Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100720/2015
1. Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe im ersten Studienjahr 2. Pflichtpraktikum
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100720/2015vom 20.04.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV über die Beschwerden der Frau Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt RA, vom 22.08.2014 und vom 31.08.2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 25.07.2014 und vom 28.07.2015 über die Rückforderung von für die Tochter A B zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 und für die Monate August 2011 bis September 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) für die Monate August 2011 und September 2011 unzulässig.
Für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) gab am 14.01.2011 eine Änderung hinsichtlich des Familienbeihilfenbezugs für die Tochter A insofern bekannt, als die Tochter laut beigelegter Studienbestätigung der Universität Salzburg vom 07.12.2010 im Wintersemester 2010/11 als ordentlich Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gemeldet sei.
Am 21.10.2011 retournierte die Bf das vom Finanzamt zugesandte Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ dem Finanzamt und gab darin bekannt, dass ihre Tochter A seit 28.09.2011 an der Universität Salzburg die Studienrichtung Kommunikationswissenschaften belegt habe. Die Bf legte diesem Schreiben eine Studienzeitbestätigung dieser Universität vom 02.10.2011 bei.
Im Schriftsatz vom 07.02.2012 betreffend die seit 09/0210 ausstehende Familienbeihilfe gab die Bf bekannt, dass ihre Tochter A im Studienjahr 2010/11 Anglistik studiert habe, allerdings durch einen in der Familie tobenden Scheidungskrieg keine erfolgreiche Prüfung abgelegt habe. Die Scheidung sei am mno vollzogen worden. A studiere seit 09/2011 Kommunikationswissenschaften und habe inzwischen 2 Prüfungen abgelegt. Die geforderten positiven schriftlichen Noten könnten aber frühestens im März 2012 vorgelegt werden.
Am 08.11.2012 retournierte die Bf ein weiteres Formblatt „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“ und legte diesem neben der Studienbestätigung der Universität Salzburg noch ein Studienblatt der Ordentlich Studierenden für das Wintersemester 2012/13 bei.
Rückforderungsbescheid vom 27.12.2012 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 09/2011 – Aufhebung gemäß § 300 BAO:
Am 27.12.2012 erging ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind A für die Monate 03/2011 bis 09/2011 mit der Begründung, dass A im Sommersemester 2011 nicht inskribiert gewesen sei und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Die Bf legte daraufhin mit Schriftsatz vom 09.01.2013, welcher vom Finanzamt als Berufung gewertet wurde, eine Praktikumsbestätigung der Fa. D GmbH vom 08.01.2013 vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 01.02.2013 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen, da es sich bei dem von A in der Zeit von 03.02.2011 bis 06.07.2011 absolvierten Praktikum um keine Berufsausbildung handle.
Die Bf stellte sodann, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, mit Schriftsatz vom 19.02.2013 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:
Der vom Senat der Universität Salzburg festgelegte Studienplan für das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften sehe die Absolvierung eines Praktikums im Umfang von 14 Wochen verpflichtend vor. Ein solches Berufspraktikum könne von den Studierenden im Medien – und Kommunikationsbereich im In- und Ausland absolviert werden. Dazu zählten beispielsweise auch Kommunikationsagenturen sowie jene der D GmbH, bei der A ihr Praktikum absolviert habe. Dieses Praktikum sei sowohl berufsorientiert als auch praxisbezogen gewesen und A sei das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt worden. Sie sei von der Werbeagentur in allen fachlich relevanten Bereichen des Unternehmens eingesetzt worden, habe Storyboards sowie Angebote für Projekte erstellt und habe auch umfangreiche Kundenkontakte gehabt. Ihr Tätigkeitsbereich sei mit jenem zweier Mitarbeiterinnen der Agentur, die bereits das Studium der Kommunikationswissenschaften abgeschlossen hätten, ident. Das gegenständliche Praktikum werde konkret als Berufspraktikum im Sinne des Studienplans der Kommunikationswissenschaften anerkannt. Es handle sich um ein im Studienplan zwingend vorgeschriebenes, berufsorientiertes und praxisbezogenes Praktikum und es seien somit die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gegeben. A habe sich im September 2011 erneut für das Studium der Anglistik und Amerikanistik inskribiert. Während des Praktikums bei der D GmbH habe sie dieses Studium weder aufgegeben noch unterbrochen. Vielmehr habe sie das Studium weiterhin zielstrebig verfolgt, auch wenn sie nicht inskribiert gewesen sei. Der bloße Formalakt der Inskription sei rechtlich nicht entscheidend für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung, sondern lediglich die innere Einstellung, das Studium weiterhin zielstrebig zu verfolgen. Außerdem ergebe sich aus den vorgelegten Studienbestätigungen, dass A vom 15.11.2010 bis einschließlich 01.05.2011 für das Studium der Anglistik und Amerikanistik inskribiert gewesen sei. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG gelte bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer im ersten Studienjahr als Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen. Weitere Voraussetzungen, etwa Nachweis von Prüfungen oder dergleichen seien dem FLAG nicht zu entnehmen. Auch zeige die Tatsache, dass A im Wintersemester 2011 für das Studium der Anglistik und Amerikanistik wieder inskribiert habe, dass sie dieses Studium niemals aufgegeben oder unterbrochen habe, sondern lediglich vorübergehend nicht inskribiert gewesen sei. Sie habe das Studium jedoch weiterhin zielstrebig betrieben.
Nach der Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bericht vom 06.03.2013 führten das damals zuständige ordentliche Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates und das Finanzamt Vorhalteverfahren durch.
Im Rahmen dieser Ermittlungen legte der steuerliche Vertreter der Bf mit Vorhaltsbeantwortung vom 27.08.2013 ein „Beiblatt zur Bestätigung des Berufspraktikums“, ausgestellt von der Universität Salzburg, vor.
Weiters führte die Universität Salzburg, vertreten durch Herrn E, im eMail vom 23.04.2014 Folgendes aus:
Im Curriculum für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaften (Version 2013) vom 07.06.2013 sei unter § 7 die Anerkennung des Praktikums geregelt. Die Anerkennung einer einschlägigen Berufstätigkeit, die vor dem Studium absolviert worden sei, sei laut Abs. 2 erlaubt. Die Eintragung des Praktikums ins Plusonline erfolge jedoch erst nach Absolvierung aller im Curriculum geforderten Prüfungen/Leistungen. Hiefür würden bei der Tochter der Bf 22 ECTS-Punkte eingetragen werden. Die Praktikumsbestätigung sei von Herrn Prof. F vom Fachbereich Kommunikationswissenschaft als zuständigem Organ unterfertigt worden.
Mit Vorhalt vom 19.12.2014 ersuchte die damals zuständige Richterin des am 01.01.2014 anstelle des unabhängigen Finanzsenates zuständig gewordenen Bundesfinanzgerichtes das Finanzamt um schriftliche Stellungnahme zu dem am 28.08.2013 übermittelten Schriftverkehr des damals zuständigen unabhängigen Finanzsenates mit dem steuerlichen Vertreter der Bf, zu der Bestätigung der Universität Salzburg vom 26.08.2013 sowie zum nachfolgenden Vorhalteverfahren des Finanzamtes mit der Bf.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 12.03.2015 teilte das Finanzamt zum Zeitraum 03/2011 bis 07/2011 mit, dass aufgrund der Anerkennung des Praktikums durch die Universität und den erlangten 22 ECTS Punkten dieser Zeitraum außer Streit gestellt werde, hinsichtlich des Zeitraumes 08/2011 bis 09/2011 werde weiterhin eine Abweisung beantragt, da keine Berufsausbildung vorliege, für den Zeitraum 02/2011 habe das Finanzamt keinen Rückforderungsbescheid ausgestellt, daher werde dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 08.06.2015 teilte der steuerliche Vertreter der Bf mit, dass die Rechtsansicht des Finanzamtes vom 12.03.2015 hinsichtlich der Monate 08/2011 und 09/2011 nicht mehr angefochten werde. Hinsichtlich des Zeitraumes 03/2011 bis 07/2011 decke sich die Ansicht des Finanzamtes mit der der Bf.
Mit Schriftsatz vom 26.06.2015 erklärte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter ihre Zustimmung zu einer Bescheidaufhebung nach § 300 BAO.
Dies hatte zur Folge, dass das Finanzamt nach einem Fristsetzungsbeschluss der damals zuständigen Richterin am 28.07.2015 einen Bescheid über die Aufhebung gemäß § 300 BAO betreffend den Bescheid vom 27.12.2012 hinsichtlich der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen erließ.
Mit Beschluss vom 10.08.2015, RV/6100155/2013, erklärte die damals zuständige Richterin die gegen den Bescheid vom 27.12.2012 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen als gegenstandslos.
Rückforderungsbescheid vom 28.07.2015 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für 03 bis 09/2011 – Beschwerde vom 31.08.2015 - Vorlageantrag vom 22.10.2015 - ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 betreffend die Monate 03 bis 07/2011:
Gleichzeitig mit der Erlassung des Aufhebungsbescheides wurde ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter A für die Monate 08/2011 und 09/2011 und 03/2011 bis 07/2011 erlassen, wobei die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die Monate 08/2011 und 09/2011 mit 375,40 Euro und 116,80 Euro und für die Monate 03/2011 bis 07/2011 mit 0,00 Euro festgesetzt wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Als anspruchsbegründend gelten Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung, Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung und das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Da A in den Monaten 08/2011 und 09/2011 keine Berufsausbildung absolviert habe und auch die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 nicht vorlägen, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für 08/2011 und 09/2011.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2015 brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid vom 28.07.2015 mit nachstehender Begründung ein:
Wie sich aus den vorgelegten Studienbestätigungen ergebe, sei die Tochter der Bf vom 15.11.2010 über das gesamte Winter- und Sommersemester für das Studium der Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg inskribiert gewesen. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gelte bereits die Aufnahme als ordentlicher Hörer im ersten Studienjahr als Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe. Weitere Voraussetzungen, etwa der Nachweis von Prüfungen im Sinne eines Studienerfolgsnachweises seien dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Das Finanzamt gehe rechtlich unrichtig davon aus, dass die vorlesungsfreie Zeit (Sommerferien) nicht zum Studienjahr gehöre. Tatsächlich bestehe laut § 52 Universitätsgesetz das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginne damit am 1. Oktober und ende am 30. September des Folgejahres. Selbst wenn man – entgegen dem Gesetz – die Sommerferien nicht zum Studienjahr zählen würde, so müsste es im Sinne der Anforderungen des FLAG 1967 an das erste Studienjahr jedenfalls ausreichen, dass sie während des ersten Studienjahres als ordentliche Hörerin an der Universität aufgenommen gewesen sei. Keinesfalls könne daher der in Rede stehende Betrag zurückgefordert werden, zumal die Tochter der Bf ihre Ausbildung auch in den Sommerferien eifrigst vorangetrieben und daher sehr wohl auch eine entsprechende Zielstrebigkeit an den Tag gelegt habe (wiewohl eine solche nicht gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe für das erste Studienjahr sei). Das Studienjahr inkludiere von Gesetz wegen den Zeitraum der vorlesungsfreien Zeit, dies unabhängig von einer allenfalls nicht mehr aufrechten Immatrikulation vor Anfang des nächsten Studienjahrs. Aus dem Gesetz ergebe sich daher eindeutig, dass die Voraussetzungen für die in den Monaten 08/2011 und 09/2011 bezogene Familienbeihilfe gegeben gewesen seien. Sämtliche Nachweise, konkret die Inskriptionsbestätigung, die zur positiven Beurteilung erforderlich sei, seien bereits vorgelegt worden. Beweis: Einvernahme der Bf, Einvernahme der Tochter der Bf und eines informierten Vertreters der Universität Salzburg. Ungeachtet dessen, dass das Finanzamt die Rechtslage eindeutig verkenne, sei die Entscheidung auch unbegründet. Sie lasse nicht erkennen, weswegen das Finanzamt der Meinung sei, die Tochter der Bf habe in den Monaten 08/2011 und 09/2011 tatsächlich keine Berufsausbildung absolviert. Tatsächlich sei für das erste Studienjahr die Inskriptionsbestätigung bereits vorgelegt worden. Weshalb das Finanzamt dies nicht als ausreichend erachte, ergebe sich aus dem Bescheid nicht. Dieser leide daher an einem Begründungsmangel. Abschließend werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Familienbeihilfe für die Monate 03/2011 bis 09/2011, nunmehr also auch für die Monate 03/2011 bis 07/2011, also in der Gesamthöhe von 1.722,70 Euro, mit nachstehender Begründung rückgefordert:
1. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit müsse im vorliegenden Verfahren betreffend den Zeitraum 03 bis 09/2011 auch der Zeitraum 10/2010 bis 02/2011 dargestellt werden. Dieser Zeitraum sei beim Bundesfinanzgericht anhängig. Laut Aktenlage habe die Tochter der Bf im Wintersemester 2010/11 (10/2010 bis 02/2011) das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg begonnen. Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch der Einrichtung auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich erkennbar zum Ausdruck komme. Maßgebend sei auch, dass zu den erforderlichen Prüfungen angetreten werde. Dies gelte für alle Berufsausbildungen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, also auch für das Studium. Mit Schreiben vom 10.02.2014 sowie 11.03.2015 sei die Bf aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter das Studium von 10/2010 bis 02/2011 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe. (zB Bestätigung der Universität über die tatsächliche Anwesenheit, Mitschriften etc.). Trotz Ausführungen in der Beschwerde vom 22.08.2014, wonach A die Lehrveranstaltungen und Vorlesungen besucht habe und verwendete Lernunterlagen vorlegen könne, seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Da keine Unterlagen, die eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, die die volle Zeit von A in Anspruch genommen habe, vorgelegt worden seien und aufgrund der Tatsache, dass von A im Wintersemester 2010/11 keine einzige Prüfung abgelegt worden sei, sei nach Ansicht des Finanzamtes für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorgelegen. Mit Datum 01.05.2011 sei das Studium (Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik) formal beendet worden. Das Finanzamt habe daher für den Zeitraum 10/2010 bis 02/2011 die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge zurückgefordert.
Zum Zeitraum 03/2011 bis 07/2011, dem Zeitraum des „Praktikums“ habe die Bf dem Finanzamt mit Schriftsatz vom 09.01.2013 (welcher vom Finanzamt als Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom 27.12.2012 gewertet wurde) mitgeteilt, dass ihre Tochter A nach dem Wintersemester 2010/11 nicht sicher gewesen sei, ob sie im richtigen Studium (Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik) sei und daher ein studiumorientiertes Praktikum absolviert habe. Für den Zeitraum 03/2011 bis 10/2011 sei daher keine Inskription vorgelegen. Die berufliche Funktion der Tochter würde in der vorgelegten Bestätigung des Berufspraktikums vom 01.08.2013 als Assistentin der Geschäftsführung bezeichnet. Die Tätigkeit habe die Erstellung von Konzepten, Organisation von TV und Radiobeiträgen im K, Kundenberatung im Bereich PR, Koordination und Abstimmung von Terminen mit Kooperationspartnern und Produzenten umfasst. Weiters habe die Bf ausgeführt, dass die Tochter ab 09/2011 Kommunikationswissenschaften studiere. Dies werde durch den Schriftsatz vom 24.03.2015 des steuerlichen Vertreters bestätigt. Per eMail vom 23.04.2014 habe Herr E, Kultur- und Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät, Prüfungsreferat, die studienrechtliche Einordnung des Praktikums erläutert. Die Anerkennnung einer facheinschlägigen Berufstätigkeit, die vor dem Studium absolviert worden sei, sei demnach erlaubt. Es handle sich daher aus der Sicht des Finanzamtes nicht um ein in der Studienzeit absolviertes Pflichtpraktikum in der Studienrichtung Kommunikationswissenschaften.
Im Zeitraum 08/2011 und 09/2011 habe die Tochter der Bf weder ein Praktikum absolviert noch sei sie für die Studienrichtung Kommunikationswissenschaften inskribiert gewesen. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen würden, sei eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten würde. Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 werde die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt würden. Der Anspruch erlösche mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass die Frage, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Zeitraum Familienbeihilfe zustehe, - wolle man den Beihilfenanspruch nicht von zufälligen (behördlicher Entstehungszeitpunkt) oder willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung) abhängig machen – anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten wie sie bei der Tatbestandsverwirklichung bestanden hätten, zu beantworten sei. Ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllt seien oder nicht, bestimme sich somit – unabhängig vom Zeitpunkt der behördlichen „Beurteilung“ – nach den Verhältnissen im Anspruchszeitraum. Als Zeiten der Berufsausbildung würden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden könne, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt sei. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse werde daher nicht genügen. Die Zulassung an einer Universität (Hochschule) bzw. die Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums sei als reiner Formalakt allerdings nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen. Hinsichtlich des Begriffs „Berufsausbildung“ werde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1987, 87/13/0135, verwiesen. In den strittigen Zeiträumen 03 bis 07/2011 und 08 bis 09/2011 sei daher keine Berufsausbildung vorgelegen.
2. Aufhebungsbescheid gemäß § 300 BAO:
Da der Aufhebungsbescheid mit Zustimmung des steuerlichen Vertreters der Bf erlassen worden sei und somit rechtmäßig sei, müsse die Beschwerde abgewiesen werden.
Der steuerliche Vertreter der Bf beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 22.10.2015 die Vorlage der Beschwerdeschrift vom 31.08.2015 an das Bundesfinanzgericht und stellte weiters klar, dass nur gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.07.2015 Beschwerde eingebracht worden sei. Der Aufhebungsbescheid vom 28.07.2015 sei nie bekämpft worden und sei längst rechtskräftig. Dies bedeute, dass hinsichtlich des Zeitraumes 03/2011 bis 07/2011 rechtskräftig entschieden worden sei und dass diesbezüglich nichts zurückzuzahlen sei. Mit der Beschwerde sei lediglich die Rückforderung betreffend den Zeitraum 08/2011 bis 09/2011 bekämpft worden. Die mit Vorlageantrag vom 22.10.2015 bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 betreffe aber den Zeitraum 03/2011 bis 09/2011 und sei schon aus diesem Grund aufzuheben.
Mit Bericht vom 12.11.2015 erfolgte die Vorlage der Beschwerde vom 31.08.2015 gegen den Rückforderungsbescheid vom 28.07.2015 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03/2011 bis 07/2011 an das Bundesfinanzgericht.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.12.2015, RV/6101099/2015, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 zum Bescheid des Finanzamtes vom 28.07.2015 über die Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 03/2011 bis 07/2011 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufgehoben.
Im gegenständlichen Verfahren ist nunmehr über die Beschwerde vom 31.08.2015, die sich tatsächlich gegen den Bescheid über die Rückforderung von für die Tochter A zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 08/2011 und 09/2011 vom 28.07.2015 richtet, zu entscheiden.
Rückforderungsbescheid vom 25.07.2014 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 10/2010 bis 02/2011 - Beschwerde vom 22.08.2014 - Vorlageantrag vom 02.07.2015:
Während des hinsichtlich der Monate 03/2011 bis 09/2011 beim Unabhängigen Finanzsenat bzw. seit 01.01.2014 beim Bundesfinanzgericht anhängigen Verfahrens richtete das Finanzamt am 10.02.2014 einen Vorhalt folgenden Inhalts an die Bf:
Laut den Unterlagen, die dem Finanzamt vorlägen, habe die Tochter im Wintersemester 2010/11 im Studium Anglistik keine einzige positive Prüfung abgelegt. Da Familienbeihilfenanspruch nur bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde, werde die Bf ersucht, Unterlagen vorzulegen, aus denen dies ersichtlich sei (zB Bestätigungen der Uni über die Anwesenheiten bei Übungen, Kursen, Antritt zu Prüfungen, Mitschriften).
In einer Mitteilung vom 23.04.2014 führte die Bf aus, dass ihre Tochter A versuche das sogenannte Reflexionsbuch beim zuständigen Professor anzufordern. Aufgrund der derzeitigen Ferien könne dies erst binnen 14 Tagen vorgelegt werden. Diese Urkunde werde nachgereicht werden.
Mit Bescheid vom 25.07.2014 wurden in der Folge der Bf für ihre Tochter A zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate 10/2010 bis 02/2011 in der Höhe von gesamt 1.055,50 Euro zurückgefordert, da sie
laut Aktenlage im Wintersemester 2010/11 keine einzige positive Prüfung abgelegt habe. Trotz Aufforderung seien keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter der Bf das Studium im Wintersemester 2010/11 ernsthaft und zielstrebig betrieben habe.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf mit Schriftsatz vom 22.08.2014 durch ihren steuerlichen Vertreter Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
Am 15.11.2010 habe sich A als ordentliche Studierende (Matrikelnummer def) für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik inskribiert. Es handle sich dabei um das erste Studium, in weiterer Folge habe sich die Tochter der Bf auch für das Bachelorstudium aus Kommunikationswissenschaften ordentlich gemeldet. Nach den Bestimmungen des FLAG 1967 gelte ausschließlich die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Ab dem zweiten Studienjahr bestehe der Anspruch nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von 8 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werde. Die Rechtsansicht des Finanzamtes sei demnach inhaltlich unrichtig. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bereits mit der Meldung als ordentliche Hörerin für das Studium der Anglistik und Amerikanistik, das sie am 15.11.2010 inskribiert habe, erfüllt. Weitere Voraussetzungen würden nicht bestehen.
Davon abgesehen habe A sowohl das Studium der Anglistik und Amerikanistik als auch das in weiterer Folge inskribierte Bachelorstudium ernsthaft und zielstrebig betrieben und diesbezüglich auch Nachweise erbracht. Bereits aus der vorgelegten Inskriptionsbestätigung ergebe sich, dass die Tochter der Bf seit 15.11.2010 als ordentliche Hörerin das Studium der Anglistik und Amerikanistik ernsthaft und zielstrebig betreibe und seit 20.09.2011 als ordentliche Studierende für das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften gemeldet sei. Die Tochter der Bf habe zu keiner Zeit die Absicht gehabt, das Studium der Anglistik und Amerikanistik aufzugeben, sondern habe dieses seit der Inskription und auch während des Pflichtpraktikums vom 03.02.2011 bis 06.07.2011 ernsthaft und zielstrebig betrieben. Auch wenn im ersten Semester keine Prüfung abgelegt worden sei, habe die Tochter die Lehrveranstaltungen und Vorlesungen besucht. Hätte man die Tochter im Zuge einer Einvernahme die Möglichkeit zur Äußerung gegeben, so hätte sie dies unter Beweis stellen und auch diverse Lernunterlagen vorlegen können. Das Finanzamt wäre unter Wahrung des Parteiengehörs jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dass die Tochter der Bf ihre Studien ernsthaft und zielstrebig verfolge.
Das österreichische Verwaltungsrecht sei vom Grundsatz der materiellen Wahrheitserforschungspflicht geprägt. Das Finanzamt habe jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen. Jedenfalls aber habe das Finanzamt sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen der Bf bzw. mit dem vorliegenden Akteninhalt auseinandergesetzt. Hätte das Finanzamt diese genannten Grundsätze beachtet, wäre es jedenfalls zu einem anderen, für die Bf günstigeren Ergebnis gelangt. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit und Verfahrensfehlern behaftet und aufzuheben. Bei Einvernahme, aber auch bei Durchsicht der Akten hätte das Finanzamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass die beiden Studien ernsthaft und zielstrebig betrieben worden seien. Dabei vermag auch das absolvierte Berufspraktikum, welches als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zu qualifizieren sei, jedenfalls nicht zu schaden. Im Übrigen sehe der Studienplan der Kommunikationswissenschaften an der Universität Salzburg zwingend ein derartiges Berufspraktikum, wie es die Tochter der Bf bei der Fa. D GmbH, einer Marketingagentur, vom 03.02.2011 bis 06.07 2011 absolviert habe, vor. In Zusammenschau und bei richtiger rechtlicher Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hätte das Finanzamt das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erkennen müssen. Hätte das Finanzamt diesbezüglich irgendwelche Zweifel geäußert, so hätte die Bf im Rahmen des ihr zustehenden Parteiengehörs diese Zweifel ausräumen können.
Beweis: Einvernahme der Bf, der Tochter der Bf, von H, Konversatoriumsarbeit betreffend das Pflichtpraktikum über den Zeitraum vom 03.02.2011 bis 06.07.2011.
Der Beschwerde möge stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden. Der angefochtene Bescheid möge gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abgeändert und gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Zuge die Einvernahme der beantragten Zeugen erfolge, aufgehoben werden.
Das Finanzamt richtete am 11.03.2015 einen letzten Vorhalt an die Bf:
Mit Schreiben vom 03.04.2014 sei die Bf aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass A das Studium im Wintersemester 2010/11 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe (zB Bestätigungen der Universität über die tatsächliche Anwesenheit bei Übungen, Kursen, Antritt zu Prüfungen, Mitschriften). Dieses Schreiben sei von der Bf nicht beantwortet worden. Darum sei die Familienbeihilfe für das Wintersemester 2010/11 zurückgefordert worden. Die Bf werde daher nochmals aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter A das Studium von Oktober 2010 bis Februar 2011 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe (zB Bestätigung der Uni über die tatsächliche Anwesenheit, Mitschriften etc.)
Dieser Vorhalt blieb ebenfalls unbeantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung 01.06.2015 wurde diese Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen:
Nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes liege eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann vor, wenn neben dem laufenden Besuch der Einrichtung auch das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg deutlich erkennbar zum Ausdruck komme (VwGH vom 20.06.2000, 98/15/0001). Maßgebend sei auch, dass zu den erforderlichen Prüfungen angetreten werde. Dies gelte für alle Berufsausbildungen, also auch für Studenten. Mit Schreiben vom 10.02.2014 sowie vom 11.03.2015 sei die Bf aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, dass die Tochter A das Studium von Oktober 2010 bis Februar 2011 tatsächlich ernsthaft und zielstrebig betrieben habe (zB Bestätigung der Uni über die tatsächliche Anwesenheit, Mitschriften etc.). Trotz Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Tochter der Bf die Lehrveranstaltungen und Vorlesungen besucht habe und sie verwendete Lernunterlagen vorlegen könne, seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Das Finanzamt sei daher der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nachgekommen und habe auch das Parteiengehör gewahrt. Die Nichtbeachtung beider Vorhalte seitens der Bf könnten nicht dem Finanzamt angelastet werden. Es dürfe noch ergänzt werden, dass es im Wirkungsbereich des Finanzamtes liege, wie es den Sachverhalt ermittle und das Parteiengehör wahre. Da von der Bf keine Unterlagen, die eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung, die die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen habe, vorgelegt worden seien und auf Grund der Tatsache, dass die Tochter im Wintersemester 2010/11 keine einzige Prüfung abgelegt habe, liege für diesen Zeitraum keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vor.
Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 brachte die Bf durch ihren steuerlichen Vertreter einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein und führte ergänzend aus:
Bereits in der gegen den Rückforderungsbescheid eingebrachten Beschwerde habe die Bf ausgeführt, dass die Tochter A sich mit 01.11.2010 als ordentliche Studierende für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik inskribiert habe. Eine entsprechende Inskriptionsbestätigung sei im Verfahren vorgelegt worden. Sie habe dieses Studium im Wintersemester 2010/11 begonnen. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stehe im ersten Studienjahr Familienbeihilfe unabhängig von abgelegten Prüfungen bzw. einem wie immer gearteten Studienerfolg zu. Es reiche schlicht die Inskription. Die Bf sei für den gegenständlichen Zeitraum daher gar nicht zur Vorlage von den Studienerfolg bestätigenden Unterlagen verpflichtet. Erbringe der Studierende ab dem zweiten Studienjahr die geforderten Erfolgsnachweise nicht, falle die Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr weg. Würden die erforderlichen Nachweise dann erbracht werden, lebe der Anspruch wieder auf. Der Anspruchsverlust ab dem zweiten Jahr habe aber keine Auswirkung auf den Bezug der Familienbeihilfe für das erste Jahr. Die vom Finanzamt zitierte Judikatur passe daher nicht für den gegenständlichen Fall und sei auch die darauf gestützte Rechtsansicht verfehlt.
Dieser Vorlageantrag wurde mit Bericht vom 23.07.2015 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Das Bundesfinanzgericht wies die Bf in einem Vorhalt vom 05.08.2015 nach entsprechenden Rechtsausführungen und Hinweis auf die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht darauf hin, dass die Vorlage von Unterlagen, die auf ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um einen Studienerfolg in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 schließen lassen würden, entscheidungswesentlich sei. Demenstsprechend wären Unterlagen, wie Bestätigungen über die Teilnahme an Übungen, Proseminaren, Seminaren, Vorlesungen etc. während des Wintersemesters 2010/11, Mitschriften zu diesen Lehrveranstaltungen, dazu abgelegte bzw. verfasste schriftliche Arbeiten etc., Skripten und anderes Lehrmaterial, Nachweise über Antritte zu Prüfungen im Wintersemester 2010/11, Nachweise über Ausleihungen aus Bibliotheken während dieser Zeit, während des Wintersemesters 2010/11 erworbene Fachliteratur und sonstige geeignete Unterlagen vorzulegen, wobei laut der Beschwerdeschrift der Bf ja "diverse Lernunterlagen" tatsächlich vorhanden seien.
In Beantwortung dieses Vorhalts teilte die Bf mit Schriftsatz vom 07.10.2015 mit, dass für das Jahr 2010 leider keine Aufzeichnungen mehr beigeschafft werden könnten. Die Tochter A habe Englisch studiert, jedoch nach einem Semester das Studium beendet, da sie ihr Studium der Kommunikationswissenschaften begonnen habe. Für 2011 sei das Praktikum gemacht worden und seien von der Universität 22 ECTS-Punkte anerkannt worden.
Im Rahmen eines am 19.02.2016 durchgeführten Erörterungstermins kam es zur Einvernahme der Tochter A als Zeugin. Diese sagte im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie habe im Juni 2010 maturiert und damals noch nicht gewusst, was sie künftig studieren wolle. Sie habe aber eine Schule mit Sprachenschwerpunkt besucht und sich daher während der Sommerferien entschlossen, ab Herbst Englisch zu studieren. Die Tochter der Bf habe dementsprechend im Herbst 2010 Anglistik und Amerikanistik inskribiert und laut ihren Aussagen auch Vorlesungen dieses Studienfachs besucht. Man bekomme für den Besuch von Vorlesungen keine Anwesenheitsbestätigungen und im ersten Semester eines Studiums könne man nur Vorlesungen besuchen, keine Übungen, Proseminare oder Seminare. Man müsse zunächst die ganzen Einführungsvorlesungen machen. Das erste Proseminar sei "wissenschaftliches Arbeiten" und dies könne erst im zweiten Semester besucht werden. Die Tochter der Bf bestätigte, dass sie keine Prüfungen in diesem ersten Semester abgelegt habe. Sie habe aber Mitschriften, wisse aber aufgrund ihrer Übersiedlung im Februar 2016 im Moment nicht, wo diese seien. Sie habe dann im November 2010 ihren Freund kennengelernt, der beim K gearbeitet habe. Dieser habe sie auf die Idee gebracht, Kommunikationswissenschaften zu studieren. Laut den Aussagen von A habe sich diese noch vor Weihnachten 2010 dazu entschlossen, das Studium Anglistik und Amerikanistik aufzugeben und mit den Kommunikationswissenschaften zu beginnen. Konkret habe sie sich dazu im Dezember 2010 entschieden. A habe sich noch im Dezember das Curriculum der Kommunikationswissenschaften angeschaut und auf der Universität nachgefragt, ob sie das Praktikum vorher machen könne. Den Praktikumsplatz habe sie aufgrund einer Bewerbung bekommen. Sie habe zwei Bewerbungen geschrieben, eine an I und eine an den K und der K habe sie an die Medienagentur verwiesen, mit der er zusammenarbeite. Bei dieser habe sie dann das Praktikum absolviert. Die Bewerbungen habe sie noch im Dezember abgeschickt. Das absolvierte Praktikum bringe ihr ein Semester. Da sie das Praktikum vorziehen habe wollen, habe sie wahrscheinlich nicht schon im März 2011 Kommunikationswissenschaften inskribiert. Sie habe jedenfalls gewusst, dass sie das Praktikum vorziehen könne. Sie habe von einer Freundin gewusst, dass es stressig sei, wenn man das Praktikum während des Studiums mache. Sie sei in der Zeit von Oktober 2010 bis Februar 2011 nicht in England gewesen, sie habe erst 2015 ein Jahr in England studiert. Das Studium der Kommunikationswissenschaften bringe A erst jetzt zu Ende. Sie habe aus persönlichen Gründen wegen der Scheidung der Eltern, die für sie nicht einfach gewesen sei, eine Auszeit gebraucht. Im Dezember 2010 sei sie jedenfalls stark von der Scheidung ihrer Eltern betroffen gewesen und habe sich um die Eltern kümmern müssen. So habe sie den Vater zur Arbeit fahren und die Mutter zu Hause betreuen müssen.
Im Zuge des Erörterungstermins hielt der steuerliche Vertreter der Bf des Weiteren noch Folgendes fest:
Es liege ein Studienwechsel vor und das Studienförderungsgesetz sehe vor, dass ein Studienwechsel in den ersten zwei Semestern nicht schädlich sei. Wenn nach den zwei Semestern für das gewechselt Studium Nachweise erbracht würden, dass Leistungen erbracht worden seien, dann sei der Studienerfolg auch in der ersten zwei Semestern gegeben. Dies führe das Studienförderungsgesetz aus. Zur Unterbrechung werde auch auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2011, 2011/16/0060, verwiesen. Das Studienförderungsgesetz baue auf der Familienbeihilfe auf und sei daher eine Auslegungshilfe. Die Gesetze würden gegenseitig aufeinander verweisen. Es wäre ein Systembruch, wenn man laut Studienförderungsgesetz in den ersten beiden Semestern wechseln dürfe, gleichzeitig aber sage, die Familienbeihilfe stünde nicht zu.
Von Seiten des Finanzamtes wird zu den Ausführungen des steuerlichen Vertreters festgehalten, dass hier keine Debatte über einen beihilfenschädlichen Studienwechsels zu führen sei. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass keinerlei Unterlagen, welche für das tatsächliche Betreiben eines Studiums sprechen würden, vorgelegt worden seien. A habe auch erst im November 2010 inskribiert.
Beide Parteien halten fest, dass der Sachverhalt nunmehr ausreichend ermittelt sei.
Abschließend zog der steuerliche Vertreter der Bf die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag auf Entscheidung durch den Senat zurück.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bf von Seiten des Bundesfinanzgerichts mit Vorhalt vom 01.03.2016 noch auf die Mitteilungsblättern - Sondernummer - der Paris Lodron-Universität Salzburg Nr. 137 und 139 "Curriculum für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg" (Version 2009 und Version 2011) und insbesondere auf den darin vorgesehenen Einstufungstest und die Tatsache, dass im ersten Semster neben Vorlesungen Übungen und ein Proseminar vorgesehen sind, hingewiesen; der Einstufungstest Sprachbeherrschung werde nach § 5 Abs. 3 mit 1 ECTS Punkt bewertet. (https.//www.uni-salzburg.at/index.php?id=52689). Das Studienjahr habe mit 01.10.2010 begonnen. Trotzdem sei die Erstanmeldung der Tochter A zum Bachelor Anglistik und Amerikanistik erst am 15.11.2010 erfolgt, also erst während der Nachfrist und zwar eineinhalb Monate nach Beginn des Studienjahres und damit verbunden nach Beginn des Lehrbetriebes. Dies bedeute zunächst, dass sie sich im Oktober 2010 in keiner Berufsausbildung befunden habe. Zusätzlich habe die (zu) späte Anmeldung in der Nachfrist eine Absolvierung des Einstufungstest unmöglich gemacht, sodass sie nicht das Regelstudium aufnehmen habe können. Die Bf habe sich laut ihren Angaben im Schriftsatz vom 07.02.2012 von ihrem früheren Ehegatten am mno scheiden lassen. Davor habe laut ihren Angaben ein Scheidungskrieg getobt, der - wie auch die Tochter bestätigt- A zeitlich in belastender Weise stark in Anspruch nahm. Es werde davon ausgegangen, dass diese belastende Situation bereits einige Monate vor der Abreise des Ehegatten und Vaters im Februar 2011, begonnen haben werde.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 23.03.2016 teilte der steuerliche Vertreter der Bf mit, dass A neben der Schule umfangreiche Englischkurse besucht und Prüfungen absoviert habe, so das Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL international (Business English). Durch Absolvierung dieser weltweit angesehenen Sprachprüfung habe die Tochter der Bf belegt, dass sie die Sprache Englisch nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen auf dem Level C1 behersche. Dieses Zertifikat habe sie zu Studienbeginn vorgelegt, daher sei es nicht mehr notwendig gewesen, dass sie vor Studienbeginn das niedrigere Sprachniveau B2 nachweise. Ein Zusammenhang zwischen der Scheidung der Bf und dem Studium der Tochter sei nicht nachvollziehbar.
Mit Vorhalt vom 29.03.2016 wies das Bundesfinanzgericht die Bf auf im Internet aufrufbare Ausführungen der ÖH Salzburg zu dem laut Curriculum vorgesehenen und zu absolvierenden Einstufungstest und die Tatsache, dass ein durchgeführtes Anrechnungsverfahren bei der Tochter der Bf nicht feststellbar sei, hin.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 14.04.2016 führt der steuerliche Vertreter der Bf aus, dass das vom Bundesfinanzgericht zitierte Dokument nicht aufrufbar sei und es sich hier offenbar um Informationen der Studienvertretung handle, die in keiner Weise rechtliche Relevanz habe. Auch sei diese Information nicht auf die Situation im Jahr 2010 anwendbar. Der Inhalt der Stellungnahme vom 22.03.2016 werde vollinhaltlich aufrecht erhalten. Ein Einstufungstest sei nicht notwendig gewesen. Unabhängig davon könnten auch ohne Einstufungstest Vorlesungen besucht werden, da diese nicht prüfungsimmanent seien. Der Besuch nicht prüfungsimmanenter Lehrveranstaltungen sowie der Besuch der beiden Übungen "Academic Research Skills and Techniques in Literary Studies" und "Academic Research Skills and Techniques in Linguistics" sei ohne Einstufungstest möglich. Dies sei im 139. geändertem Curriculum für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg (Version 2009), insbesondere §§ 4 (1), (2), 5 (2) festgehalten. A habe jedenfalls Vorlesungen besucht, wie sie auch bei ihrer Einvernahme ausgesagt habe.
Dazu wird erwogen:
1. verfahrensrechtliche Grundlagen:
Nach § 2 lit. a Z. 1 BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten Beihilfen aller Art.
Gemäß § 2a erster Satz BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 115 Abs. 1 BAO die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind nach § 119 Abs. 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß sein.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache anzunehmen ist oder nicht.
Einem Gesetz darf nach § 6 ABGB in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss nach § 7 ABGB auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft, so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
2. materiellrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b erster und zweiter Satz FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr bzw. ab 01.07.2011 das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b zehnter Satz FLAG 1967 gelten beim Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt gemäß § 2 Abs. 1 lit. b elfter bis dreizehnter Satz FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeiten genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu (erster Satz). Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden (letzter Satz).
Nach § 51 Abs. 2 Z. 15 UG sind ordentliche Studierende die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind.
Das Studienjahr besteht gemäß § 52 erster und zweiter Satz UG aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
Nach § 61 Abs. 1 UG in der für das Wintersemester 2010/11 gültigen Fassung hat das Rektorat nach Anhörung des Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und Studierende gemäß § 91 Abs. 2 weiters des Studienbeitrag zu entrichten haben. Die allgemeine Zulassungsfrist hat mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vie Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Nach Abs. 2 erster Satz leg.cit. beginnt mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November, im Sommersemester am 30. April endet.
Nach § 62 Abs. 1 UG sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Die Zulassung zu einem Studium erlischt nach § 68 Abs. 1 Z. 2 UG, wenn die oder der Studierende die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein.
3. Sachverhalt :
Aus den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Unterlagen, Internetrecherchen des Bundesfinanzgerichtes sowie aufgrund der durchgeführten Einvernahme der Tochter der Bf als Zeugin lässt sich folgender Sachverhalt feststellen:
A, die Tochter der Bf, kam am xyz zur Welt und war somit während der streitgegenständlichen Monate 10/2010 bis 02/2011 und 08/2011 bis 09/2011 bereits volljährig, hatte aber noch nicht das 24. Lebensjahr vollendet.
A legte im Juni 2010 erfolgreich die Reifeprüfung an einer Schule mit Sprachenschwerpunkt ab und war an der Universität Salzburg, einer in § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung, erstmals ab 15.11.2010 für das Wintersemester 2010/11 als ordentliche Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik gemeldet. Das Ende des Meldungsstatus war nach Ablauf der in § 61 UG festgelegten Nachfrist, in welcher offensichtlich keine Meldung der Fortsetzung des Studiums durch A erfolgte, mit 01.05.2011 eingetreten. Erst ab 30.09.2011 war sie wieder zu diesem Studium für das Wintersemester 2011/12 als ordentlich Studierende gemeldet, zusätzlich war sie ab 20.09.2011 für das Wintersemester 2011/12 als ordentlich Studierende für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaften inskribiert.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100720/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100720.2015
- Stammnummer
- 109612
- Gültig
- 20.04.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF