…eine bloße Scheininskription beabsichtigt hat, was auch daraus hervorgeht, dass ihr aufgrund ihres Antrags Prüfungen angerechnet worden sind und sie überdies (als Voraussetzung für die Inskription) die Studiengebühr entrichtet hat. Glaubwürdig scheint es weiters, dass tatsächlich Vorlesungen besucht worden sind. Dem ernsthaften Betreiben des Studiums…
…krassem Widerspruch zu den Ausführungen in den Eingaben der Berufungswerberin, nach welchen die Tochter einerseits ihr Studium bis Ende Dezember 2002 ernsthaft und zielstrebig betrieben hätte und sodann - ebenfalls in XY - einer anderen Ausbildung nachgehen hätte wollen. In diesem Zusammenhang darf auch nicht unerwähnt bleiben…
…Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung sei als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Familienbeihilfenanspruch zu begründen. Der Bf. schreibt in seiner Beschwerde, dass der Nachweis, dass seine Tochter immer ernsthaft und zielstrebig ihr Studium betrieben habe…
…Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß". Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt § 2 Abs. 2 FLAG insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt…
…den Leistungsnachweis aus einem (unbestimmt) vorhergehenden Studienjahr genügen lässt. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die bloße Inskription den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht vermittelt. Vielmehr ist es nach dieser Rechtsprechung erforderlich, dass das entsprechende Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.…
…– ernsthaft studieren würden, 190 km entfernt am Familienwohnsitz leben würden. Es ist völlig realitätsfremd, anzunehmen, dass die Töchter etwa 380 km täglich – auch an Prüfungstagen udgl. – zurücklegen würden (was darüber hinaus zeitlich realistischerweise bei ernsthaftem Betreiben eines Studiums kaum durchführbar wäre, zumal dies einem Zeitaufwand…
…und ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildungsvorgang nicht mehr fortgesetzt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Entschluss die Ausbildung zu beenden gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb der zwei Jahre) getroffen worden sein sollte. Wie dargelegt war mangels Betreiben des Studiums im…
…tatsächliches Betreiben eines Studiums lag daher weder im WS 2019 noch im SoSe 2020 vor. Das Kind hat erst nach dem SoSe 2020, nämlich im Wintersemester 2020 mit dem FH Bachelorstudiengang Kommunikation, Wissen, Medien begonnen. Erst im WS 2020/21 hat *Tochter* ein ernsthaftes und…
…richtete am 11.03.2015 einen letzten Vorhalt an die Bf: Mit Schreiben vom 03.04.2014 sei die Bf aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass A das Studium im Wintersemester 2010/11 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe (zB Bestätigungen der…
…sei nicht geeignet, eine derartige lange Studiendauer zu rechtfertigen; es handle sich vielmehr um rein in der privaten Lebensführung begründete Ursachen. Die Tochter des Bw., D , habe seit 1997 ein Studium an der Universität U betrieben. Sodann sei diese an ein Kolleg gewechselt und habe…
…Studium der Sinologie nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde. Die Bf. befand sich nicht in Berufsausbildung, die Familienbeihilfe war nicht zu gewähren. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer…
…einem erstmaligen Ausbildungsgang (OGH 24.11.1987, 2 Ob 503/87). Der Beginn eines Studiums nach erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit wird einerseits nur bei besonderer Begabung hiefür und andererseits bei sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens aufgrund dieses Studiums zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches führen, wobei das Studium "ernsthaft…
…eine unschädliche Lücke dar. Darüber hinaus müsse bezweifelt werden, dass das Kind das im Oktober 2012 begonnene Lehramtsstudium tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe, da dieses innerhalb sehr kurzer Zeit wieder abgebrochen worden sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass kein Bemühen bestanden habe, dieses Studium…
…abgelegt. Aus diesem Grund könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass A. eine Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. Es wäre daher im Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf die Beihilfe vorgelegen. In der als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom 25.5.2016 bringt der Bf. vor…
…erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (vgl. VwGH…
…bzw. Anwesenheitspflicht - ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben der Ausbildung - wenn es eine Wahlmöglichkeit gibt, ist die kürzere, kompakte Form einer Ausbildung zu wählen - regelmäßige Tests bzw. Prüfungen und/oder eine umfassende abschließende Prüfung des vermittelten Wissens - es soll die Spezialisierung für ein bestimmtes Berufsbild erfolgen, nicht…
…dem Studium an der Technischen Universität Wien, welches er im März 2012 wegen Beginn einer Beschäftigung abgebrochen hat. Da er aus diesem 1.Semester keinen Nachweis über abgelegte Prüfungen oder teilgenommenen Pflichtveranstaltungen vorlegen konnte, ist nicht anzunehmen, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde…
…dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17.11.1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür…
…und das Studium mit 12/2015 abgebrochen habe. Daher könne nicht von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium ausgegangen werden. Dagegen berief die Bf. am 15.04.2017. In der Beschwerde nahm Tochter S. zum Vorwurf, wonach sie das Studium nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben habe…
…Gründe, warum ein Studium in Österreich nicht ernsthaft betrieben werden kann. Anscheinend ist es in Österreich mittlerweile so, dass die Menschen, die fleißig und ehrlich sind, benachteiligt werden und man nicht daran interessiert ist, junge Leute bei einer universitären Ausbildung im Ausland zu unterstützen, um…