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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105342/2017

Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der Glücksspielabgabe für Online-Glücksspiele? 1. „Teilnahme vom Inland aus“ 2. Mehrwertsteuersystemrichtlinie 3. Online-Poker im Zeitraum 3.8.2013 bis 28.2.2014 4. Behandlung von Boni und sonstigen Gutschriften 5. Negative Bemessungsgrundlage

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105342/2017vom 28.02.2020Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

 Die Bf. ist mit Onlinepoker, an dem im Zeitraum vom 3.8.2013 bis 28.2.2014 Spielteilnehmer vom Inland aus teilnahmen, glücksspielabgabenpflichtig, da den Glücksspielabgaben nicht der monopolmäßige Begriff der Ausspielung zugrunde liegt, sondern die Ausspielung iS des Abschlusses eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes Glücksspiel.  Vom Glücksspielanbieter gewährte Boni und Gutschriften sind den Einsätzen hinzuzuzählen. Werden die Boni und Gutschriften vom Glücksspielanbieter aus den Gewinnen finanziert, sind sie bei der Bemessungsgrundlage der Jahresbruttospieleinnahmen zwar den Einsätzen hinzuzählen, aber als Teil der ausbezahlten Gewinne wieder abzuziehen.  Bei einer Festsetzung der Glücksspielabgabe nach § 201 BAO ist eine in einem Monat festgestellte "negative Bemessungsgrundlage" zu berücksichtigen, weil der Steuertatbestand auf die "Jahresbruttospieleinnahmen" abzielt, die nach der Legaldefinition eine auf das Kalenderjahr abgestellte saldierte Größe darstellen.  Eine Festsetzung der Glücksspielabgabe für die Zeiträume 3/2015 bis 9/2015 und 11/2015 nach § 201 BAO mit 0 Euro unterblieb zu Recht, weil keine materielle Voraussetzung zur Erlassung von Abgabenbescheiden bestand. VII. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen stellen mangels Zuständigkeit keine vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösende Rechtsfrage dar. Eine Revision wird grundsätzlich zugelassen, weil bisher nicht geklärt ist, ob "Boni" bei der Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen iSd § 57 Abs. 5 GSpG zu berücksichtigen sind. (Anm.: Zu drei gleichartigen Fällen sind diesbzgl. bereits (Amts-)Revisionen beim VwGH unter den Zl. Ro 2018/17/0003, Ro 2018/17/0004 und Ro 2018/17/0014 anhängig). Auch hinsichtlich der Berücksichtigung einer "negativen Bemessungsgrundlage" liegt keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Soweit Fragen der Unionsrechtskonformität der Besteuerung von Online-Glücksspielen angesprochen sind, wird eine Revision an den VwGH für zulässig erachtet, zumal zur Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 2 GSpG noch keine dezidierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Durch die zur vergleichbaren Bestimmung des § 33 TP 17 GebG ergangene Judikatur (VwGH 20.11.2014, 2013/16/0085) ist zwar geklärt, dass sowohl die inländische Wohnsitzadresse als auch die inländische IP-Adresse Indizien für die "Teilnahme vom Inland" darstellen. Nicht geklärt ist, ob sich die Abgabenbehörde bei der Festsetzung der Glückspielabgabe auch auf nur eines der genannten Indizien stützen darf. Beilage: 1 Inhaltsverzeichnis     Graz, am 28. Februar 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105342/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105342.2017
Stammnummer
127890
Gültig
28.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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