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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100866/2014

KESt-Haftungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100866/2014vom 17.11.2022Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Am 2.8.2022 langte die Beantwortung durch die Beschwerdeführerin samt neun Beilagen beim Bundesfinanzgericht ein. Zunächst führte die Beschwerdeführerin aus, dass ***IJ*** - entgegen der Sachverhaltsannahme durch das Bundesfinanzgericht sehr wohl als Prokurist im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und als Geschäftsführer im Zeitpunkt der Beauftragung des Bewertungsgutachtens am 28.2.2011 im Unternehmen der ***GH*** tätig war. Insbesondere wurde auf Seite 3 des Gutachtens verwiese, wo festgehalten wird, dass dem Gutachter als Bewertungsanlass die steuerliche Überprüfung einer vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich des Verkaufs des operativen Betriebes der ***GH*** tätig war genannt wurde. Zum tatsächlichen Verkauf äußerte sich die Beschwerdeführerin: "Der Bewertungsstichtag 31.12.2007 wurde dem Gutachter durch den Auftrag ausdrücklich vorgegeben (siehe Gutachten, Seite 3, 2. Absatz und Seite 12, 2. Absatz). Die Entwicklung der Ertragslage im ersten Halbjahr 2008 zeigte keine wesentlichen Änderungen gegenüber 2007. Die positive Entwicklung setzte sich fort. Vorn Rechnungswesen war es daher leichter zu handhaben, den Stichtag 31.12.2007 anzuwenden. Der vertraglichen Willensbildung, die letztlich im Kaufvertrag vom 28.07.2008 mündete, lag der mit dem Bericht des Wirtschaftsprüfers ***XY*** vom 30.06.2008 bestätigte Jahresabschluss der ***GH*** m. b. H zum 31.12.2007 zugrunde. Der Gutachter sollte seine Beurteilung daher auch auf jene Grundlagen stützen, die für die Vertragsparteien damals maßgeblich gewesen waren." Zum Unternehmenswert korrigierte die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsannahme des Bundesfinanzgerichts dahingehend, dass im Gutachten vom 25.3.2011 nicht ein Wert von € 1.545.909,- sondern ein Unternehmenswert von € 1.543.000,- festgestellt wurde. Zur Frage des Zinssatzes und der der Bewertung zu Grunde gelegten Ergebnisse antwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: "Für die Ermittlung des Werts von Unternehmen bzw. Anteilen an Unternehmen in Österreich war zum Bewertungszeitpunkt das Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1, ausgearbeitet vom Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, und beschlossen am 27. Februar 2006 gültig. Dieses ersetzte mit Wirkung ab 01. Mai 2006 das frühere Fachgutachten vom 20. Dezember 1989 und legt vor dem Hintergrund der in Theorie, Praxis und Rechtsprechung entwickelten Standpunkte der letzten Jahre die Grundsätze dar, nach denen Unternehmen zu bewerten sind und war als Standard für jegliche Unternehmensbewertungen anzusehen. Gemäß diesem Fachgutachten ist der Wert eines Unternehmens unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele grundsätzlich mit einem Diskontierungsverfahren zu ermitteln, bei dem sich der Unternehmenswert aus dem Barwert der finanziellen Überschüsse (Cashflows) ergibt, die aus der Fortführung des Unternehmens und aus der Veräußerung etwaiger, nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände erzielt werden können. [FN 1: Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1, Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27.02.2006, S. 4, Punkt 2.3.]. In diesem Fachgutachten werden folgende Bewertungsverfahren genannt: [FN 2: Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1, Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27.02.2006, S. 13 ff, Punkt 6.2.]. • Ertragswertverfahren • Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren), dieses wird unterteilt in: o Bruttoverfahren (Entity- Ansatz) • Konzept der gewichteten Kapitalkosten (WACC- Konzept) • Konzept des angepassten Barwerts (APV- Konzept) o Nettoverfahren (Equity-Ansatz) Alle diese Verfahren beruhen auf der gleichen konzeptionellen Grundlage, als sie den Unternehmenswert als Barwert künftiger finanzieller Überschüsse ermitteln. Sie führen bei identischen Annahmen auch zu identischen Ergebnissen. [FN 3: Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1, Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27.02.2006, S. 13, Punkt 6.1.] Dazu wird ausgeführt, dass die DCF-Verfahren im Allgemeinen zur Bewertung von Kapitalgesellschaften herangezogen werden. Das vom Sachverständigen der Beschwerdeführerin angewandte APV-Konzept stellt daher eines von mehreren im Fachgutachten genannten, zulässigen Bewertungsverfahren dar. Aufgrund der Vorgangsweise bei der Berechnung bietet sich bei kleinen und mittleren Unternehmen das Konzept des angepassten Barwerts (APV-Konzept) an, da bei diesem im Gegensatz zum WACC-Konzept, die Annahmen über die Entwicklung der Kapitalstruktur und damit auch die jährlich unterschiedlichen Berechnungen des Kapitalisierungszinssatzes entfallen und zumindest für jede Planungsphase mit einem gleichbleibenden Zinssatz gerechnet werden kann. [FN 4: Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1, Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27.02.2006, S. 16, Rz (103)]. Nach dem APV-Konzept wird zunächst unter der Annahme vollständiger Eigenfinanzierung der Marktwert des (fiktiv) unverschuldeten Unternehmens ermittelt. Dazu werden die Free Cash-Flows mit den Eigenkapitalkosten des unverschuldeten Unternehmens kapitalisiert. Der Marktwert des unverschuldeten Unternehmens wird um die durch die Verschuldung bewirkte kapitalisierte Steuerersparnis aus den Fremdkapitalzinsen (Tax Shield) erhöht. Die Summe aus Marktwert des unverschuldeten Unternehmens und Tax Shield ergibt den Marktwert des Gesamtkapitals. Nach Abzug des Marktwerts des Fremdkapitals verbleibt der Marktwert des Eigenkapitals (Unternehmenswert). [FN 5: Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1, Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 27.02.2006, S. 16, 6.3.2.2.] Bei der Ermittlung der Free Cash-Flows nach dem APV-Konzept werden daher die geplanten Unternehmensergebnisse unter anderem um die jährlichen Abschreibungen und den jährlich anfallenden Zinsaufwand erhöht und um die auf den Zinsaufwand entfallenden Steuerersparnisse verringert. Durch diese Art der Berechnung kann es durchaus dazu kommen, dass sich trotz negativer jährlicher Bilanzergebnisse positive Cashflows für die Unternehmensbewertung ergeben. Zinssätze: hiemit verweisen wir auf unsere Darstellungen zu d) und e) Prognose der künftig erzielbaren finanziellen Überschüsse Wie im Punkt 5.4. des Gutachtens vom 25.03.2011 auf den Seiten 12 ff ausgeführt, hat der Sachverständige zur Beurteilung der Prognose der künftig erzielbaren finanziellen Überschüsse die, von der Auftraggeberin für die Jahre 2005 - 2007 erhaltenen Unterlagen sowie die von Herrn ***IJ*** gegebenen Auskünfte in eine Übersicht über die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den Jahren 2005 - 2012 eingearbeitet (Beilage ./2 des Gutachtens vom 25.03.2011), diese aufgrund seiner Untersuchungen adaptiert und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die angegebene künftige Entwicklung aus der Sicht des Bewertungsstichtags 31.12.2007 durchaus plausibel war. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige darauf hin, dass Änderungen der wertbestimmenden Faktoren zwischen dem Bewertungsstichtag und dem Abschluss der Bewertung gemäß der herrschenden Lehre nur dann zu berücksichtigen sind, wenn deren "Wurzel" bereits vor dem Bewertungsstichtag liegt. Eine ausführliche Übersicht über die Wurzeltheorie und die damit im Zusammenhang stehende Judikatur findet sich bei Lausterer. [FN 6: Lausterer, Martin: Untemehmensbewertung zwischen Betriebs Wirtschaftslehre und Rechtsprechung, 1. Auflage,Baden-Baden 1997, Seite 133ff.).] Darin wird ausgeführt, dass bis zum Anfang der 70er Jahre bei Unternehmensbewertungen in gerichtlichen Verfahren grundsätzlich eine strenge Stichtagsbezogenheit angewendet wurde, so, als ob Entwicklung und Erkenntnisse nach dem Stichtag bei der - in der Regel wesentlich späteren Erstellung des Gutachtens - dem Sachverständigen nicht bekannt gewesen wären. Diese strenge Stichtagsbezogenheit wurde jedoch vom Deutschen Bundesgerichtshof bereits im Jahr 1973 angesichts der Unsicherheit der immer häufiger verwendeten Ertragsprognoseverfahren durchbrochen. Dadurch wurde es möglich, auch die noch während des Bewertungszeitraums erkennbare Entwicklung von Unternehmen bis zur Ausfertigung des Gutachtens mit zu berücksichtigen. Konsequenterweise haben spätere Entwicklungen, deren "Wurzel" in der Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen, außer Betracht zu bleiben. Dieser Ansatz entspricht im übrigen in etwa dem Wertaufhellungsprinzip im Bilanzrecht. Es sind daher besondere Ereignisse mit bedeutenden wirtschaftlichen Auswirkungen dann nicht in einer Unternehmensbewertung zu berücksichtigen, wenn deren Eintritt nach dem Bewertungsstichtag stattgefunden hat. Dies betrifft beispielsweise die Terroranschläge vom 11.09.2001, die Wirtschaftskrise vom 2. Halbjahr 2008 oder auch der Auftritt des COVID-19-Virus Anfang des Jahres 2020. Solange der Bewertungsstichtag jeweils vor diesem besonderen Ereignis liegt, ist die Bewertung aus der Sicht des Bewertungsstichtages und einer aus damaliger Sicht wahrscheinlichen Entwicklung ohne Berücksichtigung dieses besonderen Ereignisses vorzunehmen. Entwicklung der Baumärkte nach dem Verkauf Dass der Erwerb des operativen Betriebs der ***GH*** und der von dieser betriebenen Baumärkte in ***Ort4*** und ***Wien*** für die erwerbende Gesellschaft vorteilhaft war, zeigt die, von dieser bekannt gegebene weitere wirtschaftliche Entwicklung (Beilage 2 zu dieser Eingabe) : Im Jahr 2008 wurde von der Erwerberin mit den beiden Baumärkten in ***Ort4*** und ***Wien*** ein Umsatz (Gesamtleistung) von € 9.008.943,30 und ein Ergebnis von € -32.257,15 und damit ein wesentlich besseres Ergebnis als in den vergangenen Jahren erzielt. Der weitere Turn-Around wurde jedoch durch die, ab dem 2. Halbjahr 2008 auch in Europa beginnende Wirtschaftskrise stark beeinträchtigt, weshalb im Jahr 2009 der Umsatz auf € 8.651.147,96 sank und auch das Ergebnis auf € - 153.989,03 zurückging. Im Jahr 2010 stieg der Umsatz zwar wieder, lag aber mit € 8.898.575,20 noch immer unter jenem von 2008. Das Ergebnis war im Jahr 2010 aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage mit € -316.915,96 deutlich negativ. Im Jahr 2011, in dem die Wirtschaftskrise bereits einigermaßen überwunden war, stieg der Umsatz auf € 9.204.751,56 und das Ergebnis verbesserte sich wieder deutlich auf € -57.754,05 bereits in die Nähe eines Turn-Around. Im Jahr 2012 stieg der Umsatz auf € 9.551.949,12 und das Ergebnis, wohl aufgrund eines Nachholeffekts der vergangenen Jahre, stieg auf € +434.647,34. Im Jahr 2013 erhöhte sich der Umsatz weiter auf € 9.912.253,21, das Ergebnis nach Steuern kam aber aufgrund gestiegener Kosten unter Druck und wurde mit nur € +25.331,52 ausgewiesen. In den Folgejahren normalisierten sich die Kostenverhältnisse wieder und konnten bei jeweils weiter gestiegenen Umsätzen Ergebnisse von € +284.670,46 im Jahr 2014, von € +783.741,69 im Jahr 2015 und von € +621.671,02 im Jahr 2016 ausgewiesen werden. Im Jahr 2017 betrug das Ergebnis € +572.973,93 und im Jahr € 2018 +572.948,30. Diese kurze Darstellung zeigt daher, dass auch aus der Sicht der nachfolgenden Entwicklung der Kauf der beiden Filialen ***Ort4*** und ***Wien*** angesichts des Kaufpreises für den Firmenwert von € 1.300.000,- durchaus vorteilhaft war und dieser Firmenwert in Jahren einer normalen, und nicht mehr durch die Wirtschaftskrise 2008 beeinträchtigten Geschäftstätigkeit leicht zurückverdient werden konnte. Ausdrücklich betont werden soll auch, dass der Kauf dieser beiden Filialen für den Käufer aus strategischer Hinsicht besonders wichtig war, da ein bestimmtes Einzugsgebiet und die dort bestehende Kaufkraft auch nur den Betrieb einer beschränkten Anzahl von Baumärkten möglich macht und durch diesen Kauf der Hinzutritt von Konkurrenten in den jeweiligen Einzugsgebieten entsprechend erschwert wurde. Darauf hatte der steuerliche Vertreter bereits in seinem Schreiben vom 21.01.2011/ Beilage 5 zu dieser Eingabe/ ausdrücklich hingewiesen. Verwiesen wird auch darauf/ dass von der Unternehmensgruppe ***Bf1*** im Jahr 1996 zwei von der Firma ***TU*** in ***Ort8*** und ***Ort6*** betriebene Teilbetriebe erworben wurden und damit das Einzugsgebiet erweitert wurde. Unter Punkt 1. j) der Berufung wurde darauf hingewiesen/ dass es sich um eine vergleichbare Transaktion handelte und damals auf den reinen Firmenwert exklusive Warenlager und exklusive Geschäftsausstattung ein Teilbetrag von ATS 13.000.000,- entfiel (Beilagen: Kaufvertragsentwurf vom 10.01.1996, Beilage 3 zu dieser Eingabe und Rechnung der Firma ***TU*** vom 31.01.1996, Beilage 4 zu dieser Eingabe) Dass der Kaufpreis bei gegenständlicher Transaktion mit dem Kauf von ***TU*** im Jahr 1996 als Vergleichstransaktion plausibilisiert wurde, wurde der Großbetriebsprüfung mit Schreiben vom 21.01.2011 (Beilage 5 zu dieser Eingabe) dargelegt. Die Aussage in der Stellungnahme zur Berufungsschrift der Betriebsprüfung auf Seite 43, dass im Verlauf des Außenprüfungsverfahrens nicht vorgebracht wurde, dass die Plausibilisierung des Kaufpreises mit einer anderen Transaktion erfolgt war, entspricht daher nicht den Tatsachen." Zur Sachverhaltsannahme des Bundesfinanzgerichts, dass der operative Betrieb der ***GH*** das Bewertungsobjekt war und sich der ermittelte Unternehmenswert auf den (gesamten) kaufgegenständlichen Bereich zu beziehen habe, führte die Beschwerdeführerin an: "Die ***GH*** hat zum Bewertungsstichtag keine anderen betrieblichen Aktivitäten verfolgt, als den Betrieb der Baumärkte in ***Ort4*** und ***Wien***. Das Gutachten zur Unternehmensbewertung umfasste daher den gesamten operativen Betrieb der ***GH***. Zu den Bestandteilen des Kaufpreises im Hinblick auf die gutachterlichen Unternehmenswerte (Gutachten vom 25.3.2011: € 3.812.338; Ergänzung vom 21.5.2012: € 2.202.814) gab die Beschwerdeführerin bekannt: "Der Kaufpreis setzte sich zusammen aus den Positionen Firmenwert 1.300.000,00 € Anlagevermögen laut Beilage zum Kaufvertrag 141.980,00 € Warenvorräte 2.535.431,97 € Die darüber ausgestellte Rechnung ist nicht mehr aufbewahrt bzw. auffindbar. Die Rechnung muss über den Betrag von netto 3.977.411,97 € gelautet haben. Die darauf entfallende Umsatzsteuer von 795.482,39 wurde vom Abgabenkonto der ***Bf1*** auf das Abgabenkonto der ***GH*** überrechnet. Die Rechnung wurde nach Erinnerung des Leiters des Rechnungswesens im Zuge des Überrechnungsantrages dem Finanzamt übermittelt. Siehe Buchungsmitteilung des Finanzamtes ***Ort1*** ***Ort5*** Tulln mit der Verbuchung der Überrechnung, Beilage 6 zu dieser Eingabe." Zur Frage nach der Restlaufzeit von Verbindlichkeiten laut Jahresabschlüssen bzw zur Frage, ob die Verbindlichkeit unbefristet (laut Gutachten) zur Verfügung stand, gab die Beschwerdeführerin bekannt: Die Position sonstige Verbindlichkeiten im Jahresabschluss 2007 in der Höhe von 4.658.917,76 Euro umfasst auch die Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelunternehmen ***CD_a*** in der Höhe von 4.442.135,52 Euro. Dieser Betrag stand der ***GH*** unverzinslich und unbefristet zur Verfügung. Auf eine diesbezügliche verpflichtende Erklärung zur fortdauernden Sicherung der Finanzierung der ***GH***. hatte der damalige Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft, Herr ***XY***, bestanden und sie auch dokumentiert und in seinen jeweiligen Prüfberichten auch festgehalten. Auf Grund dieser Verpflichtung wurde auch, im jeweils erforderlichen Ausmaß, für die einzelnen Jahresabschlüsse davon Gebrauch gemacht und dies auch im jeweiligen Prüfbericht so festgehalten. Dies ergibt sich für den Jahresabschluss 2007 aus dem zugehörigen Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ***XY*** aus RZ 32 seines Prüfberichts vom 30.06.2008, Beilage 7 zu dieser Eingabe. Dementsprechend erfolgte auch in den Jahren vor dem Verkauf des operativen Betriebes keine Verzinsung der Verbindlichkeit und wurden keine Tilgungen getätigt. Herr Wirtschaftsprüfer ***XY*** verstarb etwa 2012. Das bei ihm damals aufliegende Schriftstück mit der Verpflichtungserklärung des KR **CD*** ist für die Beschwerdeführerin heute nicht mehr greifbar, jedoch durch die Prüfberichte des damaligen Wirtschaftsprüfers mittelbar dokumentiert. Auch die in Erfüllung dieser Verpflichtungserklärung durch KR **CD*** für die einzelnen Jahresabschlüsse abgegebenen Rückstehungserklärungen (in der jeweils bilanztechnisch notwendigen Höhe) lassen das Bestehen der ihnen zugrundeliegenden "generellen Rückstehungserklärung" erkennen (siehe die als Beilagen vorgelegten Rückstehungserklärungen für 2006 und 2007, siehe Beilagen 8 und 9 zu dieser Eingabe). Bei der Eintragung im Verbindlichkeitenspiegel des Jahresabschlusses in der Spalte 1 bis 5 Jahre handelt es sich um einen Ausfertigungsfehler bei der Berichtserstellung." Zur Frage der Unverzinslichkeit und Tilgungsverpflichtung für einen fremden Dritten äußerte sich die Beschwerdeführerin wie folgt: "Bei einem Verkauf der beiden Baumärkte an einen fremden Dritten wäre eine Verzinsung und Tilgung wahrscheinlich an eine Besserungsvereinbarung geknüpft worden und eine allfällige Verzinsung und Tilgung erst bei Überschreiten von zu bestimmenden Liquiditätsgrenzen zum Tragen gekommen." Zur Frage des Kapitalisierungszinssatzes im Gutachten vom 25.3.2011 nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung: "Auf Seite 14 seines Gutachtens vom 25.03.2011 schreibt der Sachverständige im 1.Absatz: ,Hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes besteht gemäß den mir erteilten Informationen zwischen der ***GH***. und der Finanzbehörde ein Einvernehmen darüber, dass dieser mit 5 % angesetzt werden soll, welche als Renditevorgabe dem langfristig anzunehmenden Zinssatz entsprechen soll. Diese Festlegung erscheint insoferne gerechtfertigt, als der von der Arbeitsgruppe "Unternehmensbewertung" des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder errechnete Basiszinssatz zum 31.12.2007 durch Ableitung der Zinsstruktur für börsennotierte Wertpapiere und einer Restlaufzeit von 10 Jahren 4,46 % und bei der Ableitung der spot rate für eine Laufzeit von 30 Jahren 4,77 % beträgt.´ Nur aus diesem Grund hat der Sachverständige bei der Ermittlung des Unternehmenswerts einen Zinssatz von 5 % angesetzt, weil ihm dies so - offensichtlich aufgrund eines Missverständnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Prüfern - vorgegeben wurde und diesen mit dem Basiszinssatz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder verglichen." Zur Frage nach dem branchenrichtigen Betafaktor gab die Beschwerdeführerin an: "Der Sachverständige hat uns in diesem Zusammenhang erläutert, dass er durchaus auch den Betafaktor für die Branche "Retail (Building Supply)" bei der Erstellung der Bewertungsvariante vom 21.05.2012 hätte heranziehen können. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er in dieser Bewertungsvariante aus sachverständiger Vorsicht den allgemeinen Beta-Faktor zur Bewertung herangezogen habe. Seine Nachfrage bei Herrn Univ. Prof. Dr. Klaus Rabel, Ordinarius für Unternehmensbewertungen an der Universität Graz und damit die Kapazität für Unternehmensbewertungen in Österreich, hat ergeben, dass eine derartige Vorsicht nicht nötig gewesen und er als Sachverständiger durchaus berechtigt gewesen wäre, bei der Anwendung des APV-Bewertungsverfahrens als Faktor das jeweilige "unlevered beta" heranzuziehen. Dabei hätte dieses "unlevered beta" für die Branche "Retail (Building Supply)" zum Bewertungsstichtag genauso 0,70 betragen, wie der allgemeine Beta-Faktor für die Branche Building Materials, sodass daraus keine Änderung im Bewertungsergebnis erfolgt wäre." Ergänzend zur Beantwortung jener Frage, die sich ausdrücklich an die Beschwerdeführerin gerichtet haben, hat die Beschwerdeführerin auch noch ein von ihr verfasstes und an das Finanzamt gerichtetes Schreiben vorgelegt, das die belangte Behörde nicht vollständig übermittelt hatte. Zeugeneinvernahme Mit Schreiben vom 18.10.2022, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 25.10.2022, wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Privatgutachters beantragt, damit dieser sein Gutachten erörtern kann. Die Zeugeneinvernahme hat am 4.11.2022 unter Beiziehung beider Verfahrensparteien stattgefunden. Der Zeuge erläuterte seine Vorgehensweise bei der Erstellung der Gutachten und legte ergänzende Unterlagen vor. Mündliche Verhandlung Ein Vertreter der Beschwerdeführerin bestätigte, dass gegen den Wiederaufnahmebescheid zwar Berufung (nun: Beschwerde) erhoben wurde, jedoch bislang keine Berufungsvorentscheidung (nun: Beschwerdevorentscheidung) ergangen sei. Ein Vertreter der belangten Behörde erklärte, Gegenteiliges nicht vorbringen zu können. Ein Vertreter der Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sich der Vorlageantrag nicht auf eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme beziehe, weil eine solche gar nicht ergangen sei. Der Vorsitzende hielt beiden Parteien vor, dass unter diesen Umständen, das Berufungsverfahren (nun: Beschwerdeverfahren) betreffend Wiederaufnahme einzustellen sei. Hinsichtlich der Berufung (nun: Beschwerde) gegen den Körperschaftsteuerbescheid könne derzeit nicht entschieden werden, weshalb beabsichtigt sei, die Entscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer bis zur Erledigung des Rechtsmittels betreffend die Wiederaufnahme auszusetzen. Dazu gaben die Parteien des Verfahrens keine Äußerung ab. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, die im Jahr 2008 unter dem Namen "***Bf1***" (nachfolgend "***Bf1_Abk***" genannt) im Firmenbuch eingetragen war, betrieb mehrere Baumärkte. Gesellschafter der ***Bf1_Abk*** waren **CD*** zu 1 % und die ***AB*** (nachfolgend "***AB_Abk***") zu 99 %; Gesellschafter der ***AB_Abk*** waren **CD*** zu 85 % und ***EF*** zu 15 %. Die ***GH*** (nachfolgend "***GH_Abk***" genannt) betrieb je einen Baumarkt in ***Wien*** und ***Ort4***. Gesellschafter der ***GH_Abk*** waren **CD*** zu 85 % und ***EF*** zu 15 %. [...] Aus Restrukturierungsgründen sollte der operative Bereich vom Immobilienvermögen der Unternehmensgruppe getrennt werden. Daher sollten die beiden Baumärkte in ***Wien*** und ***Ort4*** auf die ***Bf1_Abk*** übergehen. Eine beabsichtigte Verschmelzung der ***GH_Abk*** als übertragende Gesellschaft mit der ***AB_Abk*** als übernehmende Gesellschaft scheiterte am fehlenden Einverständnis von ***EF***. Mit Kaufvertrag vom 28.7.2008 verkaufte die ***GH_Abk*** der ***Bf1_Abk*** gewisses Anlagevermögen laut Anlageverzeichnis um einen Kaufpreis in Höhe von € 141.980, einen Firmenwert in Höhe von € 1.300.000,- und Umlaufvermögen in jenem Ausmaß, das am 31.7.2008 zu Inventurbeginn vorhanden war; als Kaufpreis für das Umlaufvermögen wurde der Warenwert vereinbart, der nach dem von ***MN*** vorgegebenen Bewertungsschema zu ermitteln ist; die Warenvorräte wurden schließlich mit € 2.535.431,97 bewertet. Insgesamt betrug der Kaufpreis € 3.977.411,97. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme von Verbindlichkeiten der ***GH_Abk*** durch die ***Bf1_Abk*** getilgt. Die kaufgegenständlichen Wirtschaftsgüter stellten jenes Betriebsvermögen dar, das zum Betrieb der beiden Baumärkte gehörte. Bei der Verkäuferin blieb ein Restvermögen vorhanden. Aus den Jahresabschlüssen der ***GH_Abk*** der Jahre 2004 bis 2007 sind folgende Jahresgewinne/Jahresverluste ersichtlich: 2004: -198.739,47 2005: -198.113,78 2006: - 28.467,26 2007: - 14.806,-- Der Bilanzverlust zum 31.12.2007 betrug -909.265,33 Ein Sachverständiger ermittelte im Auftrag der Beschwerdeführerin zum Stichtag 31.12.2007 einen Unternehmenswert von zunächst € 1.543.000 (Gutachten vom 25.3.2011) und änderte diesen Wert im Rahmen einer Ergänzung vom 21.5.2012 auf € 2.200.000 ab. Nach Ansicht der belangten Behörde lag ein negativer Unternehmenswert vor. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid wurde die Beschwerdeführerin zu Haftung für Kapitalertragsteuer in Höhe von € 325.000,- herangezogen. Im Spruch des Bescheides wurde ein Zufluss von Kapitalerträgen in Höhe von € 1.300.000,- an **CD*** und ***EF*** genannt ist. Bei diesem Betrag handelt es sich um den im Kaufvertrag vom 28.7.2008 angeführten Firmenwert. ***EF*** war nicht Gesellschafterin der Käuferin. Im März 2012 wurde das Körperschaftsteuerverfahren 2008 in Folge einer Außenprüfung gemäß § 303 BAO wieder aufgenommen und ein neuer Körperschaftsteuerbescheid 2008 erlassen. Während der Beschwerdefrist wurde ein Ansuchen um Fristverlängerung gestellt. Innerhalb der begehrten Fristverlängerung ist das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 als auch hinsichtlich des neuen Körperschaftsteuerbescheides bei der bescheiderlassenden Abgabenbehörde eingelangt. Die Abgabenbehörde hat am 15.11.2013 das Rechtsmittel gegen den Körperschaftsteuerbescheid als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde (damals: Berufung) gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde nicht erlassen. Beweiswürdigung Zum Haftungsbescheid: Die Feststellungen hinsichtlich der ***Bf1_Abk***, ***GH_Abk*** und ***AB_Abk*** gründen sich auf die jeweiligen Firmenbuchauszüge; sofern sich die Gesellschafterstruktur in der Zwischenzeit geändert hat (bei der ***GH_Abk*** und der ***AB_Abk***) gründen sich die Feststellungen auf die jeweiligen Firmenbuchauszüge zum 28.7.2008, in die Einsicht genommen wurde. Die Feststellungen zum Kaufvertrag vom 28.7.2008 gründen sich auf eine Einsichtnahme in den Kaufvertrag vom 28.7.2008. Aus den Jahresabschlüssen der Jahre 2005 und 2007 der ***GH_Abk***, die der Beschwerde beigelegt wurden, sowie aus der Beschwerde selbst geht hervor, dass die ***GH_Abk*** in ***Ort4*** und ***Wien*** einen Baumarkt betrieb und dass diese beiden Baumärkte mit dem Kaufvertrag vom 28.7.2008 an die ***Bf1_Abk*** verkauft wurden. Dazu passend ist in der Präambel zum Kaufvertrag auch festgehalten, dass der Verkäufer (***GH_Abk***) den Betrieb des Baustoffhandels und Baumarktes an diesen Standorten einstellt, sich aber seine Rechtsposition als Leasingnehmer für den Standort ***Ort4*** zurückbehält. Im Kaufvertrag wird für das Anlagevermögen, das verkauft werden soll sowie für den Firmenwert ein ausdrücklicher Betrag genannt. Weder für das Umlaufvermögen noch für die Verbindlichkeiten werden ziffernmäßige Beträge genannt. Es wurde jedoch vereinbart, dass die Käufern (***Bf1_Abk***) Kreditverbindlichkeiten gegenüber der Erste Bank, Lieferantenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten/Rückstellungen gegenüber Mitarbeitern übernimmt und ein verbleibender Rest vom Nettokaufpreis dadurch entrichtet wird, dass ***Bf1_Abk*** (Käufer) Verbindlichkeiten gegenüber "der Fa. ***CD_a***" im erforderlichen Ausmaß übernimmt, damit der Nettokaufpreis abgedeckt ist. Die Bezahlung der Umsatzsteuer sollte im Verrechnungswege erfolgen. Aus dem Anhang zum Jahresabschluss 2007 ist unter dem Punkt "C5. Verbindlichkeiten" ersichtlich, dass per 31.12.2007 "Sonstige Verbindlichkeiten" im Ausmaß von 4.442.135,52 mit einer Restlaufzeit zwischen 1 und 5 Jahren aushafteten. Aus dem Jahresabschluss 2008 ist ersichtlich, dass per 31.12.2008 eine "Übrige Verbindlichkeit" gegenüber "***CD_a***" in Höhe von € 463.918,75 aushaftet, während der Vergleichswert zum Vorjahr mit "4.442,1" angegeben ist. Somit entfallen auf das Umlaufvermögen abzüglich Verbindlichkeiten/Rückstellungen für Personal ein Betrag in Höhe von € 3.978.216,77. Aus der Beantwortung der Beschwerdeführerin vom 2.8.2022 geht schließlich hervor, dass die beiden Betriebe der ***GH_Abk*** letztlich um einen Gesamtpreis in Höhe von € 3.977.411,97 verkauft wurden. Schließlich wurde im Rahmen einer von der Beschwerdeführerin beantragten Einvernahme des von ihr beauftragten Gutachters als Zeuge die mit 1.4.2009 datierte Rechnung in Höhe von € 3.977.411,97 (netto) vorgelegt. Die Feststellung zur beabsichtigten Umgründung gründet sich auf den mit der Beschwerde vorgelegte Entwurf eines Verschmelzungsvertrages, der die Verschmelzung der ***GH_Abk*** auf die ***AB_Abk***, wobei idente Beteiligungsverhältnisse bestanden, vorsah. Aus dem Generalversammlungsprotokoll der ***GH_Abk*** vom 3.9.2007 ist ersichtlich, dass der Vertreter von ***EF*** gegen die Verschmelzung Widerspruch erhoben hatte. Die Eheleute ***EF*** und **CD*** befanden sich seit längerer Zeit in einem Scheidungsverfahren. Die Feststellungen zu den Jahresfehlbeträgen der ***GH_Abk*** gründen sich auf eine Einsichtnahme in die jeweiligen Jahresabschlüsse, die der Beschwerde beigelegt waren. Aus einer Faxnachricht vom 7.1.2004 der Abteilung Kreditsanierung Großkunden der Erste Bank geht hervor, dass die Erste Bank zu einer Tilungsstundung bereit war, sofern unter anderem funktionierende "Entscheidungsstrukturen in der Gruppe" aufgebaut werden und die "Entwicklung einer strategischen Ausrichtung für die Firmengruppe" erfolgt. Im September 2006 wies die Erste Bank in einem Schreiben an "Inh. ***CD_a*** zHd. ***Hrn. CD***" darauf hin, dass per 31.10.2006 Kreditlinien der "***Bf1_Gesellschaften***" im Volumen von € 800.000,-- auslaufen würden, wobei die Bank zu einer Prolongation bereit war, sofern sie eine Verkaufsvollmacht für den Standort ***Ort6*** erhält. Aus dem Jahresabschluss 2007 der ***Bf1_Abk*** geht hervor, dass der Standort ***Ort6*** zur ***Bf1*** (***Bf1_Abk***) gehört. Auf das Schreiben der Erste Bank hat **CD*** dahingehend geantwortet, dass das Ergebnis des Projektes "***Bf1_Firmenname2011***", in dem die Entwicklung der nächsten fünf Jahre dargestellt werden soll, abgewartet werden möge. Am 19.12.2006 hat ein Gespräch in der Erste Bank stattgefunden, bei dem sich herausgestellt hatte, dass die ***Firmengruppe Bf1*** bis Mitte 2007 zusätzliche Mittel in Höhe von 1,2 Millionen € benötige und dass das Konzept "***Bf1_Firmenname2011***" besprochen wurde, das insbesondere eine gesellschaftsrechtliche Neustrukturierung enthalten sollte. Zur fehlenden Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Wiederaufnahme für KÖSt 2008: Die Feststellungen zur Außenprüfung und Bescheiderlassung in Folge der Außenprüfung gründen sich einerseits auf den Bericht über die Außenprüfung vom 28.2.2012 sowie andererseits auf die angefochtenen Bescheide vom 12.3.2012, die sich im vorgelegten Verwaltungsakt befinden und auf die in der Beschwerde (Berufung) Bezug genommen wird. Die Feststellung, dass keine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des bekämpften Wiederaufnahmebescheides erlassen wurde, ist grundsätzlich unstrittig. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat dies auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und auch die belangte Behörde hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Gegenteil nicht beweisen zu können. Darüber hinaus findet sich auch in den vom Finanzamt vorgelegten Akten kein Hinweis auf eine solche Beschwerdevorentscheidung, während die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Sachbescheides und auch hinsichtlich des Haftungsbescheides und eines Säumniszuschlagsbescheides im Verwaltungsakt aufliegt. Schließlich hat die belangte Behörde in ihrer Beantwortung vom 27.6.2022 angegeben, dass sie weder im elektronischen Akt unter diversen hochgeladenen Dateien noch im elektronischen Archiv noch im zuvor zuständigen Finanzamt (nunmehr: Finanzamt Österreich) eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid finden konnte. Rechtslage § 94 EStG 1988 idF BGBl I 24/2007 lautet (auszugsweise): Befreiung von der Kapitalertragsteuer § 94. Der zum Abzug Verpflichtete (§ 95 Abs. 3) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen: […] 2. Unter folgenden Voraussetzungen bei den Kapitalerträgen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988: - Es handelt sich um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und - die Körperschaft ist mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt. […] § 95 EStG 1988 idF BGBl I 65/2008 lautet (auszugsweise): Höhe und Einbehaltung der Kapitalertragsteuer § 95. (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%. (2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 3 Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand. (3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet: 1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge. […] § 224 BAO lautet: 2. Geltendmachung von Haftungen. § 224. (1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. (2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt. (3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig. § 323 Abs 42 BAO lautet auszugsweise: (42) Wurde eine Berufung vor dem 1. Jänner 2014, ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar. § 262 BAO lautet: 9. Beschwerdevorentscheidung § 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. (2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 264 BAO lautet: 10. Vorlageantrag § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme), e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. (6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten. (7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus. § 265 BAO lautet: 11. Vorlage der Beschwerde und der Akten § 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. (3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. (4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. (5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 271 BAO lautet: 16. Aussetzung der Entscheidung § 271. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Beschwerde anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Beschwerde ist, so kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei (§ 78) entgegenstehen. Dies hat vor Vorlage der Beschwerde durch Bescheid der Abgabenbehörde, nach Vorlage der Beschwerde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen. (2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Beschwerdeverfahren von Amts wegen fortzusetzen. (3) Von der Abgabenbehörde erlassene Aussetzungsbescheide gemäß Abs. 1 verlieren ihre Wirksamkeit, sobald die Partei (§ 78) die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt. § 274 BAO lautet: § 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. (2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden, 1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder 2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt. (3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). (4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht. (5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt. § 281a BAO lautet: 18a. Verständigung § 281a. Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Rechtliche Beurteilung Zum Haftungsbescheid: Unter Firmenwert ist jener Wert zu verstehen, der nicht einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter ergibt, also durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird (VwGH 19.10.2016, Ra 2015/15/0046). Die Wertfindung für Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile ist unter Verwendung von geeigneten Unternehmensbewertungsverfahren durch Ermittlung der realen Werte (Teilwerte) des übergehenden Vermögens (einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter, wie bspw der Firmenwert) vorzunehmen. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. Eine verdeckte Ausschüttung ist auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten. Auch beteiligungsmäßige Verflechtungen begründen ein "Nahestehen". Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. An diesen nach § 19 Abs 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (VwGH 25.11.2009, 2008/15/0039). Bei Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Schwestergesellschaft, die nicht durch Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung veranlasst sind, liegt einerseits eine Gewinnausschüttung an die gemeinsame(n) Muttergesellschaft(en) bzw. Gesellschafter und andererseits eine Einlage des (der) Ausschüttungsempfänger bei der Schwestergesellschaft vor (VwGH 25.11.2009, 2008/15/0039). Auch im Fall von verbundenen Gesellschaften (zB Schwester- oder Nichtengesellschaften) ist die verdeckte Ausschüttung immer im Verhältnis zum unmittelbaren Anteilsinhaber anzunehmen (vgl zB Kirchmayr in Brandl/Karollus/Kichmayr/Leitner, Handbuch Verdeckte Gewinnausschüttung3, 234 f mwN). Die von der belangten Behörde angenommene verdeckte Ausschüttung an ***EF*** ist damit rechtlich unmöglich (vgl. BFG 27.5.2014, RV/7101788/2013), weil ***EF*** an der Beschwerdeführerin gar nicht beteiligt war. Gesellschafter der Beschwerdeführerin waren **CD*** (1 %) und die ***AB*** (99 %). Der Abzugsverpflichtete haftet für die korrekte Berechnung, den Einbehalt sowie die Abfuhr der KESt. Eine Haftung kann nur im Falle einer abgabenrechtlichen Schuld entstehen. Ist der Kapitalertrag beim Empfänger steuerfrei, liegt grundsätzlich aufgrund der materiellen Akzessorietät kein Haftungstatbestand vor (Rasner/Scherleitner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 95 Anm 3). Keine Kapitalertragsteuer fällt etwa an, wenn die Voraussetzungen des § 94 Z 2 EStG 1988 erfüllt sind. Gem § 94 Z 2 EStG 1988 idF BGBl I 2007/24 hat der zum Abzug Verpflichtete (die Beschwerdeführerin) dann keine KESt abzuziehen, wenn Gewinnanteile von Körperschaften (§ 1 Abs 2 KStG) vorliegen und die Körperschaft mindestens zu einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. Unter die KESt-Befreiungsbestimmung des § 94 Z 2 EStG 1988 fallen neben offenen Ausschüttungen auch verdeckte Ausschüttungen (vgl zB EStR 2000 Rz 7754b; VwGH 21.2.2013, 2009/13/0257). Da die ***AB*** zu mehr als 25 % am Kapital der Beschwerdeführerin beteiligt war und auch bei verdeckten Ausschüttungen Gewinnanteile von Körperschaften vorliegen, kommt die KESt-Befreiung des § 94 Z 2 EStG 1988 für jenen Teil einer (verdeckten) Ausschüttung zur Anwendung, der auf die ***AB*** entfällt. Bereits aus diesem Grund ist die geltend gemachte Haftung in Höhe von € 325.000,- um 99 %, sohin um € 321.750,-, einzuschränken. Auf den zweiten Gesellschafter, **CD***, der an der Beschwerdeführerin zu 1 % beteiligt war, kann nur noch ein KESt-Betrag von höchstens € 3.250,- entfallen. Die Geltendmachung der Haftung ist eine Ermessensentscheidung. Dies gilt auch für KESt-Haftungsbescheide (Rasner/Scherleitner in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 95 Anm 6). Weder im angefochtenen Haftungsbescheid noch im darin verwiesenen Bericht über die Außenprüfung finden sich Ermessensüberlegungen zur Haftungsinanspruchnahme durch die belangte Behörde. Nach der Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) - und somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum - war eine Direktvorschreibung der KESt an den Empfänger der Kapitalerträge nicht von einer erschwerten Durchsetzbarkeit beim Abzugspflichtigen abhängig. Insofern sind auch Überlegungen, ob die KESt nicht - zweckmäßigerweise - dem Empfänger vorzuschreiben gewesen wäre, zu berücksichtigen. Unter Billigkeit ist die Angemessenheit in bezug auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen. Unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie, zu verstehen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (Kaufvertrag vom Sommer 2008) und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung (Haftungsbescheid vom März 2012) andererseits ist ein Umstand, der bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht gelassen werden darf. Mit dem angefochtenen Haftungsbescheid wurde die Beschwerdeführerin ursprünglich zur Haftung für € 325.000 KESt herangezogen. Durch das vorliegende Erkenntnis kann die Heranziehung zur Haftung nur noch mit € 3.250,- , somit um € 321.750,- weniger erfolgen. Auch wenn der Haftungstatbestand nach § 95 Abs 2 EStG 1988 (idF vor BGBl I 2010/111; nunmehr: § 95 Abs 1 EStG 1988) als solcher nur auf die objektive Verletzung der Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer abstellt, kann im Rahmen der Ermessensübung auch Umständen aus dem subjektiven Bereich eines potenziell Haftungspflichtigen Bedeutung zukommen. In der Beschwerde vom 31.5.2012 ist auf den Seiten 4 ff dargestellt, dass von Lieferanten und Banken eine Restrukturierung der ***Bf1_Gesellschaften*** geforderte wurde und die Hausbank die Beiziehung eines von ihr ausgewählten Unternehmensberaters verlangte, ohne dessen Zustimmung keine wirtschaftlich bedeutsamen Verträge mehr abgeschlossen werden durften. Diese Angaben in der Beschwerde sind auch durch entsprechende Beilagen (Korrespondenz etc.) belegt. Unter Berücksichtigung dieser subjektiven Umstände, des Verstreichens eines mehrjährigen Zeitraumes zwischen Entstehen des Abgabenanspruchs und der Geltendmachung der Haftung, des Wegfalls von mindestens 99 % des haftungsgegenständlichen Abgabenbetrages und des Umstandes, dass eine Direktvorschreibung der KESt an den steuerlich erfassten Empfänger der Einkünfte nach der hier anzuwendenden Rechtslage des EStG nicht als unzweckmäßig angesehen werden kann, ist im Rahmen der Ermessensübung durch das Bundesfinanzgericht gänzlich von einer (Rest)Haftung abzusehen. Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid war daher Folge zu geben. Zum Wiederaufnahmebescheid betreffend Körperschaftsteuer 2008 sowie zum Körperschaftsteuerbescheid 2008 Bei Vorliegen einer Berufung (Beschwerde) gegen den Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, eine Berufung gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Berufung (Beschwerde) gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen. Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Berufung (Beschwerde) gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/15/0041), was mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung geltend gemacht werden kann (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193).

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100866/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100866.2014
Stammnummer
139080
Gültig
17.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF