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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102100/2015

Keine außergewöhnliche Belastung aus auswärtiger Berufsausbildung ohne Nachweis der Ernsthaftigkeit des Studiums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102100/2015vom 30.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn das Finanzamt vermeint, dass betreffend die beiden auswärtig studierenden Töchter des Beschwerdeführers ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen nicht nachgewiesen bzw. nicht glaubhaft gemacht wurde und diesbezüglich unter anderem darauf hingewiesen wird, dass die beiden Töchter des Beschwerdeführers im Studienjahr 2013/2014 bereits 35 bzw. 36 und 28 bzw. 29 Jahre alt waren, so übersieht das Finanzamt offensichtlich, dass, wie aus den vorgelegten beiden Studienbücher der Töchter des Beschwerdeführers samt begl. Übersetzungen eindeutig hervorgeht, die Tochter N2., geb. 1985, erst am 12.7.2005, und die Tochter N1., geb. 1978, sogar erst am 24.9.2008 mit deren jeweiligem Studium begonnen haben, dass weiters die Mindeststudiendauer für die beiden Studien jeweils 4 Jahre bzw. 8 Semester beträgt, weshalb die Tochter N2., geb. 1985, selbst bei Einhaltung der Mindeststudiendauer frühestens im Juli 2009 und die Tochter N1., geb. 1978, selbst bei Einhaltung der Mindeststudiendauer im September 2012 das jeweilige Studium frühestmöglich abschließen hätte können, dass aber gemäß ständiger Rechtsprechung zu § 34 Abs.8 EStG 1988 (etwas anderes gilt für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß FLAG, wo es ab dem zweiten Studienjahr auf die erreichten ECTS-Punkte ankommt und Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich überhaupt nur bis zur Erreichung des 25. Lebensjahres zusteht) außergewöhnliche Belastungen für ein auswärtiges Studium bis zur doppelten Mindeststudiendauer zu gewähren sind, wenn ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen gegeben ist, und schlussendlich dass zugunsten der beiden Töchter des Beschwerdeführers mittels Vorlage deren beider Studienbücher samt begl. Übersetzungen nicht nur glaubhaft gemacht, sondern sogar nachgewiesen wurde, dass die beiden Töchter des Bf. in den hier verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008 bis 2011 jeweils mehrere Prüfungen, und zwar erfolgreich, absolviert bzw. bestanden haben. Ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen wurde für die hier verfahrensgegenständlichen Kalenderjahre 2008 bis 2011 sohin in Bezug auf beide Töchter des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Finanzamtes aufgrund der vorgelegten Urkunden sehr wohl nachgewiesen.“ Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerden erwogen: Ad Vorlage der laut Finanzamt bekämpften Bescheide (s. Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht) hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2011: Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG iVm § 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht ua Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechtes sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Seitens des Bf. wurden keine Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 erhoben. In Ermangelung solcher konnte auch keine rechtsrichtige Vorlage diesbezüglicher bekämpfter Bescheide bzw. Beschwerden seitens des Finanzamtes vorliegen. Diese Feststellungen beruhen auf der zugrundeliegenden Aktenlage (Bescheidbeschwerden, in der die Beschwerden exakt angeführt wurden). Im Erkenntnis vom 29.1.2015, Ro 2015/15/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (unter Hinweis auf § 291 Abs 1 BAO) der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde unterliegt. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich nur dann, wenn tatsächlich eine Beschwerde vorgelegt wurde, was jedoch laut Aktenlage bezüglich dieser Einkommensteuerbescheide nicht der Fall ist, zumal keine Beschwerden gegen diese Bescheide vom Bf. erhoben wurden. Vor diesem Hintergrund kommt im vorliegenden Fall bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 eine Entscheidung in der Sache durch das Bundesfinanzgericht mangels Vorliegen entsprechender Beschwerden nicht in Betracht. Bezüglich dieser Beschwerdevorlagen bzw. Vorlage angefochtener Bescheide ist daher wie im Spruch zu entscheiden. Ad Beschwerden betreffend bescheidmäßige Abweisungen der Wiederaufnahmeanträge 2008 bis 2011 sowie betreffend Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013: Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Die Töchter des Bf. sind Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und haben an einer Universität in ihrer Heimat inskribiert, ohne dass bisher ein erfolgreicher Studienabschluss oder auch nur ein erfolgreicher Abschluss eines Studienabschnittes nachgewiesen wurde. Die ältere Tochter des Bf. N1. ist geb. im Dez. 1978, die jüngere Tochter N2. im April 1985. Für keine der Töchter hat der Bf. trotz Auffoderung einen Abschluss eines Studienabschnittes nachgewiesen. Die außergewöhnliche Belastung für auswärtige Berufsausbildung wird für die jüngere Tochter lediglich bis 2012 beansprucht, für die ältere Tochter wird die außergewöhnliche Belastung auch noch im Jahr 2013 geltend gemacht, ohne einen geforderten Nachweis über den Abschluss eines Studienabschnitts zu erbringen. Ad Familienheimfahrten geht das Bundesfinanzgericht laut Aktenlage von dem Sachverhalt aus, dass der Bf. im gesamten Beschwerdezeitraum (nunmehr lediglich 2012 und 2013, da er betreffend die übrigen Zeiträume diesen Beschwerdepunkt zurückgenommen hat) keine Familienheimfahrten von der bzw. den o.a. Wiener Adressen in ein und derselben Straße in Wien nach Bosnien H. durchgeführt hat und auch keine Wohnung bzw. kein Zimmer an dieser bzw. diesen Adressen gemietet hat. Alle Beschwerdepunkte betreffend wird angeführt, dass aktenkundig ist, dass der Bf. bereits einmal eine unrichtige bzw. ge- oder verfälschte Bestätigung dem Finanzamt vorgelegt hat, um steuerliche Vorteile zu lukrieren. ge: Wiederaufnahme des Verfahrens. § 303. (1) BAO idgF lautet wie folgt: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn | | | | | | | | | | | | a) | der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder | b) | Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder | c) | der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, | und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten: | | | | | | | | | | | | a) | die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; | b) | die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. (3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen. Ad außergewöhnliche Belastungen für auswärtige Berufsausbildung der Töchter des Bf: § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF lautet wie folgt: … (8) Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. § 16 Werbungs­kosten 1 Werbungs­kosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. 2Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschafts­gütern sind nur insoweit als Werbungs­kosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. 3Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs 3 anzuwenden. 4Werbungs­kosten sind bei der Einkunfts­art abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 5Werbungs­kosten sind auch: Doppelte Haushaltsführung. a) Voraussetzungen. Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus berufl Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Arbeits(Tätigkeitsort)ort oder Beschäftigungsort ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönl Anwesenheit zur Arbeits­leistung erfordert, sodass der StPfl an diesem Ort wohnen muss. Dass nach den Vorschriften für Bedienstete im auswärtigen Dienst weiter von einem Dienstort (zusätzl) im Inl ausgegangen werden könne, bedeutet somit noch nicht, dass dieser auch als Beschäftigungsort iSd Judikatur zur doppelten Haushaltsführung anzusehen wäre (VwGH 27.6.12, 2008/13/0156 ). Unterschieden wird zw einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter StPfl mit seinem Ehegatten oder ein lediger StPfl mit seinem in eheähnl Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebens­interessen dieser Personen bildet. Auch ein allein stehender StPfl kann einen „Familienwohnsitz“ haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten persönl Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Begründet ein allein stehender StPfl am Beschäftigungsort einen Wohnsitz, ist besonders zu prüfen, ob nicht entweder von einer erstmaligen Hausstandsgründung oder von einer Wohnsitzverlegung auszugehen ist (LStR 343a). Ein Zimmer bei den Eltern ist nicht als Haushalt anzusehen (UFS 4.12.08, RV/0662-L/07 ). Bei zwei Wohnsitzen und Erwerbstätigkeit an verschiedenen Orten sind die Aufwendungen für die Wohnung an dem Ort, an dem die Haupttätigkeit (entscheidend hierfür ist das Zeitausmaß und der höhere Seite 758 Seite 759 Verdienst) ausgeübt wird, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (UFS 20.10.09, RV/0119-G/09 ). An einem obj Zusammenhang zw dem zweiten Haushalt und der Berufstätigkeit fehlt es nicht, wenn die tägl Rückkehr vom Arbeitsplatz an den Ort des zweiten Haushaltes zumutbar und der Familienwohnsitz für eine tägl Rückkehr vom Arbeitsplatz dorthin zu weit entfernt ist (VwGH 31.7.12, 2008/13/0086 ). Die tägl Zurücklegung einer Distanz von etwa 262 km großteils auf der Autobahn mit einem – bei „Ausnutzung der Höchstgeschwindigkeiten“ – Zeitaufwand von jeweils insgesamt etwa 140 Minuten ist jedenfalls nicht zumutbar (VwGH 31.7.13, 2009/13/0132 ). Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung können immer nur so lange vorliegen, bis der Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort verlegt wurde. Der wesentl Unterschied zw einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt. Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allg, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unübl Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als WK bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übl Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zw den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächl Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des StPfl oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe)Partne rs haben (VwGH 17.2.99, 95/14/0059 ; 22.2.00, 96/14/0018 ; 3.8.04, 2000/13/0083 , 2001/13/0216). Wie der VwGH spricht sich auch der BFH aus: entscheidend sei, dass die Begründung des zweiten Haushaltes (am Arbeitsort) berufl veranlasst ist (vgl die bei Schmidt § 9 Rz 147 zit Urteile). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erhebl objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönl Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (zB VwGH 3.8.04, 2000/13/0083 ). (Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16, Einkommensteuergesetz Kommentar 8. Aufl. 2015 Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner, § 16 EStG Rz 56). Erwägungen: Ad außergewöhnliche Belastungen (agB) gem § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF für auswärtige Berufsausbildung der Töchter des Bf: Die jüngere Tochter des Bf. studiert laut Bestätigung seit nunmehr 10 Jahren (laut den vorgelegten Unterlagen ab dem Zeitraum 2005/2006), und es ist dennoch bisher kein Abschluss (weder eines Studienabschnitts noch des Studiums) nachgewiesen worden (vgl. diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerdevorlage des Finanzamtes). Hinsichtlich der älteren Tochter des Bf. ist festzuhalten, dass sie bei Beginn des Studiums bereits 30 Jahre alt war, wobei ebenfalls kein Abschluss eines Studienabschnitts oder des Studiums bisher nachgewiesen wurde. Auch wurden Unterlagen vom Bf. vorgelegt, wonach von seiner älteren Tochter bereits 2005/2006 ein Studium betrieben worden sein dürfte (vgl. diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerdevorlage des Finanzamtes). Die ältere Tochter des Bf. studiere laut Bf. (Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid 2013) bereits seit September 2008 auswärts, was ebenfalls nunmehr mehr als 7 Jahre sind, und es wurden weder der Studienabschluss noch der Abschluss eines Studienabschnittes nachgewiesen. Das Finanzamt stellte in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 fest, dass die Tochter N2. 2012 lediglich 1 Prüfung abgelegt hat. Insgesamt wird angemerkt, dass die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht durch das Finanzamt mit den Ausführungen des Finanzamtes, die auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, Vorhaltscharakter hat. Das Bundesfinanzgericht hat im Herbst 2015 im Zuge des Beschwerdeverfahrens verifiziert, dass der Schriftsatz des Finanzamtes über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht dem Bf. auch tatsächlich zugegangen ist. Das Bundesfinanzgericht geht grundsätzlich davon aus, dass das Studium von den Töchtern des Bf. den gesamten Beschwerdezeitraum betreffend ohne die nötige Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben wurde, die erforderlich wäre, um die Anspruchsvoraussetzungen gem. § 34 Abs. 8 EStG idgF zu erfüllen. Hätten die Töchter bzw. eine der beiden Töchter des Bf. zwischenzeitig einen erfolgreichen Abschluss eins Studienabschnitts bzw. einen erfolgreichen Studienabschluss erreicht, wäre es Sache des Bf. gewesen, dies allenfalls dem Bundesfinanzgericht mitzuteilen, zumal ihm bekannt ist, dass seine Beschwerde nunmehr dem Bundesfinanzgericht zur Bearbeitung vorgelegt wurde. Darüber hinaus wird angemerkt, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht, anzunehmen, dass die Töchter des Bf. tatsächlich von der Universität, an der sie – nach Behauptung des Bf. – ernsthaft studieren würden, 190 km entfernt am Familienwohnsitz leben würden. Es ist völlig realitätsfremd, anzunehmen, dass die Töchter etwa 380 km täglich – auch an Prüfungstagen udgl. – zurücklegen würden (was darüber hinaus zeitlich realistischerweise bei ernsthaftem Betreiben eines Studiums kaum durchführbar wäre, zumal dies einem Zeitaufwand von rd 4 Stunden pro Tag gleichkommen würde [beispielsweise mit PKW unter Berücksichtigung von Höchstgeschwindigkeiten]). Vielmehr muss das Bundesfinanzgericht davon ausgehen, dass Studierende, die an einer Universität zielstrebig studieren (angemerkt wird, dass es sich laut Aktenlage um kein Fernstudium handelt, was auch vom Bf. nicht behauptet wurde), nicht rd. 200 km vom Studienort entfernt wohnen würden bzw. in näherer Entfernung zur Universität als 190 km eine Wohnung hätten, weshalb in derartigem Fall – wenn die erwachsenen Töchter beispielsweise am Studienort wohnen würden - keine außergewöhnliche Belastung aus dem Titel (jeweils) auswärtiges Studium der Töchter des Bf. vorliegen würde (wenn eben die gesetzlichen Voraussetzungen, die vom Bf. für außergewöhnliche Belastungen nachzuweisen wären, zumal es sich bei der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen um eine Begünstigungsbestimmung handelt, nicht erfüllt wären). Darüber hinaus wurde die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo nicht nachgewiesen, obwohl im Einzugsbereich des vom Bf. behaupteten Wohnortes seiner beiden Töchter zwei andere Universitäten existierten, und dies dem Bf. nachweislich vorgehalten wurde (beispielsweise wird nochmals auf den Vorhaltscharakter des Vorlageberichts des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht, der auch dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, hingewiesen). Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts reicht das Absolvieren einzelner Prüfungen nicht aus, um ein Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 34 EStG 1988 idgF zu betreiben. Jedenfalls ungenügend ist das Absolvieren einer einzigen Prüfung (die jüngere Tochter des Bf. absolvierte im Jahr 2012, wie das Finanzamt laut Aktenlage festgestellt hat, eine einzige Prüfung). Vielmehr muss die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studierenden, einen erfolgreichen Studienabschluss innerhalb längstens der doppelten Mindeststudiendauer erzielen zu können, nachgewiesen werden, um die Steuerbegünstigung in Form von außergewöhnlicher Belastung beanspruchen zu können. Angemerkt wird, dass das Bundesfinanzgericht aus der Aktenlage ersieht, dass vom Bf. mehrmals bewusst Falschangaben gegenüber der Abgabenbehörde zwecks Lukrierens von Steuervorteilen gemacht wurden (beispielsweise behauptete Mietzahlungen für Wohnraum an den oben angeführten Adressen, obwohl der Bf. nachweislich niemals dort gewohnt und demgemäß auch keine Miete bezahlt hat.) Weiters hat der Bf. behauptet, die Miete betreffend dieses Zimmers sei von seinem Arbeitgeber bezahlt worden, was ebenfalls nicht stimmt, da die befragte Vermieterin Auskunft gibt, dass tatsächlich niemals eine Wohnung für den Bf. vermietet worden ist. Außerdem gibt laut Aktenlage die vorgelegte Erklärung über den gemeinsamen Haushalt die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wider, da beispielsweise ob des erwachsenen 27jährigen Sohnes als Beruf Grundschule angegeben wurde (Vorlagebericht des Finanzamtes über die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht, der Vorhaltscharakter hat.) Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht gelangt, dass den Töchtern des Bf. den gesamten Beschwerdezeitraum betreffend die für das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF nötige Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit bezüglich ihres Bemühens, das Studium innerhalb längstens der doppelten Zeit, die laut Mindeststudiendauer vorgesehen ist, erfolgreich abzuschließen, fehlte, zumal bis dato weder der Studienabschluss noch ein Abschluss von Studienabschnitten trotz diesbezüglicher Aufforderungen des Finanzamtes nachgewiesen wurden. Angemerkt wird, dass für die ältere Tochter – selbst wenn man von dem vom Bf. behaupteten Studienbeginn (erst) im Jahr 2008 ausgeht – auch nunmehr nach 7 Jahren Studium (Mindestdauer des Studiums 4 Jahre) trotz diesbezüglichen Vorhalts (bspweise im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes) kein erfolgreicher Abschluss eines einzigen Studienabschnitts geschweige denn des Studiums nachgewiesen wurde. Auch für die jüngere Tochter des Bf. gilt, dass nunmehr nach 10 Jahren ab Beginn des Studiums (Mindestdauer des Studiums 4 Jahre) trotz diesbezüglichen Vorhalts (bspweise im o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes) kein Nachweis über den erfolgreichen Abschluss auch nur eines Studienabschnitts erbracht wurde. Ad Anträge auf Wiederaufnahme 2008 bis 2011: Insgesamt ist daher dieser Beschwerdepunkt beide Töchter betreffend (N1.: für die Jahre 2008 bis 2013 beantragt; N2. für die Jahre 2008 bis 2012) abzuweisen. Es liegen alle Beschwerdejahre betreffend keine agB betreffend auswärtige Berufsausbildung für die Töchter des Bf. gem. § 34 Abs. 8 EStG idgF vor. Hinsichtlich der Beschwerden betreffend Abweisung der Wiederaufnahmeanträge bezüglich Einkommensteuerverfahren 2008 bis 2011 liegen bezüglich auswärtiger Berufsausbildung der Töchter des Bf. keine Wiederaufnahmsgründe iSd o.o. § 303 BAO idgF vor. Insgesamt ist daher dieser Beschwerdepunkt alle Beschwerdejahre betreffend abzuweisen. Ad Familienheimfahrten 2012 und 2013: Sachverhalt Der Bf. hat den Antrag auf Anerkennung von Familienheimfahrten hinsichtlich seiner Beschwerden 2008 bis 2011 zurückgenommen. Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Bf. nie an der bzw. den Adressen Adr1. und Adr. 2, die er als Wohnsitz genannt hatte, tatsächlich gewohnt hat. Wie oben angeführt wurde hat die Vermieterin bzw. das Unternehmen bezüglich Wohnungsvermietung die ursprüngliche Bestätigung zurückgenommen. Demgemäß war auch die Aussage des Bf., sein Arbeitgeber habe die Miete bezahlt, unwahr. Tatsächlich hat laut Angabe der „Vermieterin“ der Bf. niemals an den von ihm genannten zwei Adressen gewohnt und auch niemals Miete für die Wohngelegenheit bezahlt. Vielmehr hat ihn die genannte „Vermieterin“ nur einmal jährlich gesehen, wenn er einmal jährlich von seinem rein melderechtlichen Nebenwohnsitz seine Post abgeholt hat. Beweiswürdigung: Angemerkt wird, dass der Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht, der dem Bf. zur Kenntnis gebracht wurde, was vom Bf. bzw. seinem stl Vertreter bestätigt wurde, wie auch beispielsweise die Beschwerdevorentscheidungen, Vorhaltscharakter hat. Obgleich Erhebungen des Finanzamtes ergeben haben, dass der Beschwerdeführer niemals in Österreich gewohnt hat, und dass dieser somit auch keine Mietaufwendungen hatte und keine Aufwendungen für Fahrten zwischen einem tatsächlich niemals existenten Wohnsitz in Wien (am Beschäftigungsort) und dem Familienwohnsitz anfallen konnten, wurden vom Beschwerdeführer Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine (mittlerweile nicht mehr beschwerdeanhängige) doppelte Haushaltsführung (ursprünglich für den gesamten Beschwerdezeitraum) steuerlich geltend gemacht. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine unrichtige, ge- oder verfälschte Bestätigung in der vollen Absicht vorgelegt, um Aufwendungen für Familienheimfahrten und ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht zugestanden sind, steuerlich als Werbungskosten geltend machen zu können. Der steuerlich Vertreter hat zwar im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2008 bis 2011 die Aberkennung dieser Werbungskosten nicht mehr bekämpft, im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2012 und 2013 wurden diese Aufwendungen jedoch unverändert geltend gemacht. Da Bundesfinanzgericht muss nicht auf die Frage eingehen, ob der Familienwohnsitz möglicherweise (mittlerweile) nicht nach Österreich verlegt werden hätte können, da nach Aktenlage der Bf. nicht nachweisen konnte, dass er selbst überhaupt im Beschwerdezeitraum in Österreich gewohnt hat, zumal er (auch) außerhalb Österreichs seiner Beschäftigung nachgegangen ist. Da nach Aktenlage Aufwendungen für Familienheimfahrten (doppelte Haushaltsführung) weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, ist dieser Beschwerdepunkt insgesamt abzuweisen. Ad Beschwerden betreffend Abweisung der Wiederaufnahmeanträge: Der Vollständigkeit halber wird angemerkt wird, dass bezgl. Familienheimfahrten 2008 bis 2011 (der Beschwerdepunkt wurde mittlerweile ohnehin zurückgenommen) sowie auch den mittlerweile zurückgenommenen Beschwerdepunkt betreffend doppelte Haushaltsführung ohnehin keine Wiederaufnahmsgründe iSd § 303 BAO vorgelegen wären, da diese Aufwendungen bzw. Ausgaben bereits in den Steuererklärungen geltend gemacht wurden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 30. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102100/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102100.2015
Stammnummer
108172
Gültig
30.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF