…von Bürgerinitiativen kann gemeinnützig sein. Gerade bei solchen Betätigungen bedarf es aber der Prüfung, ob die jeweiligen Bestrebungen selbstlos verfolgt werden oder ob im Grunde eigenwirtschaftliche Interessen der Mitglieder im Vordergrund stehen. Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung ist zulässig, nicht aber eine parteipolitische Betätigung…
…die von den in den letzten Jahren erzielten Cashflows maßgeblich abweichen, hätten der Ertragsprognose des handelnden Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf eigenwirtschaftliche Interessen der ankaufenden Kapitalgesellschaft nur dann zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn zum maßgeblichen Bewertungsstichtag 31.07.2008 auch tatsächlich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für…
…die von den in den letzten Jahren erzielten Cashflows maßgeblich abweichen, hätten der Ertragsprognose des handelnden Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf eigenwirtschaftliche Interessen der ankaufenden Kapitalgesellschaft nur dann zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn zum maßgeblichen Bewertungsstichtag 31.07.2008 auch tatsächlich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für…
…wirtschaftliche bzw. unternehmerische Tätigkeit des Bf. so eingeschränkt war, dass eine Gebrauchsüberlassung des Bf., ohne wirtschaftliches Kalkül und ohne eigenwirtschaftliche Interessen zu entfalten, an die FF erfolgte. Vom Bf. wurde nicht vorgebracht, dass die bestehenden Darlehens- und Bankverbindlichkeiten aus eigenen Mitteln abgedeckt werden mussten. Konkrete…
…BAO gebotene Ausschließlichkeit begünstigter Zwecke nicht gegeben. Was das Berufungsvorbringen in Bezug auf die Hundezucht bzw. -ausbildung als Schutz-, Rettungs- und Lawinenhunde betrifft, ist auszuführen, dass sich daraus letztlich die Erhaltung einer Tierart ergibt, jedoch werden primär eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt. Linz, am 17. Jänner 2011
…hielt das Finanzamt fest, dass der Bw. nicht die Allgemeinheit, sondern lediglich eigenwirtschaftliche Interessen bestimmter Weinbaubetriebe einer bestimmten Region (W) fördere und daher nicht als gemeinnützig eingestuft werden könne. Zudem fehle den bislang der Abgabenbehörde vorgelegten Statuten (vgl. oben) eine dahingehende Bestimmung, was mit einem…
…es daher keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Die vorliegenden Verhältnisse lassen lediglich darauf schließen, dass die entgeltliche Leistungserbringung und damit eigenwirtschaftliche Interessen nicht nur im Vordergrund gestanden sind, sondern den eigentlichen Zweck des Bw gebildet haben. Schließlich hat das Finanzamt zu Recht darauf hingewiesen, dass auch die …
…ein über längeren Zeitraum feststehendes Bildungsangebot, erforderliches Personal nach Art eines Lehrkörpers und ein Sekretariat) verfüge, um laufend gegenüber einer größeren Anzahl von Interessenten eine Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 11 UStG 1994 auszuüben. Ein weiterer Maßstab für die Vergleichbarkeit mit öffentlichen…
…Gewinn gerichtet ist, verfolgt durch Zusammenarbeit der zuständigen Kreise, vor allem der l. Industrie, der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, der interessierten Behörden, der Hochschulen und höheren technischen Lehranstalten nachstehende, der Förderung der Allgemeinheit durch Weiterentwicklung der L. dienende Zwecke; (1) Pflege und Förderung der gesamten L., in Theorie…
…nicht der Allgemeinheit, sondern es liege eine herkömmliche gewerbliche Leistungsvermittlung vor, wodurch eigenwirtschaftliche, private oder gesellschaftliche Interessen von Vereinsmitgliedern gefördert werden sollten. Eine Förderung der Allgemeinheit liege auch nicht vor, wenn der satzungsmäßige Zweck des Rechtsträgers auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet sei, außer diese Zwecke…
…es liegt vornehmlich im Interesse des Gründungsgesellschafters, dass die Gesellschaft bei ihrer Gründung über das Vermögen verfügt, um die ihr bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeit ausüben zu können. Die sich aus einer solchen Kapitalausstattung ergebende Erhöhung des Wertes der Gesellschaftrechte liegt vor allem im Interesse des Gesellschafters…
…weiter aus: "Ein die Unentgeltlichkeit ausschließendes Entgelt begründet jeder (wirtschaftliche) Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse ..... Die Gegenleistung muß auch nicht geldwerter Art sein, sie kann auch einem Dritten erbracht werden. Schon das Interesse am versprochenen Verhalten des Empfängers genügt, um Schenkung auszuschließen." Es steht jedermann frei…
…von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden. Im BP-Bericht wurde im Abschnitt Prüfungsabschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 1 BAO wie folgt…
…Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff BAO abzusprechen. In der Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft , gesellschaftlicher, privater und eigenwirtschaftlicher Interessen der Vereinsmitglieder, beruflicher und wirtschaftlicher Interessen bestimmter Stände oder Personengruppen liegt nämlich jedenfalls kein gemeinnütziger Zweck (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 2. Aufl., Tz…
…69, 27.Jänner 1998, 97/14/0022), gesellschaftlicher, privater und eigenwirtschaftlicher Interessen der Vereinsmitglieder (VwGH 11. Oktober 1977, 97/2047,2047, 2048/77, 28. April 1993, 90/13/02245), beruflicher und wirtschaftlicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige (VwGH 11. April 1991, 90/13/0296…
…zur KO und AO 237; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9] 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332; Böhle - Stamschräder - Kilger, KO[13] 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen die Verpflichtung…
…der auf die eigenwirtschaftlichen Interessen der Mitglieder gerichtet sei. Mit Schreiben vom 14.11.2019 wurde vom BF ein Vorlageantrag eingebracht. Am 09.01.2020 wurde die Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom 03.02.2020 wurde der…
…2001/13/0294), sowie auch die Förderung gesellschaftlicher, privater und eigenwirtschaftlicher Interessen der Vereinsmitglieder (VwGH 28.4.1993, 90/13/0245) oder beruflicher und wirtschaftlicher Interessen bestimmter Wirtschaftszweige. Eine Förderung bestimmter Wirtschaftszweige ist dabei etwa dann gegeben, wenn in erster Linie Wirtschaftstreibende gefördert werden und…
…2001/13/0294), sowie auch die Förderung gesellschaftlicher, privater und eigenwirtschaftlicher Interessen der Vereinsmitglieder (VwGH 28.4.1993, 90/13/0245) oder beruflicher und wirtschaftlicher Interessen bestimmter Wirtschaftszweige. Eine Förderung bestimmter Wirtschaftszweige ist dabei etwa dann gegeben, wenn in erster Linie Wirtschaftstreibende gefördert werden und…
…3) das errichtete Wohngebäude nach den höchst individuellen Vorstellungen eines Gesellschafters oder einer gesellschafterähnlichen Person ausgestaltet wurde, deutet auf das Fehlen eigenwirtschaftlicher Interessen ebenso hin wie (4) der Umstand, dass ein atypischerweise für "Vermietungszwecke" genutztes Sachobjekt auf dem freien Markt gar nicht erst angeboten wurde…