Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1159-L/06
Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes, wenn dieses zwischen Schulabschluss und Studienbeginn nur 2 Jahre gearbeitet hat?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1159-L/06vom 16.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren zwischen Schulabschluss und Beginn eines Studiums, in dem das Kind einer Berufstätigkeit nachgeht, führt noch nicht zu einer endgültigen Selbsterhaltungsfähigkeit, sodass der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu gewähren ist, wenn die Voraussetzungen für eine Unterhaltspflicht des Vaters - Vorliegen einer entsprechenden Begabung, sicheres Erwarten eines besseren Fortkommens, ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben des Studiums, Zumutbarkeit der finanziellen Unterhaltsverpflichtung und die Dauer der Selbsterhaltung des Sohnes- gegeben sind. Im konkreten Fall war der Sohn etwas über zwei Jahre berufstätig, was deutlich unter dem Zeitraum von vier Jahren nach dem StudFG liegt, und die finanzielle Zusage des Vaters zur Unterhaltsleistung erst nach Beendigung des Studiums eines anderen Sohnes möglich und zumutbar war, da sich auch noch eine Tochter in Ausbildung befindet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 31. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr 2005
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In der elektronisch übermittelten
Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte der Berufungswerber u.a.
die Absetzung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung iSd.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für 4 Monate für den Sohn A, geboren am
1983, für das Studium Maschinenbau in 1020 Wien, wobei der Berufungswerber
100 % der Kosten getragen hat.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 31. Oktober 2006 wurde
die Einkommensteuer mit 10.350,87 € berechnet, wobei die beantragte
Pauschale für auswärtige Berufsausbildung iHv. 440,00 € nicht
berücksichtigt wurde. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass das
Pauschale für auswärtige Berufsausbildung nicht gewährt werde, da
der Sohn bereits selbsterhaltungsfähig sei und der Berufungswerber als
Vater nicht verpflichtet sei, eine zweite Berufsausbildung zu
finanzieren.
Mit Schreiben vom 12. November 2006 erhob der
Berufungswerber Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 und beantragte
die Absetzung des Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung als
außergewöhnliche Belastung. Der Sohn A habe nach Abschluss der HTL in
Wels eine Arbeitsstelle (Metallbaufirma O) angenommen und seine Ausbildung
(Maschinenbau) nur unterbrochen, um den Eltern eine gewisse finanzielle
Entlastung zu ermöglichen, weil gleichzeitig noch weitere zwei Kinder der
Familie in Ausbildung bzw. Studium gewesen seien. Die Berufsausbildung des
Sohnes sei erst nach Beendigung des Maschinenbaustudiums abgeschlossen. Er sei
momentan auch nicht selbsterhaltungsfähig (§ 140 ABGB), weil er
derzeit keine Einkünfte habe und den Beruf eines diplomierten
Maschinenbauingeneurs noch nicht ausüben könne. Die Belastung erwachse
daher zwangsläufig gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988. Der Sohn A
erhalte auch kein Stipendium von staatlicher Stelle, weil er zu wenig lang
gearbeitet habe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass bei
österreichischen Staatsbürgern, die nach der Matura gleich den Weg an
eine Universität suchen, die außergewöhnliche Belastung seitens
der Eltern anerkannt werde und bei anderen, welche zwischenzeitig durch ihre
Arbeit den Staat positiv mitgestalten (Abgaben entrichten), dies nicht
möglich sei.
Der Unabhängige Finanzsenat hielt dem Finanzamt mit
Schreiben vom 4. September 2007 vor, dass zum Wegfall der
Selbsterhaltungsfähigkeit und Wiederaufleben der Unterhaltspflicht darauf
verwiesen werde, dass dieser Umstand nicht nur durch längere
Arbeitslosigkeit oder Krankheit des Kindes eintreten könne, sondern auch
durch Beginn eines neuen Studiums des Kindes unter qualifizierten
Voraussetzungen, nämlich nur bei besonderer Eignung hiefür und bei
sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens aufgrund dieses Studiums, wobei
das Studium ernst und zielstrebig sein müsse. Da der Sohn A bereits die HTL
erfolgreich absolviert habe, habe er wohl auch die besondere Eignung für
das Studium Maschinenbau. Ein besseres Fortkommen aufgrund des Studiums sei
ebenfalls zu erwarten.
Das Finanzamt nahm mit Schreiben vom 18. September 2007
Stellung und ergänzte, dass der UFS Linz mit Berufungsentscheidung vom
21.3.2007 in einer ähnlichen Rechtssache dem Finanzamt beigepflichtet habe
(RV/1086-L/05). Es werde dabei insbesondere auf das Urteil des OGH vom
24.11.1987, 2 Ob 503/87 verwiesen. In diesem Fall sei das Wiederaufleben der
Unterhaltspflicht für einen Druckergehilfen nach mehrjähriger
Berufstätigkeit mit der Begründung verneint worden, wonach jemand, der
schon jahrelang einen erlernten Beruf ausgeübt habe, für die
Finanzierung der Ausbildungskosten selbst zu sorgen habe. Im vorliegenden Fall
sei der Sohn des Berufungswerbers in der Zeit von 14. Juli 2003 bis 30.
September 2005 bei der Firma O als Elektrotechniker angestellt gewesen und habe
dort Bezüge in nicht unwesentlicher Höhe erhalten. Das Finanzamt sei
daher der Auffassung, dass die Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall nicht
wieder aufgelebt sei.
Der Berufungswerber ergänzte am 23. Oktober 2007
telefonisch, dass der Sohn B mit Studienbeginn des Sohnes A das Studium an der
Montanuniversität Leoben abgeschlossen habe, wodurch die in der Berufung
bereits erwähnte finanzielle Entlastung des Berufungswerbers eingetreten
sei. Die Tochter sei zu dieser Zeit noch in Ausbildung gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob dem Berufungswerber ab September 2005 der
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§
34 Abs. 8 EStG 1988 für das Studium Maschinenbau des Sohnes A in Wien
zusteht (Ansicht des Berufungswerbers) oder nicht (Ansicht des
Finanzamtes).
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sei (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110,00 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 sieht in Hinblick auf die
Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige
Berufsausbildung eines Kindes aus rechtlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor, der
auch während der Schul- oder Studienferien zusteht. Ist ein Kind unter
Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse aber einmal
selbsterhaltungsfähig geworden (§ 140 ABGB), fällt auch die
Unterhaltspflicht der Eltern und damit die Zwangsläufigkeit weiterer
Aufwendungen weg (Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, §
34, Einzelfälle - auswärtige Berufsausbildung).
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt, unabhängig vom
Alter des Kindes, vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhaltes
erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben im Stande ist, also in der
Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse für angemessen aus eigenem
Einkommen zu decken.
Aufgrund des vom Sohn A in der Zeit vom 14. Juli 2003 bis
30. September 2005 erzielten Einkommens steht fest, dass er in diesem Zeitraum
selbsterhaltungsfähig gewesen ist.
Die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit
kann jedoch aus verschiedenen Gründen wieder verloren gehen und damit die
Unterhaltspflicht der Eltern wieder aufleben.
In der Rechtsprechung wurde ein solches Wiederaufleben der
Unterhaltspflicht auch dann bejaht, wenn ein Kind nach einer abgeschlossenen
beruflichen Ausbildung und dadurch gegebenen Eintritt der
Selbsterhaltungsfähigkeit sich zu einer weiteren Ausbildung entschlossen
hat, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu
erlangen. Hinsichtlich einer solchen weiteren Ausbildung muss jedoch insgesamt
ein strengerer Maßstab angelegt werden als bei einem erstmaligen
Ausbildungsgang (OGH 24.11.1987, 2 Ob 503/87).
Der Beginn eines Studiums nach erlangter
Selbsterhaltungsfähigkeit wird einerseits nur bei besonderer Begabung
hiefür und andererseits bei sicherer Erwartung eines besseren Fortkommens
aufgrund dieses Studiums zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches
führen, wobei das Studium "ernsthaft und zielstrebig" sein muss (Sz 42/9).
Außerdem muss dem Unterhaltsverpflichteten die Kostentragung nach seinen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar sein (VwGH vom
18.2.1986, 85/14/0097).
Nach der Aktenlage hat der Sohn A bereits die HTL in
Maschinenbau erfolgreich absolviert und hat daher wohl auch die besondere
Eignung für das Studium Maschinenbau. Weiters hat der Berufungswerber
telefonisch ergänzt, dass der Sohn A das Studium zur Zeit noch immer
ernsthaft und zielstrebig betreibe. Ein besseres Fortkommen aufgrund des
Studiums ist ebenfalls zu erwarten.
Dadurch dass der Berufungswerber die Kosten für das
Studium des Sohnes in Wien übernommen hat, ist die Kostentragung auch
finanziell zumutbar, zumal der Berufungswerber erst mit erloschener
Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn B begonnen hat, dem Sohn A das Studium
zu ermöglichen.
Zu prüfen ist allerdings noch, ob der Sohn A durch
seine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Firma O in der Zeit vom 14. Juli 2003
bis 30. September 2005, wobei der Sohn selbst das Dienstverhältnis
aufgelöst hat, endgültig als selbsterhaltungsfähig zu gelten hat
und dadurch die Unterhaltspflicht des Berufungswerbers erloschen ist.
Einerseits hat ein Vater seinem Kind eine
weiterführende qualifizierte Berufsausbildung zu ermöglichen, sofern
es die zu einer solchen Ausbildung erforderlichen Fähigkeiten besitzt, den
Abschluss der Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt, und dem Vater nach
seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Beteiligung an den
Ausbildungskosten möglich und zumutbar ist. Andererseits geschieht die
weitere berufliche Ausbildung eines erwachsenen Menschen, der schon jahrelang
einen erlernten Beruf ausgeübt hat, anders als beim Minderjährigen,
grundsätzlich außerhalb der Ingerenz seiner Eltern und ist damit in
der Regel auch hinsichtlich ihrer Finanzierung ihm allein anheim
gestellt.
Das StudFG nimmt für den Fall, dass sich ein
Studierender vor Aufnahme des Studiums durch vier Jahre zur Gänze selbst
erhalten hat, jedenfalls die Selbsterhaltungsfähigkeit an und
schließt hier die Anrechnung sonst zumutbarer Unterhaltsleistungen der
Eltern aus (VwGH vom 9.9.1985, 85/12/0032).
Nach der vom Finanzamt dargelegten Berufungsentscheidung
des UFS vom 21.3.2007, RV/1086-L/05, wurde die Berücksichtigung des
Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung versagt, da die
neuerliche Ausbildung des Sohnes des Steuerpflichtigen nach bereits
eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit im Bereich Kunsthandwerk kein
besseres Fortkommen als bisher als HTL-Absolvent erwarten lasse. Das
Wiederaufleben der Unterhaltspflicht wurde aus diesem Grund verneint. Auf die
Dauer der Selbsterhaltungsfähigkeit von ca. zwei Jahren wurde in der
rechtlichen Beurteilung nicht Bezug genommen.
Weiters hat das Finanzamt auf die Entscheidung des OGH vom
24.11.1987, 2 Ob 503/87, verwiesen. Der OGH judizierte, dass die von den Eltern
geschuldete Berufsausbildung nach fünfjähriger Berufstätigkeit
und Selbsterhaltungsfähigkeit endgültig als abgeschlossen betrachtet
werden könne.
Im Vergleich dazu liegt in der gegenständlichen
Berufungssache eine ca. zweijährige Berufstätigkeit des Kindes vor,
deutlich unter der im StudFG normierten vierjährigen Frist, und
unterscheidet sich daher der Sachverhalt grundlegend.
Der Sohn hat zwar vor Studienbeginn ca. 2 Jahre und 2
Monate gearbeitet, die Dauer der Berufstätigkeit ist jedoch deutlich unter
den im StudFG normierten vier Jahren geblieben und kann dieser Umstand insofern
eine Unterhaltspflicht des Vaters auslösen. Hinsichtlich der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Vaters fehlte vorher seine finanzielle Zusage, da
die Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn B erst ab 2005 erloschen ist und
die Tochter sich außerdem ebenfalls noch in Ausbildung befunden
hat.
Da der Sohn A vor Aufnahme des Studiums einerseits erst ca.
zwei Jahre berufstätig gewesen ist, andererseits dem Bw. die
wiederaufgenommene Unterhaltsleistung erst 2005 zumutbar gewesen ist, steht der
Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung in Höhe von 110,00
€ pro Monat als außergewöhnliche Belastung zu.
Zur Gesamthöhe des Pauschbetrages für
auswärtige Berufsausbildung ist zu ergänzen, dass der Berufungswerber
den Pauschbetrag für vier Monate von September bis Dezember 2005 beantragt
hat. Da der Sohn A jedoch nach Aktenlage eindeutig bis Ende September bei der
Firma O als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, steht der Pauschbetrag
für auswärtige Berufsausbildung erst mit der Kostentragung durch den
Berufungswerber ab Oktober 2005, also für drei Monate, gesamt 330,00
€, für das Jahr 2005 zu.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 16.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1159-L/06
- Stammnummer
- 32478
- Gültig
- 16.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF