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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100866/2014

KESt-Haftungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100866/2014vom 17.11.2022Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Rudolf Wanke, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. sowie Kommerzialrat MSt. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Picher Wirtschaftstreuhänder, Perntergasse 13, 1190 Wien, und Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Domgasse 2, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom 31.5.2012 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, nunmehr Finanzamt für Großbetriebe, vom 12. März 2012 betreffend Kapitalertragsteuer 2008, Körperschaftsteuer 2008 und Wiederaufnahme betreffend Körperschaftsteuer 2008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. November 2022 in Anwesenheit von Mag. Herbert Freund LL.M. für Picher Wirtschaftstreuhänder und Mag. Josef Gallauner, MAS für Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, beide für die Beschwerdeführerin, und von Hofrat Mag. Andreas Zeh, Christa Zöch, BA und Mag. Martin Pröll für die belangte Behörde zur Steuernummer ***BF1StNr1*** A) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid 2008 für Kapitalertragsteuer wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. B) den Beschluss gefasst: Ia. Das Beschwerdeverfahren bezüglich des Wiederaufnahmebescheides hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Ib. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 wird gemäß § 271 BAO bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid ausgesetzt. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im Februar 2012 erstellte die Großbetriebsprüfung einen Bericht über die Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin. Dabei wurden zwei Feststellungen, nämlich betreffend verdeckter Ausschüttung zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer getroffen. Für die genaue Ausformulierung der wurde jeweils auf eine Niederschrift vom 6.6.2011 verwiesen, die dem Bericht angehängt ist. Diese Niederschrift lautet (auszugsweise): 1. Sachverhalt Das Einzelunternehmen CD ist zu 1% unmittelbar und mit 84,15% mittelbar über die ***AB*** an der ***Bf1*** ***Ort1*** und zu 85% an der ***GH*** ***Ort2*** beteiligt. Frau ***EF*** ist mit 14,85% mittelbar über die ***AB*** an der ***Bf1*** ***Ort1*** und zu 15% unmittelbar an der ***GH*** ***Ort2*** beteiligt. Die ***Bf1*** erwarb mit Kaufvertrag v. 28.07.2008 zum Stichtag 31.07.2008 das Anlage- und Umlaufvermögen samt einiger Verbindlichkeiten von der Schwestergesellschaft ***GH***, ***Ort2***. Der Kaufvertrag v. 28.07.2008 lässt keinen Gesamtkaufpreis für die Sachgesamtheit Betrieb erkennen, sondern nur einen Kaufpreis für den Firmenwert. Der als Gegenleistung für den "Firmenwert" geleistete Betrag iHv € 1.300.000 wurde It. einem - im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens - an das FA Hollabrunn/Korneuburg/Tulln gerichteten Schreiben v. 31.05.2010 des steuerlichen Vertreters wie folgt ermittelt: ,Das zu übernehmende Anlagevermögen und die Vorräte wurden von der Geschäftsführung bewertet Die Lieferforderungen wurden unter dem Gesichtspunkt der Einbringlichkeit bewertet. Die sonstigen Verbindlichkeiten (Europay, Sodexho, etc.) Kassenbestände und das Kontoguthaben bei der Erste Bank wurden zu Nominalwerten angesetzt. Die zum Übernahmestichtag bestehenden rückgestellten Dienstnehmeransprüche für Abfertigungen, Urlaube, und Jubiläumsgelder wurden übernommen. Weiters wurden die Lieferverbindlichkeiten, die Bankverbindlichkeit bei der Erste Bank und Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. ***CD_a*** insoweit übernommen, dass übernommene Aktiva und Passiva gleich hoch sind. Das so definierte zu übernehmende Vermögen (Gesamtheit der Vermögensgegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen) hat daher einen rechnerischen Wert von Null. Die erwerbende Gesellschaft sollte jedoch nicht nur Vermögensgegenstände übernehmen, sondern die wirtschaftlichen Einheiten, also auch alle bestehenden beschaffungs- und absatzseitigen Geschäftsbeziehungen. Der Firmenwert wurde aus dem Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse ermittelt. Die Entrichtung des Kaufpreises erfolgte durch Übernahme der Verbindlichkeit gegenüber der Fa. ***CD_a*** in diesem Ausmaß. […]' […] 2.1. Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 2.1.1. Unternehmenswertermittlung entspricht keinem Gutachten Es entspricht einer zu steuerlichem Gemeingut gewordenen Erkenntnis, dass der Wert einer Unternehmensbeteiligung im Regelfall unter Bedachtnahme auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze der Unternehmensbewertung zu schätzen ist. Die dabei anzuwendenden Verfahrensweisen werden im Schrifttum ausführlich beschrieben.[FN1: Haeseler/Hörmann/Kras, Unternehmensbewertung (2007) 38] Die Vertreter der ***Bf1*** unternahmen im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens den Versuch, die Ermittlung des lt. Kaufvertrag v. 28.07.2008 auf die Schwestergesellschaft übertragenen Firmenwerts durch die Vorlage einer "Unternehmenswertermittlung zum Stichtag 31.12.2007 glaubhaft zu machen. Genaugenommen ist die vorgelegte "Unternehmenswertermittlung" aber allein schon aufgrund ihres Bewertungsstichtags 31.12.2007 als Grundlage für die viel später erfolgte Preisfestsetzung (31.07.2008) ungeeignet. Bei der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 handelt es sich auch um kein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten, zumal es dieser Unterlage an den erforderlichen Angaben über ,Verfasser', ,Auftrag´, ,Zweck des Gutachtens´ und ,Bewertungsunterlagen- und grundlagen´ fehlt. Zudem sind auch die im Zuge der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 gesetzten Schritte für die Betriebsprüfung insofern nicht nachvollziehbar, als die ihr zu Grunde gelegten Berechnungsparameter (z.B. Plandaten, Zinssatz) sämtlich unbegründet geblieben sind und sich im Hinblick auf das von der VwGH-Judikatur vorgegebene Kriterium der Schlüssigkeit nur sehr schwer prüfen lassen. 2.1.2. Den Denkgesetzen und Grundsätzen der Unternehmensbewertung widersprechende Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes (WACC) […] Der vom Verfasser berechnete WACC=3,8% lässt der Höhe nach darauf schließen, dass der Berechnung des WACC gar kein "Marktwert des Eigenkapitals", sondern nur ein "Marktwert des Fremdkapitals" zu Grunde gelegt wurde. Da der betriebsbezogene Marktwert des Eigenkapitals lt. WACC-Berechnung offenbar gleich Null ist, kann konsequenterweise auch der mit dem Marktwert des Eigenkapitals gleichzusetzende Unternehmenswert des Bewertungsobjekts nicht > Null sein. […] Das im Hinblick auf den "Marktwert des Eigenkapitals" existierende Zirkularitätsproblem ändert nichts an den voranstehenden Ausführungen. Wenn der Verfasser der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 davon ausgegangen wäre, dass ein "Marktwert des Eigenkapitals" vorliegt, dann hätte er das in der Bewertungswissenschaft allgemein bekannte Zirkularitätsproblem durch die Annahme einer konstanten, branchenüblichen Zielkapitalstruktur lösen können, die sich im gegenständlichen Fall allerdings stark auf das Bewertungsergebnis ausgewirkt hätte. Zum einen hätte sich der Betafaktor und in weiterer Folge dann auch der WACC in beträchtlichem Ausmaß erhöht, wodurch sich auch der Unternehmenswert= "Marktwert des Eigenkapitals" verringert. Zum zweiten hätte die Erreichung einer branchenüblichen Zielkapitalstruktur "Ausschüttungsrestriktionen" auf der Basis betriebswirtschaftlicher Einsicht erfordert, wodurch der Unternehmenswert="Marktwert des Eigenkapitals" ebenfalls deutlich reduziert worden wäre. Als Alternative zur Annahme der branchenüblichen Zielkaptalstruktur wäre eine iterative Ermittlung in Betracht gekommen, die ähnliche Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt hätte. Die aus der Literatur bekannte und "vereinfachte" Beta-Formel ßv= ßu x [1+(1-s) Marktwert FK/Marktwert EK] darf nur dann zur Anwendung gelangen, wenn in Anbetracht der zum Bewertungsstichtag bekannten Umstände zu vermuten ist bzw. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Kosten des Fremdkapitals "aufgrund einer sehr guten Bonität des Unternehmens dem risikolosen Zinssatz nahezu entsprechen. " […] Bei sanierungsbedürftigen bzw. bonitätsschwachen Unternehmen (vgl. diesbezüglich z.B. auch Gerichtsakt) wie dem gegenständlichen wäre ob des höheren Ausfallsrisikos für die Fremdkapitalgeber auf keinen Fall von einer risikolosen Verzinsung des Fremdkapitals auszugehen gewesen. Wird die Renditeforderung der Fremdkapitalgeber in die CAPM-Formel eingesetzt, so ist zusätzlich zu dem bei den Verfassern der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 unberücksichtigt gebliebenen Betafaktor des Eigenkapitals ein - beim Verfasser der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 ebenfalls unberücksichtigt gebliebener - Betafaktor des Fremdkapitals zu berechnen. […] Die Renditeforderung des Fremdkapitalgebers berechnet sich dann wie folgt: r (FK)j = (ir + pFK) * (1 - s) r (FK)j = Kosten des Fremdkapitals ir = Basiszinsfuß pFK= Aufschlag Fremdkapital (in Basispunkten) s = Ertragsteuersalz auf Unternehmensebene 2.1.3. Unzulässige Vermengung von Equity-Ansatz und Entity-Ansatz in der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 Die "Unternehmenswertermittlung zum Stichtag 31.Dezember 2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien*** birgt eine aus bewertungsmethodischer Sicht völlig unzulässige Vermengung von Equity- Variante (=Bruttoverfahren) und Entity-Variante (= Nettoverfahren) der DCF-Bewertung in sich. Ein - nach der Entity-Variante- zum Ansatz zu bringender Flow to Equity wurde nämlich nicht - mit dem für das Nettoverfahren gebotenen - Eigenkapitalzinssatz, sondern mit einem gewichtetem Mischsatz aus Eigenkapital - und Fremdkapitalkosten (WACC) - wie er für das Bruttoverfahren gebräuchlich ist - kapitalisiert. Diese Vorgehensweise musste für sich allein schon auf ein unschlüssiges Bewertungsergebnis führen. Bei der Berechnung des irreführend als "Frei verfügbarer Cash-Flow" bezeichneten Flow to Equity wurde vom Verfasser der beigebrachten Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 überdies auch noch verabsäumt, eine angemessene Verzinsung der fremdunüblicherweise unverzinst gebliebenen Verbindlichkeit Fa ***CD_a*** zum Ansatz zu bringen. Insofern erfuhr eine wesentliche, für die Ertragserwartungen der ***GH*** beachtliche Information, die den handelnden Geschäftsführern von ankaufender und veräußernder Kapitalgesellschaft zum Stichtag 31.12.2007 bekannt sein musste, keinerlei Berücksichtigung. 2.1.4. Unschlüssiger Ansatz der Plandaten in der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 […] Die auch vom KFS BW 1 idF 2006 befürwortete Vergangenheitsanalyse liefert - nach Ansicht des VWGH - regelmäßig sehr konkrete Anhaltspunkte für die Prognose künftiger Zahlungsströme. Das Höchstgericht brachte immerhin zum Ausdruck, dass gegen die Heranziehung von Vergangenheitsergebnissen keine Bedenken bestehen, soweit stichtagsbezogen davon ausgegangen werden kann, dass die Verhältnisse nach dem maßgeblichen Bewertungsstichtag den Verhältnissen vor dem maßgeblichen Bewertungsstichtag vergleichbar sein werden. [FN 5: VWGH 28.11.2001, 99/13/0250] Im gegenständlichen Fall war nach Ansicht der Betriebsprüfung für den Detailprognosezeitraum und auch danach vom Vorliegen eines typischen Gleichgewichts- und Beharrungszustandes auf Basis bisher erwirtschafteter und in der Vergangenheit ausnahmslos negativer EGTS bzw. Cashflows auszugehen. (vgl. Haeseler/Hörmann/Kros, Unternehmensbewertung (2007) 38;) Nach Ansicht der Betriebsprüfung sprach zum maßgeblichen Bewertungsstichtag 31.07.2008 weitaus mehr für eine beständige Fortentwicklung der Vergangenheitsergebnisse als dagegen. Plandaten, die von den in den letzten Jahren erzielten Cashflows maßgeblich abweichen, hätten der Ertragsprognose des handelnden Geschäftsführers unter Bedachtnahme auf eigenwirtschaftliche Interessen der ankaufenden Kapitalgesellschaft nur dann zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn zum maßgeblichen Bewertungsstichtag 31.07.2008 auch tatsächlich ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine "plötzliche" Besserung der Ertragslage inmitten der großen Wirtschaftskrise erkennbar gewesen wären. Eine stichhaltige bzw. überzeugende Begründung für die in der "Unternehmenswertermittlung zum Stichtag 31.12.2007" zum Ansatz gelangten und von den negativen Vergangenheitsergebnissen der letzten Jahre nach oben hin derart deutlich abweichenden Plandaten, kann der beigebrachten Unterlage nicht entnommenen werden. 2.2. Gutachten (Gutachter ***KL***) über den Unternehmenswert des operativen Betriebs der ***GH*** zum 31.12.2007 2.2.1. Bewertungsstichtag Genaugenommen stellt das gegen Ende des Betriebsprüfungsverfahrens von Herrn ***KL*** erstellte Gutachten "über den Unternehmenswert des operativen Betriebs der ***GH*** zum 31.12.2007" kein geeignetes Beweismittel dar, um den Wert des Bewertungsobjekts zum 31.07.2008 nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Dies gilt im gegenständlichen Fall in besonderem Maße vor dem Hintergrund der großen Wirtschaftskrise. 2.2.2. Unschlüssiger Ansatz der Plandaten im Gutachten ***KL*** orientierte sich als Sachverständiger bei der Prognose der künftig erzielbaren finanziellen Überschüsse an den von der ***GH*** übergebenen Unterlagen für die Jahre 2005 - 2007 sowie an den von Herrn ***IJ*** erteilten Auskünften. Da der Privatgutachter insbesondere die für die Unternehmensplanung in den Jahren 2008- 2012 zum Ansatz gelangenden Werte trotz der ihm bekannten Vergangenheitsergebnisse, trotz der Wettbewerbssituation und im Wissen um die Konsequenzen der großen Wirtschaftskrise im Wesentlichen für plausibel hält, ist das von ihm erstellte Gutachten - nach Ansicht der Betriebsprüfung - schon aus diesem Grund nicht schlüssig nachvollziehbar. Dass sich ein sorgfältiger Geschäftsführer einer ankaufenden Kapitalgesellschaft trotz ausnahmslos negativer EGTs in den letzten Jahren und unter Bedachtnahme auf die beträchtliche Verschuldung bereit erklärt hätte, eine Gegenleistung im Wert von € 1.300.000 für das übertragene Bewertungsobjekt zu erbringen, ist nach Ansicht der Betriebsprüfung gänzlich unwahrscheinlich. 2.2.2. Missverständnis in Bezug auf den zum Ansatz gebrachten Kapitalisierungszinssatz im Gutachten ***KL*** schreibt in seinem nachträglich erstellten Gutachten ,über den Unternehmenswert des operativen Betriebs der ***GH***' v. 25.03.2011 wie folgt: "Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes besteht gemäß der mir erteilten Informationen zwischen der ***GH*** und der Finanzbehörde ein Einvernehmen darüber, dass dieser mit 5% angesetzt werden soll, welche als Renditevorgabe dem langfristig anzunehmenden Zinssatz entsprechen soll. Diese Festlegung erscheint insofern gerechtfertigt, als der von der Arbeitsgruppe Unternehmensbewertung des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder errechnete Basiszinssatz zum 31.12.2007 durch Ableitung der Zinsstruktur für börsenotierte Wertpapiere und einer Restlaufzeit von 10 Jahren 4,46 % und bei der Ableitung der spot rate für eine Laufzeit von 30 Jahren 4,77% beträgt. Ich habe in diesem Zusammenhang angenommen, dass die Erträge der Gesellschaft in Zukunft über die angenommene Inflationsrate hinaus kein nachhaltiges Wachstum zeigen werden, das bei der Ermittlung des Zinssatzes einen Wachstumsabschlag rechtfertigen würde, der von dem vorgegebenen Zinssatz abzuziehen gewesen wäre.' Dass sich die ***GH*** und die Abgabenbehörde auf einen Zinssatz in Höhe von 5% verständigt hätten, beruht auf einem Missverständnis, das im Rahmen der Schlussbesprechung ausgeräumt werden konnte. Der Ansatz eines 5%igen Kapitalisierungszinssatzes wäre grob unschlüssig, zumal ein solcher implizieren würde, dass die Erträge der ***GH*** - trotz ausnahmslos negativer Erfolgszahlen in der Vergangenheit und Wettbewerbssituation - nahezu risikolos erzielt werden könnten. Der von ***KL*** angesprochene Basiszinsfuß iHv 4,46% bzw. 4,77% entspricht einer risikofreien Kapitalveranlagung zum 31.12.2007 und dient nach einhelliger Auffassung in Lehre und Schrifttum nur als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes. Bei Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes wäre der risikofreie Basiszinsfuß auch um einen unternehmensspezifischen Risikozuschlag zu erhöhen gewesen, wie er sich aus einer Multiplikation von länderspezifischer Marktrisikoprämie und Betafaktor ergibt. Die Ermittlung des Risikozuschlages macht das Wissen um die Marktrisikoprämie jenes Landes erforderlich, in dem die Erfolge des Bewertungsobjekts erwirtschaftet werden (Österreich), und lag zum Bewertungsstichtag bei etwa 5%. Zusätzlich ist auch die Kenntnis des Betafaktors für das verschuldete Unternehmen unbedingt erforderlich, zumal auch die Abweichungen in der Kapitalstruktur zwischen dem zu bewertenden Unternehmen und der Branche eine sachgerechte Anpassung der Risikoprämie an die unternehmensindividuelle Verschuldung notwendig gemacht hätten. Das unlevered Beta, welches - von der Annahme ausschließlicher Eigenkapitalfinanzierung ausgehend - zu ermitteln ist, wäre unter Bedachtnahme auf die Formel ßv= ßu x [1+(1-s) x Marktwert FK] Marktwert EK] in ein levered Beta für das verschuldete Unternehmen umzurechnen gewesen. 3. Rechtliche Würdigung Der verwirklichte Sachverhalt erfüllt das objektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung. Die ***Bf1*** ***Ort1*** nahm auf Körperschaftsebene eine Minderung ihres Vermögens in Kauf, weil sie der ***GH*** II als Gegenleistung für einen wertlosen "Firmenwert" € 1.300.000 zuwendete. Die Motive für die überhöhte Kaufpreiszahlung "wurzelt" überwiegend wahrscheinlich in der Gesellschaftersphäre. Die Vorteilszuwendung der ***Bf1*** ***Ort1*** an die beteiligungsmäßig verflochtene ***GH*** ***Ort2*** führt zu verdeckten Ausschüttungen an die (ersten) gemeinsamen Anteilsinhaber, welche die ihnen gewährten Vorteile im Wege einer verdeckten Einlage an die Schwestergesellschaft weiterreichen. [FN 6: VwGH 19.09.2007, 2006/13/0194; VwGH 30.5.1995, 91/13/0248; vgl. Leitner; SWK 1988, A I 205] Begünstigt wurde daher das Einzelunternehmen CD, das zu 1% unmittelbar und mit 84,15% mittelbar über die ***AB*** an der kaufenden ***Bf1*** ***Ort1*** und zu 85% an der veräußernden ***GH*** ***Ort2*** beteiligt ist. Begünstigt wurde überdies auch Frau ***EF***, die mit 14,85% mittelbar über die ***AB*** an der kaufenden ***GH*** und zu 15% unmittelbar an der veräußernden ***GH*** beteiligt ist. Begünstigt wurde überdies auch Frau ***EF***, die mit 14,85% mittelbar über die ***AB*** an der kaufenden ***GH*** und zu 15% unmittelbar an der veräußernden ***GH*** beteiligt ist. […] Da der Firmenwert iS des UGB und auch des EStG ausschließlich ein Differenzwert ist, kann dieser Wert per se nicht Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sein. Die im gegenständlichen Vertrag getroffene Vereinbarung über die Übertragung eines Firmenwertes ist daher zivilrechtlich - mangels Vorhandensein eines Gegenstandes "Firmenwert" - nicht möglich und erfüllt nach Ansicht der Behörde die aus der Angehörigenjudikatur geforderten Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen überhaupt nicht. Die Vorteilsgewährungsabsicht ergibt sich gegenständlich bereits aus dem Ausmaß der Divergenz zwischen dem Betrag, den ein ordentlicher Geschäftsführer für den Ankauf des Betriebs aufgewendet hätte und dem tatsächlich vereinbarten und nach Ansicht der Betriebsprüfung völlig überhöhten Kaufpreis. […] Einzelne Schritte der "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" sind objektiv nicht nachvollziehbar, andere stehen im Widerspruch zum aktuellen Stand der Unternehmensbewertung als in Betracht kommender Bewertungswissenschaft. Die Berechnung des WACC bzw. deren Ergebnis lässt sogar den Schluss zu, dass der Verfasser der "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" selbst nicht ernsthaft davon ausgegangen ist, dass der betriebsbezogene Marktwert des Eigenkapitals tatsächlich >0 ist. Da der Unternehmenswert dem Marktwert des Eigenkapitals entspricht, kann auch der Unternehmenswert nicht >0 gewesen sein. […] Bei sanierungsbedürftigen bzw. bonitätsschwachen Unternehmen (vgl. z.B. Gerichtsaktinhalte) wie dem gegenständlichen wäre ob des höheren Ausfallsrisikos für das Kreditinstitut auf keinen Fall von einer risikolosen Verzinsung des Fremdkapitals auszugehen gewesen. Wird die Renditeforderung der Fremdkapitalgeber in die CAPM-Formel eingesetzt, so ist zusätzlich zu dem bei den Verfassern der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 unberücksichtigt gebliebenen Betafaktor des Eigenkapitals ein - beim Verfasser der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 ebenfalls unberücksichtigt gebliebener - Betafaktor des Fremdkapitals zu berechnen. […] Bei sanierungsbedürftigen bzw. bonitätsschwachen Unternehmen (vgl. z.B. Gerichtsaktinhalte) wie dem gegenständlichen wäre ob des höheren Ausfallsrisikos für das Kreditinstitut auf keinen Fall von einer risikolosen Verzinsung des Fremdkapitals auszugehen gewesen. Wird die Renditeforderung der Fremdkapitalgeber in die CAPM-Formel eingesetzt, so ist zusätzlich zu dem bei den Verfassern der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 unberücksichtigt gebliebenen Betafaktor des Eigenkapitals ein - beim Verfasser der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 ebenfalls unberücksichtigt gebliebener - Betafaktor des Fremdkapitals zu berechnen. [FN 9: VWGH 26.09.1985, 85/14/0051] Außerdem ist es - nach Ansicht der Betriebsprüfung - ziemlich unwahrscheinlich, dass sich ein sorgfältiger GmbH -Geschäftsführer der ankaufenden Kapitalgesellschaft im Wissen um die Historie betriebswirtschaftlicher Fakten an den optimistischen Plandaten der "Unternehmenswertberechnung zum Stichtag 31.12.2007 orientiert hätte und trotz ausnahmslos negativer Erfolgszahlen in der Vergangenheit und unbeeindruckt vom negativen Eigenkapital bereit gewesen wäre, für den gegenständlichen Betrieb tatsächlich € 1.300.000 aufzuwenden. Diese Annahme der Betriebsprüfung liegt auch insofern nahe, als das vertretungsbefugte Organ der erwerbenden Kapitalgesellschaft wohl auch Kenntnis vom Inhalt des Gerichtsaktes, insbesondere auch von den Aussagen und Ergebnissen der darin befindlichen Amtsgutachten, haben musste. Aufschlussreich in Bezug auf die subjektive Tatseite der verdeckten Ausschüttung erscheint nicht zuletzt auch das methodisch gegen die Denkgesetze verstoßende Vorgehen im Rahmen der "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007". Dass sich die fremdunübliche Nichtverzinsung der Verbindlichkeit FA ***CD_a*** massiv zu Gunsten eines höheren Unternehmenswerts auswirkt, hätte den handelnden Geschäftsführern von ankaufender und verkaufender Kapitalgesellschaft - bei Anwendung angemessener Sorgfalt - auffallen müssen. Dies gilt umso mehr, als das Augenmerk der vertretungsbefugten Organe wohl schon deswegen auf die Position "Verbindlichkeiten" gerichtet war, weil die Übernahme von Verbindlichkeiten lt. Kaufvertrag die Gegenleistung für das übertragene Bewertungsobjekt darstellen sollte. […] Auf Ebene der Körperschaft wird die Betriebsausgabenwirkung, die durch die 1/15 Abschreibung gem. § 8 Abs. 3 EStG des Firmenwertes im Jahr 2008 erzielt wurde, neutralisiert. […] Die von der Behörde getroffene Beurteilung der Anschaffung des Firmenwerts bzw. Betriebes der Schwestergesellschaft um den Kaufpreis iHv € 1.300.000,00 als verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs. 2 KStG bewirkt, auf Grund der Schwesternstellung der beiden Vertragspartner eine verdeckte Ausschüttung iVm einer verdeckten Einlage. Da die gemeinsamen Gesellschafter der beiden Vertragspartner natürliche Personen sind, für die die Befreiung von der Kapitalertragsteuern gem. § 94 EStG nicht zum Tragen kommt, ist die verdeckte Ausschüttung auf der zweiten Besteuerungsebene gem. § 93 EStG der Kapitalertragsteuer zu unterziehen. Der geprüften Gesellschaft wird gem. § 95 EStG die auf der verdeckten Ausschüttung lastende Kapitalertragsteuer im Haftungswege vorgeschrieben. […] Unter der Überschrift "Raum für weitere Vermerke" wurde handschriftlich ergänzt: "Bestätigt wird die Übernahme der Niederschrift mit dem Bemerken, dass damit aber weder Zustimmung bezüglich Vollständigkeit und Richtigkeit noch Zustimmung zu den aus der Niederschrift ersichtlichen Scheinfolgerungen zum Ausdruck gebracht wird." Bescheide Am 12.3.2012 erließ das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln einen Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008, einen Körperschaftsteuerbescheid 2008 (in dem das Einkommen auf Grund negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0,00 festgesetzt wurde) sowie einen Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer in Höhe von € 325.000. Sowohl im Wiederaufnahmebescheid als auch im KESt-Haftungsbescheid wird auf den Bericht über die Außenprüfung verwiesen. Beschwerde Am 1.6.2012 ist die mit 31.5.2012 datierte Berufung (nun: Beschwerde) bei der belangten Behörde eingelangt. Das Rechtsmittel lautet (auszugsweise): "Durch ihren ausgewiesenen Vertreter erhebt die Berufungswerberin innerhalb erstreckter Frist gegen 1. den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer 2008 vom 12.03.2012 und 2. den KÖSt - Bescheid 2008 vom 12.03.2008 zu Steuernr. ***BF1StNr1***, beide zugestellt am 16.03.2012, 3. den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 vom 14.03.2012 zu Steuernr. ***BF1StNr1***, zugestellt am 22.03.2012 und 4 . den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Steuernr. ***BF1StNr1***, zugestellt am 22.03.2012, das Rechtsmittel der B E R U F U N G Die vorliegenden Bescheide werden sowohl wegen unzureichender und unrichtiger Tatsachenfeststellungen wie auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die ergangenen Bescheide beruhen damit auf einer unvollständigen und unrichtigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts. Bei vollständiger und richtiger Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, wären weder der KÖSt-Bescheid vom 12.03.2008 noch der Haftungsbescheid vom 14.03.2012 und, auch. nicht der Bescheid über die Festsetzung von Säumnisfolgen vom 22.03.2012 mit ihrem jeweiligen Inhalt ergangen. Unrichtig und unvollständig sind insbesondere die Feststellungen zu den nachfolgend dargelegten Umständen: 1. Unzutreffende behördliche Feststellungen Die Niederschrift vom 06.06.2011 gibt den tatsächlichen Sachverhalt nicht richtig und nicht vollständig wieder. Auch blieb das in der Schlussbesprechung erstattete Parteivorbringen in der Niederschrift unerwähnt und unberücksichtigt. a) Betreffend die Vertragsparteien Die mehreren "***Bf1_Gesellschaften***" ähnlichen Namens werden in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 06.06.2011 wiederholt unrichtig bezeichnet und damit allenfalls auch verwechselt. Tatsächlich hatte mit Kaufvertrag vom 28.07.2008 vielmehr die ***Bf1*** (FN ***B1_FN***) als Käuferin von der ***GH*** (FN ***GH_FN***) als Verkäuferin deren operativen Betrieb, nämlich zwei Betriebstätten, nämlich die Betriebstätte "***Ort3***" und die Betriebstätte "***Ort4***" erworben. Auch das in der Niederschrift als "Einzelunternehmen **CD***" bezeichnete Unternehmen heißt richtig Firma ***CD_a***, Inhaber **CD*** (FN ***CD_a_FN***). b) Betreffend einer angeblich fehlenden Kaufpreis-Vereinbarung Weiters unrichtig ist in dieser Niederschrift, wenn dort die Behauptung aufgestellt wird, der Kaufvertrag vom. 28.07.2008 lasse keinen Gesamtkaufpreis erkennen, sondern nur einen Kaufpreis für den Firmenwert. Tatsächlich aber findet sich auf Seite 2 des Kaufvertrages unter der Überschrift "ad 1. Anlagevermögen" der Hinweis auf eine in Beilage 1 enthaltene Liste der Anlagegegenstände für die ein Kaufpreis in Höhe von € 141.980,- zzgl. USt vereinbart wurde. Im Vertragspunkt "ad 2. Umlaufvermögen" wird weiters vereinbart, dass die vorhandene Handelsware nach dem von der "***MN***" vorgegebenen Bewertungsschema zu bewerten ist und der sich ergebende Betrag zzgl. USt als Kaufpreis vereinbart wird. Für die Vereinbarung des Kaufpreises ist nicht eine bestimmte Ziffer erforderlich, sondern reicht es nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften, wenn der Kaufpreis bestimmbar ist. Der Verweis auf das "von der ***MN*** (einer Einkaufsorganisation, über die die diversen "***Bf1_Gesellschaften*** Unternehmen" ihren Einkauf abwickeln) vorgegebene Bewertungsschema" war für beide Vertragsparteien ein hinreichend bestimmbarer Bewertungsmaßstab. Auch bezüglich der Entrichtung des Kaufpreises wurden klare Vereinbarungen getroffen. Da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 28.07.2008 die zum Übergabsstichtag, nämlich dem 31.07.2008, bestehenden Salden auf den Bankkonten und der Saldo der bestehenden Lieferantenverbindlichkeiten noch nicht feststanden, konnten diese auch nicht beziffert werden. Die Vereinbarung über die Bezahlung des Kaufpreises, Seite 2f des Kaufvertrages lässt nachvollziehbar erkennen, dass die kaufende Gesellschaft in die bestehende Kreditverbindlichkeit der Verkäuferin bei der Erste Bank und in die bestehenden Lieferantenverbindlichkeiten der Verkäuferin, sowie in die bestehenden Dienstgeberverpflichtungen gegenüber den übernommenen Dienstnehmern jeweils zum Stichtag 31.07.2008 eintreten sollte, worin eine Schuldübernahme und damit eine zahlungshalber zu erbringende Gegenleistung vereinbart wurde, die dann auch tatsächlich erbracht wurde. Gleiches gilt auch hinsichtlich der vereinbarten Schuldübernahme, mit der die Käuferin, anstelle der Verkäuferin, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Firma ***CD_a*** übernahm. c) Zur Üblichkeit und Notwendigkeit unbarer Kaufpreis- Entrichtung Die unbare Entrichtung von Unternehmens-Kaufpreisen in der Form, dass der Käufer anstelle des Verkäufers in bestehende Verpflichtungen des Verkäufers eintritt (Schuldübernahme) ist eine durchaus übliche Art der Kaufpreisentrichtung. Die Gläubiger des Verkäufers können einem solchen Schuldnerwechsel zwar widersprechen, sind regelmäßig aber bereit, einen neuen und eventuell sogar "besseren Schuldner" in der Person des Käufers zu akzeptieren, während es umgekehrt dem Käufer vielfach gar nicht möglich wäre, auf dem Kapitalmarkt jenes (Fremd)Kapital aufzubringen, welches er für den Erwerb eines schuldenfreien Unternehmens und die Vorfinanzierung des Warenlagers aufbringen müsste. Im vorliegenden Fall wäre eine andere als die vereinbarte unbare Entrichtung des Kaufpreises gar nicht möglich gewesen, da die Bonität der gesamten "***Bf1_Gesellschaften***" aufs Äußerste angespannt war. Diese extrem schwierige Bonitäts-Situation war auch ursächlich für den Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages, wie dies im Folgenden noch detailliert dargelegt wird. d) Unterbliebene Feststellung zu den - diesen Vertragsabschluss erzwingenden - Umständen (im Zeitraum 2001 bis 2007) Der Hintergrund und die Vorgeschichte dieses Kaufvertrages waren dem Finanzamt bekannt. Etwa seit dem Jahr 2000/2001 war zwischen den Ehegatten ***CD*** und ***EF*** ein teilweise sehr heftig geführter Ehescheidungs-Rechtstreit anhängig. (Aus dem gerichtlichen Ehescheidungsakt erfolgten auch während der Schlussbesprechung Zitate aus Urkunden aus dem Jahr 2004.) Beide Ehegatten waren an diversen ***Bf1_Gesellschaften*** jeweils zu unterschiedlichen Prozentsätzen als Gesellschafter beteiligt. Nicht nur aus diesem Grund, sondern auch auf Grund einer Zersplitterung des "***Bf1_Gesellschaften***" in viele selbständige "***Bf1_Gesellschaften***", geriet die gesamte Unternehmensgruppe ab dem Jahr 2002 in erhebliche Schwierigkeiten, die um das Jahr 2004 herum ein bedrohliches Ausmaß erreichten. Sowohl von Seiten der Einkaufsorganisation "***MN***", der die ***Bf1_Gesellschaften*** ab 2004 angehörten, wie insbesondere von Seiten der Hausbank, nämlich der Erste Bank (als leitende Bank des Haftungsverbundes der Sparkassen und damit auch der Sparkasse ***Ort5***), wurde massiv und unter Androhung schärfster Konsequenzen (Fälligstellung der offenen Kredite, etc.) gefordert, dass die in viele Gesellschaften zersplitterte wirtschaftliche Einheit der "***Bf1_Gesellschaften***" gestrafft und konsolidiert würde und damit Kosten und verlorene Synergien eingespart würden. Unter dem Druck dieser Gläubiger wurde schließlich für den 03.09.2007 eine außerordentliche Generalversammlung der ***GH***, also der Verkäuferin des Kaufvertrages vom 28.07.2008, einberufen. Als fünfter Punkt der Tagesordnung dieser außerordentlichen Generalversammlung war vorgesehen die "Beschlussfassung über die Verschmelzung der ***GH*** (FN ***GH_FN***) als übertragende Gesellschaft mit der ***AB*** (FN ***AB_FN***) als übernehmende Gesellschaft". Hier war eine Beschlussfassung über eine zum 01.01.2007 rückwirksame Verschmelzung vorgesehen. Durch diese Maßnahme hätte ein wesentlicher Schritt zur Konsolidierung und zur Straffung der - mehrere juristische Personen umfassenden "wirtschaftlichen Einheit der ***Bf1_Gesellschaften*** Unternehmen" herbeigeführt werden sollen. Die vorgesehene Beschlussfassung unterblieb, nachdem der damalige Anwalt der Frau ***EF***, Herr Mag. ***RA***, sich bereits vor Beginn der Meinungsbildung zu diesem Tagesordnungspunkt gegen eine solche Beschlussfassung aussprach und damit klar war, dass ein gegen die Stimme der ***EF*** gefasster Beschluss jedenfalls von ***EF*** bekämpft werden würde, wodurch wiederum die vorgesehene rückwirkende Umgründung zum 01.01.2007 nicht mehr möglich gewesen wäre, da eine solche eine diesbezügliche Antragstellung beim Firmenbuch bis 30.09.2007 erfordert hätte und absehbar war, dass bis zum 30.09.2007 sicherlich kein unanfechtbarer Gesellschafterbeschluss oder gar eine die Rechtswirksamkeit dieses Beschlusses bestätigende gerichtliche Entscheidung vorliegen würde. Beweis: Generalversammlungsprotokoll vom 03.09.2007, GZ 419/2007 des öffentlichen Notar ***NO***, ./1 Entwurf des Verschmelzungsvertrages, ./2 Telefaxschreiben der Erste Bank vom 07.01.2004, ./3 Schreiben der Erste Bank vom 28.09.2006, ./4 Schreiben des Herrn ***CD*** an die Erste Bank vom 03.10.2006, ./5 Schreiben der Erste Bank vom 19.12.2006, ./6 w.B.v. e) Unterbliebene Feststellung zu den - diesen Vertragsabschluss erzwingenden - Umständen (im Zeitraum 2007 bis 2008) Um den Forderungen der beiden wichtigsten Gläubiger, insbesondere der Hausbank zu entsprechen, wurde - nachdem die ursprünglich vorgesehene Umgründung auf Grund des Widerstandes der Frau ***EF*** gescheitert war - schließlich der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag vom 28.07.2008 geschlossen, durch welchen letztlich nichts anderes erreicht werden sollte, als die strukturelle Konsolidierung der ***Bf1_Gesellschaften*** Unternehmen, die insgesamt als wirtschaftliche Einheit agierten und sich selbst auch als "wirtschaftliche Einheit" verstanden und auch von den Gläubigern als "wirtschaftliche Einheit" angesehen wurden. So erfolgte der Einkauf ab 2004 einheitlich über die ***MN*** - Organisation, es gab Kundenbindungsprogramme mit Kundenkarten, die in jeder ***Bf1-Betriebsstätte*** - gleichgültig zu welcher "***Bf1_Gesellschaften***" diese gehörte - gültig waren und jeweils gleiche Sonderkonditionen verschafften. Auch die Werbung erfolgte einheitlich unter dem Namen ***Bf1_Firmenname*** und nicht differenziert nach den einzelnen "***Bf1_Gesellschaften***". Auch aus der Sicht der Erste Bank und der ***MN*** bildeten alle ***Bf1_Gesellschaften*** eine "wirtschaftliche Einheit". Jeder Vertrag zwischen den diversen "***Bf1_Gesellschaften***" der zu einem Liquiditätsabfluss an einen Gesellschafter, oder gar zu einer unzulässigen Einlagen-Rückgewähr geführt hätte, wäre von der Erste Bank mit einer sofortigen Fälligstellung aller Kredite beantwortet worden und hätte in weiterer Folge die Insolvenz aller "***Bf1_Gesellschaften***" bedeutet, da diese auf das Engste rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden waren. Von der Erste Bank war 2006 ultimativ gefordert worden, den chronisch defizitären Standort ***Ort6*** aufzugeben - was auch geschah. Ebenso musste der älteste Standort auf dem Hauptplatz von ***Ort5*** - also jenes Geschäft, von dem das "***Bf1_Gesellschaften*** Unternehmen" seinen Ausgang genommen hatte - ebenfalls Anfang 2005 über Aufforderung der Bank geschlossen werden. Die kaufgegenständlichen Standorte "***Ort4***" und "***Ort3***" aufzugeben, wurde hingegen von der Bank niemals verlangt. Deren Beibehaltung und Fortführung waren vielmehr wichtiger Bestandteil des Fortführungs- und Sanierungskonzeptes. Sämtliche "***Bf1_Gesellschaften***" waren zu diesem Zeitpunkt bereits von der Bank gleichsam "unter Kuratel gestellt", indem allen Unternehmen der "***Bf1_Gesellschaften***" von der Bank die Heranziehung eines von ihr ausgewählten Unternehmensberaters, nämlich des Herrn ***PQ***, auferlegt wurde, der alle Geschäftsprozesse überwachte und ohne dessen Zustimmung keine Vereinbarungen zwischen den diversen ***Bf1_Gesellschaften*** und keine wirtschaftlich bedeutsamen Verträge mit Dritten geschlossen werden durften. Auch der gegenständliche Kaufvertrag vom 28.07.2008 erfolgte mit Wissen und Billigung des von der Bank bestimmten Unternehmensberaters, ***PQ***. Beweis: Telefaxschreiben der Erste Bank vom 07.01.2004, ./3 Schreiben der Erste Bank vom 28.09.2006, ./4 Schreiben des Herrn ***CD*** an die Erste Bank vom 03.10.2006, ./5 Schreiben der Erste Bank vom 19.12.2006, ./6 Schreiben der Erste Bank vom 13.08.2008, ./7 Gesprächsprotokoll der ***MN***/Kreditausschuss vom 20.05.2008, ./8 Zeuge ***PQ***, ***PQ_Adr*** w.B.v." Aus dem Schreiben der Erste Bank vom 28.09.2006 ist beispielsweise erkennbar, dass der Verkauf des Standortes ***Ort6*** von der Bank ultimativ verlangt wurde und die Bank sich für die Veräußerung dieses Standortes auch eine eigene Verkaufsvollmacht ausbedungen hatte. Um den Forderungen der Bank und der ***MN*** zu entsprechen, war im September 2006 das Projekt "***Bf1_Firmenname2011***" mit Unterstützung des Unternehmensberaters ***PQ*** erstellt worden, dessen Ziel es war, innerhalb der als wirtschaftliche Einheit angesehenen ***Firmengruppe Bf1*** eine gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung herbeizuführen. Diese gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung wurde ausdrücklich auch von der Bank gefordert, wie sich aus dem letzten Absatz des Schreibens der Erste Bank vom 19.12.2006 ergibt. Ausdrücklich ist auch darauf hinzuweisen, dass sämtliche Gesellschafter der diversen "***Bf1_Gesellschaften***" de facto keinerlei Handlungsspielraum hatten, da diese ihre Gesellschaftsanteile an diesen Gesellschaften längst sicherstellungshalber an die Erste Bank verpfänden mussten, die als Pfandgläubiger jegliche Verfügung über diese Anteile von ihrer Zustimmung abhängig gemacht hatte. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Erste Bank vom 13.08.2008. Dass auch der Hauptlieferant der "***Bf1_Gesellschaften***", die ***MN***, einen umfassenden Restrukturierungsprozess in der ***Firmengruppe Bf1*** forderte, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesprächsprotokoll des Kreditausschussgespräches vom 20.05.2008. Auf alle diese Umstände nehmen weder die Niederschrift, noch die bekämpften Bescheide Bedacht. f) Ungeeignete Beurteilungsgrundlagen aus 2004 Die Niederschrift und die bekämpften Bescheide gehen davon aus, dass die beiden mit dem Kaufvertrag vom 28.07.2008 verkauften Betriebsstätten der ***GH*** geführten Betriebsstätten in ***Ort4*** und ***Wien*** chronisch defizitär waren und daher keinen positiven Unternehmenswert hatten, sondern - wenn überhaupt - höchstens einen viel geringeren. Unberücksichtigt bleiben dabei folgende maßgeblichen Umstände, auf die in der Schlussbesprechung hingewiesen worden war: Auf Grund der - durch die Mitgliedschaft bei der "***MN***" verbesserten - Einkaufsbedingungen konnten die Unternehmen der "***Bf1_Gesellschaften***" ihre Einkaufspreise ab 2004 deutlich reduzieren und gleichzeitig ihr Angebot in Richtung auf den Zukunftsmarkt "Garten und Pflanzen" erweitern. In Verbindung mit rigorosen Sparmaßnahmen, die sowohl seitens "***MN***" wie auch insbesondere seitens der Erste Bank laufend überwacht wurden, war es möglich, ab dem Jahr 2004 das EGT der diversen ***Bf1_Gesellschaften*** kontinuierlich und maßgeblich zu verbessern. So verbesserte sich auch das EGT der Verkäuferin, nämlich der ***GH*** (FN ***GH_FN***). Wie auch anlässlich der Schlussbesprechung aufgezeigt wurde, ergab sich im Verlauf der Jahre 2004 bis 2007 eine signifikante Verringerung der jährlichen Verluste und damit ein eindeutiger und ununterbrochener positiver Trend. Es gab zwar noch immer Verluste, aber diese waren von Jahr zu Jahr deutlich geringer. Seit dem Jahr 2006 war auch der Cash-Flow bei der verkaufenden Gesellschaft bereits positiv (siehe Bilanzen ./9 und Berechnung ./16). Geht man davon aus, dass in der Schlussbesprechung aus dem Ehescheidungsakt des Herrn KR **CD*** ein Gutachten zitiert wurde, welches sich auf die Jahre 2004 und davor bezieht und dass aus einem Parteienvertreter-Schriftsatz zitiert wurde, der ebenfalls aus 2004 stammt, so ist angesichts der nachweisbaren Entwicklung des EGT seit 2004 offensichtlich, dass die Beurteilung im Jahr 2004, die noch dazu eine rein retrospektive war, keine Aussage darüber zulässt, welchen Wert die vertragsgegenständlichen beiden Filialen Ende Juli 2008 gehabt hatten. Soweit sich daher die vorliegenden Bescheide auf Urkunden und Meinungsäußerungen aus dem Jahr 2004 stützen, müssen darauf aufgebaute Schlussfolgerungen zwangsläufig zu unrichtigen Ergebnissen führen, wie sich aus den vorliegenden Bescheiden auch ergibt. Im Übrigen hatte sowohl das Gutachten des Herrn SV ***RS*** und das schriftliche Vorbringen des damaligen Rechtsanwaltes des Herr KR **CD*** im Ehescheidungsverfahren den Zweck verfolgt, die damals geltend gemachten Unterhaltsbegehren von Frau ***EF*** als unangemessen erkennbar zu machen. Eine Bewertung der Unternehmen war nicht Gegenstand des dem damaligen Sachverständigen erteilten Auftrages. Beweis: das im Akt erliegende SV-Gutachten des ***RS*** Bilanzen der ***GH*** für die Geschäftsjahre 2004 bis 2007, ./9 g) Unzutreffende Unterstellung eines nichtigen Rechtsgeschäftes Wie sich schon aus der früheren Darlegung der nunmehrigen Berufungswerber ergibt, war der gegenständliche Kaufvertrag so gestaltet werden, dass er nur zu einer Strukturbereinigung innerhalb der Gesellschaften der diversen "***Bf1_Gesellschaften***" führen sollte. Wie oben ausgeführt waren die Gesellschafter der diversen "***Bf1_Gesellschaften***" in ihrem Handlungsspielraum völlig von den Zustimmungen der Hausbank und der ***MN*** abhängig. Die Geschäftsanteile waren - wie sich aus dem vorliegenden Schreiben der Erste Bank vom 13.08.2008 ergibt - dieser Bank verpfändet, weshalb diese auch einen direkten oder indirekten Zufluss von Gesellschaftsmitteln an einen der Gesellschafter sofort auf Grundlage dieses Pfandrechts in Anspruch genommen und vereinnahmt hätte. Auch Verfügungen über Vermögenswerte der Gesellschaften bedurften der Zustimmung dieser Gläubiger und wurden von diesen nur toleriert, sofern sie zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der gesamten Unternehmensgruppe beitrugen. Jegliche Verfügung der Gesellschafter oder der Gesellschaften, die dazu geführt hätte, dass Liquidität aus den Gesellschaften an die Gesellschafter abgeflossen wäre, oder dazu geführt hätte, dass entgegen den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechtes Gesellschafterdarlehen zurückbezahlt worden wären, wäre von der Hausbank als "Vertragsverletzung" verstanden worden und hätte zur sofortigen Fälligstellung der Kredite und damit zur Vernichtung sämtlicher "***Bf1_Gesellschaften***" geführt. Auf Grund der erfolgten Verpfändung der Geschäftsanteile - die auch die Verpfändung der vermögensrechtlichen Gesellschafterrechte in sich schließt - hätte die Bank einen direkten oder indirekten Zufluss von Gesellschaftsmitteln an einen der Gesellschafter sofort auf Grundlage dieses Pfandrechts in Anspruch genommen und vereinnahmt. Auf Grund der Sichtweise der Bank, die das vom Gesellschafter KR **CD*** (Inhaber der Firma ***CD_a***, FN ***CD_a_FN***) gewährte Darlehen unter eigenkapitalersatzrechtlichen Gesichtspunkten als "Quasi-Eigenkapital" betrachtete, wäre für die Bank eine "fremdübliche Verzinsung dieses Darlehens" zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht akzeptabel gewesen. Bei der damals gegebenen Eigenkapitalsituation beider an diesem Vertrag beteiligten Gesellschaften hätte jegliche Form direkter oder indirekter Ausschüttungen an einen oder mehrere der Gesellschafter eine unzulässige und im Sinne der § 82 und § 83 GmbHG auch nichtige Einlagen-Rückgewähr dargestellt (vgl. OGH vom 14.09.2011, 6 Ob 29/112). Soweit die vorliegenden Bescheide aber von einem derart gestalteten Rechtsgeschäft ausgehen und den Vertragsparteien unterstellen, sie hätten geradezu bewusst einen nichtigen Vertrag schließen wollen, gehen die vorliegenden Bescheide weder von der damals gegebenen Sachlage noch vom damals bestehenden Vertragswillen der Beteiligten aus. Im Zweifel wird auch den Vertragsparteien nicht unterstellt werden dürfen, sie hätten ein nichtiges Geschäft schließen wollen. Die vorliegenden Bescheide gehen davon aus, dass der gegenständliche Kaufvertrag ein nichtiges Rechtsgeschäft darstellt, nämlich eine im Sinn der §§ 82 und 83 GmbHG nichtige Einlagen-Rückgewähr an die Gesellschafter der kaufenden GmbH, nämlich der ***Bf1*** (FN ***B1_FN***) bezweckte oder zum Gegenstand hatte (siehe hierzu auch OGH vom 14.09.2011, 6 Ob 29/112). Wäre das Geschäft aber tatsächlich absolut nichtig (was es bei einem Verstoß gegen das Verbot der Einlagen-Rückgewähr wäre, zB. vgl. OGH vom 14.09.2011, 6 Ob 29/112), so wäre es auch unzulässig, steuerliche Rechtsfolgen an eine "fingierte Gültigkeit" des - nicht einmal einer Anfechtung bedürftigen - "Nicht-Geschäfts" zu knüpfen (vgl. § 23 Abs 5 BAO). h) Fehlende Feststellung zur Entwicklung des EGT zwischen 2004 und 2007 Während der Schlussbesprechung war die Entwicklung des EGT der verkaufenden Gesellschaft erörtert worden. Dabei ergab sich für das EGT folgende Entwicklung: 2004: - 255.400,- 2005: - 196.000,- 2006: - 26.000,- 2007: - 13.000,- Diese Entwicklung des EGT lässt eine stetige und ununterbrochene Verbesserung der Ertragslage im Beobachtungszeitraum erkennen. Selbst wenn man - der Argumentation der Finanzbehörde folgend - eine fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterdarlehens hinzurechnet, hätte dies nichts an dieser Entwicklung des EGT geändert. Wenn daher die wirtschaftlichen Möglichkeiten der beiden vertragsgegenständlichen Standorte in ***Ort4*** und ***Wien*** im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Juli 2008 unter Bedachtnahme auf diese Entwicklung des EGT in den vorangegangenen vier Geschäftsjahren zur Annahme eines deutlich positiven Unternehmenswerts geführt haben, so war eine derartige Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt durchaus gerechtfertigt und auch plausibel. Der Wert von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung" des VWGH nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (VwGH 06.07.2006, 2006/15/0186). Dabei sind grundsätzlich die im Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen. Derzeit gilt in Österreich das Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1, ausgearbeitet vom Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und beschlossen am 27. Februar 2006. Dieses ersetzt mit Wirkung ab 01. Mai 2006 das frühere Fachgutachten vom 20. Dezember 1989 und legt vor dem Hintergrund der in Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelten Standpunkte der letzten Jahre die Grundsätze dar, nach denen in Österreich Unternehmen derzeit zu bewerten sind. Der Bewertungsstichtag ist gemäß diesem Fachgutachten jener Zeitpunkt, für den der Wert des Unternehmens festgestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt sind die finanziellen Überschüsse in die Unternehmensbewertung einzubeziehen und alle für die Wertermittlung beachtlichen Informationen, die bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätten erlangt werden können, zu berücksichtigen. Es ist also eine "ex tunc"-Sicht der künftig möglichen Unternehmensentwicklung vorzunehmen. Änderungen "der" wertbestimmenden Faktoren zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Abschluss der Bewertung sind gemäß der herrschenden Lehre aber nur dann zu berücksichtigen, wenn deren "Wurzel" bereits vor dem Bewertungsstichtag liegt. Eine ausführliche Übersicht über die Wurzeltheorie und die damit im Zusammenhang stehende Judikatur findet sich bei Lausterer (Lausterer, Martin: Unternehmensbewertung zwischen Betriebswirtschaftslehre und Rechtsprechung, 1. Auflage, Baden-Baden 1997). Konsequenterweise haben spätere Entwicklungen, deren "Wurzel" in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen, außer Betracht zu bleiben. Deswegen sind plötzliche Entwicklungen, nach dem Bewertungsstichtag, wie z.B. Terroranschläge und deren wirtschaftliche Auswirkungen (9/11 in den USA 2001) oder das Auftreten von Wirtschaftskrisen (wie zuletzt im Jahr 2008) aus der Sicht des Bewertungsstichtags jedenfalls nicht zu berücksichtigen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100866/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100866.2014
Stammnummer
139080
Gültig
17.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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