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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100866/2014

KESt-Haftungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100866/2014vom 17.11.2022Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 28.10.2008, 2006/15/0102). Es ist daher erforderlich, zunächst Klarheit darüber zu haben, ob die Wiederaufnahme zu Recht erfolgt ist. Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) zugänglich sind. Werden beide Bescheide mit Berufung (Beschwerde) angefochten, ist zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (zB VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170). Rechtswirkung einer Beschwerdevorentscheidung: Gemäß § 263 BAO stellen Beschwerdevorentscheidungen entweder Formalerledigungen (§ 260 BAO - Zurückweisung; § 256 BAO und § 261 BAO Gegenstandsloserklärung; § 85 Abs 2 BAO Zurücknahmefiktion) oder Entscheidungen in der Sache (§ 263 BAO) dar. Die Entscheidung in der Sache umfasst neben der Abweisung und der Abänderung auch die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Beschwerdevorentscheidung hat etwa zu erfolgen bei (sachlicher oder örtlicher) Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043 - wird die Unzuständigkeit eines Finanzamtes durch das Bundesfinanzgericht nicht wahrgenommen, ist die Erledigung des Bundesfinanzgerichts mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet; Stoll, BAO, 2795f). Weiters hat eine ersatzlose Aufhebung zu erfolgen bei Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides, obwohl kein Antrag gestellt wurde (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0182) oder der Antrag wieder zurückgenommen wurde (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320). Gemäß § 263 Abs 3 BAO wirkt eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Beschluss (§ 278 BAO) bzw ein Erkenntnis (§ 279 BAO) über die Beschwerde. Eine die Beschwerde formal erledigende Beschwerdevorentscheidung tritt als eigenständiger verfahrensrechtlicher Rechtsakt neben den angefochtenen Bescheid, ersetzt diesen aber nicht, weil nur über die (Un)Zulässigkeit der Beschwerde abgesprochen wird (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 263 Anm 9; Ritz/Koran, BAO7 § 263 Tz 11). Hingegen tritt eine meritorische Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides und ersetzt diesen zur Gänze (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 263 Anm 9; Ritz/Koran, BAO7 § 263 Tz 11). Vom Verwaltungsgericht ist eine Bescheidbeschwerde gem. § 260 Abs 1 BAO mit Beschluss zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist. Rechtswirkungen eines Vorlageantrages: Gegen eine wirksam erlassene Beschwerdevorentscheidung kann ein Vorlageantrag gestellt werden. Gemäß § 263 Abs 3 BAO gilt bei rechtzeitiger Einbringung eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt. Die Zuständigkeit zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichts iSd § 291 BAO beginnt jedoch erst mit der Vorlage der Beschwerde. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird jedoch durch einen Vorlageantrag nicht berührt (§ 264 Abs 3 BAO). Dies hat zur Folge, dass die Ergebnisse der Beschwerdevorentscheidung (zB verminderte Abgabenfestsetzung bei teilweiser Stattgabe durch Beschwerdevorentscheidung) bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung erhalten bleiben. Der ursprünglich angefochtene Bescheid wird durch die Beschwerdevorentscheidung verdrängt. Erst eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 279 BAO) durch das Verwaltungsgericht beendet die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung. Wird das Beschwerdeverfahren hingegen durch einen Beschluss nach § 278 BAO beendet, mit dem der Vorlageantrag zurückgewiesen wird (§ 264 Abs 4 lit e iVm § 260 Abs 1 BAO) oder als gegenstandslos nach Zurücknahme erklärt wird (§ 264 Abs 4 lit d iVm § 256 Abs 3 BAO) oder als gegenstandslos erklärt wird nach fruchtlosem Mängelbehebungsauftrag (§ 264 Abs 4 lit d iVm § 256 Abs 3 iVm § 85 Abs 2 BAO) bleibt die Beschwerdevorentscheidung wirksam (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 264 Anm 9). Anders verhält es sich bei Formalerledigungen des Verwaltungsgerichts, die sich direkt auf die Beschwerde beziehen (siehe gleich unten). Auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde, nicht jedoch über die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden, weil die Beschwerdevorentscheidung nicht der bekämpfte Bescheid ist (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0221). Auswirkung auf die Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid Die Verpflichtung gemäß § 262 BAO zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (außer in den in § 262 Abs 2 BAO genannten Fällen) erlischt erst, wenn die Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen (zugestellt) wurde. Dabei geht eine Meinung offenbar davon aus, dass ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine (erstmalige) Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt erlassen werden kann (vgl Lenneis, Sofortige Vorlage ohne BVE - Unzuständigkeit durch das BFG möglich?, BFGjournal 2018 32 (37); Fischerlehner, Verfahrens(an)Leitung durch das BFG, BFGjournal 2018, 177), wobei § 300 Abs 1 BAO idF BGBl I 117/2016 lediglich die Abänderung oder Aufhebung von Beschwerdevorentscheidungen mit einer Nichtigkeitssanktion bedroht. Ausdrücklich erwähnt ist die erstmalige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in § 300 BAO jedenfalls nicht; genauso wenig wie die nachträgliche Nichtigkeitsfolge eines anderen (abhängigen) Bescheides. § 300 BAO sollte verfassungsrechtlichen Überlegungen Rechnung tragen, die dahin gehen, dass keine gleichzeitige Zuständigkeit einer Abgabenbehörde und eines Verwaltungsgerichts zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides besteht (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 21 mit Verweis auf Tanzer, Rechtsschutz im Steuerrecht, 16. ÖJT, Band IV/1, 40). Ritz/Koran (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 270) weisen darauf hin, dass eine derartige Zuständigkeitskonkurrenz erst eintreten kann, sobald das Verwaltungsgericht zur Erledigung der Bescheidbeschwerde zuständig wird. Lenneis ging davon aus, dass eine solche konkurrierende Zuständigkeit ab dem Zeitpunkt denkbar ist, zu dem das Bundesfinanzgericht Kenntnis von der Beschwerde erlangt (Lenneis, Funktion des Beschwerdevorverfahrens in der Finanzgerichtsbarkeit in Holoubek/Lang (Hrsg) Grundfragen der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit, 290). Mit dem Jahressteuergesetzes 2018 (BGBl I 62/2018) wurde § 300 Abs 1 BAO um einen Satz ergänzt, wonach die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Nichtigkeitsandrohung von Aufhebungen oder Abänderungen nicht berührt wird. Aus den erläuternden Bemerkungen (ErläutRV 190 BlgNR 26. GP) geht hervor, dass dadurch sichergestellt werden soll, dass die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch im Fall einer ungerechtfertigten Aktenvorlage weiterhin aufrecht bleibt und mit Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht durchsetzbar ist. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts nur dann gegeben ist, wenn zuvor von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Das hat letztlich zur Folge, dass eine von der belangten Behörde in Folge eines bei ihr eingelangten Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Beschwerde, die ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (abgesehen von den in § 262 Abs 2 BAO taxativ aufgezählten Fällen) gemäß § 265 BAO vorgelegt wurde, auch die Unwirksamkeit des Vorlageantrages nach sich zieht. Ein Vorlageantrag kann nämlich nur gegen eine wirksam ergangene Beschwerdevorentscheidung gestellt werden; anderenfalls hat die beschlussmäßige Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen (BFG 15.5.2014, RV/7200006/2014; VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0013). Genauso verhält es sich mit Vorlageanträgen, die (etwa vorsorglich) zu früh gestellt wurden: ein vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebrachter Vorlageantrag ist wirkungslos und wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (Althuber in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch (2015) zu § 264 BAO, Seite 741; Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 6 mwN). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2018 rückwirkend per 1.7.2018 in § 281a BAO vorgesehen, dass die Parteien des Verwaltungsverfahrens zu verständigen sind, wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 300 BAO nicht berührt. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass eine Nachholung der unterlassenen Beschwerdevorentscheidung geboten ist und das Verwaltungsgericht sodann unter Einhaltung der von der Rechtsprechung vorgegebenen Reihenfolge entscheiden kann. Der Beschwerdeführer muss in der Bescheidbeschwerde einen ausdrücklichen Antrag auf das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung iSd § 262 Abs. 2 lit. a BAO stellen (vgl. BFG 12.07.2016, RV/7103175/2016; siehe auch Ellinger/Sutter/Urtz, BAO³, § 262 Anm 7). Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 6). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 291 BAO) kann auch hinsichtlich der vorgelegten Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 nicht vorliegen, weil über diese Beschwerde - entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - erst entschieden werden kann, wenn über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid durch das Verwaltungsgericht eine Entscheidung in Betracht kommt. Schlussfolgerung für die Beschwerde vom 31.5.2021 gegen den Wiederaufnahmebescheid gemäß § 303 BAO vom 12.3.2012 Das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 war zwar bereits im Mai 2012 erhoben worden, jedoch erfolgte die Vorlage der Beschwerde erst im Jahr 2014 an das Bundesfinanzgericht. Damit war § 262 BAO idF BGBl I 14/2013 anwendbar und es bestand für die belangte Behörde die Verpflichtung, gemäß § 262 Abs 1 BAO über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden. Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde bislang nicht nachgekommen. § 260 Abs 1 BAO über die Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder nicht fristgerechter Einbringung ist gem § 265 Abs 4 lit e BAO sinngemäß auf Vorlageanträge anwendbar. Dabei hat die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu erfolgen (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 264 Tz 17). Unzulässig ist ein Vorlageantrag insbesondere bei Einbringung, obwohl keine Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde (vgl BFG 25.4.2019, RV/7101021/2016). Anders verhält es sich, wenn eine Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, obwohl gar kein Vorlageantrag eingebracht wurde. Wenn der Vorlagebericht andere (oder zusätzliche oder auch weniger) anzufechtende Bescheide bzw. erhobene Rechtsmittel nennt als jene, die vorgelegt werden, so wird das Bundesfinanzgericht diesen Widerspruch aufzuklären haben (VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Das Finanzamt hat trotz des fehlenden Vorlageantrages die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht gemäß § 265 BAO mit Vorlagebericht vom 4.3.2014 vorgelegt. Im Bereich der Bundesabgabenordnung löst die Vorlage einer Beschwerde i. S. d. § 265 Abs 1 BAO Rechtsfolgen aus, und zwar nicht nur die Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht gemäß § 291 Abs 1 BAO, sondern auch die Parteistellung der Behörde im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (§ 265 Abs 5 BAO) sowie Verständigungspflichten sowohl für die belangte Behörde als auch für den Beschwerdeführer (§ 265 Abs 6 BAO). Das Bundesfinanzgericht darf nach der VwGH-Rechtsprechung aber keinen Beschluss zur Feststellung der eigenen Unzuständigkeit zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde erlassen (Erkenntnis des VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010). Um aber das derzeit anhängige Verfahren hinsichtlich Wiederaufnahme, das - ohne Vorlageantrag - mit Vorlagebericht vom 4.3.2013 vorgelegt wurde, beim Bundesfinanzgericht zu beenden, wird dessen Einstellung verfügt. Auswirkung auf einen angefochtenen (neuen) Körperschaftsteuerbescheid nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens Sind der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid angefochten, so ist zunächst über die Bescheidbeschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid gem. § 303 BAO und erst dann die Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid zu entscheiden bzw. beide Beschwerden in einer Entscheidung zu verbinden. Eine vorrangige Erledigung der Bescheidbeschwerde gegen den neuen Sachbescheid führt zur Rechtswidrigkeit dieser Erledigung (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 307 Tz 7). Diese von der VwGH-Rechtsprechung vorgegebene Reihenfolge gilt sowohl für die belangte Behörde in Bezug auf die idR verpflichtend zu erlassende Beschwerdevorentscheidung als auch für das Verwaltungsgericht. Würde das Bundesfinanzgericht über eine vorgelegte Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid (als neuen Sachbescheid) entscheiden, obwohl rechtswidrigerweise keine Beschwerdevorentscheidung gegen den ebenfalls angefochtenen Wiederaufnahmebescheid existiert und das Bundesfinanzgericht nicht gleichzeitig auch über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid abspricht, gilt: die Entscheidung wäre rechtswidrig, wobei es sich um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit handelt und nicht etwa um eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG) des Verwaltungsgerichts (vgl Unger, Konsequenzen einer Direktvorlage von Beschwerde, BFGjournal 2015, 249 (252) FN 8). Das Gewicht der Aufhebungsgründe gemäß § 42 VwGG unterscheidet sich von der im Gesetz angeführten Reihung, weil die Unzuständigkeit (des Verwaltungsgerichts) der inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgeht (Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren4, 95). Aus dem Ausspruch der inhaltlichen Rechtswidrigkeit durch den VwGH (zB VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193) ist jedoch ersichtlich, dass die Behörde, welche diese (inhaltlich rechtswidrige) Entscheidung erlassen hatte, dafür zumindest zuständig war. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid ist somit gegeben, jedoch scheidet eine Entscheidung in der Sache aus. Eine Zuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes ist folglich nicht mehr gegeben und wäre eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 300 BAO mit Nichtigkeit bedroht. Wenn die Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist, hat auch grundsätzlich die Entscheidungsfrist gemäß § 291 Abs 1 BAO begonnen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2013 durch das Finanzamt hätte noch nicht ergehen dürfen, obwohl es (damals) zuständig war. Wenn nun die belangte Behörde nachträglich eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich des Wiederaufnahmebescheides erlässt und der Beschwerde darin Folge gibt, während die Beschwerdevorentscheidung bezüglich des neuen Sachbescheides nach wie vor rechtlich existent ist (trotz Vorlageantrag bleibt die Beschwerdevorentscheidung solange in Geltung, bis sie entweder von der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben wird oder eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht erfolgt), scheidet der Wiederaufnahmebescheid dadurch aus dem Rechtsbestand aus. Durch den engen Konnex zwischen Wiederaufnahmebescheid und neuem Sachbescheid bedeutet dies auch das Ausscheiden des neuen Sachbescheides bzw der dazu schon ergangenen Beschwerdevorentscheidung. Fischerlehner gibt zu bedenken, dass eine solche Erledigung (nachträgliche Stattgabe der Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid) die Nichtigkeitsfolge des § 300 BAO nach sich ziehen kann, weil damit auch die rechtliche Existenz des neuen Sachbescheides und der dagegen bereits ergangenen Beschwerdevorentscheidung wieder wegfallen würde (Fischerlehner, Verfahrensanleitung durch das BFG, BFGjournal 2018, 177 [179]). Allerdings handelt es sich um keine unmittelbare Aufhebung oder Abänderung eines angefochtenen Bescheides oder einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung, sondern um eine bloße Rechtsfolge mit Auswirkung auf einen anderen Bescheid. Ellinger/Sutter/Urtz (BAO3 § 307 E 60) führen an, dass die Beschwerde gegen den einen aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid als unzulässig geworden zurückzuweisen ist, zumal die Wiederaufnahme zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides führt, der das wieder aufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluss brachte. Eine solche Entscheidung kann auch durch das Bundesfinanzgericht erfolgen, zumal eine Sachentscheidung über einen Bescheid, den es nicht mehr gibt, nicht möglich ist. Eine Mehrfachzuständigkeit, welche durch die Nichtigkeitssanktion des § 300 BAO vermieden werden soll, liegt gar nicht vor. Dies hat zur Folge, dass eine Bescheiderlassung hinsichtlich der bisher unterlassenen Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Wiederaufnahmebescheides durch das Finanzamt möglich ist. Wird hingegen die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid durch die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und dagegen vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gestellt, hat die belangte Behörde die Beschwerde und die bezughabenden Akten unter Beifügung eines Vorlageberichts (§ 265 Abs 3 BAO) dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Sofern die Eingaben des Beschwerdeführers mängelfrei sind, kann das Verwaltungsgericht nun sowohl über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid als auch über die (alte) Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid in der vom Höchstgericht bestimmten Reihenfolge entscheiden. Wird gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde kein Vorlageantrag erhoben, erwächst die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft und das Verwaltungsgericht kann wiederum über die (alte)Beschwerde gegen den Sachbescheid entscheiden. Wird dennoch von der belangten Behörde beharrlich keine Beschwerdevorentscheidung erlassen, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO offen. Die Konsequenzen für den Fall, dass von der Abgabenbehörde über die Beschwerde hinsichtlich des Sachbescheides entschieden wurde, dagegen ein Vorlageantrag eingebracht wurde und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, obwohl die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmeantrag unerledigt blieb, scheinen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts uneinheitlich: Es finden sich jeweils zu den Sachbescheiden verfahrensleitende Beschlüsse, mit denen die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wird (zB BFG 22.11.2021, RV/3100002/2020, BFG 16.12.2021, RV/3100032/2017), verfahrensleitende Beschlüsse, mit denen die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wird und der Vorlageantrag (betreffend die nun aufgehobene BVE) als unzulässig (geworden) zurückgewiesen wird (BFG 17.03.2021, RV/3100415/2017), Beschluss, mit dem die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wird (BFG 7.7.2022, RV/7102983/2019) und Erkenntnisse, mit denen die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben wird (zB BFG 3.2.2020, RV/1100139/2019, BFG 8.7.2020, RV/7104906/2018, BFG 2.1.2020, RV/7105602/2016 [nicht veröffentlicht], BFG 25.8.2021, RV/7100895/2021 [nicht veröffentlicht, mit Verständigung nach § 281a BAO]). Die Aufhebung der zweifellos rechtswidrigen Beschwerdevorentscheidung gegen den Sachbescheid mit verfahrensleitendem Beschluss hätte zur Folge, dass das Ausscheiden dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand, obwohl es keinen Beschluss iSd § 278 BAO und kein Erkenntnis (§ 279 BAO) des Verwaltungsgerichts gibt, von der belangten Behörde auch einhungsmäßig umzusetzen wäre. Erfolgte mit der (rechtswidrigen) Beschwerdevorentscheidung eine teilweise Stattgabe, die zu einer Abgabengutschrift führte, würde diese mit der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wieder wegfallen, weil die Wirkungen des angefochtenen Bescheides wieder vollständig aufleben würden. Die Aufhebung der zweifellos rechtswidrigen Beschwerdevorentscheidung gegen den Sachbescheid mit Erkenntnis hat zur Folge, dass über die Beschwerde, über die das Verwaltungsgericht auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages eigentlich zu entscheiden hat, gerade nicht entschieden wurde (VwGH 25.11.2010, 2010/16/0221). Der Gesetzgeber hat das in der Praxis auftretende Problem, dass Beschwerden dem Verwaltungsgericht vorgelegt werden, ohne dass die Abgabenbehörde zuvor eine gebotene Beschwerdevorentscheidung erlassen hatte, erkannt und sieht eine Lösungsmöglichkeit darin, dass das Verwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens - formlos - mitteilt, dass es sich (vorübergehend) für unzuständig hält. Folgende Überlegungen haben den Gesetzgeber dazu erwogen (Erläuternde Bemerkungen [ErläutRV 190 BlgNR 26. GP] zum Jahressteuergesetz 2018 zu Artikel 9 Z 23 und Z 24 [§ 281a und § 300 Abs 1 BAO]): "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält. Verneint das Verwaltungsgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit und unterlässt es die Erledigung der Beschwerde, steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof (§ 38 VwGG) offen. Die Entscheidungspflicht in der Sache wäre nach Ablauf der in § 291 BAO normierten Frist auch dann verletzt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Vorlage formlos an die Abgabenbehörde zurückgeleitet hat. Ein Rechtsanspruch auf gesonderte Feststellung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit besteht nicht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010, Ra 2016/13/0023). Die Ergänzung des zweiten Satzes in § 300 Abs. 1 BAO stellt sicher, dass die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch im Fall einer ungerechtfertigten Aktenvorlage weiterhin aufrecht bleibt und mit Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO beim Verwaltungsgericht durchsetzbar ist." Ritz/Koran, BAO7, § 281 Tz 6 vertreten die Auffassung, dass § 281a BAO unter anderem dann nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Wiederaufnahme- als auch der Sachbescheid angefochten sind und die Abgabenbehörde nur über den Sachbescheid mit BVE entscheidet und dagegen ein Vorlageantrag eingebracht wurde. Schlussfolgerung für die vorgelegte Beschwerde vom 31.5.2012 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 12.3.2012 Der ebenfalls angefochtene Körperschaftsteuerbescheid wurde zugestellt, ist somit in rechtliche Existenz getreten und es wurde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein Rechtsmittel eingebracht. Über dieses Rechtsmittel wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.11.2013 (abweisend) entscheiden. Dagegen wurde - ebenfalls rechtzeitig - ein Vorlageantrag eingebracht und die Beschwerde wurden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Sinne des Erkenntnis des VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001 besteht damit eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil es zuvor über die Beschwerde gegen den Aufhebungsbescheid hätte absprechen müssen. Da somit vor einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 über die Beschwerde gegen diesbezüglichen Wiederaufnahmebescheide entschieden werden muss, ist die Entscheidung im Beschwerdeverfahren über die Sachbescheide gemäß § 271 BAO auszusetzen. Die vorzunehmende Ermessensübung kann in diesem Fall nur zugunsten einer Aussetzung erfolgen, da im Falle einer Entscheidung über die Sachbescheide vor der Entscheidung über die Wiederaufnahmebescheide die Entscheidung über die Sachbescheide rechtswidrig wäre. Revisionsnichtzulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor. Wien, am 17. November 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100866/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100866.2014
Stammnummer
139080
Gültig
17.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF