Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103197/2018
Ausbildung zur Rettungssanitäterin Berufsausbildung iSd FLAG 1967
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103197/2018vom 23.03.2020Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Seit dem Wintersemester 2017/18, in unmittelbarem Anschluss nach dem freiwilligen Sozialjahr, begann die Tochter der Bf als ordentliche Studierende das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und insbesondere dem eigenen Vorbringen der Bf sowie ihrer Tochter. Das Finanzamt hat sich zu den von der Bf am 11.3.2020 vorgelegten Urkunden nicht geäußert.
Das Gericht folgt zur strittigen Ausbildung beim Roten Kreuz den unbedenklichen Urkunden und den glaubwürdigen Angaben der Tochter. Die angegebenen Lernzeiten neben der theoretischen und praktischen Ausbildung im Juli und August 2017 stehen im Einklang mit der Lebenserfahrung. Für die Glaubwürdigkeit der Tochter spricht auch ihre Angabe, im September 2017 nur in der Woche der Nachprüfung für diese gelernt zu haben (und nicht während des ganzen Monats zwischen Abschlussprüfung und Nachprüfung).
Den Beweisanträgen auf Parteienvernehmung (PV) und (bedingt) auf Einvernahme der fachspezifischen und organisatorischen Leitung des ABZ und der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin war nicht nachzukommen, weil das Gericht den diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Bf folgt und (iura novit curia) die rechtliche Beurteilung, ob eine "staatlich anerkannte Ausbildung" nach österreichischem Recht vorliegt, dem Gericht ohne entsprechendem Zeugenbeweis obliegt.
Rechtsgrundlagen
§ 2 FLAG 1967 lautet in der für das Jahr 2017 maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2015:
Familienbeihilfe
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Lit. l wurde in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 mit dem BG, mit dem ein BG zur Förderung von freiwilligem Engagement [Freiwilligengesetz - FreiwG] erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 17/2012 eingefügt:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. l angefügt:
"l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."
Die Gesetzesmaterialien führen dazu unter anderem aus (RV BlgNR 1634 24. GP):
Neben dem Sozialstaat mit Rechtsansprüchen als erster Säule bildet das zivile, freiwillige Engagement von Einzelnen und Gruppen eine weitere Säule für den sozialen Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Beim freiwilligen Engagement handelt es sich um Aktivitäten aus Erkenntnis über die Notwendigkeit solidarischen Handelns über gesetzliche Verpflichtungen hinaus. Freiwilliges/ehrenamtliches Engagement, das in den unterschiedlichsten Bereichen (wie Katastrophenhilfs- und Rettungsdienste, in den Bereichen Kunst und Kultur, Umwelt, Tier- und Naturschutz, im Sozial- und Gesundheitsbereich, im kirchlichen und religiösen Bereich, im Bereich der Interessenvertretung und des Gemeinwesens, im Bildungsbereich oder im Sportbereich u.a.) erfolgt, stellt einen Mehrwert für die Gesellschaft dar und ist kein Ersatz für bezahlte Arbeitsplätze....
Das Freiwillige Sozialjahr besteht seit mehr als 40 Jahren. 2008 wurde die Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres sowie dessen Förderung im Rahmen der Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz evaluiert. …
Der österreichische Nationalrat hat am 15.6.2011 in seiner Entschließung 173/E XXIV.GP die Bundesregierung, insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz aufgefordert, dem Nationalrat bis Jahresende nach Anhörung des Freiwilligenrates eine Regierungsvorlage über Maßnahmen zur Förderung des Freiwilligen Engagements zur Beschlussfassung vorzulegen....
Seit dem Einsatzjahr 2005/2006 leistet das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr einen Ersatz für den Entfall der Familienbeihilfe in Höhe von € 150.- (netto, pro Person pro Monat und max. für 10 Monate). Diese Förderung wird sozialversicherungs- und steuerrechtlich als Entgeltbestandteil bewertet, sodass sich bisher die Aufwendungen des Bundes um die Lohnnebenkosten erhöhen...
Der tatsächlich abgerechnete Aufwand betrug für das Einsatzjahr 2009/10 und 391 Teilnehmer/innen insgesamt € 720.016,24.--, davon waren € 164.176,96.-- Lohnnebenkosten. 2010/11 und 2011/2012 beträgt der voraussichtliche Aufwand (inkl. Lohnnebenkosten) gemäß Förderansuchen aufgrund der Sonderrichtlinie € 836.000.-. Mit Schaffung dieses Gesetzes tritt anstelle der Ersatzleistung für Familienbeihilfe (samt Aufwand für deren Lohnnebenkosten), der Aufwand für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Die Schaffung eines Anspruchs auf Taschengeld sowie die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Teilnehmer/innen bedeuten keinen Mehraufwand für den Bundeshaushalt, da diese Aufwendungen von den Trägern getragen werden....
Zu Artikel 2 (Änderungen im Familienlastenausgleichsgesetz)
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird die Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden.
Da es sich bei der Absolvierung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, sowie des Gedenkdienstes und des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland aber um keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetz 1967 handelt, wird eine Sonderregelung geschaffen, um die Gewährung der Familienbeihilfe sicherzustellen.
Um im Jugendbereich auch die Aktivitäten in der Europäischen Union entsprechend zu berücksichtigen, wird die in Rede stehende Sondernorm auch auf die Teilnehmer/innen des Europäischen Freiwilligendienstes erweitert. Derzeit ist das diesbezügliche Aktionsprogramm der EU "Jugend in Aktion" bis Ende 2013 befristet, aber es laufen bereits Verhandlungen über eine weitere Ausrichtung.
Danach wird das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 entsprechend anzupassen sein.
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bis zum Ende des Jahres 2013 einmalig ein pauschalierter Kostenersatz von 600 000 € an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leisten. Damit soll der Aufwand an Familienbeihilfe, der durch die in Rede stehenden Sondernormen und insbesondere durch die Einbeziehung des Europäischen Freiwilligendienstes entsteht, teilweise abgegolten werden. Der Betrag von 600 000 € wird durch interne Umschichtungen innerhalb der UG 21 bedeckt werden....
Aus dem Protokoll der Sitzung des Nationalrats vom 29.2.2012 (144. Sitzung) zum Tagesordnungspunkt 14:
Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP): … Ja, es ist eine jahrelange Forderung, und manchmal mahlen die Mühlen langsam. Ich kann mich erinnern, dass ich vor zehn Jahren schon in diese Richtung gearbeitet habe, auch mit Judith Marte, dass es dazwischen Familienminister, Sozialminister gab, die das eben noch ein bisschen hin- und hergeschoben haben, damit es nicht eine fixe Regelung wird. Es ist nunmehr gelungen, und ich möchte unseren Sozialsprechern, sei es unsere Kollegin Csörgits, sei es August Wöginger, der heute nicht da ist, weil seine Frau wahrscheinlich im Laufe dieses Tages oder der Nacht ein Baby bekommt, auch hier wirklich danke sagen für diesen Einsatz, dass es nunmehr von dieser freiwilligen Regelung, wo es die Familienbeihilfe zumindest bis zum 24. Lebensjahr und natürlich dann auch noch die Absetzbarkeit gibt, zu einer fixen gesetzlichen Regelung kommt. Ich denke, dass aus diesem Provisorium nun eben ein solides Regelwerk geworden ist, und da muss man wirklich danke sagen für die vorausgegangenen Verhandlungen. Und da gehört natürlich auch unser Sozialminister dazu.
Wie gesagt, nun ist die Gewährung der Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr bei diesen Einsätzen gesichert. Und natürlich wurde auch klargestellt, weil das schon wichtig ist, dass es sich bei den Diensten - Freiwilliges Soziales Jahr, Umweltschutzjahr, Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst - eben um kein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Ausbildungs- und ein berufliches Orientierungsverhältnis beziehungs-weise dementsprechende Maßnahmen handelt und dass es hier auch hohe Qualitätsanforderungen gibt, die ja dann sozusagen auch die berufliche Laufbahn prägen.
Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill (Grüne): … Ganz ehrlich, ich mag dieses Gesetz eigentlich sehr, auch deshalb, weil ich mir denke, es ist auch ein Startschuss für einen allgemeinen freiwilligen Zivildienst, wenn die Wehrpflicht irgendwann einmal abgeschafft wird und der Zivildienst dann so umstrukturiert werden muss, dass er auch zu einem Freiwilligendienst wird. Ich glaube, dass das wirklich eine gute Grundlage ist. ...
Und der zweite große Punkt ist, dass, wenn junge Menschen ein Freiwilliges Soziales Jahr machen, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr machen, und dafür natürlich auch die Familienbeihilfe erhalten - und das ist auch richtig und wichtig so -, es dann, wenn sie studieren, keine Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe gibt. Das finde ich sehr, sehr schade, denn gerade dieses Jahr als Freiwillige, das ja auch eine Berufs-orientierung darstellen soll, soll auch dann nicht zum Nachteil werden, wenn ich eine Ausbildung mache.
Das heißt, was wir fordern, ist ganz klar die Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe.
Deshalb bringe ich folgenden Entschließungsantrag ein:
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat die gesetzlichen Rahmenbedingungen vorzulegen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erweitern, wenn ein Freiwilligenjahr, wie im Freiwilligengesetz definiert, absolviert wurde."
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe bis 25 nach Absolvierung eines Freiwilligenjahres
eingebracht im Zuge der Debatte zu Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (1634 d.B.): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Gebührengesetz geändert werden
Begründung
Die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) erlassen wird ist grundsätzlich begrüßenswert. Freiwilliges Engagement, das in Österreich von rund 45 % aller BürgerInnen ab 15 Jahren geleistet wird, trägt zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei und braucht förderliche gesetzliche Rahmenbedingungen.
Der Hauptfokus des neuen Gesetzes liegt auf den Freiwilligendiensten wie Freiwilliges Sozialjahr, Freiwilliges Umweltschutzjahr, Gedenkdienst sowie Friedens- und Sozialdienste im Ausland. Diese werden im Gesetz definiert und TeilnehmerInnen an diesen Freiwilligendiensten haben Anspruch auf Familienbeihilfe während ihrer Tätigkeit.
Der Hauptkritikpunkt am Freiwilligengesetz ist die fehlende Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn ein junger Mensch, einen solchen in Gesetz definierten Freiwilligendienst geleistet hat.
Damit wird der abgeleistete Freiwilligendienst zum Nachteil für Ausbildung und Erwerbsbiografie junger Menschen, die sich freiwillig engagieren.
Zum Beispiel hat eine 19-jährige HAK-Maturantin, die ein freiwilliges Sozialjahr absolviert und danach mit einem Universitätsstudium beginnt, kaum die Chance ihr Studium bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres zu beenden. Eine Verlängerung der Anspruchsdauer der Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres würde ihr ermöglichen sich gerade in der Abschlussphase ihres Studiums auf ihr Studium zu konzentrieren und das geleistete freiwillige Engagement würde ihr nicht zum Nachteil gereichen....
Präsidentin Mag. Barbara Prammer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.
Seitens des Herrn Berichterstatters wird kein Schlusswort gewünscht.
Wir gelangen zur Abstimmung, die ich über jeden Ausschussantrag getrennt vornehme.
Zuerst gelangen wir zur Abstimmung über den Entwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungs-gesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und weitere Gesetze geändert werden, samt Titel und Eingang in 1661 der Beilagen.
Ich ersuche jene Damen und Herren, die diesem Gesetzentwurf die Zustimmung geben, um ein Zeichen. - Das ist mit Mehrheit angenommen.
Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung geben, um ein Zeichen. - Das ist wiederum die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist somit auch in dritter Lesung angenommen. (Beifall auf der Galerie.) - Heute sehe ich über etwas hinweg, was hier nicht geschehen darf.
Wir gelangen nunmehr zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Abgeordneten Windbüchler-Souschill, Kolleginnen und Kollegen betreffend Anspruch auf Familienbeihilfe bis 25 nach Absolvierung eines Freiwilligenjahres.
Ich bitte jene Damen und Herren, die für diesen Entschließungsantrag sind, um ein Zeichen. - Das ist die Minderheit. Dieser Entschließungsantrag ist nicht angenommen.
Wir gelangen zur Abstimmung über den Antrag des Ausschusses für Arbeit und Soziales, seinen Bericht 1662 der Beilagen zur Kenntnis zu nehmen.
Ich bitte jene Damen und Herren, die dazu die Zustimmung geben, um ein entsprechendes Zeichen. - Das ist mit Mehrheit angenommen.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016, BGBl. Nr. I 144/2015 wurde § 2 FLAG 1967 wie folgt geändert:
Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. g wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
"Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,"
Die Gesetzesmaterialien (RV BlgNR 821 25. GP) führen dazu aus:
Zu Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder während des Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder. Daher kann der Familienbeihilfenbezug in diesen Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert werden.
Für die Zeit eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland ist durch eine Sonderbestimmung im FLAG ein Familienbeihilfenanspruch vorgesehen. Für jene Fälle, in denen Personen auf Grund dieser Freiwilligentätigkeit nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen werden, soll klargestellt werden, dass der obengenannte Verlängerungstatbestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht gilt.
Seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bis zum Ende des Jahres 2015 einmalig ein pauschalierter Kostenersatz von 30.000 Euro an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu leisten. Dieser Betrag wird durch Umschichtungen innerhalb der UG 21 bedeckt.
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. I 156/2017, ausgegeben am 13.11.2017, wurde § 2 FLAG 1967 wie folgt geändert:
1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,"
2. § 2 Abs. 1 lit. e lautet:
"für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,"
Gemäß § 55 Abs. 36 FLAG 1967 traten §§ 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2017 mit 1.1.2018 in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2017 (BlgNR 2308/A 25. GP) führen betreffend der Änderung von § 2 FLAG 1967 aus:
Für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie für die Zeit zwischen der Beendigung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes oder eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung besteht derzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese Maßnahme würde eine Angleichung an den Präsenz- oder Zivildienst bedeuten und Freiwilligendienste weiter aufwerten.
Im Plenum des Nationalrats wurden verschiedene Änderungen des ursprünglichen Antragstextes in Richtung Erweiterung der Beihilfentatbestände vorgenommen, die dem beschlossenen Gesetzestext zugrunde liegen.
Aus dem Protokoll der Sitzung des Nationalrats vom 12.10.2017 zum Tagesordnungspunkt 9:
… Abgeordneter Mag. Andreas Hanger (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Hohes Haus! Ich darf am Beginn meines Debattenbeitrags gleich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Muchitsch, Strasser, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 2308/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, einbringen.
Im Wesentlichen geht es in dem Abänderungsantrag um den Zeitraum zwischen einer Ausbildung und dem Freiwilligen Sozialen Jahr. Mit dem Abänderungsantrag soll sichergestellt werden, dass auch für diesen Zeitraum Familienbeihilfe bezogen werden kann.
Was wird in dieser Änderung noch geregelt? - Kollege Otto Pendl hat es schon angesprochen: Es geht darum, dass die Befristung für das Freiwillige Soziale Jahr bei den Rettungsdienstorganisationen in eine unbefristete Lösung umgewandelt wird; es geht darum, dass für den Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland die Mittel erhöht werden; es geht darum, dass für die Informationsarbeit zur Aufarbeitung der NS-Zeit zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden; und es geht darum, dass das Freiwillige Soziale Jahr zukünftig auch mit Sitz und Stimme im Freiwilligenrat vertreten ist.
Ich möchte den Tagesordnungspunkt aber auch dazu nutzen, zwei Dinge zu tun: Zum einen möchte ich ein bisschen Werbung für das Freiwillige Soziale Jahr machen. Ich bin Bezirksstellenleiter beim Roten Kreuz, und wir haben sehr positive Erfahrungen damit, vor allem auch deshalb, weil mit diesem Freiwilligen Sozialen Jahr junge Menschen die Möglichkeit haben, ihre berufliche Orientierung zu finden und festzustellen, ob die Sozialarbeit genau das ist, was sie auch in Zukunft machen wollen. Es richtet sich an junge Menschen zwischen 18 und 24 Jahren, man bekommt Taschengeld, die Familienbeihilfe und ist versichert. Es ist also ein wirklich spannendes Instrument, um herauszufinden, was man zukünftig vielleicht auch beruflich machen will. Gerade wir Rettungsdienstorganisationen freuen uns natürlich sehr, wenn jemand das Freiwillige Soziale Jahr macht.
Wenn wir das Freiwilligengesetz debattieren, ist es natürlich auch eine gute Gelegenheit, ein bisschen über das Ehrenamt in Österreich zu sprechen. Die Zahlen, die man im Freiwilligenbericht nachlesen kann, sind tatsächlich beeindruckend.
In Österreich leisten über drei Millionen Österreicherinnen und Österreicher ehren-amtliche Arbeit, freiwillige Arbeit; das sind 720 Millionen Stunden pro Jahr, was in etwa 400 000 Vollzeitäquivalenten und einem Geldvolumen von 16 Milliarden € entspricht. Wenn ich mit den Ehrenamtlichen bei uns in der Region spreche und frage, was sie denn von der Politik brauchen, dann bekommt man - und das möchte ich einmal ganz wertschätzend festhalten - nicht eine Antwort in dem Sinn: Wir wollen Geld für unsere Arbeit haben!, sondern es sind nur zwei Dinge, die Ehrenamtliche wollen: Rahmenbedingungen, damit sie ihre ehrenamtlicher Arbeit möglichst unbürokratisch gerecht werden können, und, wie die Ehrenamtlichen immer sagen, ein bisschen Wertschät-zung wäre schon wirklich etwas Schönes.
Ich darf ein wenig in die Fußstapfen von Otto Pendl treten, der das immer sehr über-zeugend macht, und möchte diese Gelegenheit nutzen, mich einmal bei allen Ehren-amtlichen bei uns in Österreich zu bedanken. Wie gesagt, es sind über drei Millionen Menschen. Zum Beispiel wird in den Sportvereinen im Nachwuchsbereich hervorragende Arbeit geleistet. Es sind unsere Kulturvereine, unsere Musikvereine; aber es sind zum Beispiel auch unsere freiwilligen Feuerwehren, die mit wirklich qualitativ höchstem Einsatz arbeiten, unsere Rettungsdienstorganisationen, aber auch kleinere Organisationen und Vereine - manchmal finden sich zwei, drei Personen zusammen und gründen einen gemeinnützigen Verein. Diese Arbeit ist unermesslich wichtig für unsere Republik. Von dieser Stelle ein großes Dankeschön dafür! - Herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.) …
… Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Alois Stöger, diplômé: Frau Präsidentin! Hohes Haus! Es ist schön, dass es zu diesem Thema nur Pro-Redner gibt, das freut mich - liebe Gedenkdienerinnen und Gedenkdiener, auch das ist ein gutes Zeichen, dass das so ist.
Ich habe am Wochenende die Freiwilligenmesse in Wien eröffnet und gesehen, wie bunt die Aktivitäten der Freiwilligen in Österreich sind. Es ist vieles angesprochen worden. Ich bedanke mich für die breite Zustimmung zu dieser Veränderung. Das ist gut so, und ich möchte - der Tag ist schon lang - mich bei allen Freiwilligen, die in vielen Bereichen mitarbeiten und oft lange Tage haben, bedanken. Ich glaube, das ist auch aus der Sicht der Bundesregierung sehr wichtig. Ihr bringt Buntheit ein. Ihr habt in vielen gesellschaftlichen Bereichen die Chance, etwas Neues zu entwickeln. Ihr seid innovativ. Ihr seid auch Botschafter eines modernen Österreich im Ausland, auch das ist wichtig, und ihr setzt euch auch dafür ein, dass wir die Geschichte unseres Landes kritisch hinterfragen.
Ich bedanke mich, dass es möglich geworden ist, heute die Verlängerung sicherzustellen, dass beim Roten Kreuz oder bei anderen Diensten das Freiwillige Sozialjahr gemacht werden kann. Das ist schon gesagt worden.
In diesem Sinne an die 3,5 Millionen Menschen in Österreich, die Freiwilligenarbeit leisten: Danke dafür! Meine und die Wertschätzung der Bundesregierung ist Ihnen sicher. (Beifall bei der SPÖ.) ...
HYPERLINK "https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=BG&id=1045100&hz_id=1045100" \h§ 1 Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002 lautet:
Sanitäter
§ 1. (1) Sanitäter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Rettungssanitäter und
2. Notfallsanitäter.
(2) Der Beruf und Tätigkeiten des Sanitäters dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
§§ 8, 9 SanG lauten:
Sanitätsdienst - Allgemein
§ 8. Der Sanitätsdienst umfasst den Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters und des Notfallsanitäters entsprechend die eigenverantwortliche Anwendung von Maßnahmen der
1. qualifizierten Ersten Hilfe,
2. Sanitätshilfe und
3. Rettungstechnik,
einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen.
Rettungssanitäter
§ 9. (1) Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
1. die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
2. die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
3. Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
4. eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
5. die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondere
1. die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
2. die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
3. die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
§ 14 SanG lautet:
§ 14. (1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
1. ehrenamtlich,
2. berufsmäßig oder
3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
§ 29 SanG lautet:
Ausbildungsablauf
§ 29. (1) Die Ausbildung zum Rettungssanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 30 Monaten erfolgen.
(2) Die Ausbildung zum Notfallsanitäter kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens 24 Monaten erfolgen.
(3) Die Ausbildungen in den einzelnen allgemeinen bzw. besonderen Notfallkompetenzen kann entweder in einem oder aufgeteilt innerhalb von längstens sechs Monaten erfolgen.
(4) Die Absolvierung der praktischen Ausbildung setzt die vorangehende Vermittlung der für die Erlernung der Tätigkeiten erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung voraus. Im Rahmen der praktischen Ausbildung können Auszubildende unter Anleitung und Aufsicht eines Notarztes oder von entsprechend ausgebildeten Sanitätern zur unselbständigen Ausübung der zu erlernenden Tätigkeiten herangezogen werden.
§§ 32 bis 34 SanG lauten:
Allgemeines
§ 32. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter erfolgt in Modul 1 und umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 100 Stunden und eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden im Rettungs- und Krankentransportsystem.
Modul 1 - Inhalte
§ 33. (1) Im Modul 1 erfolgt eine theoretische Ausbildung in folgenden Fächern:
1. Erste Hilfe und erweiterte Erste Hilfe,
2. Hygiene,
3. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen,
4. Anatomie und Physiologie,
5. Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise und zu setzende Maßnahmen,
6. Notfälle bei verschiedenen Krankheitsbildern und zu setzende Maßnahmen,
7. Spezielle Notfälle und zu setzende Maßnahmen,
8. Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
9. Gerätelehre und Sanitätstechnik,
10. Rettungswesen,
11. Katastrophen, Großschadensereignisse, Gefahrgutunfälle,
12. Angewandte Psychologie und Stressbewältigung,
13. Praktische Übungen ohne Patientenkontakt.
(2) Im Modul 1 ist eine praktische Ausbildung im Rettungs- und Krankentransportsystem in folgenden Fächern zu absolvieren:
1. Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
2. Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
3. Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3) Der Erfolg in der praktischen Ausbildung ist zu bestätigen.
Verkürzte Ausbildungen
§ 34. (1) Personen, die
1. ein Studium der Medizin,
2. eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder
3. eine Ausbildung in der Pflegehilfe
erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum Rettungssanitäter zu absolvieren.
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 33 Abs. 1 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über Dauer und Inhalte der verkürzten Ausbildungen festzulegen.
§§ 43, 44 SanG lauten:
Berufsmodul
§ 43. (1) Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2) Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
1. Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
2. Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
3. Dokumentation.
Andere Gesundheitsberufe
§ 44. (1) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung die Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind von der Absolvierung des Berufsmoduls befreit.
(2) Angehörige von Gesundheitsberufen, deren Ausbildung mindestens die Hälfte der Inhalte gemäß § 43 Abs. 2 umfassen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im Berufsmodul zu absolvieren. Diese beinhaltet die in § 43 Abs. 2 angeführten Fächer unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Ausbildung erworbenen Kenntnisse.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung die Gesundheitsberufe gemäß Abs. 1 und 2 sowie nähere Bestimmungen insbesondere über Inhalte und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Abs. 2 festzulegen.
§§ 50, 51 SanG lauten:
Fortbildung
§ 50. (1) Sanitäter sind verpflichtet, zur
1. Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2) Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Rezertifizierungen
§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3) Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß § 12 berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(4) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 3 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
(5) Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Abs. 3 ruht, wenn
1. eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
2. eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
(6) Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Abs. 1 und 3 gewährleistet sind.
Zeit zwischen Beendigung FSJ und Studienbeginn
C B hat das Freiwillige Sozialjahr nach der Reifeprüfung im Juni 2016 begonnen und im Juni 2017 beendet. Im Oktober 2017 begann C B mit einem Studium.
Die rechtsfreundliche vertretene Bf bringt vor, für ihre Tochter stünde ihr für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs und Beginn des Studiums jedenfalls Familienbeihilfe zu, da das Freiwillige Sozialjahr einem Zivildienst gleichzusetzen sei und gemäß § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des Zivildiensts und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung Familienbeihilfe zustehe.
Im Beschluss vom 18.2.2020 wurde die Rechtslage im Beschwerdezeitraum ausgeführt und die Bf aufgefordert bekanntzugeben, auf welche Rechtsgrundlage sich ihre Ansicht, dass Familienbeihilfe im Beschwerdezeitraum Juli 2017 bis September 2017 für die Zeit zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialen Jahres im Juni 2017 und Aufnahme eines Studiums im Oktober 2017 zu gewähren sei, stütze.
Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass anders als der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst das Freiwillige Soziale Jahr in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in der für den Beschwerdezeitraum anzuwendenden Fassung nicht erwähnt werde. Da das Studium nicht unmittelbar nach der Ablegung der Reifeprüfung begonnen wurde, käme auch § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 nicht zum Tragen.
Auf diese Ausführungen ist die Bf in ihrer Äußerung vom 10.3.2020 nicht weiter eingegangen.
Wie unter den Rechtsgrundlagen dargestellt, lautet § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 in der für das Jahr 2017 maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 144/2015:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen ...
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird …
Zwar wird in § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit der Teilnahme des Kindes am Freiwilligen Sozialjahr normiert. Eine Ergänzung in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 oder an anderer Stelle für die Zeit zwischen der Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs und dem Beginn oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung wurde vom Gesetzgeber damals nicht vorgenommen.
Wie aus den oben wiedergegebenen Materialien hervorgeht, handelt es sich dabei um keine ungewollte Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das Freiwillige Sozialjahr sollte eben nicht dem Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst gleichgestellt werden, wie die Ablehnung eines Abänderungsantrags, analog zum geleisteten Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch für Absolventen des Freiwilligen Sozialjahrs vorzusehen, dokumentiert. Dies ergibt sich auch aus der Kalkulation der Kosten der Einbeziehung des Freiwilligen Sozialjahrs in die Familienbeihilfe in den Gesetzesmaterialien, in denen keine zusätzliche Kosten für eine Fortzahlung bis zu einer anschließenden Berufsausbildung aufscheinen.
Eine nochmalige Bekräftigung erfolgte mit Budgetbegleitgesetz 2016, mit welchem in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 ausdrücklich klargestellt wurde, dass für Personen, die auf Grund einer Freiwilligentätigkeit nicht zum ordentlichen Zivildienst herangezogen werden, der Verlängerungstatbestand bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nicht gilt.
Eine Änderung von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und von § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfolgte erst mit dem Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden BGBl. Nr. I 156/2017, und zwar ab dem Jahr 2018 (§ 55 Abs. 36 FLAG 1967).
Die Gesetzesmaterialien zu diesem Bundesgesetz führen ausdrücklich aus, dass bis dahin für die Zeiten zwischen Abschluss der Schulausbildung und Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres und für die Zeit zwischen der Beendigung eines Freiwilligen Sozialjahres und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.
Die Frage, ob (bis Ende 2017) für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligen Sozialjahres ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden und dies verneint (vgl. VwGH 2.7.2015, 2013/16/0153). Wie das Höchstgericht ausführt, sei der Vergleich mit dem Präsenz- oder Zivildienst schon deshalb nicht zielführend, weil eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, dass für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes Familienbeihilfe zustünde, nicht (bis Ende 2017) bestehe und auch nie bestanden habe. Im gegenständlichen Fall geht es zwar um die Zeit nach der Beendigung des Freiwilligen Sozialjahrs und dem Beginn einer Berufsausbildungen, die Ausführungen des VwGH sind jedoch hierauf analog anzuwenden (vgl. BFG 20.5.2016, RV/7101995/2016).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits entschieden, dass für den Zeitraum zwischen Beendigung des Freiwilligen Sozialjahres und Beginn der Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe (bis einschließlich 2017) besteht. Eine planwidrige Lücke im Gesetz, die durch Analogie zu schließen wäre, bestehe nicht (vgl. BFG 20.5.2016, RV/7101995/2016). Aus dem Umstand, dass ihre Tochter zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Freiwilligen Sozialjahres ein Studium aufgenommen hat, ist entgegen dem Vorbringen der Bf für die Zeit zwischen Sozialjahr und Studienbeginn kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 Abs. 36 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 14 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- § 29 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- §§ 32 bis 34 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- § 43 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
- § 1 SanG, Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103197/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7103197.2018
- Stammnummer
- 128120
- Gültig
- 23.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF