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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102100/2015

Keine außergewöhnliche Belastung aus auswärtiger Berufsausbildung ohne Nachweis der Ernsthaftigkeit des Studiums

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102100/2015vom 30.12.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Wird die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums (hier: Studienabschluss, erfolgreiches Absolvieren von Studienabschnitten) nicht nachgewiesen, liegt keine außergewöhnliche Belastung aus auswärtiger Berufsausbildung vor.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch RA. , gegen die Bescheide des Finanzamtes FFFf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 bis 2013 sowie betreffend Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 bis 2011 I. 1.) zu Recht erkannt: Die Beschwerden gegen die Abweisungsbescheide betreffend Wiederaufnahmeanträge hinsichtlich Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2011 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 werden abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. 2.) beschlossen: Die Behandlung der vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verfahren betreffend Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2008 bis 2011 werden vom Bundesfinanzgericht wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Die diesbezüglichen Verfahren werden eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.     Entscheidungsgründe Strittig sind folgende Beschwerdepunkte: Pauschalbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 idgF für auswärtige Berufsausbildungen der beiden Töchter des Bf. (in den Beschwerdejahren 2007 bis 2012) bzw. für auswärtige Berufsausbildung für die ältere Tochter des Bf. (N1; Name ist aktenkundig) im Beschwerdejahr 2013 sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten des Bf. für die Beschwerdejahre 2012 und 2013. Der Beschwerdepunkt betreffend Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Miete für Zimmer) wurde alle beschwerdegegenständlichen Jahre betreffend, der Beschwerdepunkt bezüglich Aufwendungen für Familienheimfahrten wurde vom Bf. hinsichtlich der Beschwerdejahre 2008 bis 2011 zurückgenommen. Das Finanzamt führte im Zuge der Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht aus wie folgt: „Folgende Bescheide sind angefochten: Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2013, Wiederaufnahmebescheide 2008 bis 2011 | Sachverhalt und Anträge | Sachverhalt: Vorweg wird - um Wiederholungen zu vermeiden - insbesondere auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen vom 24.09.2014 und vom 18.02.2015 verwiesen und es gelten die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt. Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in den Veranlagungsjahren 2012 und 2013 die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Pauschalbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG für auswärtige Berufsausbildungen seiner Töchter. In den Jahren 2008 bis 2011 machte er die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten sowie die Pauschalbeträge gemäß § 34 Abs. 8 EStG für auswärtige Berufsausbildungen seiner Töchter im Zuge eines Wiederaufnahmeantrages geltend. Die Töchter des Beschwerdeführers sind 1985 und 1978 geboren und studieren an einer Universität (Ost-Sarajevo) in einer Entfernung von etwa 190 km vom angeblichen Familienwohnsitz, obgleich im Einzugsbereich des angeblichen Familienwohnsitzes zwei andere Universitäten existieren (Banja Luca, Tuzla). Zum "Nachweis" der Wohnungsaufwendungen legte der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine "Bestätigung" der vermeintlichen Vermieterin vor. Diese Bestätigung wurde von Seiten der vermeintlichen Vermieterin widerrufen. Beweismittel: - Bestätigung von der vermeintlichen Vermieterin über die Vermietung eines Zimmers - Widerruf der Bestätigung über die Vermietung des Zimmers (wörtlich wiedergegeben in der BVE vom 18.02.2015) - Diverseste Kopien aus den Studienbüchern der beiden Töchter und Bestätigungen der Studieneinrichtungen mit teilweise nachgereichten Übersetzungen - Geburtsurkunden der Töchter - Entlassungsbrief betreffend den Sohn des Beschwerdeführers (Diagnose u.a. Leberzirrhose in Folge Alkoholmissbrauches) - Arbeitslosenbescheinigungen der Gattin des Beschwerdeführers - Auszüge aus den Sterbebüchern betreffend die Eltern der Gattin des Beschwerdeführers Stellungnahme: 1. Familienheimfahrten, Doppelte Haushaltsführung: Obgleich Erhebungen den Finanzamtes ergeben haben, dass der Beschwerdeführer niemals in Österreich gewohnt hat und dass sohin auch keine Mietaufwendungen und keine Aufwendungen für Fahrten zwischen einem tatsächlich niemals existenten Wohnsitz am Beschäftigungsort und dem Familienwohnsitz anfallen konnten, wurden durch den Beschwerdeführer Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht. Zu diesem Zweck hat der Beschwerdeführer dem Finanzamt eine unrichtige, ge- oder verfälschte Bestätigung in der vollen Absicht vorgelegt, Aufwendungen für Familienheimfahrten und für eine doppelte Haushaltsführung, die dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht zugestanden sind, steuerlich als Werbungskosten geltend machen zu können. Der steuerlich Vertreter hat zwar im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2008 bis 2011 die Aberkennung dieser Werbungskosten nicht mehr bekämpft, im Vorlageantrag betreffend die Jahre 2012 und 2013 wurden diese Aufwendungen jedoch unverändert geltend gemacht. In Ansehung der Aufwendungen für Familienheimfahrten und eine doppelte Haushaltsführung beantragt das Finanzamt, die Beschwerde in allen Jahren abzuweisen, da Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten tatsächlich niemals angefallen und durch den Beschwerdeführer nie getragen worden sind. 2. Auswärtige Berufsausbildung Vorweg wird - um Wiederholungen zu vermeiden - insbesondere auf die Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen vom 24.09.2014 und vom 18.02.2015 verwiesen und geltend die dort gemachten Ausführungen auch an dieser Stelle als angeführt. Hinsichtlich der jüngeren Tochter N2. (Name ist aktenkundig) wird festgehalten, dass diese nach den vorgelegten Unterlagen ab dem Zeitraum 2005/2006 angeblich "Leibeserziehung" studiert hat und dass ab 2012/2013 wiederum ein Studium "Leibeserziehung" inskribiert wurde. Bei einer Mindeststudiendauer von 4 Jahren (laut Bestätigung) studiert die Tochter seit 7 Jahren und ist dennoch kein Abschluss nachgewiesen worden. Der Beschwerdeführer hat weder den Abschluss des Studiums noch von Studienabschnitten durch die Tochter nachgewiesen. Nach der Rechtsansicht des Finanzamtes liegt ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, einen Studienabschluss zu erreichen nicht vor, weswegen schon aus diesem Grund die Beschwerde abzuweisen ist. Darüber hinaus besucht die Tochter (nach den vorgelegten Unterlagen) eine Universität in einer Entfernung von etwa 190 km in Entfernung zum angeblichen Wohnort, obgleich im Einzugsbereich des angeblichen Wohnortes zwei andere Universitäten existieren. Die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo ist daher nicht nachgewiesen worden. Sollte die Tochter entgegen der vorgelegten Unterlagen tatsächlich nicht am angegebenen Familienwohnort sondern in der Nähe der Universität Ost-Sarajevo gewohnt haben, wäre der Wohnsitz der Tochter in der Nähe Sarajevo gelegen und läge auch aus diesem Grund keine auswärtige Berufsausbildung vor. Hinsichtlich der älteren Tochter N1 (Name ist aktenkundig) wird festgehalten, dass diese zu Beginn der Ausbildung bereits 30 Jahre alt war. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Tochter vor Beginn dieses Studiums bereits eine andere Berufsausbildung abgeschlossen hat, sodass die Ernsthaftigkeit des Beginnes einer neuerlichen Ausbildung schon aus diesem Grund in Zweifel zu ziehen ist. Auch hat der Beschwerdeführer ob dieser Tochter Unterlagen (Kopien der Seiten 42ff des Studienbuches) vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass bereits 2006 ein Studium betrieben worden sein dürfte. Darüber hinaus ist die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung nicht nachgewiesen worden, wurde doch auch bei dieser Tochter weder der Abschluss des Studiums noch von Studienabschnitten nachgewiesen. Darüber hinaus besucht auch diese Tochter (nach den vorgelegten Unterlagen) eine Universität in einer Entfernung von etwa 190 km in Entfernung zum angeblichen Wohnort, obgleich im Einzugsbereich des angeblichen Wohnortes zwei andere Universitäten existieren. Die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo ist daher nicht nachgewiesen worden. Sollte die Tochter entgegen der vorgelegten Unterlagen tatsächlich nicht am angegebenen Wohnort sondern in der Nähe der Universität in Ost-Sarajevo wohnen, wäre der Wohnort der Tochter in Sarajevo gelegen und läge auch aus diesem Grund keine auswärtige Berufsausbildung vor. Das Finanzamt beantragt auch hinsichtlich dieser Aufwendungen, die Beschwerden abzuweisen, da weder ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen nachgewiesen worden ist, die entsprechenden Ausbildungen abzuschließen UND da darüber hinaus die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo nicht nachgewiesen worden ist, da im Einzugsbereich des Wohnortes doch zwei andere Universitäten existieren. Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht davon ausgehen sollte, dass ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen der Töchter UND dass die Zwangsläufigkeit des Besuches der Universität Ost-Sarajevo vorgelegen hätten, beantragt das Finanzamt, die Beschwerde in eventu aus folgendem Grund abzuweisen: Das Finanzamt geht davon aus (da seitens des Beschwerdeführers bereits einmal eine unrichtige, ge- oder verfälschte Bestätigung in der vollen Absicht vorgelegt worden ist, steuerliche Vorteile zu erschleichen), dass insbesondere die vorgelegte Erklärung über den gemeinsamen Haushalt die tatsächlichen Gegebenheiten nicht wiedergibt, ist ob des | Sohnes (geboren 1981 - Alter im Jahr 2008 daher ca. 27 Jahre) in dieser Erklärung nämlich als Beruf "Grundschule" angegeben und ist ob der Töchter davon auszugehen, dass diese (entgegen der vorgelegten Erklärung) tatsächlich in der Nähe der Universität Ost- Sarajevo wohnen bzw. gewohnt haben, da es weltfremd wäre anzunehmen, dass die Töchter an allen Tagen, an denen Vorlesungen, Übungen, Prüfungen (etc.) an der Universität stattfinden, eine Entfernung von nahezu 400 km täglich absolvieren. In eventu wird daher beantragt, die Aufwendungen deswegen abzuweisen, da die Töchter tatsächlich ihren Wohnort in der Nähe der Universität Ost-Sarajevo hatten und haben.“ Der Bf. beantragte im Zuge der Arbeitnehmerveranlagungen 2012 und 2013 folgende Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung iHv € 3.672,00 sowie für Familienheimfahrten iHv € 3.600,00 und außergewöhnliche Belastungen für auswärtige Berufsausbildung für zwei Töchter (Jahr 2012) bzw. eine Tochter (Jahr 2013). Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde vom Finanzamt wie folgt begründet: „Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in Ihrem Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ausbildungskosten der Kinder: Da kein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, erkennbar ist (Kinder geboren 1978 und 1985), kann der Pauschbetrag bezüglich der auswärtigen Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden.“ Im Einkommensteuerbescheid 2013 wird die Beschwerdepunkte betreffend auf die Begründung des Vorjahres verwiesen: „Betreffend doppelter Haushaltsführung, Familienheimfahren und der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder wird auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2012 verwiesen.“ Gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 erhob der Bf. Beschwerde wie folgt: „Mit Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013 wurde über Antrag des Berufungswerbers eine Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2012 durchgeführt, jedoch weder die geltend gemachten regelmäßigen Familienheimfahrten des Berufungswerbers mit dessen Auto zu seiner Familie an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, noch die geltend gemachten Mietaufwendungen des Berufungswerbers für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich, noch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder (Tochter N1. [Name ist aktenkundig], geb. 1978 [genaues Geburtsdatum ist aktenkundig], und Tochter N2., geb. 1985 [exakter Name und Geburtsdatum sind aktenkundig]) wurden berücksichtigt. Wie aus der vorgelegten Erklärung der Ehefrau des Berufungswerbers vom 18.5.2013 samt begl. Übersetzung hervorgeht, musste sich die Ehefrau des Berufungswerbers bis zum Jahr 2012 am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina um ihre kranken Eltern und ihren kranken Bruder kümmern, welche im Jahr 2010 (Vater) bzw. im Jahr 2012 (Mutter und Bruder) verstorben sind. Wie aus der vorgelegten zweiten Erklärung der Ehefrau des Berufungswerbers vom 18.5.2013 samt begl. Übersetzung hervorgeht, muss sich die Ehefrau des Berufungswerbers trotz eigener gesundheitlicher Probleme am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina um den unter anderem an Leberzirrhose erkrankten volljährigen Sohn des Bf. (Name ist aktenkundig), geb. im Jahr 1981, kümmern (siehe den beigeschlossenen fachärztlichen Befund des Klinikzentrums Banja Luka vom 26.7.2012 betreffend das Kind geb. 1981, in Bezug auf welchen eine begl. Übersetzung noch nachgereicht werden wird). Mangels eigenen Einkommens und Vermögens leben alle drei volljährigen Kinder des Bf. (Tochter N1, geb. 12.1978, Studentin; Tochter N2, geb. 4.1985, Studentin; genaue Namen und Geburtsdaten der Töchter sind aktenkundig, und Sohn, Name ist aktenkundig, geb. 1981, schwer krank) am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina noch im Haushalt des Bf. und dessen Ehefrau und müssen vom Bf. zur Gänze erhalten werden. Am Beschäftigungsort in Österreich bewohnt der Bf. seit dem Jahr 2008 lediglich ein kleines Zimmer, für welches er eine monatliche Miete von EUR 300,00 zahlt (siehe die diesbezüglich bereits vorgelegte Mietzahlungsbestätigung). Eine Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich wäre daher für den Bf. mit einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteil verbunden, zumal ihm die Anschaffung einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort in Österreich aus dem (Verkaufs)Erlös der Wohnung am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina nicht möglich wäre. Zudem benötigte die Ehefrau (wie auch die volljährigen, noch im Haushalt des Berufungswerbers lebenden Kinder) des Bf. als bosnische Staatsbürger(in) und somit als sog. „Drittstaatsangehörige" eines Fremden für ihren (deren) dauerhaften Aufenthalt in Österreich eine nach wie vor quotenpflichtige Erstniederlassungs- bzw. Erstaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft mit einem Fremden. Aufgrund der geringen jährlichen Anzahl an freien Quotenplätzen für derartige Dauer-Aufenthaltstitel für sog. „Drittstaatsange- hörige" ist die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich für den Bf. auch aufgrund der restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Nachzug von sog. Drittstaatsangehörigen von Fremden nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Wie aus dem vorgelegten Studienbuch betreffend das Kind N1, geb. 1978, hervorgeht, hat dieses Kind des Bf. erst im Wintersemester 2008/2009 an der auswärtigen Universität in Ost-Sarajevo zu studieren begonnen. Wie aus dem vorgelegten Studienbuch betreffend das Kind N1, geb. 1978, weiters hervorgeht, hat dieses Kind ab dem Studienbeginn im Wintersemester 2008/2009 bis zum Sommersemester 2012 laufend Vorlesungen besucht und Prüfungen abgelegt (siehe insbesondere die Seiten 36 bis 55 des Studienbuches), weshalb betreffend dieses Kind des Bf. entgegen der Ansicht des Finanzamtes sehr wohl ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, erkennbar ist. Wie aus dem vorgelegten Studienbuch betreffend das Kind N2., geb. 1985 hervorgeht, hat dieses Kind des Bf. im Wintersemester 2005/2006 an der auswärtigen Universität in Ost-Sarajevo zu studieren begonnen und hat in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 jeweils Prüfungen absolviert (siehe die Seiten 38 bis 49 des Studienbuches), weshalb auch betreffend dieses Kind des Berufungswerbers entgegen der Ansicht des Finanzamtes die auswärtige Berufsausbildung auch noch im Jahr 2012 zu berücksichtigen ist, zumal es sich hiebei um das insgesamt erst siebente Studienjahr (2005 bis 2012) handelt und erst bei einer mehr als doppelt so langen wie vorgesehenen Studiendauer die steuerliche Berücksichtigung einer auswärtigen Berufsausbildung mangels Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nicht mehr zu gewähren ist. Das vom Kind N2., geb. 1985, an der auswärtigen Universität in Ost- Sarajevo betriebene Studium für Leibeserziehung und Sport dauert gemäß Fakultätsstatut jedoch zumindest 4 Jahre (siehe diesbezüglich die bereits vorgelegte Studienbescheinigung). Es wird sohin beantragt, der vorliegenden Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2012 stattzugeben und den angefochtenen Bescheid - nach Möglichkeit mittels entsprechender Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO - aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass im Kalenderjahr 2012 die geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bf. mit dessen Auto von und nach Bosnien- Herzegowina und jene für die jährlichen Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich unter dem Titel der Kosten der doppelten H a u s h a l t s f ü h r u n g, sowie auch die gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder steuerlich entsprechend berücksichtigt werden.“ Gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 erhob der Bf. Beschwerde wie folgt: „Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 wurde über Antrag des Beschwerdeführers eine Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2013 durchgeführt, jedoch weder die geltend gemachten regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers mit dessen Auto zu seiner Familie an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, noch die geltend gemachten Mietaufwendungen des Beschwerdeführers für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich, noch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (N1, geb. 1978) berücksichtigt und in der Begründung diesbezüglich auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2012 verwiesen. Wie aus der dem Finanzamt vorgelegten Erklärung der Ehefrau des Bf. vom 18.5.2013 samt begl. Übersetzung hervorgeht, musste sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum Jahr 2012 am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina um ihre kranken Eltern und ihren kranken Bruder kümmern, welche im Jahr 2010 (Vater) bzw. im Jahr 2012 (Mutter und Bruder) verstorben sind. Wie aus der dem Finanzamt (FA) vorgelegten zweiten Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18.5.2013 samt begl. Übersetzung hervorgeht, muss sich die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz eigener gesundheitlicher Probleme am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina um den unter anderem an Leberzirrhose erkrankten volljährigen Sohn des Bf. geb. im Jahr 1981, kümmern (siehe den vorgelegten fachärztlichen Befund des Klinikzentrums Banja Luka vom 26.7.2012 betreffend den Sohn des Bf. samt der mit Eingabe vom 6.11.2013 an das FA nachgereichten begl. Übersetzung desselben, aus welchem u.a. hervorgeht, dass der alkoholkranke Sohn nach einem stationären Aufenthalt im Klinischen Zentrum Banja Luka vom 12.7.2012 bis 26.7.2012 mit den Diagnosen: Cirrhosis hepatica decompensata (aethilica) K74 DTS H60B, Hepatitis B virusa B 18, Sy Diarrhö A09, Effusio pleurale bill. J90 und Sepsis-Klebsiella A41.8 in häusliche Pflege entlassen wurde mit dem Hinweis auf entsprechende Diät (Leberdiät, strenge Alkoholabstinenz) und mit der Empfehlung zur regelmäßigen Kontrolle und Therapie in Bezug auf welchen eine begl. Übersetzung noch nachgereicht werden wird). Was die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes (Eigentumswohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers) aus Bosnien-Herzegowina und die Unzumutbarkeit des Nachzuges der Ehefrau an den Beschäftigungsort in Österreich betrifft, so wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen zu den betreffend den Nachzug und die Erteilung einer Erstaufenthalts- bzw. -niederlassungsbewilligung an sog. „Drittstaatsangehörige", wie beispielsweise auch die Ehefrau des Beschwerdeführers als bosnische Staatsbürgerin, nach wie vor restriktiven fremdenrechtlichen Bestimmungen des NAG in der rekommandierten Eingabe vom 31.3.2014 verwiesen. Schlussendlich wäre die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch mit einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden, zumal der Verkauf der Eigentumswohnung am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina zu erheblichen Vermögenseinbußen führen würde, weil die Anschaffung einer adäquaten Eigentumswohnung am Beschäftigungsort in Österreich aus dem (Verkaufs)Erlös aufgrund der enormen Immobilien-Preisunterschiede zwischen der Republik Österreich und der Republik Bosnien-Herzegowina nicht möglich wäre, worauf ebenfalls bereits in der rekommandierten Eingabe vom 31.3.2014 hingewiesen wurde. Auch aus diesem Grund ist die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzegowina an den Beschäftigungsort in Österreich für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und sind daher die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen. Was die Berücksichtigung der aufgrund der dem Finanzamt vorgelegten Bestätigung des Vermieters vom 21.11.2012 geltend gemachten jährlichen Mietaufwendungen in der Höhe von EUR 3.600,00 für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich betrifft, so wird deren Geltendmachung hiemit zurückgenommen, zumal sich nach nochmaliger Rücksprache mit dem Beschwerdeführer einerseits und dem Vermieter andererseits herausgestellt hat, dass die monatliche Miete in Höhe von EUR 300,00 letztlich nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Dienstgeber getragen wird. Auf die mit rekommandierter Eingabe vom 31.3.2014 beantragte zeugenschaftliche Ladung und Einvernahme des Vermieters, Name ist aktenkundig, und der Verwalterin, Name ist ebenfalls aktenkundig, zur Frage der Mietzahlungen für die Unterkunft in Adr2., wird daher verzichtet. Was die gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für das auswärtige Studium des Kindes N1., geb.1978, betrifft, so wurde über Aufforderung bereits eine begl. Übersetzung der Seiten 36 bis 55 des Studienbuches der Tochter N1., geb. 1978, mit allen von dieser Tochter ab dem Studienbeginn im September 2008 abgelegten Prüfungen der Abgabenbehörde vorgelegt. Aus dem ergänzend d.a. vorgelegten Deckblatt des Studienbuches der Tochter N1. samt begl. Übersetzung ist ersichtlich bzw. ist angeführt, dass die (Mindest)Dauer des Studiums der Tochter N1. 8 Semester (= 4 Jahre) beträgt. Im Unterschied zur strengeren Regel bei der Gewährung von Familienbeihilfe (Erfordernis einer bestimmten Anzahl an ECTS-Punkten ab dem zweiten Studienjahr) können außergewöhnliche Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 bis zur doppelten Studiendauer anerkannt bzw. berücksichtigt werden, sofern ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, erkennbar ist; bei der Tochter N1., die erst im September 2008 mit dem auswärtigen Studium begonnen hat und deren Studium zumindest 8 Semester bzw. 4 Jahre (siehe oben) dauert, weshalb selbst beim Studieren in der Mindestdauer dieses Studium jedenfalls zumindest bis 2012 dauern würde, ist das auswärtige Studium sohin grundsätzlich bis 2016 steuerlich zu berücksichtigen, wenn ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, erkennbar ist; Wie aus den der Abgabenbehörde vorgelegten Seiten 36 bis 55 des Studienbuches der Tochter N1. hervorgeht, hat die Tochter N1. in den Jahren 2008 bis 2012 eine Vielzahl an Prüfungen und Kolloquien abgelegt. Welche Prüfungen bzw. Kolloquien die Tochter N1. im Jahr 2013 abgelegt hat, muss seitens der Kanzlei des Rechtsvertreters noch abgeklärt werden und werden diesbezügliche Unterlagen bzw. eine diesbezügliche Stellungnahme noch nachgereicht werden. Nach allfälliger Ergänzung des Beweisverfahrens wird sohin beantragt, der vorliegenden Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 stattzugeben und den angefochtenen Bescheid - nach Möglichkeit mittels entsprechender Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO - aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass (auch) im Kalenderjahr 2013 die geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers mit dessen Auto von und nach Bosnien-Herzegowina und gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung des Kindes N1., geb. 1978, steuerlich entsprechend berücksichtigt werden. Auf die bislang geltend gemachte ergänzende Berücksichtigung der jährlichen Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich in Höhe von EUR 3.600,00 wird aufgrund des oben beschriebenen diesbezüglichen Sachverhaltes sowohl für das Jahr 2013, als auch für die Jahre 2008 bis 2012 jeweils verzichtet.“ Der Bf. stellte folgenden ANTRAG auf Wiederaufnahme der (Arbeitnehmerveranlagungs)Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008, 2009, 2010 und 2011 (Einkommensteuerbescheid 2008 vom 12.5.2009, Einkommensteuerbescheid 2009 vom 19.9.2011, Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19.9.2011 und Einkommensteuerbescheid 2011 vom 18.6.2012) gemäß § 303 Abs. l BAO in der Fassung BGBl. I 2013/14 wegen regelmäßiger Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina und wegen Mietaufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort in Österreich zwecks Berücksichtigung als Werbungskosten unter dem Titel von Kosten der doppelten Haushaltsführung, sowie wegen der auswärtigen Berufsausbildung 2er Kinder (N1., geb. 1978, und N2., geb. 1985) zwecks Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (vgl. die mit Eingabe vom 3.7.2013 diesbezüglich vorgelegten Urkunden und Unterlagen, sowie das für das Kalenderjahr 2012 beim Finanzamt noch anhängige Berufungsverfahren). Das Finanzamt erließ einen Abweisungsbescheid bezüglich der Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 wie folgt: „Der Antrag gemäß § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung vom 27.12.2013, eingebracht am 27.12.2013 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 wird abgewiesen. Gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dabei sind Tatsachen mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammen­hängende tatsächliche Umstände, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Es wurde nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, wo Sie im Zeitraum 2008 bis 2011 gewohnt haben, noch ob Sie überhaupt an einem Beschäftigungsort einen eigenen Haushalt begründet haben und damit verbundene Kosten für Sie angefallen sind (siehe auch Begründung der Berufungsvorentscheidung betreffend die Jahre 2012 und 2013). Weiters wurde nicht offengelegt bzw. nachgewiesen, welche Kosten für Familienheimfahrten für welche konkreten Fahrtstrecken angefallen sind und welche Kosten damit verbunden waren. Hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung (Pauschbetrag gern. § 34 Abs. 8 EStG 1988) für Ihre Töchter wurden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, da weder die Studienpläne, aus denen die Studienabschnitte und die in den Studienabschnitten zu absolvierenden Prüfungen hervorgehen vorgelegt wurden, noch der schriftliche Nachweis der Universität Sarajevo-Ost in beglaubigter Übersetzung, welche Studienabschnitte zu welchem Zeitpunkt positiv abgeschlossen wurden, (bzw. bei der Tochter N2, Studienbeginn 2005, ob das Studium bereits erfolgreich abgeschlossen wurde). Da somit alle für eine Wideraufnahme der Verfahren relevanten Unterlagen nicht vorgelegt wurden und daher auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel in den abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, ist der Antrag betreffend Wideraufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 bis 2011 abzuweisen.“ Gegen die bescheidemäßen Abweisungen bezüglich der Wiederaufnahmeanträge erhob der Bf. Beschwerde: Sein Wiederaufnahmeantrag sei sowohl hinsichtlich der regelmäßigen Familienheimfahrten des Bf. mit dessen Auto zu seiner Familie an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina, als auch in Bezug auf die jeweilige Berücksichtigung der gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid erhebe der Bf. unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und sämtliche bisher vorgelegten Urkunden mittels der rekommandierten Eingaben vom 9.10.2013 (Berufungsschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012), vom 6.11.2013 (Urkundenvorlage), vom 20.1.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 31.3.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 21.5.2014 (Beschwerdeschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014) und vom 30.7.2014 (Stellungnahme) Beschwerde wie folgt: Wie aus der mit rekommandierter Eingabe vom 3.7.2013 vorgelegten Meldebestätigung des Bf. hervorgehe, sei er seit 4.3.2008 in Str3 (Adr3). Gemeldet, habe aber aufgrund seiner teilweise mehrmonatigen Auslands(arbeits)einsätze tatsächlich nicht immer in Wien gewohnt (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des zuständigen Finanzamtes vom 6.5.2014). Wie aus dem beigeschlossenen Versicherungsdatenauszug hervorgehe, arbeitet der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1992 in Österreich (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des zuständigen Finanzamtes vom 6.5.2014). Betreffend die auswärtige Berufsausbildung der beiden an der Universität in Ost­Sarajewo auswärtig studierenden beiden Kinder (Töchter) des Beschwerdeführers werden ergänzend zwei Bescheinigungen der Universität Ost-Sarajewo über die von diesen beiden Kindern jeweils abgelegten Prüfungen vorgelegt, in Bezug auf welche Bescheinigungen begl. Übersetzungen noch nachgereicht werden würden. Es werde daher beantragt, der vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 24.9.2014 stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 wiederaufgenommen werden und in den wiederaufgenommenen Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 jeweils die geltend gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen Familienheimfahrten des Bf. mit dessen Auto von und nach Bosnien-Herzegowina und gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Kinder N1. und N2. steuerlich entsprechend berücksichtigt werden. Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 mit folgender Begründung: „1. Doppelte Haushaltsführung / Familienheimfahrten Lt. ZMR Abfrage ist Ihr Nebenwohnsitz in 1120 Wien, Str1 (Adr1). Erhebungen bei der vorgeblichen Unterkunftgeberin Frau U. (Name ist aktenkundig) führten zu dem Ergebnis, dass Frau U. das von ihr unterschriebene Schreiben v. 21.11.2012 der aktenkundigen Appartement- und Zimmervermietung, in dem sie zunächst bestätigt hatte, dass Sie einen Nebenwohnsitz in dem genannten Objekt haben und seit 2008 ein Zimmer mieten, mit Schreiben v. 26.06.2014 widerrufen hat. Demnach wurde Frau U. von Ihnen im November 2012 ersucht, Ihnen eine Bestätigung über ein Mietverhältnis in der Adr1 für Ihren Arbeitgeber zu geben. Laut Angabe von Frau U. seien Sie in Wien beruflich nicht tätig geworden, hätte das Zimmer nie bewohnt und auch nicht bezahlen müssen. Der gemeldete Nebenwohnsitz habe lediglich als Postzustell- und abholstelle gedient. Sie hätten oft im Ausland gearbeitet und Frau U. habe Sie nur einmal im Jahr gesehen, als Sie Ihre Post abgeholt haben. Die Mitteilung in der Beschwerde v. 22.05.2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2013, wonach Ihr Arbeitgeber die Kosten für die Miete für die Wohngelegenheit in der zu Adr1 zugehörigen Straße übernommen habe, entspricht also nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein eigener Haushalt am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes begründet wird, weil die Erwerbstätigkeit in unüblicher Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt wird und dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Da nicht nachgewiesen wurde, wo Sie im Zeitraum 2012 bis 2013 gewohnt haben, noch ob Sie überhaupt an einem Beschäftigungsort einen eigenen Haushalt begründet haben und damit Kosten für Sie angefallen sind, sind von vornherein die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben. Da nicht bekannt ist, wo Ihr Wohnsitz im Zeitraum 2012 bis 2013 war und auch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurde, welche Kosten für Familienheimfahrten für welche konkreten Fahrtstrecken angefallen sind, sind auch die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abzugsfähig. 2. Auswärtige Berufsausbildung der Töchter N1. und N2.: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung ist ferner, dass die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Es wurden lediglich Auszüge aus den Studienbüchern in beglaubigter Übersetzung der Töchter N1. (Studium Leibeserziehung und Sport, Studienbeginn 12.07.2005, Dauer 4 Jahre) und N2. (Studium Klassenunterricht, Studienbeginn 24.09.2008, Dauer 4 Jahre) vorgelegt, in denen die Absolvierung diverser Prüfungen vermerkt ist. Aus diesen geht z. B. u.a. hervor, dass die Tochter N2. im Jahr 2012 lediglich eine Prüfung abgelegt hat. Mit Ergänzungsersuchen v. 06.03.2014 und v. 06.05.2014 wurden Sie für beide Töchter um Vorlage der Studienpläne, aus denen die Studienabschnitte und die in den Studienabschnitten zu absolvierenden Prüfungen hervorgehen, sowie um den schriftlichen Nachweis der Universität Sarajevo-Ost in beglaubigter Übersetzung ersucht, welche Studienabschnitte zu welchem Zeitpunkt positiv abgeschlossen wurden. (bzw. bei der Tochter N2., Studienbeginn 2005, ob das Studium bereits erfolgreich abgeschlossen wurde). Die geforderten Unterlagen wurden (trotz zweimaliger Fristverlängerung) bis dato nicht vorgelegt. Daher wurde weder der Nachweis erbracht, dass in beiden Fällen die Absicht besteht bzw. bestanden hat, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das jeweilige Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen noch wurde glaubhaft dargelegt, ob zumindest mit einem erfolgreichen Abschluss innerhalb der doppelten festgelegten Studiendauer gerechnet werden kann. Der Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 steht daher im Jahr 2012 für die beiden Töchter N2. und N1. nicht zu und im Jahr 2013, da nur für dieses Kind beantragt, für die Tochter N1. nicht zu.“ Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 28.10.2014 des Bf. gegen den Bescheid vom 24.09.2014, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 abgewiesen worden ist, mit folgender Begründung: „Sie haben am 27.12.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2008 bis 2011 eingebracht und begründend im Wesentlichen ausgeführt, es wären Aufwendungen für Familienheimfahrten, für eine doppelte Haushaltsführung und für auswärtige Berufsausbildungen Ihrer beiden Kinder angefallen. Mittels Ergänzungsersuchen vom 06.05.2014 wurden Sie aufgefordert, dem Finanzamt umfangreiche Unterlagen zu übermitteln und es wird an dieser Stelle - um Wiederholungen zu vermeiden - auf das Ergänzungsersuchen vom 06.05.2014 verwiesen; die Ergänzungs­punkte dieses Ergänzungsersuchen gelten auch an dieser Stelle als ausgeführt. Hinsichtlich der Aufwendungen für die vermeintliche doppelte Haushaltführung haben Sie dem Finanzamt zwar ein Schreiben vom 21.11.2012 vorgelegt, wonach Sie für ein Mietobjekt in Wien seit 2008 monatlich eine Miete von € 300,00 inklusive 10% Umsatzsteuer bezahlt hätten, weitergehende Erhebungen des Finanzamtes haben aber ergeben, dass Sie diese Wohnung tatsächlich nie gemietet hatten, nie bewohnt hatten und auch nie entsprechende Mieten bezahlt hatten. Von Seiten der vermeintlichen Vermieterin der Zimmervermietung (Firmenname der Zimmervermietung ist aktenkundig) wurde dem Finanzamt auf ein entsprechendes Auskunftsersuchen schriftlich die nachstehend wortwörtlich angeführte Antwort übermittelt: Sehr geehrter Herr (...), hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Bf. mich im November 2012 ersucht hat, ihm eine Bestätigung zu geben über sein Mietverhältnis in der Straße bezüglich Adr1. Er sagte, dass er ab Dato in Wien arbeiten wird und braucht eine Bestätigung für seine Firma. Da er aber beruflich nicht in Wien tätig geworden ist, hat das Zimmer bei uns nie bewohnt und nie bezahlen müssen. Ich möchte hiermit die Bestätigung von 21.11.2012 widerrufen. Der Bf. hatte zwar bei uns einen Nebenwohnsitz, aber nur für seine Briefe, die er manchmal abgeholt hat. Er hat in dem Zeitraum oft im Ausland gearbeitet und ich habe ihn nur einmal im Jahr gesehen, als er seine Briefe abgeholt hat. Mit freundlichen Grüßen (...) Sie haben daher unter Zugrundelegung dieser Ausführungen nie in Wien das von Ihnen angeführte Zimmer/Appartement bewohnt und haben auch nie irgendwelche Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Zimmer/Appartement getragen. Das Festhalten Ihrerseits an Ihrem Vorbringen, in den Wohnungen in der Str2 (Adr2.) oder Adr1. in der verfahrensgegenständlichen Zeit gewohnt und Aufwendungen getragen zu haben, wird in Ansehung der Ausführungen von Seiten der vermeintlichen Vermieterin seitens des Finanzamtes als absichtliches Vorbringen eines unwahren Sachverhaltes mit dem Ziel qualifiziert, sich selber Steuervorteile zu verschaffen. Darüber hinaus haben Sie bereits in Ihren Arbeitnehmerveranlagungen betreffend die Jahre 2009, 2010 und 2011 Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht, die jedoch allesamt mangels Nachweisführung nicht anerkannt worden sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Sie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bereits in den Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 beantragt haben, und dass diese Aufwendungen bereits in den Erstbescheiden in Ermangelung einer Nachweisführung nicht anerkannt worden sind. Der Umstand, dass vermeintliche Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angefallen wären, stellt daher weder eine neue Tatsache dar, noch stellt die vorgelegte unrichtige Bestätigung ein neues Beweismittel dafür dar, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung angefallen wären. Nach der oben angeführten Stellungnahme von Seiten der vermeintlichen Vermieterin sind auch Aufwendungen für „Familienheimfahrten" nicht angefallen, da der Umstand, dass Sie einmal jährlich Briefe von ihrem rein melderechtlichen Nebenwohnsitz abgeholt haben (ohne an dieser Adresse jemals gewohnt und ohne Mieten dafür zu bezahlt zu haben) keine Aufwendungen für Familienheimfahrten rechtfertigen. Das Festhalten Ihrerseits an Ihrem Vorbringen, von der Wohnung in der Adr1. oder Adr2. „regelmäßige Familienheimfahrten" unternommen zu haben, wird in Ansehung der Ausführungen von Seiten der Vermieterin seitens des Finanzamtes wiederum als absichtliches Vorbringen eines unwahren Sachverhaltes mit dem Ziel qualifiziert, sich selber Steuervorteile zu verschaffen. Selbst für den Fall, dass Sie tatsächlich „Familienheimfahrten" durchgeführt haben sollten (ein entsprechender Nachweis fehlt allerdings bislang völlig), haben Sie insbesondere nicht nachgewiesen, wann, wie oft und mit welchen Verkehrsmitteln Sie diese Fahrten angeblich unternommen haben wollen und ist darüber hinaus auch offen geblieben, ob diese „Familienheimfahrten" nicht vom Ort Ihrer Auslandstätigkeit aus angetreten worden sind. Klar ist auf Grundlage der Ausführungen von Seiten der Vermieterin allerdings jedenfalls, dass diese angeblichen „regelmäßigen Familienheimfahrten" keinesfalls von der Adresse Adr1. oder Adr2. aus angetreten worden sind.“ Der Bf. stellte einen ANTRAG auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013 durch das Bundesfinanzgericht wie folgt: „Mit Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO) vom 24.9.2014 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013 sowohl hinsichtlich der geltend gemachten (Werbungs)Kosten für die Familienheimfahrten, als auch hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder als unbegründet abgewiesen. Es wird daher unter Hinweis auf das gesamte Vorbringen und sämtliche vorgelegten Urkunden mittels der rekommandierten Eingaben vom 9.10.2013 (Berufungsschrift), vom 6.11.2013 (Urkundenvorlage), vom 20.1.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 31.3.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 21.5.2014, Beschwerdeschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 und vom 30.7.2014 (Stellungnahme), die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013 durch das Bundesfinanzgericht beantragt und dazu ergänzend vorgebracht und vorgelegt wie folgt: Wie aus der mit rekommandierter Eingabe vom 3.7.2013 vorgelegten Meldebestätigung des Beschwerdeführers hervorgeht, ist der Beschwerdeführer seit 4.3.2008 in Wien, Str3 (Adr3.), gemeldet, hat aber aufgrund seiner teilweise mehrmonatigen Auslands(arbeits)einsätze tatsächlich nicht immer in Wien gewohnt (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes FFFf vom 6.5.2014). Wie aus dem beigeschlossenen Versicherungsdatenauszug hervorgeht, arbeitet der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1992 in Österreich (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Wien 12/13714 Purkersdorf vom 6.5.2014). Betreffend die auswärtige Berufsausbildung der beiden an der Universität in Ost-Sarajewo auswärtig studierenden beiden Kinder (Töchter) des Beschwerdeführers werden ergänzend zwei Bescheinigungen der Universität Ost-Sarajewo über die von diesen beiden Kindern jeweils abgelegten Prüfungen vorgelegt, in Bezug auf welche Bescheinigungen begl. Übersetzungen noch nachgereicht werden.“ Der Bf. stellte weiters einen ANTRAG auf Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 durch das Bundesfinanzgericht wie folgt: „Mit Einkommensteuerbescheid (Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO) vom 24.9.2014, wurde (auch) die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 sowohl hinsichtlich der geltend gemachten (Werbungs)Kosten für die Familienheimfahrten, als auch hinsichtlich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder als unbegründet abgewiesen. Es wird daher unter Hinweis auf das gesamte Vorbringen und sämtliche vorgelegten Urkunden mittels der rekommandierten Eingaben vom 9.10.2013 (Berufungsschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.9.2013), vom 6.11.2013 (Urkundenvorlage in den ANV-Verfahren 2008 bis 2012), vom 20.1.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen in den ANV-Verfahren 2008 bis 2012), vom 31.3.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen in den ANV-Verfahren 2008 bis 2012), vom 21.5.2014 (Beschwerdeschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014) und vom 30.7.2014 (Stellungnahme in den ANV-Verfahren 2008 bis 2013) die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014 durch das Bundesfinanzgericht beantragt und dazu ergänzend vorgebracht und vorgelegt, wie folgt: Wie aus der mit rekommandierter Eingabe vom 3.7.2013 vorgelegten Meldebestätigung des Beschwerdeführers hervorgeht, ist der Beschwerdeführer seit 4.3.2008 in Adr3. gemeldet, hat aber aufgrund seiner teilweise mehrmonatigen Auslands(arbeits)einsätze tatsächlich nicht immer in Wien gewohnt (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes FFFf vom 6.5.2014). Wie aus dem beigeschlossenen Versicherungsdatenauszug hervorgeht, arbeitet der Bf. mit Unterbrechungen seit dem Jahr 1992 in Österreich (siehe Punkt 4. des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes Wien 12/13714 Purkersdorf vom 6.5.2014). Betreffend die auswärtige Berufsausbildung der beiden an der Universität in Ost-Sarajewo auswärtig studierenden beiden Kinder (Töchter) des Bf. werden ergänzend zwei Bescheinigungen der Universität Ost-Sarajewo über die von diesen beiden Kindern jeweils abgelegten Prüflingen vorgelegt, in Bezug auf welche Bescheinigungen begl. Übersetzungen noch nachgereicht werden.“ Der Bf. stellte einen Antrag auf Vorlage der Beschwerden bezüglich Abweisung der Wiederaufnahmeanträge betreffend die beschwerdegegenständlichen Jahre an das Bundesfinanzgericht und führte aus wie folgt: „Mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 263 BAO vom 18.2.2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.9.2014 betreffend Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 als unbegründet abgewiesen, zumal weder die geltend gemachten (Werbungs)Kosten für die Familienheimfahrten, noch die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung zweier Kinder einen Wiederaufnahmegrund darstellen bzw. eine jeweilige Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 rechtfertigen würden. Unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen und sämtliche vorgelegten Urkunden mittels der rekommandierten Eingaben vom 9.10.2013 (Berufungsschrift für das Jahr 2012), vom 6.11.2013 (Urkundenvorlage), vom 20.1.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 31.3.2014 (weitere Urkundenvorlage und Vorbringen), vom 21.5.2014 (Beschwerdeschrift betreffend den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17.4.2014) und vom 30.7.2014 (Stellungnahme) wird die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.9.2014, mit welchem die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 abgewiesen wurden, durch das Bundesfinanzgericht beantragt und dazu ergänzend vorgebracht und vorgelegt, sowie die Beschwerde eingeschränkt, wie folgt: Vorab werden die in den Vorlageanträgen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 jeweils angekündigten begl. Übersetzungen der beiden Bescheinigungen über die abgelegten Prüfungen an der Universität Ost-Sarajewo betreffend die beiden auswärtig studierenden Kinder N1., geb. 1978, und N2., geb. 1985, ergänzend nachgereicht und sind diese naturgemäß auch für die bereits anhängigen Vorlageanträge für die Kalenderjahre 2012 und 2013 von Relevanz und mögen daher auch diesen beiden Vorlageanträgen beigelegt werden. Mit Rücksicht auf die teilweise tatsächlich fehlenden Beweismittel betreffend die regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 bis 2011, insbesondere von welchen im Ausland gelegenen Baustellen der Beschwerdeführer wann die Familienheimfahrten unternommen hat, wird das (Beschwerde)Begehren auf steuerliche Berücksichtigung von Werbungskosten für die Familienheimfahrten und für sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung hiemit zurückgenommen und die Berücksichtigung dieser Werbungskosten in den Kalenderjahren 2008 bis 2011 nicht mehr geltend gemacht, sohin die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Kalenderjahre 2008 bis 2011 eingeschränkt auf die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für die auswärtige Berufsausbildung der beiden Kinder an der Universität Ost-Sarajewo und in diesem Sinne mit Rücksicht auf die Ausführungen des zuständigen Finanzamtes lediglich dazu seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102100/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7102100.2015
Stammnummer
108172
Gültig
30.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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