilnehmern entgegen und zahle auch keine Gewinne an die Spielteilnehmer aus. Es spielten lediglich die Spielteilnehmer gegeneinander, während die Bf. selbst an den Spielen nicht teilnehmen würde. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Glücksspielabgaben und die damit verbundene Verpflichtung zur Erstattung von monatlichen Meldungen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sei der Bf. bisher nicht bekannt gewesen. Gemäß § 57 Abs. 2 GSpG betrage die Glücksspielabgabe für Ausspielungen gemäß § 12a GSpG (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolge und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 GSpG durchgeführt würde, 40% der Jahresbruttospieleinnahmen. Im Folgenden stellte die Bf. dar, wie die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen bei den einzelnen Spielen erfolgt, sowie wie die Bestimmung der Identität und Herkunft der Spielteilnehmer erfolge. Die Bemessungsgrundlagen würden sich als Summe von Rake, Teilnahmegebühren und Einsätzen (abzüglich ausbezahlter Gewinne), welche von Spielern geleistet worden seien, die eine österreichische Wohnadresse hätten, ergeben. Die sich aus Punkt 3.2 der Selbstanzeige ergebende Abgabennachzahlung werde innerhalb eines Monats nach Einreichung der Offenlegung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit dem entsprechenden Verwendungszweck überwiesen (vgl. Offenlegung vom 11.01.2016) 1.2. Ermittlungen durch das Finanzamt - Prüfung Als Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung wurden die Jahresbruttospieleinnahmen der in Österreich registrierten Teilnehmer mit einer inländischen Wohnanschrift, die von der Abgabenschuldnerin bekannt gegeben worden sind, herangezogen. 1.2. Antrag gemäß § 201 BAO Am 26. Jänner 2016 stellte die Bf. den Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO mit EUR 0. Nach § 201 Abs. 1 iVm § 201 Abs. 3 Z 1 BAO müsse die Festsetzung einer Abgabe unter anderem dann erfolgen, wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweise und der Antrag binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht werde. Eine Selbstberechnung sei in jenen Fällen "nicht richtig" in denen sie objektiv rechtswidrig sei. Die objektive Rechtswidrigkeit erbebe sich schon aus der Verfassungswidrigkeit und der Unionsrechtswidrigkeit von § 57 Abs. 2 iVm § 2 und § 12a GSpG: Die Bestimmung, wonach bei Ausspielungen gemäß § 12a GSpG, an denen die Teilnahme aus dem Inland erfolge, die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen betrage, verstoße unter anderem gegen Art 18 B-VG, Art 5 und 6 StGG und Art 56 AEUV. 1.2.1. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 27.01.2016 wurde der Antrag abgewiesen. Nach Überprüfung der bekannt gegebenen Daten durch vorgelegte Datenträger sei die Richtigkeit der Selbstberechnung festgestellt worden. Die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit obliege nicht der Behörde, die Behörde habe die Gesetze bis zu einer allfälligen Aufhebung zu vollziehen. Des Weiteren könne in der steuerrechtlichen Regelung des § 57 GSpG keine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV, der die Antragstellerin ausgesetzt wäre, erkannt werden. 1.3. Beschwerde vom 29. 02. 2016 Am 29. Februar 2016 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Darin machte die Antragstellerin die Unrichtigkeit der Selbstberechnung geltend und begehrte die Berücksichtigung von Auslandsaufenthalten von Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse, die Berücksichtigung von bestimmten, den Spielern zusätzlich zu den ausgezahlten Gewinnen gewährten Vergünstigungen (Boni) sowie die Ausscheidung von Pokerspielen während des Zeitraumes 3. August 2013 bis 28. Februar 2014. Weiters wurden begründete Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und unionsrechtlichen Konformität der anzuwendenden Bestimmung des § 57 Abs. 2 GSpG geäußert und die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH angeregt. 1.3.1. Ergänzungsersuchen des FAGVG Am 9. August 2016 erging daraufhin ein Ergänzungsersuchen. Das Finanzamt führte aus, es werde unter Punkt D.III.2.a) der Beschwerde begehrt, dass die beschriebenen Gratis-Spiele und Vergünstigungen, sofern diese als Teil der Bemessungsgrundlage betrachtet würden, zu einem Abfluss in gleicher Höhe führen müssten. Es werde ersucht, die betragliche Höhe dieser Gratis-Spiele und Vergünstigungen für den Verfahrenszeitraum bekannt zu geben sowie darzulegen, ob diese Beträge bereits in der, der Selbstberechnung zu Grunde liegenden, Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden seien. Weiters würden unter Punkt D.III.2.b) Arten zusätzlicher Beträge angeführt, die an die Spieler ausgezahlt worden seien. Es werde ersucht, die genauen Modalitäten und Spielbedingungen der Arten zusätzlicher Beträge die an Spieler ausbezahlt würden zu beschreiben sowie den auf jede einzelne Art entfallenden Auszahlungsbetrag für den Verfahrenszeitraum gesondert auszuweisen. Es werde darauf hingewiesen, dass der in § 57 Abs. 2 GSpG normierte Inlandsbezug (Ausspielungen an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt) bei der Ermittlung der angefragten Beträge zu berücksichtigen sei. 1.3.2. Ergänzender Schriftsatz vom 23.11.2016 Mit ergänzendem Schriftsatz vom 23.11.2016 hat die Bf - soweit verfahrensgegenständlich relevant - ausgeführt wie folgt: "..Wie bereits in der Selbstanzeige dargelegt:  Die Gesellschaft bietet kein gesondertes, spezielles Angebot für Spielteilnehmer in Österreich an - vielmehr spielen Österreichische Teilnehmer Spiele, die Teilnehmern in anderen Ländern angeboten werden.  Da österreichische Spieler auf Websites spielen, die ausländischen Spielern zugänglich sind bzw. diese ansprechen, werden die Spiele in unterschiedlichen Währungen angeboten. Überwiegend erfolgt das Angebot der Spiele in US-Dollar oder Euro; einige Spiele werden eventuell auch in den Währungen des britischen Pfund oder des - Dollar angeboten.  Das einzige Produkt der Gesellschaft, das in dem relevanten Zeitraum von Spielern in Österreich erworben wurde, ist Online-Poker. Aus Gründen der Vergleichbarkeit wurden alle vorgelegten Daten in Euro umgerechnet, und zwar auf Grundlage des monatlichen Durchschnittswerts der durchschnittlichen Tagesumrechnungskurse gemäß Bloomberg (siehe die ebenfalls übermittelte Umrechnungstabelle). 2) Spielangebot Wie bereits in der Selbstanzeige dargelegt, hier aber nochmals zur Erläuterung der in den nachfolgenden Ziffern 3 und 4 enthaltenen Ausführungen zusammengefasst, bot die Gesellschaft in dem relevanten Zeitraum folgende Arten von Glücksspielen an: 2.1) Online-Poker - Cash Games Ein Cash Game (Bargeld-Spiel) kann zwischen 2 und mehr Spielern gespielt werden. Spieler wählen einen Tisch und können eine oder mehrere Hände spielen. Andere Spieler können zu unterschiedlichen Zeiten in ein Spiel einsteigen oder das Spiel verlassen. Die Gesellschaft behält von dem Einsatz der Spieler eine Gebühr ein ("Rake" genannt); später wird der Gesamtbetrag der Spieleinsätze (abzüglich des Rake) an die Gewinner wieder ausgegeben. Der von der Gesellschaft einbehaltene Rake ist in der Berechnung der Spieleinnahmen der Gesellschaft eingeflossen. 2.2) Online-Pokerturniere Ein Turnier kann zwischen 2 oder mehr Spielern gespielt werden, umfasst viele Poker-Hände und wird so lange gespielt, bis ein endgültiger Gewinner feststeht. Spieler zahlen einen vorab festgelegten Betrag ("Buy-In"), um sich in den Preispool einzukaufen und diesen zu finanzieren. Der Preispool wird entweder vollständig an einen Gewinner ausgezahlt oder zwischen einer festgelegten Anzahl von hoch platzierten Finishern aufgeteilt. Der Preispool besteht im Allgemeinen aus der Gesamtsumme der Buy-In-Beträge abzüglich eines von der Gesellschaft einbehaltenen Betrags (als "Administration Fee" (Verwaltungsgebühr) bezeichnet) oder ist ein vorab festgelegter Mindestbetrag, der von der Gesellschaft garantiert wird. Die von der Gesellschaft erhaltenen Administration Fees sind in die in der Selbstanzeige offengelegte Berechnung der Spieleinnahmen der Gesellschaft eingeflossen. 3) Die Spieleinnahmen mindernde Beträge - Gratis-Spiele In Abschnitt D.lII.2.a) nimmt die Beschwerde Bezug auf die kostenlose Teilnahme an Glücksspielen. ln der Selbstanzeige wurden aus Gründen der Vorsicht zur Wahrung der strafbefreienden Wirkung und Vereinfachung bei den angegebenen Spieleinnahmen die kostenlosen Teilnahmen an Echtgeld-Spielen nicht abgezogen, sodass die darin ermittelte Bemessungsgrundlage auch jene Beträge enthält, die von den Spielteilnehmern gar nicht bezahlt und so der Gesellschaft nicht zugeflossen sind. Obgleich die Gesellschaft grundsätzlich keine kostenlose Teilnahme an EchtgeId-Casinospielen anbietet, können Spieler Zugang zu Pokerturnieren erlangen, indem sie von der Gesellschaft erhaltene (Bonus-)Punkte eintauschen (die Nutzung solcher Punkte wird nachstehend unter Punkt 4.2 erläutert). Die in der Selbstanzeige offengelegten Jahresbruttospieleinnahmen wurden daher nicht entsprechend gemindert, um die Auswirkung solcher Gratis-Spielteilnahmen zu neutralisieren. Die in der Selbstanzeige ermittelten Jahresbruttospieleinnahmen enthalten daher noch tatsächlich nicht eingenommene Spieleinsätze, die bei der korrekten Berechnung abzuziehen sind. 4) Die Spieleinnahmen mindernde Beträge - Beträge, die an Spieler über Boni, VIP-Programme und Rabatte gezahlt werden Wie in Abschnitt D.III.2.b) der Beschwerde erläutert, können sich Spieler infolge ihrer Teilnahme an Spielen auf der Website so genannte "Offsets" sichern, d.h. sie erhalten - wie in der Branche allgemein üblich - von der Gesellschaft bestimmte Beträge, wenn sie beispielsweise an einer bestimmten Anzahl von Spielen innerhalb eines festgelegten Zeitraums teilnehmen, und zwar zusätzlich zu etwaigen Gewinnen aus den Spielen selbst. Diese Offsets sind bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen zu berücksichtigen, da sie als zusätzliche Gewinnzahlungen den Erlös der Gesellschaft mindern, d.h. Teil der Kosten sind. Es gibt, wie nachfolgend beschrieben, unterschiedliche Arten von Offsets. In der Selbstanzeige vertrat die Gesellschaft zur Wahrung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige einen sehr konservativen Ansatz. Aus diesem Grund wurden in der Selbstanzeige bei der Berechnung der Spieleinnahmen Anpassungen im Hinblick auf diese Offsets außer Acht gelassen. Die Höhe der ermittelten Jahresbruttospieleinnahmen ist daher noch um die in den nachstehenden Abschnitten erläuterten und nachfolgend zusammengefassten Offset-Beträge zu reduzieren: [Grafik]     Die beigefügten Daten stimmen grundsätzlich mit jenen in der am 29. Februar 2016 übermittelten Beschwerde überein, wobei die Abzüge nun um insgesamt EUR 223.824 höher sind als jene in der Beschwerde. Dies ist wie folgt begründet: Die nachfolgend erläuterten und übermittelten Daten inkludieren nunmehr auch Informationen zu Offsets für die Periode von 3. August 2013 bis 28. Februar 2014 in Höhe von insgesamt EUR 103.161. Diese Daten wurden lediglich der Vollständigkeit halber inkludiert, die Gesellschaft hält ihr Vorbringen in der Beschwerde (vgl. Punkt III. 3. der Beschwerde), dass die Einkünfte aus Online-Poker in diesem Zeitraum nicht der Glücksspielabgabe unterliegen ausdrücklich aufrecht; Bei der Vorbereitung der übermittelten, detaillierten Datensätze kam hervor, dass die zuvor übermittelten Zahlen nicht die vollen Kosten der FPP-Ticket Teilnahmen bei Pokerturnieren beinhalteten. Die korrekten Beträge sind nunmehr enthalten. Dies führt zu einer Erhöhung der Abzüge um insgesamt EUR 95.941 für den gesamten Zeitraum. Bei der umfangreichen Überprüfung und Aufarbeitung der Daten im Rahmen der Vorbereitung dieses Antwortschreibens und dadurch erfolgten genaueren Erfassung und detaillierten Darstellung ergab sich in einigen Monaten eine weitere Abweichung. Insgesamt ergibt sich aufgrund dieser Unterschiede eine um EUR 24.721 höhere Reduzierung der Bemessungsgrundlage, die in der beigefügten korrigierten Berechnung (Anhang ./1) berücksichtigt wird. In manchen Fällen ergibt sich eine geringe Abweichung im Vergleich zur händischen Berechnung, die jedoch nur aufgrund der Darstellung mit gerundeten Zahlen entsteht, sich also aus Rundungsdifferenzen erklärt. 4.1) Add-Ons für Pokerturniere - Garantierte Turniere Wie nachstehend erläutert, übersteigen die von der Gesellschaft ausgezahlten Gewinne in einigen Fällen die Einzahlungen der Spieler durch Buy-Ins, was bedeutet, dass die Jahresbruttospieleinnahmen der Gesellschaft aus dem Turnier tatsächlich niedriger sind als die anfänglich angesetzten Administration Fees (und die Gesellschaft in einigen Fällen sogar Verluste mit einem Turnier macht). Von Zeit zu Zeit garantiert die Gesellschaft einen Mindestpreispool für ein Turnier. Ist die Zahl der an dem Turnier teilnehmenden Spieler ausreichend hoch, damit die eingegangenen Buy-Ins abzüglich der von der Gesellschaft erhobenen Administration Fees den Mindestgarantiebetrag des Preispools übersteigen, ist ein "Add-On" (Zuschuss) nicht notwendig. Reicht die Zahl der an dem Turnier teilnehmenden Spieler hingegen nicht aus, kann der von der Gesellschaft garantierte Mindestbetrag die von den Spielern erhaltenen Buy-Ins sogar übersteigen. In diesem Fall muss die Gesellschaft auf die Administration Fees ganz oder teilweise verzichten und möglicherweise zusätzliche Beträge zuschießen, um den Preispool auf den Mindestgarantiebetrag anzuheben eine solche Anpassung wird von der Gesellschaft als "Pokerturnier-Add-On" bezeichnet. Dies wird durch folgende Beispiele veranschaulicht:… Damit die Berechnung der Spieleinnahmen der Gesellschaft die "Jahresbruttospieleinnahmen", d.h. hier die Buy-Ins abzüglich der Gewinnauszahlungen (in diesem Fall der garantierte Mindestbetrag), zutreffend widerspiegelt, ist die Auswirkung der Pokerturnier-AddOns für Garantierte Turniere zu berücksichtigen. Der für ein bestimmtes Turnier auf die österreichischen Spieler entfallende Betrag des Pokerturnier-Add-Ons wird berechnet, indem der Gesamtbetrag des Add-Ons für das betreffende Turnier zu gleichen Teilen auf die einzelnen Spieler aufgeteilt wird. Nur die auf die Österreichischen Spieler entfallenden (anteiligen) Add-Ons werden für Zwecke der Glücksspielabgabe durch Abzug berücksichtigt. Die nachfolgend genannten Beträge sind nach Ansicht der Gesellschaft (als die zuvor offengelegten Spieleinnahmen mindernd) zu berücksichtigen: [Grafik]     Für jeden in der vorstehenden Tabelle aufgeführten monatlichen Betrag wird eine ausführliche ExceI-Datei (der Dateiname beinhaltet jeweils einen Hinweis auf die betroffene Gesellschaft und den Zeitraum [xxxx] vorgelegt, die die folgenden lnformationen zu den mit einer österreichischen Adresse registrierten Spielern enthält:  Das Datum  Die individuelle ldentifikationsnummer für jeden einzelnen Spieler  Die Gesamthöhe des Pokerturnier-Add-Ons für diesen Tag für diesen Spieler.  Falls der Spieler an diesem Tag an Turnieren teilgenommen hat, die in unterschiedlichen Währungen durchgeführt wurden, gibt es gesonderte Auskünfte pro Währung.  Falls Turniere in anderen Währungen als dem Euro stattgefunden haben, wurden die Gesamtbeträge ebenfalls in Euro umgerechnet. 4.2) Teilnahme an Pokerturnieren mit FPP-Tickets Spieler erhalten außerdem Treuepunkte für ihre Spieltätigkeit auf der Website (die die Gesellschaft "Frequent Player Points" (Vielspieler-Punkte) oder kurz "FPPs" nennt). Spieler können FPPs unterschiedlich einsetzen, zum Beispiel für eine Teilnahme an einem Pokerturnier (d.h. ohne Zahlung von Eintrittsgeld), was die Gesellschaft als "FPP-Ticket-Teilnahme" bezeichnet. Die FPP-Ticket-Teilnahme wird in dem Glücksspielsystem der Gesellschaft wie jeder andere Buy-In eines Spielers behandelt, so dass der Preispool die volle Anzahl an Teilnehmern widerspiegelt. Die Gesellschaft verzeichnet daher einen Anteil an den Administration Fees sowie einen Beitrag zum Preispool für Spieler, die über eine FPP-Ticket-Teilnahme beteiligt sind, obwohl die Gesellschaft gar keine Gegenleistung von diesen Spielern erhält, da sie nichts für die FPP-Ticket Teilnahme an Turnieren zahlen, der Gesellschaft also kein geldwerter Vorteil zufließt. Für die Zwecke der Selbstanzeige wurden die Spieleinnahmen der Gesellschaft ohne Anpassungen zur Berücksichtigung dieser FPP-Ticket-Teilnahmen berechnet. Dies wird durch folgendes Beispiel veranschaulicht:… Somit sind die Spieleinnahmen in dem vorstehenden Beispiel um € 220 (d.h. 20 x € 11) zu reduzieren, um Folgendes widerzuspiegeln:  dass die ausbezahlten Gewinne (d.h. Preispool in Höhe von € 1.000) den von den Spielern erhaltenen Betrag von (€ 880) übersteigen, was zu einem Verlust der Gesellschaft für dieses Turnier in Höhe von insgesamt € 120 führt.  Die verbuchten Spieleinnahmen umfassen die Administration Fees in Höhe von € 100, die von der Gesellschaft nicht eingenommen wurden; daher ist weiters eine die Spieleinnahmen mindernde Anpassung um € 100 erforderlich. Es sind daher folgende (die steuerpflichtigen Einnahmen mindernde) Beträge zu berücksichtigen: [Grafik]     Für jeden in der vorstehenden Tabelle aufgeführten monatlichen Betrag wird eine ausführliche ExceI-Datei (der Dateiname beinhaltet jeweils einen Hinweis auf die betroffene Gesellschaft und den Zeitraum [xxxx]) vorgelegt, die die folgenden Informationen für jedes relevante Turnier unter Beteiligung von Spielern mit einer registrierten Adresse in Österreich enthält:  Das Datum und das individuelle ldentifikationszeichen des Spielers  Der in den Spieleinnahmen enthaltene Betrag der Administration Fees für die FPP-Ticket-Teilnahmen dieses Spielers an diesem Tag  Der Buy-In-Betrag, der an den Preispool ging und von der Gesellschaft für die FPP-Ticket-Teilnahmen dieses Spielers an diesem Tag zu zahlen war  Falls der Spieler über FPP-Tickets an diesem Tag an Turnieren teilgenommen hat, die in unterschiedlichen Währungen durchgeführt wurden, gibt es gesonderte Auskünfte pro Währung.  Falls Turniere in anderen Währungen als dem Euro durchgeführt wurden, wurden die Gesamtbeträge ebenfalls in Euro umgerechnet. Insgesamt betragen die Anpassungen aufgrund von FPP-Ticket Teilnahmen, die zur korrekten Berechnung der Jahresbruttospieleinnahmen erforderlich sind daher: [Grafik]     4.3) Preispools für Turniere mit freier Spielteilnahme Die Gesellschaft finanziert den gesamten Preispool, der an die Spieler für bestimmte "Turniere mit freier Spielteilnahme" ausbezahlt wird. Spieler haben nur dann Zugang zu diesen Turnieren, wenn sie auf der Website bereits an Echtgeld-Spielen teilgenommen haben. Der von der Gesellschaft an Spieler ausbezahlte Preis kann somit als zusätzlicher Preis angesehen werden, der im Zusammenhang mit den zuvor stattgefundenen EchtgeId-Spielen ausbezahlt wird. Es gibt zwei Hauptarten von Turnieren mit freier Teilnahme, an denen nur Spieler teilnehmen können, die zuvor mit Echtgeld gespielt haben:  "Freeroll-Turniere": Diese Turniere sind gratis und werden Spielern auf Grundlage ihres VIP-Levels angeboten (der infolge ihrer bisherigen Teilnahme an EchtgeId-Spielen bestimmt wird).  "FPP-Turniere": Spieler können FPPs (s. Erklärung für FPPs unter Punkt 4.2) für die Teilnahme an FPP-Turnieren einlösen: Die Gesellschaft hat die vollen Kosten der Preispools zu tragen, die in solchen Turnieren an die SpieIer ausbezahlt werden. Da die Spieler an die Gesellschaft kein Geld für die Teilnahme an derartigen Turnieren zahlen (d.h. bei den Freeroll-Turnieren erbringen die Spieler überhaupt keine Gegenleistung und bei den FPP-Turnieren lösen die Spieler FPPs ein, die sie von der Gesellschaft zuvor erhalten haben; die FPPs stellen daher keine Zahlung der Spieler oder anderer Personen an die Gesellschaft dar, zumal in keinem der beiden Fälle der Gesellschaft ein geldwerter Vorteil zufließt), entstehen der Gesellschaft durch das Angebot und die Gewinnauszahlungen im Rahmen solcher Turniere Kosten in Höhe des an die Spieler ausbezahlten Preispools. Die in der Selbstanzeige angegebenen Beträge der Spieleinnahmen enthielten keine Reduzierung für die in solchen Turnieren ausbezahlten Preise. Für eine richtige Berechnung der "Jahresbruttospieleeinnahmen" sind die folgenden Beträge als Minderung der in der Selbstanzeige offengelegten Jahresbruttospieleinnahmen zu berücksichtigten: [Grafik]     Für jeden in der vorstehenden Tabellen aufgeführten monatlichen Betrag wird eine ausführliche ExceI-Datei (der Dateiname beinhaltet jeweils einen Hinweis auf die betroffene Gesellschaft und den Zeitraum [xxxx]) vorgelegt, die die folgenden Informationen zu den mit einer österreichischen Adresse registrierten Spielern enthält:  Das Datum  Die individuelle Identifikationsnummer für jeden einzelnen Spieler  Eine Tagessumme der Gesamthöhe des Preispools, der dem Spieler zugeordnet werden kann, der an dem jeweiligen Tag kostenlos an diesen Turnieren teilgenommen hat. Der auf die an dem Turnier teilnehmenden Spieler entfallende Betrag wird berechnet, indem der Gesamtpreispool für das Turnier zu gleichen Teilen auf die einzelnen Spieler aufgeteilt wird.  Falls der Spieler an diesem Tag kostenlos an Turnieren teilgenommen hat, die in unterschiedlichen Währungen durchgeführt wurden, gibt es gesonderte Auskünfte pro Währung.  Falls Turniere in anderen Währungen als dem Euro durchgeführt wurden, wurden die Gesamtbeträge ebenfalls in Euro umgerechnet. Die für Turniere mit freier Spielteilnahme erforderlichen Anpassungen betragen daher insgesamt: [Grafik]     4.4) Zusätzliche von der Gesellschaft ausbezahlte Bargeldgewinne Für ihre Echtgeld-Spiele auf der Website können Spieler von der Gesellschaft auch Bargeld erhalten, das nach freier Wahl entweder entnommen oder auf der Website für weitere Spiele verwendet werden kann. Die von der Gesellschaft ausgezahlten Bargeldbeträge sind als zusätzlich ausbezahlte Gewinne anzusehen, die im Zusammenhang mit den zuvor stattgefundenen Spielen ausgezahlt werden. Diese von der Gesellschaft ausgezahlten zusätzlichen Gewinne führen zu einer (weiteren) Minderung der Spieleinnahmen der Gesellschaft. ln dem relevanten Zeitraum wurden an die mit österreichischer Adresse registrierten Spieler folgende zusätzliche Gewinne ausbezahlt: 4.4.1 Beträge im Zusammenhang mit Geldeinlagen auf der Website Die Gesellschaft bietet Spielern von Zeit zu Zeit die Möglichkeit, zusätzliche Bargeldgewinne aus Spielen auf der Website zu erzielen, wenn sie eine Einlage geleistet haben. Dies wird durch folgendes Beispiel veranschaulicht: Veranschaulichungsbeispiel: Ein Spieler leistet eine Einlage von € 100 und erhält damit den Anspruch auf zusätzliche Gewinne in Höhe von € 50 in bar, wenn er eine bestimmte Anzahl von Spielen innerhalb eines bestimmten Zeitraums spielt. Nimmt der Spieler an einer ausreichenden Zahl von Echtgeld-Spielen teil, um die Belohnung freizuschalten, werden die zusätzlichen Gewinne in Höhe von € 50 seinem Konto gutgeschrieben. Der Spieler kann dann die € 50 in bar entnehmen oder den Betrag für die Teilnahme an weiteren Spielen auf der Website nutzen. Die Gesellschaft finanziert die gesamten an den Spieler in bar gezahlten zusätzlichen Gewinne. Spieler erhalten nur dann Zugang zu zusätzlichen Gewinnen, wenn sie auf der Website bereits an Echtgeld-Spielen teilgenommen haben; es handelt sich somit um zusätzliche Gewinne, die für frühere Spiele ausgezahlt werden. Die in der Selbstanzeige angegebenen Beträge der Jahresbruttospieleinnahmen enthielten keine Reduzierung für diese zusätzlich ausgezahlten Gewinne. Die relevanten Beträge, die hier zu berücksichtigen sind (als Reduzierung der zuvor offengelegten Jahresbruttospieleinnahmen), sind nachstehend unter Punkt 4.4.4 dargestellt: 4.4.2 Beträge im Zusammenhang mit dem Gesamtspiellevel - "w" und "d" Durch ihre regelmäßige Teilnahme an Pokerspielen und -turnieren auf der Website erhalten Spieler Ansprüche auf zusätzliche Bargeldpreise. Diese sind unter den Bezeichnungen "w" und "d" bekannt und hängen in ihrer Höhe von dem erreichten "Spielerlevel" ab. Etwaige zusätzliche Bargeldpreise, die von einem Spieler freigeschaltet werden, werden dem Konto des Spielers gutgeschrieben und können entnommen oder auf der Website als Spieleinsatz verwendet werden. Die Finanzierung wird vollständig von der Gesellschaft übernommen. Da Spieler nur dann Zugang zu zusätzlichen Bargeldpreisen haben, wenn sie in ausreichendem Ausmaß an Echtgeld-Pokerspielen teilgenommen haben, sind auch diese den Spielern zugegangenen Beträge zur korrekten Ermittlung der Spieleinnahmen in dem relevanten Zeitraum zu berücksichtigen. Die in der Selbstanzeige angegebenen Beträge der Spieleinnahmen enthielten keine Reduzierung für diese zusätzlichen Bargeldpreise. Die relevanten Beträge, die hier zu berücksichtigen sind (als Reduzierung der zuvor offengelegten Jahresbruttospieleinnahmen), sind nachstehend in Ziff. 4.4.4 dargestellt. 4.4.3 Zusätzliche Bargeldpreise durch Einlösung von FPPs Spieler können auch FPPs (s. Erklärung für FPP unter Punkt 4.2) für die Erzielung zusätzlicher Bargeldpreise einlösen: Das Bargeld wird dem Konto des Spielers gutgeschrieben und kann entnommen oder auf der Website als Spieleinsatz verwendet werden. Da Spieler nur dann Zugang zu zusätzlichen Bargeldpreisen haben, wenn sie an EchtgeId-Poker- und Casinospielen teilgenommen und FPPs gesammelt haben, sollte der Betrag der zusätzlichen Bargeldpreise ebenfalls zur korrekten Ermittlung der Spieleinnahmen in dem relevanten Zeitraum durch Abzug berücksichtigt werden. Die in der Selbstanzeige angegebenen Beträge der Spieleinnahmen enthielten keine Reduzierung für diese zusätzlichen Bargeldpreise. Die relevanten Beträge, die hier zu berücksichtigen sind (als Reduzierung der zuvor offengelegten Spieleinnahmen), sind nachstehend unter Punkt 4.4.4 dargestellt: 4.4.4 Zusammenstellung der Beträge Die in 4.4.1 bis 4.4.3 genannten relevanten Beträge können wie folgt zusammengefasst werden: [Grafik]     Für jeden in der vorstehenden Tabelle aufgeführten monatlichen Betrag wird eine ausführliche Excel-Datei vorgelegt (der Dateiname beinhaltet jeweils einen Hinweis auf die betroffene Gesellschaft, den Zeitraum und Art des Offsets [xxxx]), die die folgenden Informationen zu den mit einer österreichischen Adresse registrierten Spielern enthält:  Das Datum  Die individuelle ldentifikationsnummer für jeden einzelnen Spieler  Eine Tagessumme der dem Konto des Spielers an dem jeweiligen Tag gutgeschriebenen Geldprämie.  Falls der Spieler an diesem Tag Geldprämien in unterschiedlichen Währungen erhalten hat, gibt es gesonderte Auskünfte pro Währung.  Falls Geldprämien in anderen Währungen als dem Euro ausgegeben wurden, wurden die Gesamtbeträge ebenfalls in Euro umgerechnet…." 1.4. Bescheid gemäß § 299 BAO und Glücksspielabgabenbescheide In weiterer Folge wurde dem Vorbringen der Antragstellerin teilweise Rechnung getragen, die Abweisung des Antrags nach § 201 BAO vom 27. Jänner 2016 mit Bescheid vom 24. Jänner 2017 gemäß § 299 BAO aufgehoben und die Bemessungsgrundlage mit den gleichzeitig ergangenen Glücksspielabgabebescheiden für die Zeiträume 1. Jänner 2011 bis 30. November 2015 unter Abzug eines einzigen der (zuvor in der Bemessungsgrundlage enthaltenen) Boni, neu festgesetzt. Konkret bezog sich der Abzug nur auf die sogenannten "Pokerturnier-Add-Ons", also die erforderlichen Zuzahlungen zu den Spielern garantierten Mindestpreispools, während alle anderen in Beschwerdeergänzung angeführten Bonus-Beträge nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden. Ebenso wenig erfolgte die begehrte Ausscheidung bestimmter Teile der Jahresbruttospieleinnahmen für die Auslandsaufenthalte von Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse sowie für das Poker-Spiel während des genannten Zeitraumes (vgl. Vorlageerinnerung vom 23. Oktober 2017). 1.5. Beschwerde vom 27. Februar 2017 Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Februar 2017. Die Bf. führt aus, die Glückspielabgabenbescheide hätten dem Beschwerdevorbringen nur insoweit Rechnung getragen, als die in Punkt 4.1. der Beschwerdeergänzung angeführten Beträge für "Add-Ons für Pokerturniere - Garantierte Turniere" als ausgezahlte Gewinne bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zum Abzug zugelassen und die Glückspielabgaben in den betreffenden Monaten gemäß § 201 BAO neu (nämlich niedriger als in der Selbstanzeige) festgesetzt worden seien. Die weiteren bemessungsmindernd gelten gemachten Beträge für die "Teilnahme an Pokerturnieren mit FPP-Tickets" (Punkt 4.2. der Beschwerdeergänzung), "Preispools für Turniere mit freier Spielteilnahme" (Punkt 4.3. der Beschwerdeergänzung) und "Zusätzliche von der Gesellschaft ausgezahlte Bargeldgewinne" (Punkt 4.4. der Beschwerdeergänzung) seien dagegen nicht anerkannt worden, ebenso wenig wie die begehrte Ausscheidung bestimmter Teile der Jahresbruttospieleinnahmen für die Auslandsaufenthalte von Kunden mit österreichischer Registrierungsadresse sowie für das Pokerspiel während eines bestimmten Zeitraumes. Die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen sei unter Hinweis auf die Pflicht der Abgabenbehörde, ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze zu vollziehen, solange sie in Geltung stünden, unberücksichtigt geblieben. Auf die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit sei die belangte Behörde gar nicht eingegangen. 1.6. Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2017 Am 12. Mai 2017 erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhaltes: "…Begründung: Vorweg wird angemerkt, dass mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 29.02.2016 der Abweisungsbescheid vom 27.01.2016 betreffend den Antrag auf Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum Jänner 2011 bis November 2015 vom 26.01.2016 angefochten wurde. Mit Bescheid gemäß § 299 Abs. 1 BAO vom 24.01.2017 (zugestellt am 26.01.2017) wurde der Abweisungsbescheid vom 27.01.2016 aufgehoben. Die den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheide, mit welchen die Glücksspielabgabe für die Monate Jänner 2011 bis November 2015 festgesetzt wurde, ergingen ebenfalls am 24.01.2017. Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt gemäß § 253 BAO die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dementsprechend gilt die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 29.02.2016 auch als gegen die neuen Sachbescheide gerichtet. Das als Beschwerde bezeichnete Schreiben vom 27.02.2017 (in weiterer Folge als "Beschwerdeergänzung" bezeichnet) ist demnach als ein die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 29.02.2016 ergänzender Schriftsatz anzusehen. Zur Frage ob eine Teilnahme vom Inland aus vorliegt, kann die Rechtsprechung des VwGH zu § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG herangezogen werden. Der VwGH legt in seinem Erkenntnis vom 20.11.2014, 2013/16/0085, seine diesbezügliche Rechtsansicht wie folgt dar: "Ob eine Wette im Inland abgeschlossen wurde oder ob dem gleichkommend (§ 33 TP 17 Abs. 2 leg.cit.) an einer Wette vom Inland aus teilgenommen wurde, ist ein als Ergebnis der Beweiswürdigung festzustellender Sachverhalt, der den zur Gebührenpflicht führenden Tatbestand verwirklicht demnach eine die Bemessungsgrundlage bedingende Tatsache, die einer Schätzung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. auch Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren I10, § 33 TP 17 GebG Rz 7). Im Beschwerdefall schätzte die belangte Behörde demgegenüber unter Heranziehung eines Mittelwertes, ausgehend von den "Berechnungen" der Beschwerdeführerin, wie viele der Wetteinsätze auf eine Teilnahme vom Inland aus entfielen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In dem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG vom Bundesfinanzgericht fortzusetzenden Verfahren wird somit als Ergebnis einer Beweiswürdigung (§ 269 Abs. 1 iVm § 167 Abs. 2 BAO) festzustellen sein, welche Wetten im Inland abgeschlossen wurden oder bei welchen Wetten vom Inland aus teilgenommen wurde. Bei dieser Sachverhaltsfeststellung sind sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Dass der Indizienbeweis vollen Beweis verschaffen kann, ist durch die hg. Rechtsprechung klargestellt (vgl. das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, 2009/13/0258). Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden. "  zu Punkt D. II. der Beschwerde Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz "Bf." genannt) bringt vor, die Behörde hätte jegliche Ermittlung des zur Berechnung der Bemessungsgrundlage und damit des für die Beurteilung der Richtigkeit der erfolgten Selbstberechnung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Dies wäre im Rahmen der Offizialmaxime jedoch ihre Pflicht gewesen. Diesem Vorbringen wird Folgendes entgegengehalten: Mit Offenlegung gemäß § 29 FinStrG vom 11.01.2016 gab die Bf. die Selbstberechnung der Glücksspielabgabe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bekannt. Unter Punkt 3.1.2 der Offenlegung führt die Bf. wie folgt aus (Hervorhebungen nicht im Original): "Die IP-Adressen der Spieler werden durch die Einschreiterin nicht aktiv rückverfolgt, sodass zum Zeitpunkt der Spielteilnahme nicht anhand der IP-Adresse festgestellt werden kann, ob Spieler aus dem Inland teilnehmen. Allerdings müssen sich die Spieler bevor sie die Dienstleistungen der Einschreiterin in Anspruch nehmen können auf der Website registrieren. Dabei müssen sie neben ihrem Namen und weiteren Informationen auch ihren Wohnsitzstaat angeben. Als Teilnahme vom Inland iSd § 57 Abs. 2 GSpG qualifiziert die Einschreiterin jede Teilnahme an einem Glücksspiel durch einen Spieler, welcher bei seiner Registrierung angegeben hat, dass er in Österreich wohnhaft ist. Wenngleich durch diese Methode nicht sichergestellt ist, dass der Teilnehmer mit österreichischer Wohnadresse zum Zeitpunkt des Spiels tatsächlich physisch in Österreich anwesend ist, erfolgt mangels anderer Alternativen eine Zuordnung anhand dieser Methode." Den Angaben der Bf. zufolge können die IP-Adressen der Spieler nicht aktiv zurückverfolgt werden. Zum Zeitpunkt der Spielteilnahme kann daher nicht anhand der IP-Adresse festgestellt werden, ob der Spieler aus dem Inland teilnimmt. Die Zuordnung einer Ausspielung zu einer "inländischen IP-Adresse" - als ein vom VwGH genanntes Indiz kann somit im gegenständlichen Fall für die Sachverhaltsfeststellung nicht herangezogen werden. Hingegen war es der Bf. möglich, jene Daten zur Verfügung zu stellen, welche die vom VwGH ebenso als Indiz für eine Teilnahme vom Inland aus für geeignet befundene Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift beinhalten. Der VwGH hat im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass einem solchen Indiz zwar für konkrete Wettfälle (hier Ausspielungen) durchaus entgegengetreten werden kann, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden. Derart dem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien für konkrete Ausspielungen wurden im bisherigen Verfahren weder von der Bf. angeführt (nähere Ausführungen hie zu unter "zu Punkt D. III. 1. der Beschwerde und Punkt D. I. 1. der Beschwerdeergänzung"), noch war bzw. ist der Behörde eine Ermittlungsmöglichkeit bekannt, mit welcher sie für konkrete Fälle derartige Indizien hätte hervorbringen können.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105346/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105346.2017
Stammnummer
120415
Gültig
28.08.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF