RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103197/2018

Ausbildung zur Rettungssanitäterin Berufsausbildung iSd FLAG 1967

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103197/2018vom 23.03.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ausbildung zur Rettungssanitäterin grundsätzlich Berufsausbildung Unter den Begriff "Berufsausbildung" i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 fallen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.10.1990, 87/14/0031; VwGH 18.11.1987, 87/13/0135 u.v.a.). Ziel einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufs zu erlangen (vgl. VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0013) Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089). Das Bundesfinanzgericht hat bereits mit Erkenntnis BFG 2.2.2015, RV/7102586/2014 ausgesprochen, dass der Rettungssanitäter bzw. die Rettungssanitäterin ein Beruf ist, da diese Tätigkeit gemäß § 14 SanG ehrenamtlich oder berufsmäßig ausgeübt werden kann. Die umfangreiche und ebenfalls gesetzlich sowie durch Verordnung geregelte Ausbildung sei grundsätzlich Berufsausbildung. Die Ausbildung erfolgte nicht im Rahmen des Präsenz- oder Zivildienstes. Für die Zeit der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes steht Familienbeihilfe nicht zu, auch wenn während der Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes eine Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert wird (vgl. BFG 21.8.2019, RV/7100992/2019). Dass Vorbereitungshandlungen für diese Ausbildung bereits während des Freiwilligen Sozialjahrs gesetzt wurden, ist belanglos, da für das Freiwillige Sozialjahr (im Gegensatz zu Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst) Familienbeihilfe zustand, und der Zeitraum nach Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs zu beurteilen ist. Das einzige Argument des Finanzamts, warum die gegenständliche Ausbildung keine Berufsausbildung darstellen solle, ist der Hinweis darauf, dass zur Berufsausübung zusätzlich zur von der Tochter der Bf absolvierten Ausbildung gemäß § 43 Abs. 1 SanG die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls (40 Stunden) erforderlich ist; der vorliegende Kurs zur Ausbildung zum Rettungssanitäter qualifiziere für sich alleine noch zu keinem Beruf. Dieses Argument spricht nicht gegen das Vorliegen einer Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung liegt auch dann vor, wenn diese nicht abgeschlossen wird, sondern vor ihrem Abschluss beendet wurde, wenn bis zur vorzeitigen Beendigung an dieser Ausbildung ernsthaft teilgenommen wurde. So ist beispielsweise bei einem in drei Abschnitte gegliederten Studium völlig unstrittig, dass eine Berufsausbildung in Bezug auf die ersten zwei Abschnitte vorliegt, wenn nur die ersten zwei Abschnitte erfolgreich absolviert wurden und das Studium nach dem zweiten Abschnitt abgebrochen wurde. Wenn von der Berufsausbildung zur Rettungssanitäterin nur die (umfangreiche) Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 SanG (Mindestausbildungszeit 260 Stunden), nicht aber die anschließende Ergänzung gemäß § 43 SanG (40 Stunden) absolviert wird, weil die Tochter der Bf vorerst einem Studium nachgehen und die Tätigkeit als Rettungssanitäterin nicht berufsmäßig, also zu Erwerbszwecken, ausüben möchte, ändert dies nichts daran, dass die Ausbildung nach §§ 32 bis 42 SanG Teil einer Berufsausbildung ist und für sich genommen Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sein kann. Es kommt nicht darauf an, ob eine Berufsausbildung aus dem Motiv erfolgt, diesen Beruf später tatsächlich auszuüben, oder aus anderen Motiven (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128; BFG 5.10.2018, RV/7100044/2018). Der Beweggrund für eine Berufsausbildung, ist nicht mit dem vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um einen Ausbildungserfolg (vgl. etwa VwGH 8.6.2009, 2009/15/0089; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178; VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157; VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042) zu verwechseln (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128). Ausbildung hat die überwiegende Zeit in Anspruch genommen Bisher wurde die konkrete Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin deswegen nicht als Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 angesehen, da sich diese über einen längeren Zeitraum erstreckte und in diesem Zeitraum nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 45 "Rettungssanitäter" m.w.N.). Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG 1.A. 2011 § 2 Rz 40, nunmehr Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. BFG 6.7.2016, RV/5101257/2015), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. BFG 23.5.2016, RV/7101739/2014; "Echtstunden" zu 60 Minuten, BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014), um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. BFG 21.9.2017, RV/7105997/2015; BFG 19.10.2017, RV/7102012/2016). Auch wenn Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der einzelne Monat ist und die Verhältnisse von Monat zu Monat unterschiedlich beurteilt werden können (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 28 m.w.N.), ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Fall der Zeitraum zwischen dem Kursbeginn am 3.7.2019 und der kommissionellen Abschlussprüfung (Wiederholungsprüfung) am 30.9.2017 als eine Einheit anzusehen. In den Monaten Juli, August und September 2017 wurden insgesamt 260 Stunden theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung absolviert (dazu kommen noch die hier nicht zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten zwischen Februar und Juni 2017 während des Freiwilligen Sozialjahrs; insgesamt dauerte die Ausbildung 468 1/2 Stunden). Setzt man dies in Relation zu den von der Rechtsprechung geforderten rund 20 bis 25 Stunden monatlich ohne Hausaufgaben und rechnet den Aufwand für Lernen und Wiederholen zu Hause hinzu (laut Angaben der Tochter insgesamt zumindest über 40 Stunden, also insgesamt wenigstens 300 Stunden), zeigt sich, dass die Ausbildung zur Rettungssanitäterin die Arbeitszeit der Tochter im Beschwerdezeitraum weitaus überwiegend in Anspruch genommen hat, so dass etwa eine gleichzeitige Berufstätigkeit nur in einem sehr untergeordneten Ausmaß möglich gewesen wäre. In den Monaten Juli, August und September 2017 lag daher eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 vor. Der Bf A B steht daher für ihre Tochter C B im Zeitraum Juli, August und September 2017 Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) zu. Aufhebung des angefochtenen Bescheids Wie in der Beschwerde beantragt, ist die angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) gemäß § 279 BAO aufzuheben. Eine (bescheid-)förmliche Zuerkennung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Gleiches gilt für den gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag. Steht nach Ansicht der Beihilfenbehörde Familienbeihilfe zu, hat sie diese gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde gemäß § 282 BAO den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat. Nur wenn die Behörde der Meinung ist, einem Antrag auf Familienbeihile sei nicht oder nicht zur Gänze stattzugeben, ist hinsichtlich des (monatsbezogenen) Abspruchs über die Abweisung gemäß § 13 FLAG 1967 Satz 2 ein Bescheid (Abweisungsbescheid) auszufertigen (vgl Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 3 und die dort angeführte Rechtsprechung). Keine Zulassung einer Revision Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der hier zu lösenden Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinweis zum 2. COVID-19-Gesetz Abweichend von der folgenden Rechtsbelehrung beginnt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung - sofern diese vor dem 1. Mai 2020 zugestellt wurde - mit 1. Mai 2020 zu laufen (§ 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Art. 16 2. COVID-19-Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020).     Wien, am 23. März 2020  

Dieses Dokument enthält 24 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103197/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103197.2018
Stammnummer
128120
Gültig
23.03.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF