Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103545/2010
Gemeinnützigkeit eines Vereines - insbesondere Gewinnausschluss in den Statuten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103545/2010vom 06.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
selbst Forschungsprojekte (etwa hinsichtlich Bereitstellung von Benchmarking- und Evaluation-Services, Durchführung von Forschung und Bereitstellung von Trainings, etc.) betrieben bzw. war sie in zahlreichen Forschungsprojekten involviert und wertete Forschungsergebnisse in Konferenzen und Publikationen aus. Auch wurden im Auftrag der Beschwerdeführerin wissenschaftliche Artikel und Berichte verfasst. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin lässt daher einen klaren wissenschaftlichen Fokus erkennen. Dies betrifft einerseits den Forschungsgegenstand Semantik, andererseits ergibt sich auch aus den involvierten Personen bzw. Institutionen der klare wissenschaftliche Fokus, so stammen die Mitglieder der Beschwerdeführerin, die Konferenzteilnehmer, die Sprecher auf den Konferenzen, etc., größtenteils aus dem Hochschul- bzw. Forschungsbereich.
Die Beschwerdeführerin betreibt sowohl selbst wissenschaftliche Forschung und widmet sich insbesondere der wissenschaftlichen Lehre, also der Vermittlung der Wissenschaft an andere zum Zwecke der Erweiterung des Wissenstandes.
Die Ergebnisse der Forschung wurden der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht, da einerseits die Teilnahme an den Konferenzen jedermann offenstand, die Ergebnisse zudem zeitnah von einem wissenschaftlichen Verlag publiziert wurden und auch Informationen auf die Website der Beschwerdeführerin gestellt wurden. Schließlich kann auch die Einstellung der Allgemeinheit zum Förderziel als positiv bezeichnet werden.
Dass die Förderung in erster Linie einzelnen Wirtschaftsunternehmen zugutekam kann nicht festgestellt werden. Sowohl die Mitglieder der Beschwerdeführerin als auch die Teilnehmer der Konferenzen setzten sich vorwiegend aus Personen bzw. Institutionen aus dem Hochschul- bzw. Forschungsbereich zusammen. Insgesamt wurden nicht vorwiegend wirtschaftliche oder berufliche Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen sondern die Wissenschaft an sich gefördert.
Die Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen und insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und wurden vom Behördenvertreter im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins nicht (mehr) in Zweifel gezogen.
4.3 Rechtliche Beurteilung
Nach § 35 Abs 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nutzt. Nach der demonstrativen Aufzählung in § 35 Abs 2 BAO ist unter anderem konkret auch die Förderung der Wissenschaft als davon umfasst anzusehen. Eine solche Förderung der Wissenschaft ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung etwa dann gegeben, wenn eine Körperschaft selbst forscht oder Forschungsaufträge erteilt und die Forschungsergebnisse in Vorträgen und Publikationen auswertet (vgl. etwa VwGH 9.7.1997, 94/13/0209; 22.10.1997, 95/13/0275; 26.6.2001, 97/14/0170). Entsprechend der zitierten Rechtsprechung steht dabei die Erweiterung der wissenschaftlichen Erkenntnisse bzw. die Erweiterung des menschlichen Wissensstandes im Vordergrund, wobei zu einer derartigen wissenschaftlichen Tätigkeit jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre gehören. Es geht um das Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder darum, dass die Tätigkeit der Lehre dient, wobei unter Lehre die Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes zu verstehen ist. Charakteristisch für die Wissenschaft ist, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt.
Um begünstigungswürdig zu sein, müssen die Ergebnisse der Forschung allen interessierten Kreisen bzw. der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht werden und nicht nur bestimmten Vertretern oder Geschäftspartnern zugutekommen. Sie müssen weiters von allgemeinem Nutzen sein und die Forschung darf nicht in erster Linie in der Verfolgung von Interessen einzelner Auftraggeber bestehen. Gemeinnützigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn ein Verein Aufträge zu Forschungsmaßnahmen erteilt, Forschungsarbeiten öffentlich zugänglich macht und auf deren Basis Aufklärungsarbeit leistet. Auch sind Vereine als begünstigungswürdig zu qualifizieren, die sich mit der Zusammenstellung, dem Unterhalten und der Betreuung wissenschaftlicher Dokumentationen befassen (VwGH 26.6.2001, 97/14/01/0170).
Auf der anderen Seite wäre eine bloße Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft jedenfalls begünstigungsschädlich (vgl. zB VwGH 21.10.2014, 2001/13/0267; 19.4.2006, 2001/13/0294), sowie auch die Förderung gesellschaftlicher, privater und eigenwirtschaftlicher Interessen der Vereinsmitglieder (VwGH 28.4.1993, 90/13/0245) oder beruflicher und wirtschaftlicher Interessen bestimmter Wirtschaftszweige. Eine Förderung bestimmter Wirtschaftszweige ist dabei etwa dann gegeben, wenn in erster Linie Wirtschaftstreibende gefördert werden und die Allgemeinheit nur mittelbar davon profitiert (VwGH 20.10.1982, 13/1649/79).
Beschwerdegegenständlich ist entsprechend den oben getroffenen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen eine Förderung der Wissenschaft gegeben, da die Beschwerdeführerin sich zentral dem Forschungsgegenstand „Semantics“ widmet, dabei sowohl selbst wissenschaftliche Forschung betreibt, sich an Forschungsprojekten beteiligt und insbesondere Forschungsergebnisse in Konferenzen präsentiert, diskutiert und auswertet.
Beim Forschungsgegenstand der „Semantics“ steht zweifelsfrei die Erweiterung des menschlichen Wissensstandes im Vordergrund. Schließlich sind die Ergebnisse auch allen interessierten Kreisen zeitnah zugänglich, steht die Mitgliedschaft an der Beschwerdeführerin jedermann offen, sowie auch die Teilnahme an den Konferenzen und können überdies die Ergebnisse in publizierter Form erworben werden.
Eine vordergründige Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft kann nicht erkannt werden, ergab sich sowohl aus den Mitgliederlisten der Beschwerdeführerin als auch aus den Aufstellungen der Konferenzteilnehmer, dass diese keineswegs auf bestimmte Vertreter oder Geschäftspartner eingeschränkt gewesen waren, sondern sich aus Personen bzw. Institutionen aus unterschiedlichsten Bereichen zusammensetzten, wobei der Hochschul- bzw. Forschungsbereich am stärksten vertreten war. Auch wenn natürlich auch wirtschaftliche Unternehmen von den Forschungsergebnissen profitieren, liegt eine solche wirtschaftliche Förderung keinesfalls im Fokus der Beschwerdeführerin.
Es ist somit sowohl nach den Statuten als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung eine Förderung der Wissenschaft gegeben, womit dem Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit in dieser Hinsicht entsprochen wird. Der Umstand entspricht somit den Erfordernissen der Begünstigungsvoraussetzungen.
5. Zum Ausschluss des Gewinnstrebens nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit
5.1 Rechtsansicht der belangten Behörde
Nach Ansicht der belangten Behörde liege nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit kein Ausschluss des Gewinnstrebens nach § 39 Z 2 BAO vor, weshalb die Gemeinnützigkeitsbegünstigungen nicht zur Anwendung gelangen könnten. Entsprechende Begründungen für die geäußerte Ansicht wurden nicht vorgebracht.
Im Rahmen des Erörterungstermines ging der Behördenvertreter von dieser Rechtsansicht ab und befand, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen diesbezüglich nicht verletzt seien.
5.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung
Aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin ergeben sich folgende Zahlen:
Im Jahr 2007 ergab sich laut Gewinn- und Verlustrechnung bei Umsatzerlösen in der Höhe von EUR 409.199,42 ein EGT von EUR 10.208,17 erwirtschaftet.
Im Jahr 2008 wurde laut Gewinn- und Verlustrechnung bei Umsatzerlösen in der Höhe von EUR 824.610,71 ein negatives EGT von EUR -3.007,99.
Auch davon abgesehen sind keine Anzeichen zu erkennen, nach denen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf Gewinn gerichtet sei. Alle Zuwendungen an Mitglieder der Beschwerdeführerin können als fremdüblich und angemessen qualifiziert werden, was sich aus den vorgelegten Aufstellungen ergibt, die auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen werden.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen und dem Verwaltungsgeschehen und wurden vom Vertreter der belangten Behörde im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins nicht mehr in Zweifel gezogen.
5.3 Rechtliche Beurteilung
Nach § 34 Abs 1 BAO können die abgabenrechtlichen Begünstigungen unter anderem bloß dann zur Anwendung kommen, wenn die betreffende Körperschaft nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich der Förderung der begünstigten Zwecke dient. Gemäß § 39 Z 2 BAO liegt eine ausschließliche Förderung unter anderem nur dann vor, wenn die Körperschaft keinen Gewinn anstrebt und die Mitglieder keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Begünstigungsschädlich ist es somit, wenn allgemein als Zweck der Körperschaft Überschüsse angestrebt werden. Nicht schädlich ist, wenn diese Überschüsse zur Schaffung einer finanziellen Basis für künftige Zweckerfüllungen angestrebt werden; derart angestrebte Gebarungsüberschüsse müssen freilich in der Folge den begünstigten Zwecken zugeführt werden.
Zuwendungen an Mitglieder sind insoweit nicht begünstigungsschädlich als es sich dabei um angemessene Vergütungen im Rahmen eines Leistungsaustausches handelt. Keinesfalls dürfen freilich Gewinnanteile oder sonstige Vorteile, auch keine erwerbswirtschaftlichen Vorteile, zugewendet werden.
Im Sinne der getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Erörterung liegt dementsprechend nach Ausmaß und Art der geschäftlichen Tätigkeit kein Gewinnstreben vor. Die Begünstigungsvoraussetzungen sind demnach diesbezüglich erfüllt.
6. Zur Ansammlung von Anlagevermögen
6.1 Rechtsansicht der belangten Behörde
Nach Ansicht der belangten Behörde sei beträchtliches Anlagevermögen angesammelt worden, welches begünstigungsschädlich sei. Nähere Umstände wurden von der belangten Behörde nicht dargetan.
Im Rahmen des Erörterungstermines ging der Behördenvertreter von dieser Rechtsansicht ab und befand, dass die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen diesbezüglich nicht verletzt seien.
6.2 Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes samt Beweiswürdigung
Aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin ergeben sich folgende Zahlen:
Im Jahr 2007 setzte sich das Anlagevermögen aus gewerblichen Schutzrechten im Buchwert von EUR 11.600 sowie aus einer Beteiligung an einer GmbH im Buchwert von EUR 35.000 zusammen (Summe Anlagevermögen: EUR 46.600).
Im Jahr 2008 befanden sich im Anlagevermögen gewerbliche Schutzrechte im Buchwert von EUR 51.886,17, Betriebs- und Geschäftsausstattung im Buchwert von EUR 1.399,12 und die Beteiligung an einer GmbH im Buchwert von EUR 35.000 (Summe Anlagevermögen: EUR 88.285,29).
Es kann nicht erkannt werden, dass, insbesondere in Relation zum Umfang der Tätigkeit (Umsatzerlöse im Jahr 2008 EUR 824.610,71) übermäßiges Anlagevermögen angesammelt wurde. Zudem gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Anlagevermögen nicht notwendig sei. Bei den gewerblichen Schutzrechten handelte es sich um Trademarks, es wurden Namen und Logos von Konferenzen geschützt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den aktenkundigen Jahresabschlüssen sowie aus dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Umstände wurden von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des abgehaltenen Erörterungstermins nicht (mehr) in Zweifel gezogen.
6.3 Rechtliche Beurteilung
Ein hoher Bestand an Aktiva kann bloß dann begünstigungsschädlich sein, wenn es sich nicht um notwendiges Vermögen zur Zweckverwirklichung handelt und der Bestand obendrein als unangemessen hoch zu qualifizieren ist. In derartigen Fällen müsste ein Nachweis erbracht werden, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden.
Gegenständlich liegt nach den getroffenen Feststellungen keinesfalls ein übermäßiger Bestand an Anlagevermögen vor. Die Begünstigungsvoraussetzungen sind somit diesbezüglich nicht verletzt.
7. Gesamtergebnis der rechtlichen Beurteilung (Punkte 1. bis 6.)
Entsprechend der obigen Ausführungen (Punkte 1. bis 6.) kann im beschwerdegegenständlichen Fall keine Verletzung der rechtlichen Erfordernisse für die Inanspruchnahme der Gemeinnützigkeitsbegünstigungen der §§ 34 ff BAO erkannt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen wurden sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt, die Beschwerdeführerin ist somit als gemeinnützig zu qualifizieren.
Die Konferenz- und Forschungstätigkeit der Beschwerdeführerin ist als unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 2 BAO zu qualifizieren, zumal eine Gesamtausrichtung unmittelbar auf die Erfüllung der definierten begünstigten Zwecke vorliegt, ohne Führung des Hilfsbetriebes die begünstigten Zwecke nicht erreichbar wären und der Hilfsbetrieb zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt.
Es besteht somit sowohl für den Vereinsbereich als auch für den unentbehrlichen Hilfsbetrieb eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer unterliegt die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (unentbehrlichen Hilfsbetriebes) ausgeübte Tätigkeit der Liebhabereivermutung, die aber widerlegt werden kann.
Da von der Beschwerdeführerin erst für das Jahr 2008 der Antrag gestellt wurde, auf die Liebhabereivermutung zu verzichten, fallen die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 ausgeübten Tätigkeiten unter die Regelung des § 2 Abs 5 Z 2 UStG und waren somit nicht umsatzsteuerbar. Mit 2008 erfolgte eine Herausoptierung, weshalb die Beschwerdeführerin ab 2008 im Rahmen des unentbehrlichen Hilfsbetriebes Umsatzsteuer (grundsätzlich im ermäßigten Steuersatz von 10%) zu verrechnen hatte und ihr für die dem unentbehrlichen Hilfsbetrieb in Rechnung gestellten Leistungen ein Vorsteuerabzug zustand. Der von der Beschwerdeführerin im Ausmaß des unternehmerisch genutzten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes vorgenommene Vorsteuerabzug erfolgte somit zurecht.
Der Beschwerde war daher Folge zu leisten.
8. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesfinanzgericht überwiegend im Rahmen der freien Beweiswürdigung Fragen hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes zu klären.
Die im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.
Wien, am 6. September 2017
Normen und Schlagworte
- §§ 34 bis 47 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103545/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103545.2010
- Stammnummer
- 116331
- Gültig
- 06.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF