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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100720/2015

1. Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe im ersten Studienjahr 2. Pflichtpraktikum

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100720/2015vom 20.04.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In den Mitteilungsblättern - Sondernummer - der Paris Lodron-Universität Salzburg Nr. 137 und 139 "Curriculum für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg" (Version 2009 und Version 2011) ist unter § 3 der Aufbau und Ablauf des Studiums dargestellt, wobei jeweils zu Studienbeginn ein Einstufungstest und im ersten Semester als Lehrveranstaltungen neben Vorlesungen Übungen und ein Proseminar vorgesehen sind. Laut § 5 Abs. 1 geht das Studium der Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg vom Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen aus. StudienanfängerInnen haben in der ersten Woche des 1. Semesters einen 60 minütigen Einstufungstest im Bereich Sprachbeherrschung (schriftlich) zu absolvieren, der dieses Sprachniveau überprüft. StudienanfängerInnen, die im Einstufungstets dieses Niveau erreichen, können sofort mit dem Regelstudium Anglistik und Amerikanistik gemäß dem vorliegenden Studienplan beginnen. Nach § 5 Abs. 2 müssen StudienanfängerInnen, die dieses Niveau beim Einstufungstest Sprachbeherrschung nicht erreichen, im ersten Semester die 4-stündige Übung "Vantage English" absolvieren. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Lehrveranstaltung werden die StudentInnen zu prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen des Regelstudiums zugelassen und gilt der Einstufungstest als absolviert. Von dieser Regel ausgenommen ist der Besuch der beiden Übungen "Academic Research Skills and Techniques in Literary Studies" und "Academic Research Skills and Techiques in Linguistics". Der Einstufungstest Sprachbeherrschung wird nach § 5 Abs. 3 mit 1 ECTS Punkt bewertet. Die Übung "Vantage English" (4SST.) wird mit 6 ECTS-Punkten bewertet.(https.//www.uni-salzburg.at/index.php?id=52689). A absolvierte den in den Curricula angesprochenen Einstufungstest nicht. Die Bf legte in diesem Zusammenhang das "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge vom 16.07.2010 vor. Die ÖH Salzburg, STV Anglistik & Amerikanistik, hält zum Einstufungstest Folgendes fest: "Du kannst den Einstufungstest nur dann überspringen, wenn das Zertifikat das du erworben hast nachweislich im tertiären (universitären) Bildungssektor erworben wurde. Sollte dies der Fall sein, empfiehlt es sich bald genug mit dem Anrechnungsverfahren zu beginnen. In diesem Fall bitte den/die zuständige/n CuKo-Vorsitzende/n kontaktieren (siehe Ansprechpartner am Ende). Ansonsten führt am Einstufungstest kein Weg vorbei, auch wenn deine Muttersprache Englisch ist, musst du den Test absolvieren. Wenn du aber in Besitz eines z.B. TOEFL Zertifikates bist, oder gar deine Muttersprache Englisch ist, sollte der Einstufungstest für dich kein Problem darstellen." (https://www.uni-salzburg.at/fileadmin/multimedia/Anglistik/Amerikanistik/documents/Folder/FAQs_Endversion.pdf). Laut übereinstimmenden Angaben der Bf und ihrer Tochter legte A im Wintersemester 2010/11 keine Prüfungen ab. Es wurden für dieses Semester auch keine Aufzeichnungen bzw. Unterlagen über die Teilnahme der Tochter A an Lehrveranstaltungen und andere Unterlagen, welche für ein Betreiben des Studiums sprechen könnten, vorgelegt. Im Sommersemester 2011 war die Tochter der Bf nicht als ordentlich Studierende gemeldet. In der Zeit von 03.02.2011 bis 06.07.2011, also während eines Zeitraums von 22 Wochen, absolvierte A ein Praktikum bei der Fa. D GmbH, welches von der Universität Salzburg im Umfang von 14 Wochen als Praktikum zum Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften mit 22 ECTS-Punkten anerkannt wurde. A erklärt im Rahmen ihrer Einvernahme des Weiteren, dass sie im November 2010 ihren Freund kennenlernte, welcher beim K arbeitete. Durch dessen Beruf begann sie sich für das Studium der Kommunkationswissenschaften zu interessieren. Im Dezember 2010 entschloss sie sich dann, das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften anzustreben. Nach Erkundigungen an der Universität versuchte sie durch entsprechende Bewerbungen einen Praktikumsplatz zu bekommen, um das Praktikum noch vor dem eigentlichen Studium absolvieren zu können. 4. materiellrechtliche Würdigung samt Beweiswürdigung: Zu den Beihilfen im Sinne des § 2 lit. a Z. 1 BAO zählt ua. die Familienbeihilfe, sodass im gegenständlichen Fall die BAO - gem. § 2 a BAO auch im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht - zur Anwendung zu kommen hat. (VwGH vom 28.04.2009, 2006/13/0189). Nach § 115 BAO besteht im Abgabenverfahren grundsätzlich die amtswegige Ermittlungspflicht, doch tritt diese insbesondere bei antragsgebundenen Begünstigungen, wie bei der Familienbeihilfe, gegenüber der Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin und Begünstigten in den Hintergrund. (VwGH vom 28.10.2014, 2012/13/0116, VwGH vom 17.12.2003, 99/13/0077). Nach dem in § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat die Abgabenbehörde und in der Folge das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die dazu vorzunehmende Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH vom 23.05.2012, 2011/17/0308, VwGH vom 25.04.2013, 2012/15/0135, VwGH vom 05.04.2011, 2010/16/0168). Die Auslegungsvorschriften des ABGB einschließlich seiner Bestimmung über die Analogie - somit die §§ 6 und 7 ABGB - sind auch im Verwaltungsrecht anzuwenden. Es gibt keine Sondermethoden zur Auslegung des Abgabenrechts. (vgl. Ritz, BAO5, TZ 1 zu § 21). Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein. (VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0084, VwGH vom 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH vom 25.03.2010, 2009/16/0121). 4.1 Studienwechsel - Studienförderungsgesetz: Zum Hinweis des steuerlichen Vertreters auf das Vorliegen eines Studienwechsels, auf das Heranziehen des Studienförderungsgesetzes als Auslegungsbehelf bzw. im Wege der Analogie und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.05.2011, 2011/16/0060, ist eingangs Folgendes festzuhalten: Die Bestimmungen des StudFG bzw. deren Auslegung können für den Bereich des FLAG 1967 nur insoweit von Bedeutung sein als im FLAG auf das StudFG wie zB im Falle des Studienwechsels konkret verwiesen wird. Das FLAG 1967 verweist in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Dabei ist stets zuerst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können. (VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0060, VwGH vom 09.07.2008, 2005/13/0142). Weder das FLAG 1967 noch das StudFG enthält eine abschließende Definition des Begriffes "Studienwechsel". Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber zu entnehmen, dass ein Studienwechsel vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium einer Studienrichtung nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein Studium einer anderen Studienrichtung beginnt. (VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0060, VwGH vom 09.07.2008, 2005/13/0142). Im gegenständlichen Fall wurde während der Streitzeiträume 10/2010 bis 02/2011 und 08 und 09/2011 anstelle des zumindest im Wintersemester 2010/11 angemeldeten Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik kein anderes Studium begonnen, sodass während dieser Zeiträume jedenfalls kein Studienwechsel, der unter Heranziehung des § 17 StudFG einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen wäre, erfolgte. Davon unabhängig sieht das StudFG ein einheitliches Förderungsystem für die unterschiedlichen Ausbildungen im postsekundären Bildungsbereich vor, wobei die Gewährung der darin vorgesehenen Studienbeihilfe an den Nachweis eines günstigen Studienerfolges bindet. Abschnitt 4, welcher die §§ 16 bis 25a StudFG umfasst, regelt den "Günstigen Studienerfolg". So erbringen nach § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 StudFG Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentlich Studierende. Auf die Bestimmung des § 20 StudFG und deren Auslegung braucht das Bundesfinanzgericht allerdings nicht einzugehen, da ein Verweis auf diese Bestimmung in § 2 Abs. 2 FLAG nicht erfolgt. Auch im Analogieweg (§ 7 ABGB) sind die Bestimmungen des StudFG nicht heranzuziehen, da mit Hilfe der Auslegung im Sinne des § 6 ABGB die Rechtsfindung im gegenständlichen Fall möglich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist, maßgebend. Gegenstand der Auslegung ist dabei der Gesetzestext als Träger des in ihm niedergelegten Sinnes, um dessen Verständnises bei der Auslegung geht. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des rechtlich maßgeblichen Sinnes des Gesetzes. (VwGH vom 20.11.1997, 95/15/0012) Es sei an dieser Stelle bereits festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem vom steuerlichen Vertreter zitierten Erkenntnis vom 26.05.2011, 2011/16/0060, ausdrücklich festgehalten hat, es ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG, dass die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. 4.2 Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik - 10/2010 bis 02/2011: Bei volljährigen Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Satz elf FLAG 1967 (in der für den gegenständlichen Fall geltenden Fassung) die Aufnahme als ordentlicher Hörer Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 getroffene Regelung für studierende Kinder (im ersten Studienjahr) kann allerdings nicht isoliert betrachtet werden und daraus ein absoluter Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet werden. Vielmehr muss – wie es auch der Eingangssatz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 klar zum Ausdruck bringt – das Kind tatsächlich in Berufsausbildung stehen und, erst wenn dieser Umstand feststeht, die zusätzlichen gesetzlichen Voraussetzungen erbringen. Grundsätzliche Zielsetzung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist die Vermittlung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch auf den Kinderabsetzbetrag) durch eine zielgerichtete, ernstliche Berufsausbildung. Die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder stellt also darauf ab, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht. (Vgl. VwGH vom 26.05.2011, 2011/16/0060, VwGH vom 09.07.2008, 2005/13/0142, VwGH vom 21.10.1999, 97/0111). Als Anspruchsvoraussetzung für den Studienbeginn bzw. das erste Studienjahr gilt – wie die Bf zutreffend eingewendet hat – die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Erst ab dem zweiten Studienjahr ist als Anspruchsvoraussetzung die Ablegung bestimmter Prüfungen für das vorhergehende Studienjahr nachzuweisen. Gleichzeitig kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen muss. Das bedeutet, dass im ersten Studienjahr zwar kein Prüfungsnachweis erforderlich ist, aber es muss sehr wohl das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um einen Studienerfolg nach außen hin zum Ausdruck kommen. Es muss also das Studium tatsächlich betrieben werden. Dazu muss zumindest der laufende Besuch von Lehrveranstaltungen des betreffenden Studiums erfolgen. (BFG vom 14.01.2015, RV/5100632/2012, BFG vom 09.04.2015, RV/6100252/2015, BFG vom 16.06.2014, RV/710299, UFS vom 07.05.2013, RV/0171-I/13, UFS vom 02.01.2012, RV/0170-G/11). Als Zeiten der Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 können nur solche Zeiten gelten, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse ist nicht ausreichend. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung über die Meldung zu einem Studium ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung im genannten Sinne nachzuweisen und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen. (VwGH vom 20.11.1996, 94/15/0130, VwGH vom 19.03.1998, 96/15/0213, BFG vom 14.01.2015, RV/5100632/2012, BFG vom 09.04.2015, RV/6100252/2015). Ausdrücklich hingewiesen wird dazu auch auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27.06.2015, RV/3100578/2014, in dem ua. Folgendes ausgeführt wird: Bereits der erste Satz der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (465 der Beilagen XVIII. GP), mit welcher die in Rede stehenden Bestimmungen durch das BGBl 311/1992 eingefügt wurden, bringt klar zum Ausdruck, dass für volljährige, nicht behinderte Kinder die Familienbeihilfe grundsätzlich nur gewährt wird, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden. In der Folge wird sodann auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Rechtslage und Judikatur Bezug genommen und festgehalten, dass es bei Studierenden notwendig ist, bestimmte Kriterien für den Studienfortgang als Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe in das Gesetz aufzunehmen. Letztlich ist aus den Erläuternden Bemerkungen noch zu entnehmen, dass mit der Novellierung beabsichtigt war, eine Verankerung des Studienfortgangs als Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen. Dies, weil bei einem zB Universitätsstudium die Studierenden im Rahmen der akademischen Freiheit ihr Studium und den Studienfortgang frei bestimmen und diese Freiheit in Bezug auf die Familienbeihilfe eine gewisse Einschränkung erfahren sollte. Zusammengefasst war es somit der Wille des Gesetzgebers durch die neu aufgenommenen Passagen Mindesterfordernisse für zB Universitätsstudien ins Gesetz aufzunehmen, die nur bei einem gewissen Studienfortgang einen Anspruch auf Familienbeihilfe vermitteln. Es kann dem Gesetzgeber vernünftiger Weise nicht - auch nicht im Interpretationswege - unterstellt werden, dass mit der beabsichtigten Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung an zB einer Universität gewollt war, Familienbeihilfe auch für Kinder auszuzahlen, die mit Ausnahme des Formalaktes der Anmeldung an einer Universität keinerlei studentischen Aktivitäten entfalten und somit überhaupt nicht (mehr) in Berufsausbildung stehen und auch sonst keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen. Die Tochter der Bf meldete sich erstmals am 15.11.2010 als ordentlich Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik an der Universität Salzburg an. Dies bedeutet zunächst, dass A sich im Monat 10/2010 jedenfalls in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand und insoweit die Beschwerde vom 22.08.2014 abzuweisen ist. Hinsichtlich der Monate 11/2010 bis 02/2011 ist Folgendes auszuführen: Die allgemeine Zulassungsfrist hat gemäß § 61 Universitätsgesetz 2002 in der für das Wintersemester 2010/11 gültigen Fassung mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Dies ist der Zeitraum, in dem die österreichischen Staatsangehörigen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen haben. Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt die Nachfrist, die gemäß § 61 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 im Wintersemester am 30. November endet. Das Studienjahr beginnt gemäß § 52 zweiter Satz Universitätsgesetz 2002 am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Trotzdem das Studienjahr mit Anfang Oktober 2010 begann, nahm A ihre Erstanmeldung zum Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik erst am 15.11.2010 vor, also erst während der Nachfrist und zwar eineinhalb Monate nach Beginn des Studienjahres und damit verbunden eineinhalb Monate nach Beginn des Lehrbetriebes. In diesem Zusammenhang wird von Seiten der Bf in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.03.2016 auch nicht bestritten, dass die Tochter den zu Beginn des Bachelorstudiums Anglistik und Amerikanistik vorgesehen Einstufungstest (bewertet mit 1 ECTS Punkt) nicht absolvierte. Ebensowenig ist aus den vorgelegten Unterlagen die Durchführung eines - von der ÖH Salzburg STV Anglistik & Amerikanistik, erwähnten - Anrechnungsverfahren hinsichtlich des von ihr am 16.07.2010 erlangten "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" und die Anrechnung 1 ECTS Punktes erkennbar. Von Seiten der Bf wird den im Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 29.03.2016 zitierten Informationen der ÖH Salzburg, STV Anglistik & Amerikanistik, als gesetzliche Interessensvertretung der Studierenden zum Einstufungstest und zum Anrechnungsverfahren die Relevanz abgesprochen und festgehalten, dass diese Informationen für 2010 nicht anwendbar seien. Dem Wortlaut des § 5 der Curricula (Version 2009 und 2011) ist nun aber eindeutig zu entnehmen ist, dass der Einstufungstest Voraussetzung für die Teilnahme am Regelstudium ist: "StudienanfängerInnen haben in der ersten Woche des 1. Semesters einen 60 minütigen Einstufungstest im Bereich Sprachbeherrschung (schriftlich) zu absolvieren, der dieses Sprachniveau überprüft. StudienanfängerInnen, die im Einstufungstets dieses Niveau erreichen, können sofort mit dem Regelstudium Anglistik und Amerikanistik gemäß dem vorliegenden Studienplan beginnen." Wenn der steuerliche Vertreter der Bf die Darstellungen der ÖH als irrelevant ansieht und indirekt damit die Notwendigkeit eines Anrechnungsverfahrens anstelle der Teilnahme am Einstufungstest verneint, dann hätte er im Hinblick auf § 5 der Curricula jedenfalls nachweisen müssen, auf welche Art und Weise bzw. durch welchen Akt der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, die Tochter der Bf von der Teilnahme am Einstufungstest befreit gewesen sein sollte und ohne Absolvierung dieses Einstufungstests und ohne Anrechnungsverfahren am Regelstudium teilnehmen hätte können. Der steuerliche Vertreter hätte also einen Nachweis zu der in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 23.03.2016 aufgestellten Behauptung, das "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge vom 16.07.2010 sei zu Studienbeginn an der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, vorgelegt worden und daher sei es nicht mehr notwendig gewesen, vor Studienbeginn das niedrigere Sprachniveau nachzuweisen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 14.04.2016 wird aber nicht dargelegt, wie bzw. in welcher Form die Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik, Kenntnis von dem der Tochter der Bf am 16.07.2010 ausgestellten "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge erlangt und die Tochter der Bf von der Teilnahme am Einstufungstest unter Anerkennung 1 ECTS Punktes befreit haben sollte. Ein entsprechender Nachweis über die behauptete Vorlage des Zertifikates bei der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik & Amerikanistik, und der dadurch behaupteten nicht mehr bestehenden Notwendigkeit, den Einstufungstest zu absolvieren, ist von Seiten der Bf nicht erbracht worden. Es darf an dieser Stelle auch angemerkt werden, das das Bundesfinanzgericht die der Bf bzw. dem steuerlichen Vertreter bekanntgegebene Internetadresse zu der zitierten Unterlage der ÖH Salzburg, STV Anglistik & Amerikanistik, im Vorhalt vom 29.03.2016 tatsächlich nicht vollständig angeführt hat, doch ist es durch die Eingabe weniger Stichworte wie zB "ÖH Salzburg Anglistik Einstufungstest" unschwer möglich, diese Unterlage im Internet zu finden und es darf davon ausgegangen werden, dass ein Rechtsanwalt bzw. dessen Mitarbeitern zu einer derartigen selbständigen Suche im Internet auch in der Lage ist. Wenn der steuerliche Vertreter der Bf das Dokument tatsächlich nicht gefunden haben sollte, so wird im Vorhalt des Bundesfinanzgerichs durch die Bezugnahme auf die Vorhaltsbeantwortung des steuerlichen Vertreters vom 23.03.2016, in welchem er die Behauptung aufstellte, das "Cambridge ESOL Level 2 Certificate in ESOL International (Business English)" der Universität Cambridge vom 16.07.2010 sei zu Studienbeginn an der Universität Salzburg, Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik vorgelegt worden und daher sei es nicht mehr notwendig gewesen, vor Studienbeginn das niedrigere Sprachniveau nachzuweisen, und durch die inhaltliche Wiedergabe der Information der ÖH sowie dem Schlusssatz: "Ein durchgeführtes Anrechnungsverfahren ist nicht feststellbar", klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Bundesfinanzgericht ein Nachweis über die behauptete nicht bestehende Notwendigkeit zur Absolvierung des Einstufungstests fehlt. Es wäre daher Aufgabe der Bf bzw. ihres steuerlichen Vertreters im Rahmen der in der BAO vorgesehenen Mitwirkungspflicht gewesen, für die in der Vorhaltsbeantwortung vom 23.03.2016 aufgestellte Behauptungen Nachweise zu erbringen. Dem Wortlaut des § 5 der zitierten Curricula (Version 2009 und 2011) ist - wie bereits festgehalten - eindeutig zu entnehmen, dass der Einstufungstest Voraussetzung für die Teilnahme am Regelstudium ist. Das Bundesfinanzgericht muss daher mangels Teilnahme am Einstufungstest und mangels Nachweis einer "nicht bestehenden Notwendigkeit zur Absolvierung des Einstufungstests" der Tochter der Bf zu dem Ergebnis gelangen, dass A im Wintersemester 2010/11 die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Regelstudiums Anglistik & Amerikanistik nicht die erforderlichen Schritte setzte. Richtig ist, dass laut der zitierten Curricula an den beiden Übungen "Academic Research Skills and Techniques in Literary Studies" und "Academic Research Skills and Techiques in Linguistics" auch ohne Absolvierung des Einstufungstest teilnehmen kann. Die Tochter der Bf sagte jedoch während ihrer Einvernahme aus, dass im ersten Semester keine Übungen absolviert werden könnten. Diese Aussage der Tochter der Bf muss so verstanden werden, dass sie offensichtlich nichts von der Möglichkeit von der Absolvierung von Übungen im ersten Semester weiß, und muss daher zu dem Schluss führen, dass die Tochter im Wintersemester 2010/11 tatsächlich keine Übung besuchte. Die Bf konnte für das (am Beginn des ersten Studienjahrs liegende) Wintersemester 2010/11 letztlich auch keinerlei Nachweise in Form von Mitschriften zu Lehrveranstaltungen, dazu verfasste schriftliche Arbeiten, Skripten und anderes Lehrmaterial, erworbene Fachliteratur etc., die für ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen der Tochter A um einen Studienerfolg und damit für das Vorliegen einer Berufsausbildung der Tochter A sprechen würden, vorlegen. Dies, obwohl sie dazu mit Schriftsatz vom 10.02.2014 und 11.03.2015 vom Finanzamt und in der Folge mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 05.08.2015 ausdrücklich aufgefordert wurde. In der Vorhaltsbeantwortung vom 07.10.2015 wurde dazu mitgeteilt, dass für das Jahr 2010 keine Aufzeichnungen mehr beigeschafft werden können. Der am 19.02.2016 getätigten Aussage der Tochter der Bf, wonach sie sicherlich noch Unterlagen habe, kann daher im Hinblick auf die bereits seit ca. zwei Jahren erfolgten und erfolglos gebliebenen Versuche des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes eine Vorlage von entsprechenden Unterlagen zu erreichen und im Hinblick auf die dazu ergangenen Vorhaltsbeantwortung vom 07.10.2015 kein Glaube geschenkt werden. Laut übereinstimmenden Angaben der Bf und ihrer Tochter legte A im Wintersemester 2010/11 auch keine Prüfungen ab. Die Inskription der Tochter der Bf erst in der Nachfrist, die Nichtteilnahme am Einstufungstest, das Nichtvorliegen eines durchgeführten Anerkennungsverfahrens, der fehlende Nachweis zu der Behauptung, dass die Teilnahme der Tochter der Bf am Einstufungstest wegen des von ihr erlangten Zertifikats nicht notwendig gewesen sei, die daher anzunehmende fehlende Möglichkeit der Teilnahme am Regelstudium, die Nichtvorlage irgendwelcher Nachweise über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, das Nichablegen von Prüfungen, all diese aufgrund entsprechender Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung festgestellten Tatsachen sprechen in ihrer Gesamtheit gegen die Aufnahme einer zielgerichteten ernstlichen Berufsausbildung und ein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen um einen Studienerfolg im Wintersemester 2010/11. Es ist daher die Erstanmeldung von A an der Universität Salzburg als ordentlich Studierende der Studienrichtung Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik am 15.11.2010 als reiner Formalakt zu beurteilen, dem keine studentischen Aktivitäten in dieser inskribierten Studienrichtung folgten, wofür auch die Tatsache spricht, dass sie sich laut ihren Aussagen bereits im Dezember für das Bachelorstudium der Kommunikationswissenschaften interessierte, entsprechende Erkundigungen zu dieser Studienrichtung an der Universität Salzburg einholte und Bewerbungen zur Erlangung eines Praktikumsplatzes schrieb. Da sich A, die Tochter der Bf, erst im Monat 11/2010 für das Bachelorstudium Anglistik und Amerikanistik als ordentlich Studierende an der Universität Salzburg anmeldete, dieses Studium in der Folge überhaupt nicht betrieb, sondern eine reine Formalinskription vorlag, kann nicht davon gesprochen werden, dass die Tochter der Bf sich aufgrund der angesprochenen Anmeldung in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 in einer Berufsausbildung befand. Die Beschwerde vom 22.08.2014 ist somit hinsichtlich der Monate 10/2010 bis 01/2011 jedenfalls abzuweisen. Hinsichtlich des Monats 02/2011 bleibt zu prüfen, ob aufgrund des in diesem Monat bei der Fa. D GmbH begonnen Praktikums ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. 4.3 Praktikum - 02/2011: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen ohne Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt. (VwGH vom 20.02.2008, 2006/15/0076, VwGH vom 18.11.2009, 2008/13/0015). Auch ein Praktikum kann Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sein. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss aber entweder eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt bzw. Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. (VwGH vom 18.11.2009, 2008/13/0015, VwGH vom 20.02.2008, 2006/15/0076, VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0080, VwGH vom 22.12.2011, 2009/16/0315, BFG vom 02.06.2015, RV/3100447/2015, BFG vom 24.11.2015, RV/4100201/2015, BFG vom 21.01.2015, RV/5100847/2012). Die Tochter der Bf absolvierte in der Zeit von 03.02.2011 bis 06.07.2011 unentgeltlich als Assistentin der Geschäftsführung ein Praktikum in der Werbeagentur D GmbH. Die Aufgabenbereiche und Tätigkeiten im Rahmen des Praktikums wurden im Beiblatt zur Bestätigung des Berufspraktikums wie folgt beschrieben: Marketing & Kooperation: Erstellung von Konzepten, Organisation von TV + Radiobeiträgen im K, Kundenbetreuung im Bereich PR, Koordination und Abstimmung von Terminen mit Kooperationspartnern und Produzenten. Verneint werden kann zweifellos, dass das gegenständliche Praktikum in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert war. Zu prüfen bleibt, ob dieses Praktikum eine unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme an einer Lehranstalt oder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung war. Die Tochter der Bf war ab 20.09.2011 als ordentliche Studierende des Bachelorstudiums Kommunikationswissenschaften an der Universität Salzburg gemeldet. Ausgeschlossen werden kann, dass die Absolvierung eines Berufspraktikums Voraussetzung für die Aufnahme als ordentlich Studierender an der Universität Salzburg erforderlich war. Dies wird auch von Seiten der Bf nicht behauptet. Die Bf erklärt vielmehr, dass es sich beim gegenständliche Praktikum um ein im Studienplan zwingend vorgeschriebenes Berufspraktikum handle. Laut § 3 Abs. 4 des Curriculums für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg (Version 2013) ist die Absolvierung eines Praktikums im Umfang von 14 Wochen verpflichtend (gemäß § 7). Der in § 6 umschriebene Studieninhalt sieht in Abs. 5 das Modul Praktikum vor, wobei das als Praktikum ein Berufspraktikum, ein Auslandssemester oder ein Forschungsprojekt absolviert werden kann. Dafür werden 22 ECTS-Punkte vorgesehen. Nach dem letzten Satz des § 7 Abs. 2 kann eine frühere oder bestehende facheinschlägige Berufstätigkeit von dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ als Berufspraktikum anerkannt werden. Zur Frage, ob eine Anerkennung auch von Praktika vor dem Studium möglich ist, hat die Curricularkommission am 15.03.2011 folgende Ausführungsbestimmungen (AB) erlassen: AB: Die Anerkennung eines Praktikums, das vor Beginn des Studiums absolviert wurde, ist dann möglich, wenn dieses (a) in einem tertiären Bildungszusammenhang also nach der Matura/dem Abitur stattgefunden hat und (b) als fachlich einschlägig zu betrachten ist. (http:/www.uni-salzburg.at/fileadmin/multimedia/Kommunikationswissenschaft/documents/Studium/Leitfaden_BAStudium_2014 pdf). Im gegenständlichen Fall wurde die Bestätigung des Praktikums am 26.08.2013 von Herrn Prof. F vom Fachbereich Kommunikationswissenschaft als zuständigem Organ - wie E, Kultur- und Gesellschaftswissenschaftliche Fakultät, Prüfungsreferat, im eMail vom 23.04.201 dem Finanzamt mitteilte - unterfertigt. Im Hinblick darauf, dass das gegenständliche Praktikum von der Universität Salzburg anerkannt wurde, sah das Finanzamt im Rückforderungsbescheid vom 28.07.2015 betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 03 bis 09/2011 von einer Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge für die Monate 03 bis 07/2011 ab, wobei der Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Monate 03 bis 07/2011 in Rechtskraft erwachsen ist. Das Finanzamt änderte seine Ansicht zwar in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2015 , da es sich nicht um ein in der Studienzeit absolviertes Pflichtpraktikum handle, doch gehört diese hinsichlich der Monate 03 bis 07/2011 mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand an (vgl. BFG vom 17.12.2015, RV/6101099/2015). Das Bundesfinanzgericht vertritt die Meinung, dass das von A absolvierte Praktikum zwar als integrativer Bestandteil des nachfolgenden Studiums der Kommunikationswissenschaften angesehen werden kann und daher als Berufsausbildung anzuerkennen ist, dieses Praktikum insoweit keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt, als es in zeitlicher Hinsicht das zwingend vorgeschriebene zeitliche Ausmaß von 14 Wochen übersteigt, wobei gerade die Wochen zu Beginn des Praktikums nicht anzuerkennen sind, in denen die Entscheidung für das noch nicht inskribierte Studium noch am unsichersten war, in denen die gesammelte Erfahrung noch am geringsten war und diese am weitesten zeitlich entfernt waren von der tatsächlichen Anmeldung. (vgl. UFS vom 21.07.2004, RV/0123-I/03). Das gegenständliche Praktikum, welches für die Monate 03 bis 07/2011 rechtskräftig als Berufsausbildung anerkannt wurde, umfasste in dieser Zeit 18 bis 19 Wochen. Für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg (Version 2013) ist lediglich die Absolvierung eines Praktikums im Umfang von 14 Wochen verpflichtend. Der im vorangehenden Monat 02/2011 liegende Beginn und zeitlich übersteigende Teil des Praktikums im Ausmaß von 3 bis 4 Wochen kann daher jedenfalls nicht als zwingender Teil der Berufsausbildung angesehen werden. Das bei der Fa. D GmbH absolvierte Praktikum vermittelt somit im Monat 02/2011 keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Die Beschwerde vom 22.08.2014 betreffend das Monat 02/2011 ist somit aus den unter Pkt. 4.2 und 3 dargelegten Überlegungen abzuweisen. Abschließend wird zu diesem Streitpunkt angemerkt, dass auf die beantragte Einvernahme des H als Zeugen und auf die beantragte Anforderung der Konversatoriumsarbeit wegen der grundsätzlichen Anerkennung des gegenständlichen Praktikums als Pflichtpraktikum verzichtet werden kann. Zur beantragten Einvernahme der Bf ist generell festzuhalten, dass eine Befragung der Bf als Zeugin in eigener Sache nicht möglich war und es der Bf unbenommen blieb, jeden Vorhalt des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichts persönlich zu beantworten, jederzeit zusätzliche Eingaben zu machen und bei dem am 19.02.2016 stattgefundenen Erörterungsgespräch persönlich teilzunehmen. 4.4 Die Monate 08 und 09/2011: Wie unter Pkt. 4.2 und 4.3 dargelegt befand sich A in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, trotzdem sie in der Zeit von 15.11.2010 bis 01.05.2011 an der Universität Salzburg als ordentlich Studierende gemeldet war. Das Ende des Meldungsstatus war nach Ablauf der in § 61 UG festgelegten Nachfrist, in welcher offensichtlich keine Meldung der Fortsetzung des Studiums durch A erfolgte, mit 01.05.2011 eingetreten. Im Sommersemester war die Tochter der Bf - wie der Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg vom 02.10.2011 entnommen werden kann - nicht als Studierende an der Universität Salzburg gemeldet. Erst am 20.09.2011 war sie wieder als ordentlich Studierende für das am 01.10.2011 beginnende Wintersemester 2011/12 gemeldet. Das von A absolvierte Praktikum endete im Monat 07/2011. A befand sich somit in den Monaten 08/2011 und 09/2011 in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, da ihre Zulassung zu ordentlichen Studien an der Universität Salzburg mit 01.05.2011 erloschen war und sie erst wieder mit Beginn des Studienjahres 2011/12 am 01.10.2011 tatsächlich ein Studium aufnahm und das (teilweise) als Pflichtpraktikum berücksichtigte Praktikum schon im Monat 07/2011 endete. Wie bereits ausgeführt ist Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe der Monat. In den Monaten 08/2011 und 09/2011 befand sich A, die Tochter der Bf, nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, sodass die Beschwerde vom 31.08.2015 abzuweisen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich A laut den Ausführungen unter Pkt 4.1, 2, 3 und 4 in den Monaten 10/2010 bis 02/2011 sowie 08/2011 und 09/2011 nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befand und daher für diese Monate kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dementsprechend sind die Beschwerden vom 22.08.2014 und 31.08.2015 als unbegründet abzuweisen. 5. Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist gegen das vorliegende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes für die Monate 08/2011 und 09/2011 nicht zulässig, da in diesen Monaten keine Berufsausbildung erfolgte und sich das Bundesfinanzgericht deshalb auf die unter Pkt. 4. einleitend zitierte einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anspruchszeitraum stützen kann. Im Zusammenhang mit dem zu den Monaten 10/2010 bis 02/2011 (Studium) bzw. zum Monat 02/2011 (Praktikum) erfolgten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revidion zulässig, da - zur Rechtsfrage, ob die Aufnahme als ordentlich Studierende bzw. Studierender allein ausreicht, um von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sprechen zu können, zwar eine umfangreiche Judikatur des unabhängigen Finanzsenates und des Bundesfinanzgerichtes, nicht jedoch eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. (BFG vom 15.10.2015, RV/7104777/2015, und BFG vom 27.06.2015, RV/3100578/2014) und - zur Rechtsfrage, ob ein vor dem Studium absolviertes und nachträglich während des Studiums von der Universität als Pflichtpraktikum anerkanntes Praktikum als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1lit. b FLAG 1967 anzusehen ist und in welchem zeitlichen Ausmaß dies zutrifft, ebenfalls keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Salzburg-Aigen, am 20. April 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100720/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100720.2015
Stammnummer
109612
Gültig
20.04.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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