…Hier sei - wie ebenso bereits ausgeführt wurde - auf die besonderen Rahmenbedingungen hinzuweisen, wodurch es faktisch unmöglich sei, diesen Geschäftsfall nach den üblichen von der österreichischen Finanzverwaltung geforderten Dokumentationserfordernissen darlegen zu können. Die belangte Behörde führt dazu aus wie folgt: Treuhandvertrag: Als sich im Laufe der…
…2001, 99/13/0024). Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus, ein bloßer "Machthaber" (etwa ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer) kann nicht Empfänger von Gewinnausschüttungen sein (Hinweis E 7. Juli 2004, 99/13/0215…
…in den o.a. Streitjahren Umsätze bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als faktischer Machthaber der Firma A (FN 9514p) zuzurechnen sind. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der Firma A wurde festgestellt, dass es sich bei dieser Firma um eine Betrugsfirma gehandelt hat, deren Unternehmenszweck der gewerbsmäßige…
…genannt) und B.C. für schuldig erkannt, es hätten in Wien der Bf. als faktischer Machthaber und B.C. als eingetragener Geschaftsführer der X-GmbH a) vorsätzlich durch die Nicht-Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in den Finanzstrafsachen gegen 1. H. K. , geb., Adresse1, 2. E-KG, Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit gemäß §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes…
…P. noch lebte – zwar nach außen als im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin (pro forma als Strohfrau) die Verantwortung übernommen hat. Tatsächlicher Täter bzw. faktischer Machthaber war offensichtlich der zwischenzeitig verstorbene Ehemann, der laut Zeugin die Anweisungen zu den diversen Zahlungen (inkl. Lohnabgaben) gegeben hat bzw. er…
…sie lediglich als Strohfrau ihres Gatten eingesetzt wurde. Das Argument der faktischen Machthaberschaft des Ehemanns kann daher nicht als tauglicher Wiederaufnahmsgrund angesehen werden. Auch die angebliche Unkenntnis über die von ihrem Ehemann ausgestellten Rechnungen stellen keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da das Vorhandensein der Rechnungen ebenfalls bereits…
…Amtsbeauftragte wandte ein, dass sich die Abgabenbehörde an die gesetzlichen Vorschriften des § 80 BAO zu halten hätte, wonach der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft wäre und nicht ein faktischer Machthaber. Der Bw. wäre deshalb zur Haftung herangezogen worden, weil dieser im…
…Amtsbeauftragte wandte ein, dass sich die Abgabenbehörde an die gesetzlichen Vorschriften des § 80 BAO zu halten hätte, wonach der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft wäre und nicht ein faktischer Machthaber. Die Bw. wäre deshalb zur Haftung herangezogen worden, weil diese im…
…worden seien, für die keine Lohnkonten geführt worden seien. Der Beschuldigte sei vom Masseverwalter schriftlich als einer der faktischen Machthaber der GmbH bezeichnet worden und sei daher als solcher für die im Spruch genannten Tatbestände verantwortlich gewesen. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass das…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch denSenat5 über die Berufung des Bw., vom 16. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10. November 2005 betreffend Einkommensteuer 2004 nach der am 10. Februar 2011 in Yyyx Ln, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung…
…d BAO bezieht sich inhaltlich auf das Eigentumsrecht, "verlangt hingegen nicht das nach außen hin sichtbare rechtliche Kleid" (Weilinger, Leasing, 98). Es genügt die faktische Ausübung der Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer (Torggler, ÖStZ 1972, 69). Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der gewillt ist…
Jedoch lässt sich aus dem Umstand des erwiesenen faktischen Machthabers Person-1 nichts gewinnen, weil ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn sich der Geschäftsführer vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche…
…Förderung. Außerdem hatte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt eine faktische Machthaberstellung und keinerlei Einfluss auf die Geschäfte der N GmbH. Ein allfälliger Fördervertrag zwischen der N GmbH und der COFAG kam allenfalls zwischen diesen beiden juristischen Personen zustande. Einflussmöglichkeiten des Beschwerdeführers auf…
…von 2019 von 2023, die nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Sicherstellungsauftrages abgeschlossen wurde, erfolgten die steuerlichen Feststellungen betreffend die faktische Machthaberschaft, die Zurechnung von Einkünften aus selbständiger Arbeit für die angenommene Geschäftsführertätigkeit sowie die schätzungsweise Ermittlung deren Höhe entsprechend dem angefochtenen Sicherstellungbescheid vom 5. November 2024.…
…sondern ergaben sich ausschließlich aus dem Umstand, dass dieser aufgrund seiner Position als faktischer Machthaber der GmbH die Möglichkeit hatte, diese Gelder dem Unternehmen zu entnehmen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und aus der sachverständigen Expertise…
…ist schuldig, im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich als faktischer Machthaber und damit für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der H-GmbH Verantwortlicher a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer 2008 und 2009 sowie zur Körperschaftsteuer 2009, sohin unter Verletzung der…
…K., der Bf. sei faktischer Machthaber in der KEG gewesen und ihn hätte die Pflicht getroffen für die Meldung und Entrichtung der selbst zu berechnenden Abgabenschuldigkeiten getroffen, nicht ausreicht einen begründeten Tatverdacht zu manifestieren. Die als Zeugin einvernommene Buchhalterin hat vielmehr das Parteienvorbringen, der Bf…
…der Sache selbst erkannt: Der Berufungswerber (Bw.) ist schuldig, er hat als Hauptgesellschafter und faktischer Machthaber in Wahrnehmung der steuerlichen Belange der HZG vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Juni 2002 in Höhe von € 126,06, August 2002 in Höhe von € 3.027,36…
…hatte die faktische Geschäftsführung inne und bevorteilte sich zu Lasten der Gesellschaft. Er verschaffte sich folglich causa societatis einen Vorteil zu Lasten des Gesellschaftsvermögens. Sein Vorbringen in der Berufung (nunmehr Beschwerde) besteht nur darin, dass er zu Unrecht vom Finanzamt als Machthaber und wesentlicher Entscheidungsträger…