Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103197/2018
Ausbildung zur Rettungssanitäterin Berufsausbildung iSd FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103197/2018vom 23.03.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin ist eine Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, wenn die praktische und theoretische Ausbildung zuzüglich Lernen und Wiederholen zu Hause die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt.
Eine Berufsausbildung liegt auch dann vor, wenn sie vor ihrer vorgesehenen Beendigung vorzeitig abgebrochen wird, sofern die Ausbildung bis zum Abbruch ernsthaft und zielstrebig betrieben wurde.
Steht nach Ansicht der Beihilfenbehörde Familienbeihilfe zu, hat sie diese gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde gemäß § 282 BAO den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch Mag. Sandra Cejpek, Rechtsanwältin, 2353 Guntramsdorf, Neudorfer Straße 35, vom 27.12.2017 gegen den Bescheid des Finanzamts Baden Mödling, 2500 Baden bei Wien, Josefsplatz 13, vom 12.12.2017, mit welchem der Antrag vom 16.10.2017 auf Familienbeihilfe für die im Dezember 1998 geborene C B für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am 16.10.2017 langte im Info-Center des Finanzamts ein Antrag (Formular Beih1) mit Datum 14.10.2017 der Beschwerdeführerin (Bf) A B auf Familienbeihilfe ein. Die Antragstellerin sei geschieden, die Kindererziehung erfolge allein. Beantragt werde Familienbeihilfe für die im Dezember 1998 geborene Tochter C B wegen "Ausbildung+Studium" "ab 7/2017".
Die Tochter wohne (soweit das aus dem nur schlecht eingescannten PDF des Antrags hervorgeht), bei der Mutter, die auch die überwiegenden Kosten trage. Die Tochter sei Studentin an der Wirtschaftsuniversität Wien, Studienbeginn 10/2017.
Eine Studienbestätigung der Wirtschaftsuniversität Wien vom 3.10.2017 war beigefügt. Die Tochter sei im Wintersemester 2017/18 als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften 033 561 rückgemeldet.
Des weiteren ein Zeugnis der ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH vom 30.9.2017, wonach C B die Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBI. II Nr. 420/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe. Sie sei zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung Rettungssanitäterin (RS) berechtigt.
Laut vorgelegter Ausbildungsbestätigung vom 30.9.2017 habe die Tochter an der Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBI. II Nr. 420/2003, in der Zeit von 3.7.2017 bis 28.8.2017 teilgenommen. Die Tochter habe die Kommissionelle Abschlussprüfung in drei Teilprüfungen bestanden, ebenso die Praktische Ausbildung von 160 Stunden.
Abweisungsbescheid
Der Antrag vom 16.10.2017 auf Familienbeihilfe für C B für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 wurde mit Bescheid vom 12.12.2017 abgewiesen. Die Begründung dazu lautet:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht.
Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
Welcher Sachverhalt festgestellt wurde und welche Ermittlungen zum Sachverhalt durchgeführt wurden, geht aus der Begründung nicht hervor.
Beschwerde
Mit Telefax vom 29.12.2017 erhob die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin eine mit 27.12.2017 datierte Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, in welcher ausgeführt wurde:
Die Beschwerdeführerin erhebt binnen offener Frist gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts Baden Mödling vom 12.12.2017 nachstehende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht,
Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung,
Mit Antrag vom 16.10.2017 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Familienbeihilfe für die in ihrem Haushalt lebende Tochter C B, dies für den Zeitraum Juli bis September 2017.
Der Antrag wurde mit dem hier bekämpften Abweisungsbescheid vom 12.12.2017 mit der rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgelehnt, da im Antragszeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes vorgelegen hatte.
Diese rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist unrichtig.
1. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Juni 2016 die Matura absolviert und in weiterer Folge mit 1.7.2016 das freiwillige Sozialjahr begonnen, dies bis 30.6.2017.
Während dieser Zeit bestand unstrittig Anspruch auf Familienbeihilfe und wurde diese auch gemäß der gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
Bereits während der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahrs begann die Tochter der Beschwerdeführerin am 18.2.2017 mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim Wiener Roten Kreuz.
Die Ausbildung gliedert sich in mehrere Abschnitte, nämlich ein Startmodul, im Rahmen derer man sowohl einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert, als auch auf die im Rahmen der Ausbildung zu verwendenden Geräte eingeschult wird.
Diese Phase ist Voraussetzung, dass in weiterer Folge die Ausbildung anhand der verpflichtenden 160 Praxisstunden am Krankentransportwagen absolviert werden kann und wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen, die die Tochter der Beschwerdeführerin erfolgreich am 9.3.2017 abgeschlossen hat.
Parallel zur Absolvierung der 60 Ausfahrten mit dem Rettungsfahrzeug begann die Tochter der Beschwerdeführerin am 3.7.2017 mit dem Vorbereitungskurs zur Ablegung der Berechtigungsprüfung zum Rettungssanitäter.
Es handelte sich hierbei um einen 3-wöchigen Intensivkurs, der mit weiteren Praxis- und Übungstagen zur Prüfungsvorbereitung ergänzt wurde.
Die 1. Teilprüfung wurde am 30.8.2017 abgelegt, die Abschlussprüfung erfolgte am 28.9.2017. Mit der positiv absolvierten Prüfung hat die Tochter der Beschwerdeführerin nunmehr die Berechtigung, als Rettungssanitäterin (San1)- dies mit dem Dienstgrad Helfer - tätig zu sein.
Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine staatlich anerkannte Berufsausbildung.
Die Berufsausbildung geht mit einer Mindestdienstverpflichtung von 24 Diensten/Jahr für einen Zeitraum von 24 Monaten sowie einer Fortbildungsverpflichtung samt Rezertifizierungsprüfung, einher.
2. Im Anschluss an diese Ausbildung inskribierte die Tochter der Beschwerdeführerin an der Wirtschaftsuniversität Wien, Studienrichtung Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Fachrichtung VWL und Sozialokonomie, ein Bachelorstudium mit einer 6-semestrigen Mindeststudiendauer.
Dieser Ausbildung geht die Tochter der Beschwerdeführerin zielstrebig nach.
Während dieses Studiums ist es der Tochter der Beschwerdeführerin nicht möglich, einen Beruf in dem Umfang auszuüben, dass von Selbsterhaltsfähigkeit gesprochen werden kann.
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 besagt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe Personen zusteht, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, und zwar hinsichtlich der volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung eines Berufes nicht möglich ist
3. Das von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierte freiwillige Sozialjahr ist einem Zivildienst gleichzusetzen und wurde dies von der belangten Behörde rechtsrichtig auch so interpretiert, da der Beschwerdeführerin wahrend dieser Zeit der Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Tochter C B uneingeschränkt zuerkannt wurde.
Der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluss, der dazu geführt hat, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis September 2017 abgewiesen wurde, ist daher aus mehrerlei Gründen rechtlich verfehlt.
Sowohl im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b, als auch § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 hat die Beschwerdeführerin für die Tochter C B Anspruch auf Familienbeihilfe.
3.1. Bis 30.6.2017 absolvierte die Tochter der Beschwerdeführerin ihr Sozialjahr, was dem Zivildienst gleichzusetzen ist.
Unmittelbar im Anschluss daran entschied sie sich für eine universitäre Ausbildung und inskribierte an der Wirtschaftsuniversität Wien, wo das Studienjahr mit 1.10.2017 begann.
Somit sind die Voraussetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 als erfüllt anzusehen, da es keine frühere Möglichkeit gab, die Berufsausbildung aufgrund des Studienjahres, das im Juni endet und im Oktober wiederum beginnt, zu beginnen.
3.2. Darüber hinaus befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum Februar bis September 2017 parallel in einer staatlich anerkannten Berufsausbildung zur Rettungssanitäterin. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden ihr sowohl praktisches, als auch theoretisches Fachwissen, dass über das Allgemeinwissen hinausgeht, vermittelt.
Die rechtliche Begründung der belangten Behörde liest sich so, dass diese den Standpunkt vertreten, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter lediglich auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt, ohne dass hierfür eine angemessene Unterrichtsdauer noch eine Abschlussprüfung erforderlich wären.
Bei richtiger Prüfung des Sachverhaltes wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die staatlich anerkannte Ausbildung zum Rettungssanitäter sowohl praktischen, als auch theoretischen, fachspezifischen Unterricht voraussetzt, und mit einer Abschlussprüfung endet, die, sofern sie positiv absolviert wird, die Angelobung zum Rettungssanitäter zur Folge hat,
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind daher ebenfalls erfüllt.
Es liegen sohin keine rechtlichen und faktischen Hindernisse vor, die dem Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe im antragsgegenständlichen Zeitraum Juli bis September 2017 entgegenstehen wurden.
Der belangten Behörde lagen zur Beurteilung des Sachverhaltes sämtliche relevanten Unterlagen im Zusammenhang mit dem freiwilligen Sozialjahr, der größtenteils parallel absolvierten Ausbildung zur Rettungssanitäterin, sowie der nunmehr begonnenen universitären Berufsausbildung vor.
Ungeachtet dessen wurde der Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, was zur Folge hatte, dass der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli bis September 2017 abgewiesen wurde.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes wäre stattdessen dem Antrag vom 16.10.2017 stattzugeben gewesen und für den antragsgegenständlichen Zeitraum die Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin für die Tochter C B zu gewähren und auszuzahlen gewesen.
Beweis:
PV;
Schema über die Ausbildung zur Rettungssanitäterin.
Für den Fall der fortwährenden Bestreitung, dass es sich bei der Rettungssanitäterausbildung um eine staatlich anerkannte Ausbildung handelt:
Einvernahme der fachspezifischen und organisatorischen Leitung des ABZ Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes GmbH, 1030 Wien, Safargasse 4, D E F, sowie der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin Dr. G H.
4. Es wird sohin gestellt der Antrag:
Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend korrigieren, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli bis September 2017 die Familienbeihilfe fur die Tochter C B zuerkannt wird.
Die der Beschwerde zunächst fehlende Unterschrift wurde nach einem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamts gemäß § 85 Abs. 2 BAO vom 8.1.2018 am 16.1.2018 nachgeholt. Es wurde auch eine ( auf dem PDF im Finanzamtsakt nicht unterfertigte) Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertreterin vom 18.12.2017 vorgelegt.
Internetunterlagen
Das Finanzamt erhob am 29.5.2018 im Internet auf Seiten des Arbeiter-Samariter-Bunds Österreichs (ASBÖ) das dortige Kursangebot betreffend Rettungssanitäter (100 Stunden Theorie, 160 Stunden Praktikum, kommissionelle Abschlussprüfung). Für die berufsmäßige Ausübung werde zusätzlich ein 40 weitere Unterrichtseinheiten umfassendes Berufsmodul benötigt. Erhoben wurde auch das Kursangebot betreffend Notfallsanitäter (theoretische Ausbildung 160 Stunden, Einführungspraktikum in einer Krankenanstalt 40 Stunden, praktische Ausbildung im Notarztsystem 280 Stunden).
Auf Seiten des Österreichischen Roten Kreuzes wurde betreffend die Ausbildung zur staatlich anerkannten Rettungssanitäterin gemäß Sanitätergesetz BGBl. Nr. 30/2002 erhoben:
Die Ausbildung zum/zur Rettungssanitäterin wird als Tageskurs angeboten. Im Stundenplan ist das Berufsmodul, das Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung der Tätigkeit als Rettungs- oder Notfallsanitäterin ist, integriert.
Nach der erfolgreichen Abschlussprüfung haben Sie alle Voraussetzungen bez. Theorie und Praxis für eine berufliche Tätigkeit im Rettungsdienst erfüllt. ...
Kursdauer: 140 UE Theorie und 160 EU Praxis...
Die Ausbildung muss innerhalb von 30 Monaten abgeschlossen werden. Die theoretiscben und praktischen Mindeststunden im Rahmen der Ausbildung zum/r Rettungssanitäterin sind gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich gibt es realitätsbezogene praktische Übungseinheiten in der SanArena.
Der Besitz eines Führerscheines ist nicht Voraussetzung für die Ausbildung. ...
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.5.2018 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e und l Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 31.12.2017 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu:
Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Prasenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmoglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
- Zeiten bestimmter Tätigkeiten nach dem Freiwilligengesetz und Europäischer Freiwilligendienst.
Bezüglich der Beurteilung ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt, wird folgendes ausgeführt:
Eine Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthalt das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 18. 11. 1987, 87/13/0135) sind unter diesem Begriff u.a. alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weist jede anzuerkennende Berufsausbildung sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element auf:
- Ausbildung in anerkannter Einrichtung (gesetzlich geregelt; auch privat, wenn die Einrichtung nach außen hin nachvollziehbar in Erscheinung tritt)
- nachvolllziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren
- Vermittlung von sowohl theoretischem, als auch praktischem Wissen
- Überprüfung der Anwesenheit bzw. Anwesenheitspflicht
- ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben der Ausbildung
- wenn es eine Wahlmöglichkeit gibt, ist die kürzere, kompakte Form einer Ausbildung zu wählen
- regelmäßige Tests bzw. Prüfungen und/oder eine umfassende abschließende Prüfung des vermittelten Wissens
- es soll die Spezialisierung für ein bestimmtes Berufsbild erfolgen, nicht jedoch die Vorbereitung/Einschulung auf einen bestimmten Arbeitsplatz
- nicht maßgeblich ist, ob es in Österreich einen gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg, ein gesetzlich definiertes Berufsbild oder einen gesetzlichen Schutz der Berufsbezeichnung eines angestrebten Berufes gibt
- Ausbildungsziel muss demnach jedenfalls immer die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild/einen bestimmten Beruf sein
- die Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes bzw. der Bindung der vollen Arbeitskraft.
Da die Ausbildung zur Rettungssanitäterin diesbezügliche wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht vor.
Bezüglich der Beurteilung, ob ein Anspruch aufgrund des § 2 Absatz 1 lit.e vorliegt, wird folgendes ausgeführt:
Diese Bestimmung sieht einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung vor, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
Mit dem Hinweis auf diese Bestimmung lasst sich aber für den Standpunkt der Bf nichts gewinnen. Dies deshalb nicht, weil der Gesetzgeber das Freiwillige Sozialjahr eigens geregelt wissen wollte und dies auch getan hat. Die für das Freiwillige Sozialjahr getroffenen Regelungen unterscheiden sich von jenen des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Ihre Tochter C hat das freiwillige soziale Jahr im Juni 2017 beendet und hat mit Wintersemester 2017 ein Studium aufgenommen.
Für Zeiten zwischen Beendigung einer Freiwilligentätigkeit und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung besteht, nach der bis 31.12.2017 geltenden Fassung des FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am 4.6.2018 zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Telefax vom 28.6.2018 stellte die Bf durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin Vorlageantrag und führte unter anderem aus:
Im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Baden Mödling vom 30.5.2018, zugestellt am 4.6.2018, wird binnen offener Frist gestellt der Antrag
auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur inhaltlichen Entscheidung.
Die bisherigen Ausführungen in der Beschwerde vom 29.12.2017 werden voll inhaltlich aufrecht erhalten.
Die Entscheidungsgründe der Vorentscheidung sind mit denselben Rechtsmängeln behaftet, wie der zugrundeliegende und hierdurch bekämpfte Abweisungsbescheid vom 12.12.2017.
Insbesondere verkennt die erkennende Behörde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrem Schulabschluss mit dem freiwilligen sozialen Jahr begonnen hat, und dieses im Juni 2017 beendet wurde.
Selbst wenn man davon ausginge, dass keine Ausbildung zur Rettungssanitäterin vorgelegen hatte bzw. dem rechtlichen Schluss der belangten Behörde folgt, wonach die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht den Voraussetzungen im Sinne einer Berufsausbildung entspricht, was im Übrigen weiterhin ausdrücklich bestritten wird, wird für den Zeitraum Juli bis September 2017 der Anspruch auf Familienbeihilfe zu Unrecht abgewiesen, da selbst bei unmittelbarer Inskription im Wintersemester 2016, somit unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung durch Matura im Zeitraum Juli 2016 bis September ebenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hatte, da dieser Zeitraum zwischen 2 Ausbildungen, nämlich der Schulausbildung einerseits und der universitären Ausbildung andererseits gelegen ist und dahingehend jedenfalls im Sinne des FLAG Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe bestanden hatte.
Die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres, unmittelbar im Anschluss an die schulische Ausbildung mit Matura ändert an diesen Voraussetzungen nichts und ist daher die von der belangten Behörde auch in der Vorentscheidung zur Beschwerde vertretene Rechtsansicht unrichtig.
In diesem Sinne wird daher beantragt wie bisher.
Vorlage
Mit Bericht vom 20.7.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 27.12.2017
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 07.2017-09.2017) 12.12.2017
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag auf Familienbeihilfe 14.10.2017
Beschwerdevorentscheidung
4 Beschwerdevorentscheidung 30.05.2018
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 28.06.2018
Vorgelegte Aktenteile
6 Mängelbehebungsauftrag 8.1.2018 08.01.2018
7 Beschwerde unterzeichnet 16.01.2018
8 Kursunterlagen 29.5.2018 29.05.2018
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b - e Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Beendigung des freiwilligen sozialen Jahres im Juni 2017, Beginn des Studiums im Wintersemester 2017/2018.
Ausbildung zum Rettungssanitäter vom 3.7.2017 - 28.8.2017.
Beweismittel:
Ausbildungsbestätigung , Zeugnis, Studienbestätigung
Stellungnahme:
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Zeiten nach Beendigung des freiwilligen sozialen Jahres und Studiumbeginn laut FLAG in der für 2017 geltenden Fassung.
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung.
Keine sofortige Bearbeitung durch das Bundesfinanzgericht
Im Hinblick auf die in den jährlichen Tätigkeitsberichten des Bundesfinanzgerichts sowie im Tätigkeitsbericht der Volksanwaltschaft für das Jahr 2018, 3.5.6.Verfahrensverzögerungen beim Bundesfinanzgericht (durchschnittliche Erledigungsdauer 24 Monate), dargestellte Überlastung des Gerichts, die auch die hier zuständige Gerichtsabteilung betrifft, war eine sofortige Bearbeitung der Beschwerde nach der Vorlage durch das Finanzamt nicht möglich.
Fristsetzungsantrag
Mit E-Mail vom 14.2.2020 wurde dem Bundesfinanzgericht von der rechtsfreundlichen Vertreterin folgendes als Fristsetzungsantrag bezeichnetes, mit 13.2.2020 datiertes Dokument übermittelt:
FRISTSETZUNGSANTRAG
Mit Beschwerde vom 27.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamts Baden Mödling, betreffend den Antrag auf Familienbeihilfe vom 12.12.2017 und Vorabentscheidung vom 30.5.2018, am 28.6.2018 Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Eine Entscheidung steht seit dem damaligen Zeitpunkt nach wie vor aus.
Die zuerkennende Verwaltungsbehörde hat binnen der gesetzlichen Frist über die vorliegende Beschwerde nicht entschieden.
Hinderungsgründe wurden nicht bekannt gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor ihre in Ausbildung befindliche Tochter finanziell zu erhalten. Nachdem es auch im Anschluss an den bekämpften Bescheid immer wieder aus unnachvollziehbaren Gründen zu Einstellungen des Leistungsbezugs gekommen ist, dann wiederum für einige Monate gewährt, und dann wieder eingestellt wurde, ist die finanzielle Situation. insbesondere auch im Hinblick auf den beschwerdeverfangenen Zeitraum, schwierig.
Nachdem keinerlei sachliche Rechtfertigung dar vorliegt, warum in dieser Angelegenheit über einen derartig langen Zeitraum nicht entschieden wurde, ist kein sonstiges gelinderes Mittel vorhanden, um die belangte Behörde zur Bearbeitung der Angelegenheit zu verhalten.
In diesem Sinne wird gestellt der Antrag
der Verwaltungsgerichtshof möge dem säumigen Verwaltungsgericht in Form des Bundesfinanzgerichts auftragen, die offene Entscheidung unter Setzung einer Nachfrist zu erlassen, dies bei sonstiger meritorischer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
Beschluss vom 18.2.2020
Das Bundesfinanzgericht fasste am 18.2.2020 folgenden Beschluss:
I. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen:
1. Dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, auf welche Rechtsgrundlage sich ihre Ansicht, Familienbeihilfe wäre im Beschwerdezeitraum Juli 2017 bis September 2017 für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Juni 2017 und Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 zu gewähren, stützt;
2. dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung vorzulegen für die einzelnen Tage der Monate Juli 2017 bis September 2017, an welchen Tagen und jeweils wie lange (in Stunden) die Tochter der Beschwerdeführerin
a) an einer theoretischen kursmäßigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
b) an einer praktischen Ausbildung zur Rettungssanitäterin im Rettungs- und Krankentransportdienst,
c) an theoretischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
d) an praktischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin
teilgenommen hat und
e) zu welchen Zeiten zusätzlich für die Prüfung zur Rettungssanitäterin gelernt worden ist.
Zu den Punkten a) bis d) sind auch geeignete Unterlagen, aus denen sich die Teilnahme der Tochter erkennen lässt, vorzulegen.
II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben:
1. Von welchem konkreten Sachverhalt der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin beim Roten Kreuz ausgehen;
2. Welche "wesentliche Voraussetzungen" der in der Beschwerdevorentscheidung als Kriterien für eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 genannten Voraussetzungen die belangte Behörde hinsichtlich der Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin für nicht gegeben erachtet.
III. Zu Spruchpunkten I. und II. wird eine Frist bis jeweils 14.3.2020 gesetzt.
Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der maßgebenden Rechtsgrundlagen führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus:
Aufträge an die Beschwerdeführerin
§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung sieht einen Familienbeihilfenanspruch vor "für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird."
Nach dem Vorbringen der Bf wurde von der Tochter die Reifeprüfung im Juni 2016 abgelegt, leistete die Tochter von Juli 2016 bis Juni 2017 das Freiwillige Soziale Jahr und wurde im Oktober 2017 ein Studium begonnen.
Anders als der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst ist das Freiwillige Soziale Jahr in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht erwähnt.
Da das Studium nicht unmittelbar nach der Ablegung der Reifeprüfung begonnen wurde, kommt auch § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ("... für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,...") nicht zum Tragen.
Die Bf ist daher aufzufordern, eine Rechtsgrundlage für ihre Annahme, für die für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Juni 2017 und Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 wäre jedenfalls ein Familienbeihilfeanspruch gegeben, anzugeben.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b BAO kommt als Anspruchsgrundlage auch eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 in Betracht.
Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass eine Ausbildung die Arbeitszeit des Kindes ganz überwiegend beansprucht, was generell nur gegeben ist, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt. Das BFG nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 2 Rz 40 m.w.N.).
Konkrete Feststellungen über die zeitliche Auslastung der Tochter der Bf im Beschwerdezeitraum durch die Ausbildung zur Rettungssanitäterin hat das Finanzamt bisher nicht getroffen.
Der Bf ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht eine Aufstellung vorzulegen für die einzelnen Tage der Monate Juli 2017 bis September 2017, an welchen Tagen und jeweils wie lange (in Stunden) die Tochter der Beschwerdeführerin
a) an einer theoretischen kursmäßigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
b) an einer praktischen Ausbildung zur Rettungssanitäterin im Rettungs- und Krankentransportdienst,
c) an theoretischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin,
d) an praktischen Übungen für die Ausbildung zur Rettungssanitäterin
teilgenommen hat und
e) zu welchen Zeiten zusätzlich für die Prüfung zur Rettungssanitäterin gelernt worden ist.
Zu den Punkten a) bis d) sind auch geeignete Unterlagen, aus denen sich die Teilnahme der Tochter ersehen lässt, vorzulegen.
Aufträge an die belangte Behörde
Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerdevorentscheidung lassen erkennen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht.
Die Recherche von allgemeinen Informationen über Kurse der Rettungsorganisationen im Internet vermögen Sachverhaltsfeststellungen nicht zu ersetzen.
Der belangten Behörde ist daher aufzutragen, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben, von welchem konkreten Sachverhalt der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin beim Roten Kreuz ausgehen.
Die Beschwerdevorentscheidung legt zwar Umstände dar, die für das Vorliegen einer Berufsausbildung im allgemeinen sprechen, schreibt aber dann bloß in einem Satz, dass nicht näher genannte "wesentliche Voraussetzungen" für die Anerkennung als Berufsausbildung im gegenständlichen Fall nicht vorlägen.
Der belangten Behörde ist daher ferner aufzutragen darzulegen, welche "wesentliche Voraussetzungen" der in der Beschwerdevorentscheidung als Kriterien für eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 genannten Voraussetzungen die belangte Behörde hinsichtlich der Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin für nicht gegeben erachtet.
Fristsetzung
Die gesetzte Frist bis jeweils 14.3.2020 - rund drei Wochen - ergibt sich aus dem Vorbringen in der E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 14.2.2020.
Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof
Das Bundesfinanzgericht hat das dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 14.2.2020 übermittelte und zur Zahl FR/7100001/2020 erfasste Dokument (PDF) betreffend einen Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom 18.2.2020 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und auf die auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Unwirksamkeit mittels E-Mail gestellter Anbringen in Verfahren, in denen Abgabenbehörden des Bundes belangte Behörden sind, hingewiesen. Das BFG habe daher von einer Mängelbehebung gemäß § 30a Abs. 2 VwGG Abstand genommen, ohne Vorliegen einer Eingabe sei auch eine Notionierung wegen offenbarer Nichtentrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG nicht erforderlich.
Zurückstellung durch den Verwaltungsgerichtshof
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit verfahrensleitender Anordnung vom 24.2.2020, Fr 2020/16/0002-2, den Beschluss dem Bundesfinanzgericht zurückgestellt und dazu ausgeführt:
Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG iVm. § 85 BAO kommt (dem Ausdruck) der vorliegenden E-Mail nicht die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe zu (VwGH 26. 4. 2018, Ro 2017/16/0025, mwN).
Damit liegt auch kein Anlass zu einer Vorlage gemäß § 30a Abs. 8 VwGG vor.
Stellungnahme des Finanzamts
Das Finanzamt gab mit Datum 20.2.2020, im elektronischen Akt hochgeladen am 11.3.2020, folgende Stellungnahme ab:
Beschluss der Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/7103197/2018 vom 18.02.2020, Punkt II; Stellungnahme der Behörde.
II. Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bekanntzugeben:
1. Von welchem konkreten Sachverhalt der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Ausbildung der Tochter der Beschwerdeführerin beim Roten Kreuz ausgehen;
Stellungnahme Finanzamt:
Laut Zeugnis des Wiener Roten Kreuzes hat C B die Berechtigung zur Tätigkeitsausübung als Rettungssanitäterin erlangt und ist zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin" berechtigt.
Beurteilung Behörde: Der Kurs berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit; die Berechtigung zur Berufsausübung ist damit noch nicht verbunden. Dazu ist das Berufsmodul zu absolvieren (Sanitäter-Ausbildungsverordnung).
2. Welche "wesentliche Voraussetzungen" der in der Beschwerdevorentscheidung als Kriterien für eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 genannten Voraussetzungen die belangte Behörde hinsichtlich der Ausbildung der Tochter zur Rettungssanitäterin für nicht gegeben erachtet.
Stellungnahme Finanzamt:
Das Ausbildungsziel muss immer die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild sein. Der vorliegende Kurs zur Ausbildung zum Rettungssanitäter qualifiziert für sich alleine noch zu keinem Beruf.
Äußerung und Urkundenvorlage vom 10.3.2020
Die Bf äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Schreiben vom 10.3.2020 (übermittelt mit E-Mail vom 11.3.2020) wie folgt:
In Entsprechung des beschlussmäßigen Auftrags der erkennenden Behörde vom 18.2.2020, eingelangt bei der Beschwerdeführerin bzw. dessen anwaltlichen Vertretung am 20.2.2020, übermittelt diese nunmehr folgende Urkunden:
> Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Wien, Bezirksstelle I, … samt Ausbildungsstatistik für den Zeitraum 1.7. bis 30.9.2017
> Kursbesuchsbestätigung für die staatlich anerkannte RS-Ausbildung
> Ausbildungsbestätigung samt Std.Nachweis
> Bescheinigung Defi
> Bescheinigung SAN1
> Einschulungsnachweis nach dem MPG
> Zeugnis zur Ausbildung des RS 30.9.2017
> Auflistung der Dienst- und Ausbildungszeiten während der gesamten Ausbildung Februar bis September 2017
> Aufzeichnung über Praxisstunden im Zeitraum 20.3.-9.8.2017>
> Ausbildungswegweiser RS
> Kursmitschriften der Tochter der BF
> Kursunterlagen RS des RK
> Stellungnahme der Tochter der BF zum Lernverhalten
In Entsprechung der sonstigen der Beschwerdeführerin aufgetragenen Verbesserungen wird darüber hinaus ausgeführt wie folgt:
Zum Ausbildungsverlauf wird ergänzend ausgeführt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das freiwillige soziale Jahr (kurz FSJ) beim Österreichischen Roten Kreuz, Bezirksstelle I absolviert hat. Im Rahmen dieses FSJ war sie speziellen Projekten zugeteilt.
Parallel, und völlig unabhängig vom FSJ begann die Tochter der Beschwerdeführerin am 13.2.2017 mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin, die bis 30.9.2017 dauerte.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei um eine anerkannte Berufsausbildung.
Hinsichtlich der Gliederung und des Ablaufs dieser Berufsausbildung wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Während der Projektarbeit des FSJ wurde, nachdem die Ausbildung zur Rettungssanitäterin im selben Gebäude stattgefunden hat, beim Stundenplan jeweils wechselseitig auf das Doppelengagement Rücksicht genommen, wodurch es der Tochter der Beschwerdeführerin überhaupt erst möglich war, neben dem FSJ auch eine vollwertige Berufsausbildung abzuschließen.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im Anschluss an ihre Reifeprüfung die Absolvierung eines freiwilligen sozialen Jahres gewählt. Das FSJ vereint Bildungs- und Berufsorientierungselemente. Außerdem ist es eine wichtige Form des gesellschaftlichen Engagements und dient dem Gemeinwohl genauso wie der eigenen Persönlichkeitsentwicklung.
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zum Familienlastenausgleichsgesetz besteht für den Bezug von Familienbeihilfe im FSJ eine Sonderregelung dahingehend, dass der Teilnehmer über keine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung im Bereich des angestrebten FSJ verfügen darf um auch weiterhin Familienbeihilfe beziehen zu können.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Tochter der Beschwerdeführerin vor, da sie sowohl aufgrund ihres Alters noch bezugsberechtigt ist, als auch aufgrund der sonstigen formalen Voraussetzungen.
Sie hat nach Abschluss ihrer höheren Schulausbildung unmittelbar mit dem FSJ begonnen, hat parallel bis 30.9.2017 eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen und danach mit dem universitären Ausbildungsweg, ebenfalls im sozialen Bereich, fortgesetzt.
Die Tochter der Beschwerdeführerin befand sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im 19. Lebensjahr, das FSJ wurde mit 30.6.2017 abgeschlossen und begann sie im Oktober 2017 ihre universitäre Ausbildung.
Seit Februar 2017 stand diese darüber hinaus in einer Berufsausbildung zur Rettungssanitäterin, die am 30.9.2017 erfolgreich abgeschlossen wurde.
Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.
Alle gesetzlichen und von der Judikatur festgelegten Voraussetzungen wurden von der Tochter der Beschwerdeführerin erfüllt, der Bezug von Familienbeihilfe nach Abschluss des freiwilligen sozialen Jahres und Beginn der universitären Ausbildung, währenddessen nebenher eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zur Rettungssanitätern absolviert wurde und die Vorbereitung auf eine weiterführende akademische Berufsausbildung stattgefunden hat, entsprechen den Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts zum Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das FSJ wurde unmittelbar an den Abschluss der Schulausbildung angeschlossen, die Ausbildung zur Rettungssanitäterin begann noch während des FSJ im Februar 2017, sohin sieben Monate nach Abschluss der Schulausbildung, wurde erfolgreich abgeschlossen und wurde unmittelbar anschließend das Studium aufgenommen.
Selbst wenn die belangte Behörde davon ausgegangen wäre, dass ungeachtet der Sonderregelungen für das FSJ kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hat es im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen, dass seit Februar 2017 darüber hinaus eine - neben dem FSJ, und sohin begleitend - eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert wurde.
Diese Voraussetzung erfüllt die von der erkennenden Behörde selbst angenommenen Voraussetzungen, nämlich einen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20-25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden.
Die Anspruchsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli bis September 2017 ergibt sich daher aus dem Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin sich in dieser Zeit in einer - dann nicht mehr - berufsbegleitenden Ausbildung befunden hat. an die unmittelbar das Studium angeschlossen wurde, das von der belangten Behörde ganz offensichtlich als ausreichende Berufsausbildung anerkannt wurde, da ab diesem Zeitpunkt, nämlich Oktober 2017, die Tochter der Beschwerdeführerin wieder beihilfenbezugsberechtigt war.
Dementsprechend ist nach nunmehr ergänzend vorgelegten Informationen dem Rechtsmittel vollinhaltlich Folge zu geben.
Die nachstehend angeführten Urkunden wurden vorgelegt:
Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 24.2.2020
Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Wien, Bezirksstelle I, … bestätigte mit Schreiben vom 24.2.2020, dass C B im Zeitraum zwischen 1.7.2017 und 30.9.2017 an der Ausbildung zur Rettungssanitäterin (RS) teilgenommen habe. Die gesamte Ausbildungszeit habe sich von Februar 2017 bis zur finalen, kommissionellen Abschlussprüfung am 30.9.2017 erstreckt.
Für den Zeitraum Juli bis September 2017 wurden folgende Daten übermittelt, wobei auf die theoretische Ausbildung 24 Dienste zu insgesamt 172 Stunden und auf die praktische Ausbildung (Tag- und Nachdienste) 9 Dienste zu insgesamt 88 Stunden entfielen:
Gesamt:
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Detail:
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Kursbesuchsbestätigung
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am 27.2.2020, dass C B den Kurs "Staatlich anerkannte Rettungssanitäterin gemäß Sanitätergesetz BGBl. I Nr. 30/2002" ordnungsgemäß in folgendem Zeitraum besucht habe:
Kursbeginn: 3.7.2017
Kursende und erster Prüfungsantritt: 28.8.2017
Datum der Wiederholungsprüfung: 30.9.2017
Die Module "Erste Hilfe & erweiterte Erste Hilfe" sowie "Gerätelehre & Sanitätstechnik" seien bereits im Februar 2017 besucht worden.
Im Detail:
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Ausbildungsbestätigung
Die ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH bestätigte am 30.9.2017, dass C B an der Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV) BGBl. II Nr. 420/2003, von 3.7.2017 bis 28.8.2017 teilgenommen habe und die kommissionelle Abschlussprüfung sowie die praktische Ausbildung (160 Stunden) bestanden habe.
Bescheinigung Defi
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am 21.9.2019, dass C B am Kurs "Rezertifizierung am halbautomatischen Defibrillator gemäß § 51 Sanitätsgesetz" besucht und an diesem Tag erfolgreich absolviert habe.
Bescheinigung SAN1
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am 6.8.2017, dass C B den Kurs "SAN1-Seminar" an diesem Tag besucht habe.
Einschulungsnachweis nach dem MPG
Das Wiener Rote Kreuz, Ausbildungszentrum, bestätigte am 28.8.2017, dass C B im Rahmen des Rettungssanitäterkurses auf verschiedene, näher angegebene Geräte i.S.d. Medizinproduktegesetz BGBl. Nr. 657/1996 eingeschult worden sei.
Zeugnis
Zeugnis der ABZ Ausbildungszentrum des Wiener Roten Kreuzes GmbH vom 30.9.2017. C B habe die Ausbildung zur Rettungssanitäterin gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBI. II Nr. 420/2003, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden habe. Sie sei zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt.
Auflistung der Dienst- und Ausbildungszeiten während der gesamten Ausbildung Februar bis September 2017
Zusammenfassung der insgesamt 57 Dienste im Gesamtumfang von 468 h 30 min zwischen Februar und September 2017:
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Detail:
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Aufzeichnung über Praxisstunden im Zeitraum 20.3.-9.8.2017
Folgende Aufstellung über Praxis im Rettungsdienst (Stundenliste) wurde vorgelegt:
[...]
Ausbildungswegweiser RS
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Kursmitschriften der Tochter der BF
52 Seiten handschriftliche Mitschrift der Tochter, kleiner Auszug:
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Kursunterlagen RS des RK
44 Seiten Curriculum Theoretische Ausbildung RettungssanitäterInnen mit einer Übersicht über die Ausbildung und die Stoffgebiete.
Reihung des Unterrichtsstoffes in 13 Ausbildungstagen:
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Stellungnahme der Tochter ("Skizzierung des Lernausmaßes")
Meine Ausbildung zur Rettungssanitäterin vollzog sich über mehrere Meilensteine hinweg wie Sie dem beigelegten Ausbildungswegweiser entnehmen können.
Im Februar 2017 habe ich, neben dem FSJ (nicht im Rahmen dessen), mit dem Startmodul, das sich in Erste Hilfe und Gerätekunde untergliedert, begonnen. Um für den Fahrdienst und damit den Beginn der praktischen Ausbildung am Krankentransportwagen (KTW) als "San 2" bzw. "San i.A." (Sanitäter in Ausbildung) freigegeben zu werden, muss die Zwischenprüfung positiv abgelegt werden. Dies ist am 09.03.2017 passiert. Für diesen ersten Meilenstein habe ich den vermittelten Stoff an den Abenden nach den Unterrichtseinheiten (jeweils zwei Mittwochabende und zwei Wochenenden) und am Montag vorm Termin der ersten Zwischenprüfung, sowie am Mittwoch (08.03.2017) vor der Nachprüfung wiederholt.
Nach Bestehen der Zwischenprüfung hat die praktische Ausbildung im Fahrdienst mit hauptamtlichen sowie freiwilligen Kollegen und Kolleginnen begonnen.
Als genug Ausfahrten (Einsätze) beisammen waren (dokumentiert im Ausbildungsheft, bestätigt vom jeweiligen Transportführer/der jeweiligen Transportführerin=San 1), konnte ich für den dreiwöchigen Blockkurs durch einen Ausbildungsreferenten meiner Bezirksstelle eingeschrieben werden (12.06.2017). Eine Übersicht der vermittelten Inhalte kann dem beigelegten Curriculum entnommen werden.
Durch meine Aufzeichnungen aus dem Jahr 2017 kann ich nachvollziehen, dass ich die Stoffgebiete an den Wochenenden während des Kurses vertieft habe (08.&09.07., 16.07., 22.&23.07.2017).
Währenddessen war ich weiterhin sehr aktiv im Fahrdienst, um mir weitere praktische Skills anzueignen und weitere Ausfahrten, die zur Prüfungsanmeldung vorzuweisen sind, zu sammeln. Eine genaue Aufstellung meiner Dienst- und Ausbildungsstatistik der Monate Juli bis September wurde von meiner Bezirksstelle bestätigt und beigelegt.
Im August begann ich mich intensiver mit dem im Kurs vermittelten Wissen auseinander zu setzen und habe mich bereits auf die Prüfung, die sowohl theoretische als auch praktische Teile beinhaltet, vorbereitet. Dazu habe ich insbesondere die Tage, an denen ich nicht Dienst am KTW verrichtete oder praktische Übungstage im Ausbildungszentrum besuchte, genutzt. Meinen Notizen zufolge insbesondere die Nachmittage am 02.&03.08.2017 (jeweils im Ausmaß von in etwa drei Stunden), die beiden Nachmittage vor meinem "Feedbackdienst" am 09.08.2017 (jeweils im Ausmaß von ca. vier Stunden) und die Woche vorm ersten Antritt meiner RS-Prüfung (21.-25.08., mehrere Lernsessions an Vor- und/oder Nachmittagen, geschätzt in einem Gesamtausmaß von zirka 5 Stunden pro Tag).
Da ich beim ersten Antritt zur RS-Prüfung am 28.08.2017 in einer praktischen Teildisziplin negativ abgeschlossen habe ("Trauma"), wurde ich in Absprache mit meiner Bezirksstelle und dem fachspezifischem & organisatorischen Leiter D E F zum nächstmöglichen Wiederholungstermin am 30.09.2017 angemeldet (zwischen dem ersten und zweiten Prüfungsantritt müssen mindestens vier Wochen liegen).
Zur Vorbereitung auf die Wiederholung dieser einen praktischen Station habe ich meine Zusammenfassungen und Lernhilfen in der Woche der Nachprüfung nochmals verinnerlicht. Insbesondere am Donnerstag, dem 28.09.2017, und am Freitag, dem 29.09.2017, jeweils im Ausmaß von drei Stunden.
Äußerung des Finanzamts
Das Finanzamt gab zur Äußerung und Urkundenvorlage der Bf mit E-Mail vom 13.3.2020 bekannt, auf eine weitere Stellungnahme in diesem Fall zu verzichten.
Äußerung der Bf
Die Bf äußerte sich durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin mit Telefax vom 23.3.2020:
In umseits rubrizierter Rechtssache erlaubt sich die Beschwerdeführerin auf die zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme der belangten Behörde wie folgt Stellung zu nehmen:
Aufgrund der von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur Rettungssanitäterin ist diese allen hauptamtlichen Angestellten im Rettungsdienst, egal welche Blaulichtorganisation, gleichgestellt, gänzlich unabhängig davon, ob das Berufsmodul in der Ausbildung enthalten war oder nicht.
Das Berufsmodul ist ausschließlich dafür erforderlich, ein aufrechtes Dienstverhältnis als Rettungssanitäterin bei einer Blaulichtorganisation einzugehen; dieses Modul kann auch jederzeit nachgeholt werden, wobei das Fehlen dieses Moduls primär dem Abschluss eines Dienstvertrages nicht entgegensteht, solange es im laufenden Dienstverhältnis nachgeholt wird.
Es handelt sich hierbei um eine Schulung im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten und wird teilweise, etwa in Niederösterreich ausschließlich mittels E-Learning unterrichtet. Angesichts der insgesamten Stundenanzahl der von der Tochter der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung stellt dieses "Zusatzmodul" keinen wesentlichen Aufwand, weder in zeitlicher, noch in fachlicher Hinsicht dar.
Insofern ändert die Stellungnahme der belangten Behörde am Rechtsstandpunkt und Rechtsanspruch der Antragstellerin nichts.
Überhaupt nicht eingegangen ist die belangte Behörde auf die Tatsache, dass das FSJ mit dem ZDL gleichgestellt ist, bei dem die Weitergewährung der Familienbeihilfe zwischen Ende des ZDL und Beginn der universitären Ausbildung begonnen, nämlich im Oktober 2018.
Demgemäß hat die Tochter der Beschwerdeführerin sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die durchgängige Gewährung der Familienbeihilfe, ab Abschluss der höheren Schulbildung, über das FSJ, bis hin zu Beginn der universitären bzw. akademischen Ausbildung erfüllt.
Es ist daher antragsgemäß zu entscheiden.
Beigefügt war ein Ausdruck der Anlage 9 Berufsmodul zu BGBl. II 420/2003.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
C B, die Tochter der Bf A B, maturierte im Juni 2016 und leistete von 1.7.2016 bis 30.6.2017 das Freiwillige Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes BGBl. I Nr. 17/2012.
Bereits während der Absolvierung des freiwilligen Sozialjahrs begann die Tochter der Bf am 18.2.2017 mit der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beim Wiener Roten Kreuz. Die Ausbildung umfasst einen dreiwöchigen Intensivkurs, 160 Praxisstunden (60 Ausfahrten mit dem Rettungsfahrzeug) sowie weitere Praxis- und Übungstage zur Prüfungsvorbereitung.
Im Beschwerdezeitraum Juli 2017 bis September 2017 nahm C B von Montag, 3.7.2017 bis Freitag, 7.7.2017, von Montag 10.7.2017 bis Freitag, 14.7.2017, von Montag, 17.7.2017 bis Freitag 21.7.2017, am Freitag, 28.7.2017, am Sonntag, 6.8.2017, am Dienstag, 8.8.2017, am Samstag, 19.8.2017 und am Samstag, 26.8.2017 am Rettungssanitäterkurs einschließlich Übungs- und Lerntagen (zumeist 8 Stunden/Tag) teil. Am Sonntag, 6.8.2017 besuchte C B den Kurs "SAN1".
Die praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportdienst erfolgte im Beschwerdezeitraum in Form von Tag- und Nachtdiensten i.d.R. im Ausmaß von 12 Stunden, und zwar im Beschwerdezeitraum am Samstag, 15.7.2017 (Tag), am Mittwoch, 19.7.2017 (Nacht), am Montag, 24.7.2017 (Tag), am Dienstag, 25.7.2017 (Tag), am Mittwoch, 26.7.2017 (Tag), am Donnerstag, 27.7.2017 (Tag), am Montag, 7.8.2017 (Tag), am Dienstag, 8.8.2017 (Nacht) und am Mittwoch, 9.8.2017 (Nacht).
Neben der theoretischen und praktischen Ausbildung in der Dienststelle und am Einsatzfahrzeug lernte C B zu Hause. Während des Intensivkurses an den Wochenenden, vor allem am 8./9., 16. und 22./23.7.2017, im August an jenen Tagen, an denen bzw. soweit sie dienstfrei hatte, insbesondere an 4 Tagen jeweils rund 3 Stunden und an 5 Tagen jeweils rund 5 Stunden.
Im September lernte C B für die Nachprüfung, vor allem in der Woche vor der Prüfung, am Donnerstag, 28.9.2017 und am Freitag, 29.9.2017 jeweils rund 3 Stunden.
Die Abschlussprüfung fand am Montag, 28.8.2017 statt. Da C B die Abschlussprüfung nicht sofort in allen Fächern bestand, absolvierte sie erfolgreich die Wiederholungsprüfung am 30.9.2017. Seither ist C B zur Führung der Tätigkeitsbezeichnung "Rettungssanitäterin (RS)" berechtigt. Die gesetzlich vorgeschriebene Rezertifizierung erfolgte am 21.9.2019. Das zusätzliche Berufsmodul wurde nicht absolviert.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 Abs. 36 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- § 29 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- §§ 32 bis 34 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- § 43 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- § 1 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103197/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103197.2018
- Stammnummer
- 128120
- Gültig
- 23.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF