RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105342/2017

Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe für Online-Glücksspiele? 1. „Teilnahme vom Inland aus“ 2. Mehrwertsteuersystemrichtlinie 3. Online-Poker im Zeitraum 3.8.2013 bis 28.2.2014 4. Behandlung von Boni und sonstigen Gutschriften 5. Negative Bemessungsgrundlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105342/2017vom 28.02.2020Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In jeder dieser angeführten Gesetzesstellen ist eine Legaldefinition, die besagt, was Einnahmen (z.B. zugekommene Einsätze) und Abzugsposten (ausbezahlte Gewinne, gesetzliche Umsatzsteuer) sind. Für darüber hinausgehende "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" finden sich keine Anhaltspunkte (vgl. dazu BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016 zu den "Net Jackpot costs"). Die Jahresbruttospieleinnahmen sind ein "glückspielgesetzeigentümlicher" betrieblicher Begriff (VwGH 17.1.1968, 0897/67), ihm ist zu entnehmen, dass sie den Spieleinsatz, als Preis für die Hoffnung auf eine Gewinnchance als vorgelagerten Sachverhalt hat. ("loses Synallagma", Bresich/Klingenbrunner/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 zu § 2, Rz 9). Aus dieser systembezogenen Sicht ist im Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen trotz Saldierung eine eindeutige Drift zum rechtsverkehrsteuerlichen Entgelt-, Preis- oder Gegenleistungsbegriff festzustellen (§ 304 ABGB iVm § 1270 ABGB; EuGH 17.10.2002, C-339/99 (ESTAG), EuGH 17.20.2002, C-138/00 (Solida, Tech Gate); VwGH 14.11.1974, 256/74; VwGH 23.1.1976, 731/74; VwGH 14.3.1980, 2080/79; VwGH 19.3.1990, 89/15/0085; VwGH 20.1.2000, 95/15/0015; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0028; VwGH 29.9.2010, 2009/16/0054 ua.; UFS 19.3.2009, RV/1548-W/08; UFS 20.2.2009, RV/0947-W/08; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/2013; Klang in Klang, ABGB II2, 45ff; Klang, ABGB IV/12, 3ff; Schwimann, ABGB3 [2006] § 1055 ABGB, Rz 1 Rz 5; Larenz, Methodenlehre, 430; o.V., Der Entgeltsbegriff beim Spiel mit Gewinnmöglichkeit, FJ 1988, 101; Fellner, Grunderwerbsteuer, § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, Rz 63, Rz 37) und einzubeziehen, dass die § 28 GSpG, § 17 Abs. 3 GSpG, § 57 Abs. 5 GSpG, vor dem 1.1.2011 in § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG und § 4 Abs. 5, 3. und 4. Satz UStG 1972 bei ihren Legaldefinitionen von dem Modul der Spiel- bzw. Wetteinsätze ausgehen (zB UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 5.4.2013, RV/1194-W/12; UFS 26.8.2013, RV/1509-W/13; UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 8.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 28.06.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.08.2017, RV/7100702/2016).  Zum Einsatz: In Anlehnung an die Rechtsgeschäftsgebühr für den Hoffnungskauf und die Grunderwerbsteuer kann als Spieleinsatz alles verstanden werden, was der Spielteilnehmer aufwenden muss, um die Hoffnung, die Gewinnchance einer bedingten Leistung zu erhalten. (z.B. VwGH 23.1.1976, 731/74; VwGH 14.11.1974, 256/74; VwGH 19.3.1990, 89/15/0085; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0028; VwGH 29.9.2010, 2009/16/0054). Wenn auch die Steuerpflicht bei den Glücksspielabgaben im speziellen Fall der Bf. an die Jahresbruttospieleinnahmen, d.s. ohnehin die Einsätze abzüglich Gewinn innerhalb eines Kalenderjahres, anknüpft, so ist dies doch am Parameter des Verpflichtungsgeschäftes, der Vereinbarung zwischen Spielanbieter und Spielteilnehmer zu beurteilen, die der Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" vorgelagert sind. Dabei ist grundsätzlich vom Einzelanspruch auf ein bestimmtes Verhalten des Verpflichteten auszugehen (Klang, ABGB2, IV/1, 3ff; Larenz, Methodenlehre, 430). Es muss feststehen, zwischen welchen Personen ein Leistungsaustausch stattfinden soll und welcher Wert und welcher Gegenwert ausgetauscht werden soll. Der Spielvertrag wurde zwischen der Bf. als Spielanbieter und dem Spielteilnehmer abgeschlossen, indem eine Einigung über Leistung (Höhe des Spieleinsatzes) und Gegenleistung, nämlich einen (zur Höhe des Spieleinsatzes relationalen) Gewinn für den Fall, dass sich die Hoffnung auf die Gewinnchance realisiert. Es kommt nicht darauf an, ob der Spielteilnehmer das Geld dafür von einem Angehörigen geschenkt erhalten hat, er dafür einen vom Spielanbieter ausgestellten Gutschein verwendet oder er für den Spieleinsatz ein Darlehen aufgenommen hat. So ist der Bf. entgegenzuhalten, dass die erhöhte Leistung, der höhere Spieleinsatz eine Veränderung der Gewinnquote des Spielteilnehmers nach sich zieht. "Das Setzen" von Gutscheinen, auch wenn es keine Zahlung des Spielteilnehmers aus eigener Tasche ist, ist kein rechtliches Nichts, da ihm eben eine erhöhte Gewinnchance gegenübersteht. Wie der Spieleinsatz tatsächlich erbracht wird, ob durch den Spielteilnehmer selbst, einen Dritten oder die Bf., ist nur mehr Frage der Erfüllung und beeinflusst nicht den Einzelanspruch zwischen Spielanbieter und Spielteilnehmer. Die Spiele, bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa in Form eines Gutscheines durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, sind daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13; BFG 8.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016).  Zum Gewinn: Der VwGH 17.1.1968, 89/67 beschrieb den damals nicht näher definierten Begriff der Jahresbruttospieleinnahmen als zwar betriebswirtschaftlich unterlegt, aber als glücksspielgesetzeigentümlich, d.h. nach dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes auszulegen: "Das Gesetz selbst erläutert nicht, was unter 'Jahresbruttospieleinnahme' eines Spielbankbetriebes zu verstehen ist. Diesem Begriff ist daher gemäß § 6 ABGB die Bedeutung zuzulegen, die sich aus der Eigentümlichkeit des Wortes im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Glücksspielgesetzes ergibt. Als Jahreszeitraum kommt für die Berechnung der Spielbankabgabe offensichtlich nur das Kalenderjahr in Betracht." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Ab 1969 ist im jeweiligen Glücksspielgesetz definiert, wie sich die Jahresbruttospieleinnahmen zusammensetzen, die Einnahmenposten (Spieleinnahmen = Einsätze der Spielteilnehmer; bestimmte Vergütungen) und die Abzugsposten (Gewinn, der von der Spielbank an Spielteilnehmer ausbezahlt wird; Propagandajetons; bei Glücksspielautomaten die gesetzliche Umsatzsteuer). Parallel dazu wurde die Bemessungsgrundlage "Jahresbruttospieleinnahmen" ab 1997 bei der Konzessionsabgabe gemäß § 17 GSpG, bei den Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 8 GebG idF vor 31.12.2010 und ab 1.1.2011 bei den Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 ff GSpG übernommen (BFG 10.11.2015, RV/7101099/2013; BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016). Klargestellt wurde, dass gemäß § 57 Abs. 5 GSpG die Jahresbruttospieleinnahmen die Einsätze abzüglich der ausbezahlten Gewinne eines Kalenderjahres sind. Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass der Jahreszeitraum für die Berechnung der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG das Kalenderjahr ist. "Bei der Auslegung des vom Gesetz gebrauchten Wortes 'Bruttospieleinnahme' ist zu bedenken, dass es sich bei Spielbankbetrieben in der Regel um Erwerbsgesellschaften handelt, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, und der im Glücksspielgesetz nicht näher definierte Einnahmenbegriff eines solchen Unternehmens ist daher nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszulegen. Betriebswirtschaftlich ist unter einer Bruttoeinnahme eine Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines bestimmten Zeitraumes ergibt, zu verstehen, aus der sich nach Abzug weiterer Aufwandposten der Gewinn oder Verlust des Unternehmens ergibt. Die Bruttospieleinnahme ist …. die Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines gewissen Zeitraumes ergibt, …. und schließlich durch Abzug weiterer Aufwandposten zum Gewinn oder Verlust …. führt. Aus der Besuchs- und Spielordnung für die Spielbankbetriebe …. ist weiters zu entnehmen, dass es sich bei dem Ertragsrest der Spiele nur um Jetons oder Bargeld handeln kann, weil die Einsätze …. entweder in Jetons oder in Bargeld geleistet werden müssen." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Nach dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl. 1976/626, zu § 27 Abs. 2 GSpG heißt es, dass die Neufassung im Interesse einer klaren Gesetzeslage lediglich zur Klarstellung dient, dass die Spieleinsätze mit Propagandajetons, die den Spielern unentgeltlich überlassen wurden, nicht in die Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe einzubeziehen sind (347 BlgNR 14. GP; vgl. BFG 10.11.2015, RV/7101099/2013). Demnach bedurfte es zwar einer ausdrücklichen Regelung, dass Einsätze, die vom Glücksspielanbieter den Spielteilnehmern unentgeltlich überlassen werden, nicht in die Bemessungsgrundlage der Spielbankabgabe einzubeziehen sind. "Zusammenfassend ist somit unter der Jahresbruttospieleinnahmen …. Eine Rechengröße zu verstehen, die sich aus dem Unterschied zwischen den Spieleinnahmen und den Spielausgaben innerhalb eines Kalenderjahres ergibt. Der jeweilige Überschuss (Abgang) dieser Spieleinnahmen und Spielausgaben (Gewinne und Verluste) wird …. nach Beendigung des täglichen Spielbetriebes bezüglich der einzelnen Tische unter Bedachtnahme auf deren Dotation errechnet und es werden schließlich die erzielten Überschüsse bzw. Abgänge zusammengerechnet bzw. kompensiert. …. Von diesen auf solche Weise erfassten Beträgen ist dann die Spielbankabgabe zu errechnen …." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Obwohl die Spielbankabgabe/Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG rechtsverkehrsteuerlich auf den einzelnen Vertrag abstellt (§ 1 Abs. 1 GSpG), erfolgt die Berechnung dieser Steuern nicht auf Basis des einzelnen Spielvertrages, sondern von einer auf das Kalenderjahr abgestellten saldierten Größe, von der "Rechengröße, die sich aus dem Ertragsrest der Spiele eines gewissen Zeitraumes ergibt". "Demnach hat der nach Schluss jedes Spieltages aus den Überschüssen bzw. Abgängen der einzelnen Spieltische gezogene Saldo die Grundlage für die Abrechnung der Spielbankabgabe zu bilden. Abrechnungen, die auf diesem Saldo beruhen, können daher nicht als unrichtig angesehen werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Höhe der Überschüsse bzw. Abgänge durch allfällige bei der Gewinnauszahlung an die Spieler unterlaufende Irrtümer oder regelwidrige Vorgänge beeinflusst wurde. Eine rechnungsmäßige Erhöhung der Bruttospieleinnahmen durch Berücksichtigung von bei der Abrechnung effektiv nicht vorhandenen Gewinnen, somit durch Heranziehung fiktiver Beträge, mögen sie sich auch als durch Schätzung, Anerkenntnis oder Gerichtsurteil der Höhe nach bestimmte Forderungen der Spielbank darstellen, entspricht somit nicht dem Gesetz. Vielmehr führt erst die tatsächlich Abstattung solcher Forderungen an die durch regelwidrige Vorgänge geschädigte Spielbank zu einer Erhöhung der Spieleinnahmen." (VwGH 17.1.1968, 897/67). Voraussetzung ist aber, - im übertragenen Sinn - dass diese Steuern von dem Saldo berechnet werden, der sich nach Schluss jedes Spieltages tatsächlich noch "auf den einzelnen Spieltischen befindet". Vielspielerpunkte (Name oder xx): Vom Finanzamt wurden die Zuschüsse der Bf. für Pokerturniere (Add-Ons) abgezogen, da diese Beträge von der Bf. direkt in den Preispool der Pokerturniere einbezahlt wurden. Nicht abgezogen wurden die Vielspielerpunkte (xx), die die Bf. den Spielteilnehmern gewährt und die die Spielteilnehmer unterschiedlich einsetzen können, zum Beispiel für eine Teilnahme an einem Pokerturnier. Diese Vielspielerpunkte funktionieren dann so, dass die Spielteilnehmer an einem Pokerturnier kein Buy-in leisten müssen. Die Bf. gibt dafür ein Veranschaulichungsbeispiel: Ein Turnier hat ein Buy-In von 11 Euro und die Bf. erhält davon üblicherweise Administration Fees in Höhe von 1 Euro pro Spielteilnehmer. 100 Spieler nehmen an diesem Turnier teil. Alle Spieler sind mit einer österreichischen Adresse registriert, darunter sind 20 Spieler, die die Vielspielerpunkte ("xx-Ticket-Teilnahme") einsetzen. Obwohl 20 Spieler keine Zahlung geleistet haben, werden von der Bf. Buy-Ins mit insgesamt 1.100 Euro berücksichtigt, um den vollen Preispool zu gewährleisten. Der von der Bf. ausgezahlte Preispool beläuft sich auf 1.000 Euro (100 Spieler mal 10 Euro), die von der Bf. einbehaltene Verwaltungsgebühr beläuft sich auf 100 Euro (100 Spieler mal 1 Euro). Tatsächlich zahlen die Spielteilnehmer nur 880 Euro ein. Die Bf. zahlt in den Preispool 200 und Verwaltungsgebühr 20. Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes ist nicht erkennbar, worin der Unterschied zu den vom Finanzamt in den Bescheiden vom 24. Jänner 2017 berücksichtigten Add-Ons besteht, da auch hier von der Bf. tatsächlich "Spielgewinne" ausgezahlt werden, die sie - sozusagen am selben Tisch - vorher über die Einsätze eingenommen hat. Freeroll-Turniere: Weiters finanziert die Bf. den gesamten Preispool für Turniere mit freier Spielteilnahme, der an Spielteilnehmer ausbezahlt wird. Diese Turniere sind gratis und werden Spielern auf Grundlage ihres VIP-Levels angeboten, der infolge ihrer bisherigen Teilnahme an Echtgeld-Spielen bestimmt wird. Nach den Angaben der Bf. haben die Spielteilnehmer nur dann Zugang zu diesen Turnieren, wenn sie an den von der Bf. angebotenen Echtgeldspielen bereits teilgenommen haben. Bei den Freeroll-Turnieren erbringen die Spieler kein Geld, d.h. überhaupt keine Gegenleistung, weshalb der Bf. durch das Angebot und die Gewinnauszahlungen im Rahmen solcher Turniere Kosten in Höhe des an die Spielteilnehmer ausbezahlten Preispools entstehen. Nach Ansicht des Finanzamtes handelt es bei diesen Turnieren um keine Echtgeld-Spiele, sondern um unentgeltliche Turniere, somit um unentgeltliche Glücksverträge und daher nicht um Ausspielungen. Die Teilnahme an Echtgeld-Spielen sei lediglich Voraussetzung um Zugang zu den Turnieren mit freier Spielteilnahme zu erhalten. Der Erhalt des Zugangs sei kein Gewinn, weil dieser nicht von einem aleatorischen Moment, sondern von der Teilnahme an einer Anzahl von Echtgeld-Spielen abhänge. Außerdem habe die Bf. im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen nicht "die Einsätze" an diesen Gratisspielen berücksichtigt. Das Bundesfinanzgericht vertritt diese Ansicht: Die Teilnahme an den Freeroll-Turnieren ist eine Art Vielspielerbonus, den Spieler infolge Teilnahme an einer gewissen Anzahl von Echtgeldspielen erhalten. Die Spielteilnehmer erhalten aber nicht einen "zusätzlichen Gewinn", sondern eine weitere Gewinnchance, indem sie an einem Turnier teilnehmen können. Für denjenigen, der gewinnt, hat sich auch die Gewinnchance realisiert. Der Gewinn, der dem Gewinner des Gratisturniers ausgeschüttet wird, kommt dem Spielteilnehmer aufgrund der im Pokerspiel enthaltenen aleatorischen Momente zu. Für die Bf. ist gewiss, dass sie den Gewinn zahlen muss. Wesentlich ist aber, dass die Spielteilnehmer, um diese zusätzliche Gewinnchance zu erhalten, bei etlichen Spielen vorher Echtgeldeinsätze erbringen mussten, die der Bf. (teilweise) tatsächlich zugekommen sind und aus denen der Preispool von der Bf. aufgefüllt und als Gewinn an den Spielteilnehmer, der das Freeroll-Turnier gewinnt, ausgeschüttet wird. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kann die Bf. diesen Gewinn im Rahmen der Jahresbruttospieleinnahmen abziehen, da der Spielteilnehmer durch seine Teilnahme an Echtgeldspielen eine weitere Gewinnchance erhält, wodurch diesen Vorgängen gewissermaßen eine Mehrstufigkeit iSd VwGH 4.11.1994, 94/16/0030 bzw. BFG 23.8.2016, RV/7102169/2012 innewohnt. Die Bf. zahlt den Gewinn aufgrund der "Teilnahme des Spielers an Echtgeldspielen mit einer weiteren Gewinnchance (durch Teilnahmemöglichkeit am Turnier)". "Freispiele" bei denen der Einsatz nicht vom Spieler selbst stammt, sondern etwa in Form eines Gutscheines durch den Spielanbieter zur Verfügung gestellt werden, sind dem Einsatz hinzuzuzählen. Sehen die Glücksspielabgabenregelungen als Bemessungsgrundlage die Jahresbruttospieleinnahmen vor, und tätigt der Onlineglücksspielanbieter die Boni/Gratisspiele aus den Spielgewinnen, sind diese abzuziehen. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes BFG 28.6.2017, RV/7104383/2015, BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, BFG 4.4.2018, RV/7105345/2017, BFG 28.8.2018, RV/7105346/2017 und BFG 28.3.2018, RV/7105344/2017 sind die vom Onlineglücksspielanbieter dem Spielteilnehmer zur Verfügung gestellten "Freispiele", wenn er sie aus den Spielgewinnen tätigt, als ausbezahlter Gewinn von den Spieleinsätzen in den Fällen, in denen die Glücksspielabgaben von der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen berechnet werden, abzuziehen. Zusätzliche von der Bf. ausbezahlte Bargeldgewinne: Die Bf. zahlt an Spieler, die Echtgeld-Spiele spielen, auch Bargeld aus, das nach freier Wahl entweder entnommen werden oder für weitere Spiele verwendet werden könne: Nach dem Veranschaulichungsbeispiel der Bf. (Punkt 4.4.1. des Schreibens vom 23.11.2016) erhält ein Spieler den Anspruch auf einen zusätzlichen Gewinn in Höhe von 50 Euro, wenn er eine Einlage von 100 Euro leistet und eine bestimmte Anzahl von Echtgeld-Spielen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes spielt. Dieser zusätzliche "Gewinn" wird dann dem Konto des Spielers "gutgeschrieben". Ebenso erhalten Spieler zusätzliche Bargeldpreise, wenn sie regelmäßig an Echtgeld-Pokerspielen und Pokerturnieren teilnehmen. Diese sind unter den Bezeichnungen "M" und "S" bekannt und hängen in ihrer Höhe von dem erreichten "Spielerlevel" ab ("Edge Rewards"). Auch diese Bargeldpreise werden dann von der Bf. dem Konto des Spielers "gutgeschrieben", sie können vom Spieler entnommen oder für weitere Spiele verwendet werden. Ebenso könnten xx in Bargeld eingelöst werden. Nach Ansicht des Finanzamtes ist der Erhalt des Zugangs kein Gewinn, weil dieser nicht von einem aleatorischen Moment, sondern von der Teilnahme an einer Anzahl von Echtgeld-Spielen abhängt. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes werden auch hier von der Bf. tatsächlich "Spielgewinne" ausgezahlt, die sie - sozusagen am selben Tisch - vorher über die Einsätze eingenommen hat. Das Finanzamt gab am 10. Februar 2020 zur Frage der Bemessungsgrundlage eine schriftliche Stellungnahme ab und vertrat die Meinung, dass es sich bei der Konzessionsabgabe, der Spielbankabgabe und den Glücksspielabgaben jeweils um verschiedene Abgaben handle, weswegen die Bemessungsgrundlagen "Jahresbruttospieleinnahmen" nicht miteinander verglichen werden könnten. Bei der Spielbankabgabe gemäß § 28 Abs. 2 GSpG sei der Abzug von Sonderjetons vorgesehen, bei der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 5 GSpG jedoch nicht. Dem Finanzamt ist entgegenzuhalten, dass es hier nicht um die ordnungspolitischen Regelungen geht, wonach die Konzessionäre, über die Konzessions- und Spielbankabgabe hinaus, Auflagen haben, wie z.B. Grundkapital in bestimmter Höhe, Spielerschutz, Vorbeugung gegen Geldwäsche uvam. Aus diesem Blickwinkel können Konzessions- und Spielbankabgabe mit der Glücksspielabgabe nicht verglichen werden (vgl. Ablehnungsbeschluss VfGH 8.6.2017, E 1330/2016, E 1756/2016). Es geht hier um einen Vergleich der Konzessionsabgabe, der Spielbankabgabe und den Glücksspielabgaben aus Sicht der Steuergesetztechnik, und aus dieser Sicht liegen keine verschiedenen Abgaben vor. Verbindendes Element dieser drei Abgaben ist die Anknüpfung an den Abschluss des einzelnen in § 1 Abs. 1 GSpG definierten Glücksvertrages. § 57 Abs. 2 Satz 1 GSpG ist so konzipiert, dass er sowohl konzessioniertes als auch nicht konzessioniertes Onlineglücksspiel umgreift und der Glücksspielabgabe unterwirft. Im 2. Satz wird das konzessionierte Glücksspiel, da es der Konzessionsabgabe unterliegt, wieder herausgenommen. Daraus leitet das Bundesfinanzgericht ab, dass die Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen bei allen drei Abgaben grundsätzlich Gemeinsamkeiten aufweist. Tatsächlich ist das Erkenntnis VwGH 17.1.1968, 897/67 zur "historischen" Spielbankabgabe im früheren GSpG 1962 ergangen, darin wird dem Finanzamt gefolgt. Demgegenüber wird der Bf. Recht gegeben, wenn sie im Hinblick auf die Regierungsvorlagen eine historische Interpretation möglich hält: Zur Einführung des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl. 1989/620 lautet die Regierungsvorlage zu § 28 GSpG "Die bisherige Regelung wurde - bis auf die Vereinfachung der Sätze der Spielbankabgabe - beibehalten." (1067 BlgNR 17. GP). Das Bundesfinanzgericht folgt den Ausführungen des Finanzamtes darin, dass gemäß § 1 Abs. 1 GSpG Steuergegenstand der einzelne Spielvertrag ist und sich das grundsätzlich auch in der Bemessungsgrundlage Jahresbruttospieleinnahmen über den Einsatz als vorgelagerten Begriff niederschlägt, eine Differenzierung zwischen der Verwirklichung des Steuertatbestandes und der Bemessungsgrundlage ist sicherlich nicht vorgesehen. Dennoch hält das Bundesfinanzgericht der Ansicht des Finanzamtes entgegen, dass dadurch, dass die Gewinne abgezogen werden können, die Jahresbruttospieleinnahmen zu etwas Betriebswirtschaftlichem werden. Der Gewinn, den die Anbieterin auszahlt, wird nämlich nicht, bezogen auf den einzelnen Spielvertrag, ausschließlich vom Einsatz des gewinnenden Spielers abgezogen. Der abzugsfähige Gewinn macht die Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen zu einer saldierten Größe, die über den einzelnen Spielvertrag hinausgeht und die Einsätze aller Spielvertrage umfasst, die innerhalb eines Kalenderjahres von der Bf. eingenommen werden. Losgelöst vom einzelnen Spielvertrag kann die Bf. alle Gewinne, die sie innerhalb eines Kalenderjahres an Spielteilnehmer auszahlt, von der Summe aller eingenommenen Einsätze eines Kalenderjahres wieder abziehen. Dies deshalb, weil die Gewinne nicht nur aus dem eigenen Einsatz des gewinnenden Teilnehmers resultieren, sondern insbesondere aus den Einsätzen der verlierenden Spielteilnehmer. Das Bundesfinanzgericht stimmt dem Finanzamt grundsätzlich zu, dass der Gewinn der Jahresbruttospieleinnahmen das ist, was der Spieler erhält, wenn sich die Hoffnung auf die Gewinnchance realisiert, d.h. die Spielentscheidung zu seinen Gunsten ausgeht, es können nur "aleatorisch" zustande gekommene Beträge abgezogen werden. Der Gewinn ist sicherlich nicht mit der ertragssteuerlichen Betriebsausgabe, als generell betrieblich veranlasst, gleichzuhalten (BFG 10.11.2015, RV/7101099/2013). Aus dem zeitraumbezogenen Gesetzestext des § 57 Abs. 5 GSpG ist aber insoweit eine "mittelbare" Zufallsabhängigkeit des Gewinnes ableitbar. Besteuert wird iSd VwGH 17.1.1968, 897/67 "der Ertragsrest" der Spiele eines gewissen Zeitraumes. Aus diesen Gründen war die Glücksspielabgabe neu zu berechnen, wobei sämtliche von der Bf. geltend gemachten "Boni" (= Offsets) iSd § 57 Abs. 5 GSpG abgezogen wurden. Die Berechnungsgrundlagen wurden beiden Parteien mit Vorhalt vom 22. Jänner 2020 bekanntgegeben. Gegen die ziffernmäßige Zusammensetzung der Berechnung wurden keine Einwände erhoben. Die Festsetzungen erfolgen daher nach folgender Berechnung: | Berechnung November 2012 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 164.800,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 2.229,93 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 1.059,74 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 1.332,72 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 58.982,00 | Bemessungsgrundlage | 101.195,61 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 40.478,24 |   |   | Berechnung Dezember 2012 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 147.112,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 6.112,57 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 5.332,00 | Preispools Turniere freie Teiln. lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 573,40 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 47.532,00 | Bemessungsgrundlage | 87.562,03 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 35.024,81   | Berechnung Jänner 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 131.918,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 4.131,25 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 4.969,36 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 504,17 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 36.088,00 | Bemessungsgrundlage | 86.225,22 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 34.490,09 |   |   | Berechnung Februar 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 99.904,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 6.956,45 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 7.749,66 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 714,26 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 26.666,00 | Bemessungsgrundlage | 57.817,63 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 23.127,05 |   |   | Berechnung März 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 95.961,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 2.091,45 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 1.375,42 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 1.563,91 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 25.269,00 | Bemessungsgrundlage | 65.661,22 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 26.264,49 |   |   | Berechnung April 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 67.791,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 1.955,29 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 1.721,86 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 393,00 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 14.801,00 | Bemessungsgrundlage | 48.919,85 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 19.567,94 |   |   | Berechnung Mai 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 68.614,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 2.060,43 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 1.339,85 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 419,84 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 19.792,00 | Bemessungsgrundlage | 45.001,88 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 18.000,75 |   |   | Berechnung Juni 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 56.345,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 2.926,55 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 1.478,58 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 485,10 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 11.677,00 | Bemessungsgrundlage | 39.777,77 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 15.911,11 |   |   | Berechnung Juli 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 46.155,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 787,01 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 129,69 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 1.790,10 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 9.374,00 | Bemessungsgrundlage | 34.074,20 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 13.629,68 |   |   | Berechnung August 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 51.492,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 441,30 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 162,17 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 300,05 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 10.638,00 | Bemessungsgrundlage | 39.950,48 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 15.980,19 |   |   | Berechnung September 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 41.903,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 385,42 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 83,37 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 238,85 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 7.054,00 | Bemessungsgrundlage | 34.141,36 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 13.656,54 |   |   | Berechnung Oktober 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 40.096,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 523,78 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 593,85 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 213,33 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 7.323,00 | Bemessungsgrundlage | 31.442,04 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 12.576,82 |   |   | Berechnung November 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 41.493,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 559,51 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 192,07 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 199,29 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 12.787,00 | Bemessungsgrundlage | 27.755,13 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 11.102,05 |   |   | Berechnung Dezember 2013 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 36.838,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 838,26 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 191,56 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 251,34 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 6.938,00 | Bemessungsgrundlage | 28.618,84 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 11.447,54   | Berechnung Jänner 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 35.437,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 341,54 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 229,20 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 163,96 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 6.200,00 | Bemessungsgrundlage | 28.502,30 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 11.400,92 |   |   | Berechnung Februar 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 31.156,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 265,45 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 240,76 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 146,61 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 4.289,00 | Bemessungsgrundlage | 26.214,18 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 10.485,67 |   |   | Berechnung März 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 26.780,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 414,37 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 216,16 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 83,85 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 3.375,00 | Bemessungsgrundlage | 22.690,62 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 9.076,25 |   |   | Berechnung April 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 25.029,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 361,45 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 956,63 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 70,88 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 3.390,00 | Bemessungsgrundlage | 20.250,04 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 8.100,02 |   |   | Berechnung Mai 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 26.006,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 685,55 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 123,69 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 93,76 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 4.280,00 | Bemessungsgrundlage | 20.823,00 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 8.329,20 |   |   | Berechnung Juni 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 23.037,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 503,41 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 52,57 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 231,79 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 2.395,00 | Bemessungsgrundlage | 19.854,23 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 7.941,69 |   |   | Berechnung Juli 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 21.701,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 414,10 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 420,38 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 319,58 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 1.819,00 | Bemessungsgrundlage | 18.727,94 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 7.491,18 |   |   | Berechnung August 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 19.230,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 378,61 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 84,87 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 67,39 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 2.314,00 | Bemessungsgrundlage | 16.385,13 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 6.554,05 |   |   | Berechnung September 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 15.705,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 71,46 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 26,99 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 2.104,14 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 1.210,00 | Bemessungsgrundlage | 12.292,41 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 4.916,96 |   |   | Berechnung Oktober 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 15.016,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 286,77 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 12,14 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 69,14 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 1.038,00 | Bemessungsgrundlage | 13.609,95 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 5.443,98 |   |   | Berechnung November 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 12.253,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 50,85 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 146,94 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 72,67 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 793,00 | Bemessungsgrundlage | 11.189,54 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 4.475,82 |   |   | Berechnung Dezember 2014 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 12.510,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 149,85 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 178,76 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 103,85 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 713,00 | Bemessungsgrundlage | 11.364,54 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 4.545,82   | Berechnung Jänner 2015 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 6.134,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 32,62 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 36,11 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 26,01 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 1.449,00 | Bemessungsgrundlage | 4.590,26 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 1.836,10 |   |   | Berechnung Februar 2015 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | 245,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | - 4,27 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | - 11,36 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | - 0,72 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | - 12,00 | Bemessungsgrundlage | 216,65 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | 86,66   | Berechnung Oktober 2015 |   |   | Betrag (EUR) | Bemessungsgrundlage laut Selbstberechnung | -8,00 | Add-Ons für Pokerturniere laut Tabelle zu Punkt 4.1 | 0,00 | xx-Ticket Turnierteilnahme lt. Tabelle zu Punkt 4.2 | 0,00 | Preispools Turniere freie Teiln. Lt. Tabelle zu Punkt 4.3. | 0,00 | Zusätzlich ausbez. Bargeldgewinne lt. Tabelle Pkt 4.4.5. | 0,00 | Bemessungsgrundlage | -8,00 | Glücksspielabgabe gem. § 57 Abs. 2 GSpG (40%) | -3,20 6.) Festsetzung einer "negativen Glücksspielabgabe" im Monat Oktober 2015 Nach Überleitung des Spielangebotes an die X4. ab März 2015 wurde bei der Bf. keine Spieltätigkeit mehr verzeichnet. Laut den - im Zuge der Selbstanzeige - vorgelegten Aufstellungen wurde lediglich im Oktober 2015 noch bei den Casinospielen eine Gewinnauszahlung von 8 Euro vorgenommen, was zu einer negativen Monatsabrechnung führte, die bei der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzamt vertritt diese Ansicht: Übersteigen in Zusammenhang mit Ausspielungen eines Kalendermonats die ausgezahlten Gewinne die Einsätze, so ist die Bemessungsgrundlage negativ und ist die Glücksspielabgabe 0, d.h. es fällt keine Glücksspielabgabe an. Eine negative Bemessungsgrundlage könne auch bei den nachfolgenden Kalendermonaten keine Berücksichtigung mehr finden. Ein Jahresbescheid und damit ein "Jahresausgleich" sei gesetzlich nicht vorgesehen und mache der gesetzlich vorgesehene monatliche Abrechnungszeitraum gemäß § 57 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 3 GSpG es erforderlich, als Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne des jeweiligen Kalendermonats heranzuziehen. Die Wahl des Begriffs "Jahresbruttospieleinnahmen" gem. § 57 Abs. 5 sei offenkundig im Hinblick auf den bereits im konzessionierten Bereich (insb. Spielbankabgabe) gewählten Begriff erfolgt. Das BFG vertritt diese Ansicht: Zu unterscheiden sind die in § 59 Abs. 3 GSpG geregelten Anzeige- und Entrichtungsmodalitäten bei der gesetzlich angeordneten Selbstberechnung der Glückspielabgaben und die Regelungen bzgl. des Steuertatbestandes (§ 57 Abs. 2 GSpG iVm der Legaldefinition des Abs. 5 leg.cit.). Die Selbstberechnung der Glücksspielabgaben ist nach § 59 Abs. 3 GSpG jeweils für einen Kalendermonat vorzunehmen, wobei für die Einbeziehung der Fälle in die Abrechnung auf das Entstehen der Abgabenschuld abgestellt wird. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Steuerschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne (§ 59 Abs. 1 Z 2 letzter Satz GSpG). Die Rechtsprechung (vgl. Bavenek-Weber, Ausspielungen über elektronische Lotterien, BFG-Journal 2016, 320ff) geht davon aus, dass die Abgabenschuld bei elektronischen Lotterien mit Auszahlung der Gewinne, dh nach Erhalt der Einsätze, aber vor Saldierung (= Feststellung der Spieleinnahmen, um zur Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen zu kommen) entsteht. Nach den Regelungen über die Abgabenbemessung (§ 57 Abs. 2 und Abs. 5 GSpG) sind ausdrücklich die "Jahresbruttospieleinnahmen" der Glückspielabgabe zu unterwerfen, die als Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne eines Kalenderjahres definiert sind. Daraus ergibt sich eindeutig, dass bei der Bemessung der Glücksspielabgaben letztlich eine Jahresbetrachtung anzustellen ist. (Hinsichtlich des Begriffes "Jahresbruttospieleinnahmen" wird auch auf die Ausführungen in V. Punkt 5.) verwiesen.) Entspricht die Summe der angezeigten monatlichen Bemessungsgrundlagen den Jahresbruttospieleinnahmen, ist eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nicht vonnöten. Sollte sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweisen, bietet § 201 BAO unter bestimmten Voraussetzungen beiden Parteien die Möglichkeit zur Korrektur, indem die Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden. Die Bf. hat einen solchen Antrag nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eingebracht. Das Gesetz sieht bei der Glückspielabgabe nach § 57 Abs. 2 GSpG - anders als bei der Konzessionsabgabe und der Spielbankabgabe - keine Abgabe einer Jahreserklärung vor, sondern normiert für einen monatlichen Abrechnungszeitraum eine Anzeigeverpflichtung (§ 59 Abs. 3 GSpG). Eine bescheidmäßige Festsetzung hat daher jeweils den einzelnen Monat zu umfassen. Eine Regelung, dass negative Monatsergebnisse durch einen "Vortrag" in ein nachfolgendes Monat zu berücksichtigen sind, ist dem Glücksspielgesetz fremd. Auch die Abgabenfestsetzungen für die vorausgehenden Monate Jänner und Februar 2015 können keine Änderung erfahren. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind allerdings als Bemessungsgrundlage die "Jahresbruttospieleinnahmen" heranzuziehen, die eine auf das Kalenderjahr abgestellte saldierte Größe darstellen. Eine Nichtberücksichtigung einer "negativen Bemessungsgrundlage" in einem Monat, in dem die ausbezahlten Gewinne die Einsätze übersteigen, würde dem klaren Wortlaut des Gesetzes entgegenstehen und ist sachlich nicht zu rechtfertigen. 7.) Abweisung des Festsetzungsantrages für die Monate 3/2015 bis 9/2015 und 11/2015 Mit der Selbstanzeige vom 11. Jänner 2016 wurden die Bemessungsgrundlagen und Glücksspielabgaben für die Zeiträume 1/2012 bis 11/2015 bekanntgegeben. Seit November 2012 verfügte die Bf. über eine Lizenz von Land und wurden ab diesem Zeitpunkt über eine Website zunächst Pokerspiele und später auch Casinospiele angeboten, die auch vom Inland aus genützt wurden. Mit Februar 2015 wurden die Zugriffe auf die Spiele auf eine Website einer anderen Konzerngesellschaft mit Sitz in Z weitergeleitet. Diesem dargelegten Sachverhalt entsprechend gab die Bf. in der Selbstanzeige die Bemessungsgrundlagen und die jeweilige Glücksspielabgabe für die Zeiträume 1/2012 bis 10/2012 und 3/2015 bis 9/2015 und 11/2015 jeweils mit 0 Euro an. Am 26. Jänner 2016 stellte die Bf. einen Antrag nach § 201 BAO, wonach die Glücksspielabgabe für den Zeitraum 11/2012 bis 11/2015 mit 0 Euro festzusetzen sei, weil die Glücksspielabgabe gegen das Verfassungs- und Unionsrecht verstoßen würde. Dieser Festsetzungsantrag wurde zunächst zur Gänze abgewiesen. Nach einer Beschwerde erfolgte eine Aufhebung dieses Bescheides und die Erlassung von 4 Sammelbescheiden, in denen die Glücksspielabgabe für die Jahre 2012 bis 2015 - im Vergleich zu den in der Selbstanzeige bekanntgegebenen Beträgen - in einem um die Add-Ons für garantierte Pokerturniere verminderten Ausmaß festgesetzt wurde. Das Begehren auf Festsetzung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum 3/2015 bis 9/2015 und 11/2015 mit 0 Euro wurde mit der Begründung abgewiesen, dass nach Überprüfung der bekanntgegebenen Daten die Richtigkeit der Selbstberechnung festgestellt wurde. Die Gründe für die Abweisung liegen daher nicht in der von der Bf. behaupteten verfassungs- oder unionsrechtlichen Rechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe, sondern darin, dass in diesen Monaten - nach Überprüfung durch das Finanzamt - keine Abgabenschuld nach § 59 Abs. 1 Z 2 letzter Satz GSpG entstanden ist. Die bekanntgegebene Selbstberechnung erwies sich als richtig, weshalb der Antrag auf Festsetzung zu Recht abzuweisen war (vgl. VwGH 30.3.2011, 2005/13/0171; VwGH 18.9.2013, 2010/13/0133; VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0069). 8.) Zum Vorwurf fehlender Ermittlungen durch das Finanzamt Wenn das Finanzamt erforderliche Ermittlungen unterlassen haben sollte, könnten fehlende Ermittlungsschritte auch noch durch das Verwaltungsgericht gesetzt werden (siehe § 269 Abs. 1 BAO) bzw. wären allenfalls Ermittlungsaufträge nach § 269 Abs. 2 BAO zu erteilen oder eine kassatorische Erledigung der Beschwerde nach § 278 Abs. 1 BAO vorzunehmen. Dem Vorwurf, dass das Finanzamt keine eigenen Ermittlungen getätigt habe, ist Folgendes zu erwidern: Nach der Rechtsprechung des VwGH betreffend Wettgebühr handelt es sich beim Tatbestandsmerkmal "Teilnahme aus dem Inland" um eine Tatsache, die als Ergebnis einer Beweiswürdigung festzustellen ist und sind bei dieser Sachverhaltsfeststellung sowohl die Registrierung des "Users" mit einer inländischen Wohnanschrift als auch die Zuordnung der Wette zu einer "inländischen IP-Adresse" ein Indiz dafür, dass sich der Wettteilnehmer dabei im Inland befunden hat. Einem solchen Indiz kann zwar für konkrete Wettfälle durchaus entgegengetreten werden, doch müssen dazu konkrete diesem Beweisergebnis entgegenstehende Indizien angeführt werden (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. ua. VwGH 2009/17/0132). Angaben eines Abgabepflichtigen, gegen deren Richtigkeit keine begründeten Zweifel bestehen, kann die Abgabenbehörde ohne weitere Überprüfung ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Sie verstößt damit schon deswegen nicht gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO, weil bereits das Entgegennehmen unbedenklicher Mitteilungen des Abgabepflichtigen, ebenso wie das Erschließen anderer Erkenntnisquellen, in Erfüllung der amtswegigen Ermittlungspflicht geschieht (vgl. VwGH 14.11.1990, 86/13/0042). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht nur innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes und findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. ua. VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde tritt bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. ua. VwGH 19.10.2006, 2006/14/0109). Der Bf. war bekannt, dass das Finanzamt auf Grund des - nach der oa. Judikatur geeigneten - Indiz "österreichische Registrierungsadresse" zur Überzeugung gelangt ist, dass der abgabepflichtige Tatbestand verwirklicht ist. Es wäre daher an der Bf. gelegen, ihre gegenteilige Behauptung durch ein konkretes, substantiiertes Vorbringen zu entkräften. Die Kundendaten kennt nur die Bf. (und nicht die Abgabenbehörde) und befinden sich die Bücher der Bf. und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Bf. im Ausland. Beweisvorsorgemöglichkeiten stehen nur der Abgabenpflichtigen, aber nicht der Abgabenbehörde zur Verfügung. Nur die Bf. ist am Spielabschluss als Vertragspartei beteiligt und könnte daher ihre Vertragspartner fragen, in welchem Land sie sich bei der Spielteilnahme aufhalten oder die Kunden darüber informieren, dass bei einer Registrierung mit einer österreichischen Adresse grundsätzlich von einer Spielteilnahme vom Inland aus ausgegangen wird. Es wäre dazu nicht erforderlich, den Kunden Auskünfte über ihren genauen Aufenthaltsort abzuverlangen. Zu den Bedenken der Bf. wird auf die Ausführungen in Punkt 14 der Begründung der Entscheidung des UFS 20.11.2013, RV/2388-W/13 verwiesen (vgl. BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015). Weiters tritt in Fällen, in denen die Abgabenbehörde über Antrag des Abgabepflichtigen tätig wird, die amtswegige Ermittlungspflicht des § 115 BAO gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Hintergrund (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Die Glücksspielabgabe ist nach der eindeutigen Bestimmung des § 59 Abs. 3 GSpG von der Bf. selbst zu berechnen und wurden die gegenständlichen Verfahren auf Grund des Antrages der Bf. nach § 201 Abs. 3 Z 1 BAO eingeleitet. VI. Zusammenfassung  Die Wortfolge "Ausspielungen …, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt" in § 57 Abs. 2 GSpG verstößt nicht gegen Art. 18 B-VG, da bei Onlinespielen, auch wenn sie grenzüberschreitend erfolgen, sowohl Anbieter als auch Spielteilnehmer wissen, an welchem geografischen Ort sie sich gerade befinden, wenn sie das Rechtsgeschäft Spiel abschließen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Bf. im Rahmen ihrer Selbstberechnungsverpflichtung die Methode der Selbstberechnung nach dem registrierten Wohnort des Spielteilnehmers zugrunde gelegt, was nach dem Erkenntnis des VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085 ein geeignetes Indiz darstellt und sich die Selbstberechnung der Bf./Berechnung des Finanzamtes nach dem Registrierungsort des Spielteilnehmers als richtig erweist. Eine die Onlineanbieterin von Glücksspielen treffende Selbstberechnungs- und Abfuhrproblematik macht aber den Steuergegenstandstatbestand noch nicht verfassungswidrig.  Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 2 iVm 12a GSpG verletzen nicht die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, da sie nicht allgemein auf Glücksspiele zu entrichten sind, sondern nur auf entgeltliche Verträge mit unternehmerischer Mitwirkung über elektronische Medien und sie nicht vom Mehrwert erhoben werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105342/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105342.2017
Stammnummer
127890
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF