Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1210-W/03
Ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben eines Studiums
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1210-W/03vom 15.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien betreffend
Rückforderung von zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.10.2000-30.11.2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15.11.2001
gab die Berufungswerberin (Bw.) dem Finanzamt bekannt, das ihre Tochter P.
ihr Studium nicht mehr fortsetze. Aus einem im Familienbeihilfenakt aufliegenden
Erfolgsnachweis vom 6.3.2001 ist ersichtlich, dass die an der WU-Wien,
Studienrichtung Handelswissenschaft, inskribierte Tochter im Studienjahr
1999/2000 Prüfungen im Gesamtumfang von sieben Semesterwochenstunden
positiv abgelegt hat. Weitere Prüfungen wurden im Wintersemester 2000/2001,
also erst im Studienjahr 2000/2001, erfolgreich abgelegt.
Mittels des angefochtenen
Bescheides forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe sowie die
Kinderabsetzbeträge ab 1.10.2000, also ab Beginn des Studienjahres
2000/2001, mit der Begründung zurück, das Betreiben eines ordentlichen
Studiums setze voraus, dass Prüfungen im ersten Studienjahr im Ausmaß
von acht Wochenstunden abgelegt werden. Da 1999/2000 nur für sieben
Wochenstunden Prüfungen abgelegt worden seien, wäre die
Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum rückzufordern
gewesen.
In der dagegen gerichteten
Berufung verwies die Bw. insbesondere darauf, dass die Familienbeihilfe nach
Überprüfung durch das Finanzamt bis 30.11.2001 gewährt worden
sei. Ihre Tochter habe überdies Prüfungen im erforderlichen
Mindestausmaß abgelegt und sei überdies aus gesundheitlichen
Gründen verhindert gewesen, die Prüfungen, für die sie sich im
Sommersemester 2001 bereits angemeldet habe, auch tatsächlich
abzulegen.
Der Berufung angeschlossen war
nochmals eine Bestätigung eines Facharztes für Dermatologie, aus der
unter Angabe der Diagnose hervorgeht, dass die Tochter seit 1995 in
ärztlicher Behandlung stand.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde wiederum auf das Erfordernis der Ablegung von
Prüfungen im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden
verwiesen.
Im Vorlageantrag wiederholte
die Bw. im Wesentlichen das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wies
insbesondere auf den Umstand hin, dass noch weitere Prüfungen erfolgreich
abgelegt worden seien, und brachte ergänzend vor, auch das
Kolloquienzeugnis Spanisch über vier Wochenstunden sei zu
berücksichtigen.
Da nicht ersichtlich war, ob es
sich beim Kolloquium Spanisch um ein Pflicht- oder Wahlfach der Studienrichtung
Handelswissenschaft gehandelt hat, wurde der Bw. Gelegenheit geboten,
hierfür einen Nachweis zu erbringen.
In einer Eingabe vom
6. April 2004 teilte die Bw. mit, dass lt. Schreiben der Zentralen
Verwaltung - Studien- und Prüfungsabteilung der WU Wien Kolloquien
keine Voraussetzungen für den Studienplan seien. Der
Rückforderungsanspruch bestehe daher zu Recht. Die Bw. beantragte jedoch
die Entrichtung des Rückstandes in Raten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) lautet in den hier relevanten Teilen:
"(1)
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
für minderjährige Kinder,
b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
...
Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß".
Für die Berechtigung der
Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird,
stellt § 2 Abs. 2 FLAG insofern eine gesetzliche Beweisregel auf,
als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr
nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist.
Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus (vgl.
Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold, Kommentar zum Familienlastenausgleich, C,
§ 2, 8/1). Auch der Nachweis über die Erfüllung der
Mindestsemesterwochenstunden kann ausschließlich durch die in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtungen
erfolgen.
Nach dem insoweit
unbestrittenen Sachverhalt hat die Tochter der Bw. ihr Studium für
Handelswissenschaften an der WU-Wien im Wintersemester 1999/2000 begonnen. Als
ordentliche Hörerin hat sie damit die Anspruchsvoraussetzungen für das
erste Studienjahr erfüllt.
Familienbeihilfenanspruch
für das zweite Studienjahr würde aber nur dann bestehen, wenn im
ersten Studienjahr 1999/2000 Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden positiv abgelegt worden
wären.
Dies ist nach der Aktenlage
nicht der Fall; bescheinigt durch das zuständige Dekanat der
Wirtschaftsuniversität Wien sind bloß Prüfungen im Umfang von
sieben Semesterwochenstunden, weitere Prüfungen wurden
erst im Studienjahr 2000/2001 abgelegt
und können daher nicht anspruchbegründend sein.
Auch das Spanisch-Kolloquium
ist nicht hinzuzurechnen, da hierbei kein Pflicht- oder Wahlfach der
Studienrichtung Handelswissenschaften vorliegt, was auch von der Bw. nunmehr
akzeptiert wird.
Was die behauptete Verhinderung
durch Krankheit an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen betrifft, so
ist aus der ärztlichen Bestätigung nur zu entnehmen, dass die Tochter
der Bw. seit einigen Jahren wegen einer Hautkrankheit in Behandlung steht. Eine
vollständige Studienbehinderung von mindestens drei Monaten - nur
eine solche könnte zu einer Verlängerung der Studiendauer führen
- wird hierdurch aber nicht dokumentiert und wurde auch von der Bw. nicht
behauptet.
Zuletzt wird noch darauf
hingewiesen, dass aus § 26 Abs. 1 FLAG klar erkennbar ist, dass
selbst eine allfällige irrtümliche Gewährung von Familienbeihilfe
die spätere Rückforderung nicht hindert
(vgl. VwGH 25.1.2001, 2000/15/0183).
Da der unabhängige
Finanzsenat nicht über ein erstmals gestelltes Ratenansuchen absprechen
kann, wird die diesbezügliche Eingabe an das Finanzamt für den
2. und 20. Bezirk in Wien zur Erledigung weitergeleitet.
Wien,
15. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 16 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1210-W/03
- Stammnummer
- 9342
- Gültig
- 15.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF