Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100866/2014
KESt-Haftungsbescheid
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100866/2014vom 17.11.2022Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter Bezugnahme auf ein synthetisches Rating, wie es sich aus der Kennzahl Eigenkapital/Fremdkapital ergeben hätte, wäre - nach Ansicht der Abgabenbehörde - wohl der Ansatz eines hohen Credit Spreads angemessen gewesen. Dies gilt umso mehr unter dem Gesichtspunkt, dass die Ausführungen der Berufungswerberin sogar die Vermutung nahe legen, dass die veräußernde Gesellschaft überhaupt nicht mehr kreditwürdig war.
Wenn die Berufungswerberin einwendet, dass Stand und Höhe des Eigenkapitals - ob positiv oder negativ - so lange keinen Einfluss auf den Unternehmenswert hätten, solange diese nicht zu Kapitalflüssen an die oder von den Unternehmenseigentümern führen und entscheidend für den Wert eines Unternehmens in erster Linie der künftige Cashflow ab dem Bewertungsstichtag sei, so kann dieser Argumentation unter Bedachtnahme auf die - dem aktuellen Stand der Unternehmensbewertungswissenschaft entsprechenden - Erkenntnisse der Bewertungslehre nicht gefolgt werden, zumal bei bonitäts- und sanierungsbedürftigen Unternehmens wie dem gegenständlichen - neben den künftigen Cash Flows und den diesbezüglich wirkenden Ausschüttungsrestriktionen - vor allem auch die Risiken des Fremdkapitalgebers und die Erwartung der damit einhergehenden Kosten besonders stark auf das Ergebnis einer Unternehmensbewertung "durchschlagen". Anders als von der Berufungswerberin behauptet, ist es - nach Ansicht der Abgabenbehörde - von großer Bedeutung, zu welchen Konditionen und in welchem Ausmaß ein individueller Unternehmensinhaber für den Betrieb des Unternehmens Fremdkapital in Anspruch nehmen muss.
Wenn die Berufungswerberin zum Ausdruck bringt, dass für den Wert einer Betriebsstätte in der gegenständlichen Branche insbesondere der Umsatz und die aus dem Umsatz ableitbare Präsenz auf dem einschlägigen Markt maßgeblich sei und dass sich aus dem Fremdvergleich mit Veräußerungen von der gleichen Branche angehörenden Unternehmen das Verhältnis 1 (=durchschnittlichem Jahresumsatz): 7 (=Firmenwert) ergeben habe, […] so ist diesem Vorbringen primär entgegenzuhalten, dass der Geschäftsführer der Berufungswerberin seine Preisakzeptanz im Verlauf des Außenprüfungsverfahrens zunächst ausschließlich unter Berufung auf die der Abgabenbehörde vorgelegte "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007" zu begründen und zu rechtfertigen suchte. In diesem - von der Berufungswerberin vorgelegten - Beweismittel findet sich aber nicht einmal eine Andeutung im Hinblick auf die Durchführung eines branchenspezifischen "Vergleichsverfahrens" im Rahmen der seinerzeitigen Preisfindung. Nämliches gilt übrigens auch für das - erst gegen Ende des Außenprüfungsverfahrens in Auftrag gegebene - Privatgutachten. ***KL*** legte seiner Wertfindung ebenfalls keine Relation zwischen "Umsatz und Unternehmenswert" zugrunde. Außerdem brachten weder der Geschäftsführer der Berufungswerberin, noch dessen steuerlicher Vertreter im Verlauf des Außenprüfungsverfahrens zur Sprache, dass man die Akzeptanz des - von der veräußernden Kapitalgesellschaft verlangten - Preises im Sommer 2008 auf die Erkenntnisse aus "Vergleichstransaktionen" gestützt habe. Dagegen, dass dem doch so war, spricht daher - nach Ansicht der Abgabenbehörde - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit.
[…]
Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1. j. betreffend "Fremdvergleich zum seinerzeit stattgefundenen Unternehmenskauf ***TU***" Stellung wie folgt:
Die "***TU***"-Transaktion ist der gegenständlich zu beurteilenden Transaktion nicht vergleichbar, weil sich sowohl die Fundamentalmarktdaten als auch die Branchenentwicklung und -situation seit 1996 stark verändert haben. (Vgl. Schacht/Fackler, Unternehmensbewertung auf Basis von Multiplikatoren, in: Schacht/Fackler Praxishandbuch Unternehmensbewertung (2005) 260; Vgl. Bömelburg, Vorbereitung der Unternehmensbewertung, in: Peemöller (Hrsg.) Praxishandbuch der Unternehmensbewertung (2009) 166 f;) An der Beurteilung der - durch die Berufungsschrift aufgeworfenen - Frage, ob die "***TU***"-Transaktion aus dem Jahr 1996 mit der gegenständlichen Transaktion in 2008 vergleichbar ist, musste die Abgabenbehörde zwangsläufig auch scheitern, zumal ihr die dafür erforderlichen Daten seitens der Berufungswerberin gar nicht zur Verfügung gestellt wurden. U.a. stellt sich die Frage nach dem umfassenden Bilanzbild der seinerzeit veräußerten Betriebsstätten.
[…]
Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1. k. der Berufungsstellungnahme betreffend "Fremdvergleich zum Unternehmensverkauf "***VW***" im Jahr 2004 Stellung wie folgt:
Ein Unternehmenswert kann konzeptionell nicht anhand von Vergleichsverfahren ermittelt werden, weil weder die Besonderheiten des Bewertungsobjekts, noch allfällige Besonderheiten in der Beziehung zum Bewertungssubjekt in eine derart grobe Marktschätzung einbezogen werden. (Vgl. Aschauer, Unternehmensbewertung beim Gesellschafterausschluss (2009) 127 unter Berufung auf Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung (2007) 473 und Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung - eine praxisorientierte Einführung (1997) 258 ff;) Mit Hilfe des umstrittenen Vergleichsverfahrens wird das Ziel verfolgt, ein "Preisfindungswissen" des Marktes, das aus Transaktionspreisen abgelesen werden kann, auf ein bestimmtes Unternehmen zu übertragen. Dabei wird gelegentlich die als zentral für jedes Vergleichsverfahren anzusehende Prämisse übersehen, wonach nur "Vergleichbares verglichen" werden kann. Bei Unternehmen handelt es sich aber um heterogene Komplexe, die sich stark voneinander unterscheiden. (Vgl. Aschauer, Unternehmensbewertung beim Gesellschafterausschluss (2009) 126;)
[…]
Vor allem ist auf die in den Jahresabschlüssen nicht ausgewiesenen immateriellen Wirtschaftsgüter wie Markenrechte, Kundenstöcke, Know How usw. Bedacht zu nehmen. Unterschiedliche Kapitalstrukturen und/oder Ratings, bzw. Ausschüttungsrestriktionen könnten einer Vergleichbarkeit ebenso im Wege stehen.
Der Berufungsschrift lassen sich unter Pkt 1. j. und 1. k. keinerlei detaillierte Analysen hinsichtlich der "***TU***" oder der "***VW***" entnehmen. Zudem wurden die Schlussfolgerungen der Berufungswerberin offensichtlich nur auf Basis jener Daten (Umsatz, EGTs, Abschreibungen) gezogen, die aus den Gewinn- und Verlustrechnungen ersichtlich sind. Diese können - für sich allein - jedoch keinen Aufschluss über den aus der Bilanz hervorgehenden Verschuldungsgrad der "***VW***" geben, sodass sich nicht einmal die Frage klären lässt, ob das von der Berufungswerberin ins Treffen geführte Unternehmen mit dem besonders bonitätsschwachen und insolvenzgefährdeten Bewertungsobjekt (synthetisches Rating) überhaupt vergleichbar ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Berufungswerberin aus dem Verweis darauf, dass auch beim Kaufvertrag "***VW***" eine Relation zwischen Unternehmenswert und Umsatz im Verhältnis 7:1 zu Grunde gelegt wurde, nichts für ihren Standpunkt gewinnen.
[…]
Durch Anwendung eines Umsatzmultiplikators wird häufig aber nur der potentielle Marktpreis des Goodwills abgeschätzt. Wer den potentiellen Marktpreis eines Handelsunternehmens sachgerecht erheben will, muss zum Ergebnis aus der Multiplikation von Umsatz und relevantem Umsatzmultiplikator noch den Substanzwert des sonstigen Vermögens (z. B. Betriebsliegenschaft, Warenlager, Forderungen) abzüglich der zum Bewertungsstichtag vorhandenen Verbindlichkeiten hinzurechnen. Die Vorgehensweise der Berufungswerberin, Umsatzmultiplikatoren aus Transaktionen herzuleiten, welche möglicherweise wesentlich bonitätsstärkere bzw. weniger insolvenzgefährdete Unternehmen betreffen, um diese Umsatzmultiplikatoren dann 1:1 auf das sehr hoch verschuldete Bewertungsobjekt umzulegen, dem zum Bewertungsstichtag - den Aussagen der Berufungswerberin zufolge - kein (unbeteiligtes) Bankinstitut mehr Kredit gewährt hätte, erscheint in diesem Lichte unschlüssig und steht - nach Ansicht der Abgabenbehörde - in klarem Widerspruch zum aktuellen Stand der Unternehmensbewertungswissenschaft. (Vgl. Mandl/Rabel, Methoden der Unternehmensbewertung (Überblick), in: Peemöller (Hrsg.) Praxishandbuch der Unternehmensbewertung (2009) 81;)
[…]
Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1. l. der Berufungsschrift "Zur Kritik des Gutachtens des SV ***KL***" Stellung wie folgt:
Wenn die Berufungswerberin den Standpunkt vertritt, dass die "große Wirtschaftskrise" erst im Herbst 2008 ausbrach und im Juli 2008 noch nicht vorhersehbar gewesen und daher auch nicht zu berücksichtigen gewesen sei, so ist dem wie folgt entgegenzuhalten:
Dass die als Teil der globalen Weltwirtschaftskrise aufzufassende Finanzkrise bereits am 9.08.2007 einsetzte, zumal an diesem Tag die Zinsen für Interbankfinanzkredite sprunghaft angestiegen waren, wurde weiter oben bereits zum Ausdruck gebracht. Die Krise äußerte sich weltweit zunächst in Verlusten und Unternehmenszusammenbrüchen der Finanzbranche und erreichte dann ihren vorläufigen Höhepunkt durch den Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehman Brothers Mitte September 2008. Die Krise übertrug sich durch Produktionssenkungen und Unternehmenszusammenbrüche auf die Realwirtschaft.
Dass es bereits im Jahr 2007 wirtschaftliche Krisenerscheinungen gab, ist evident.
[…]
Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt) 1. m. der Berufungsschrift wie folgt Stellung:
Wenn die Berufungswerberin zum Ausdruck bringt, dass sie dem SV ***KL*** den Auftrag erteilte, eine Variante seines Gutachtens erstellen zu lassen, in der die gegenüber dem Gesellschafter aushaftende und in den letzten Jahren vor dem Bewertungsstichtag unverzinst gebliebene Darlehensverbindlichkeit vom "Marktwert des Gesamtwertkapitals" nicht als "Marktwert(anteil) des Fremdkapitals" zum Abzug gebracht wird […] so muss diese erstens unschlüssige und zweitens im Widerspruch zum aktuellen Stand der Unternehmensbewertungswissenschaft stehende Vorgehensweise als Differenzbetrag zwangsläufig zu einem völlig überhöhten "Marktwert des Eigenkapitals" (= "Unternehmenswert") führen.
[…]
Nach entsprechender Aufforderung durch die Abgabenbehörde teilte Hr. Mag. ***Stb*** als steuerlicher Vertreter der Berufungswerberin in einem - an das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln gerichteten - Schreiben v. 31.05.2010 mit, wie der Kaufpreis für den Betrieb der Baumärkte und des Baustoffhandels an den Standorten ***Ort4*** und ***Wien*** ermittelt wurde:
Die mit Schreiben v. 31.05.2010 durch ***Stb-Kanzlei*** - Steuerberater der Abgabenbehörde mitgeteilte Ermittlung des Kaufpreises, wonach die Entrichtung des Kaufpreises durch die Übernahme der gegenüber dem Einzelunternehmen Fa. ***CD_a*** aushaftenden Verbindlichkeit erfolgte, steht in klarem Widerspruch zu den Aussagen des SV ***KL***.
[…]
Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1. n. der Berufungsschrift betreffend "Zur Unterstellung einer "verdeckten Gewinnausschüttung" wie folgt Stellung:
[…]
Wenn die Berufungswerberin ins Treffen führt, dass weder die Firma ***CD_a*** (Inhaber **CD***) noch Frau ***EF*** in irgendeiner Weise persönlich vom geschlossenen Kaufvertrag profitiert hätten, der ausschließlich dazu gedient habe, eine - aus berechtigter Sicht der Bank - unzweckmäßige und zerklüftete Struktur des Unternehmens zu straffen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die zu Lasten der Kapitalgesellschaft gehende Zuwendung darin gesehen werden kann, dass eine mit dem Gesellschafter nahestehende juristische Person Nutzen aus dem von der Körperschaft gewährten Vorteil zieht.
[…]
Die veräußernde Kapitalgesellschaft deckte im gegenständlichen Fall keine stille Reserven auf, während die erwerbende Kapitalgesellschaft - als Ausfluss der Transaktion - einen steuerlich abschreibungsfähigen Firmenwert aktivierte."
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 15.11.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich KESt-Haftungsbescheid und des ersten Säumniszuschlages am 28.10.2013 erhalten hatte.
Der Vorlageantrag vom 15.11.2013 lautet:
[Grafik]
Bereits mit Schreiben vom 12.12.2013 gab die Beschwerdeführerin wie folgt bekannt, dass sie die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer am 21.11.2013 erhalten hatte:
[Grafik]
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 4.3.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme, Körperschaftseuer und KESt-Haftung für das Jahr 2008 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beschluss vom 13.4.2022
Mit Beschluss vom 13.4.2022 wandte sich das Bundesfinanzgericht wie folgt an beide Verfahrensparteien:
"I. a) Auf Grund der derzeit dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen ist von folgendem Sachverhalt bzw. Verfahrensablauf auszugehen:
Im Februar 2012 wurde eine Außenprüfung bei der ***Bf1***(Beschwerdeführerin) für die Jahre 2006 - 2008 abgeschlossen. Der damalige Name der Beschwerdeführerin lautete "***Bf1***" mit der Firmenbuchnummer FN ***B1_FN***.
Im Zuge dieser Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 28.7.2008 einen Kaufvertrag mit der "***GH***" (Firmenbuchnummer FN ***GH_FN***) abgeschlossen hatte und von der ***GH***. deren zwei Baumärkte in ***Ort4*** und ***Wien*** erworben hatte.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich die "***Bf1_Gesellschaften***" (dazu gehörten neben der Beschwerdeführerin und der Verkäuferin unter anderem auch die "***AB***" [Firmenbuchnummer FN ***AB_FN***] und das protokollierte Einzelunternehmen "***CD_a***" [Firmenbuchnummer FN ***CD_a_FN***]) in einer angespannten wirtschaftlichen Lage, sodass Restrukturierungsmaßnahmen von den kreditgewährenden Banken und Lieferanten gefordert wurden. Im Zuge der Restrukturierung sollte der operative Bereich (Betrieb von Baumärkten) in einer Gesellschaft gebündelt werden. Zunächst wurde eine Verschmelzung der ***GH***. auf die Beschwerdeführerin angedacht, was jedoch am Widerstand einer Gesellschafterin (die sich zu diesem Zeitpunkt in einem Scheidungsverfahren mit dem anderen Gesellschafter befand) scheiterte.
Im Kaufvertrag vom 28.7.2008 wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin als Käuferin ein Anlagevermögen in Höhe von € 141.980,-- (ohne Investitionen in die gemieteten ***MN***), Umlaufvermögen (Handelswaren), das erst zum Stichtag 31.7.2008 zu bewerten war, sowie einen Firmenwert in Höhe von € 1.300.000,-- erwirbt. Die Kaufpreissumme, die am 28.7.2008 noch nicht exakt genannt werden konnte, weil das Umlaufvermögen erst zu bewerten war, sollte durch Übernahme von Kreditverbindlichkeiten bei der Erste Bank sowie durch Übernahme von Lieferantenverbindlichkeiten sowie durch die Übernahme der beim Verkäufer bestehenden Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelunternehmen ***CD_a*** entrichtet werden.
Im Zuge der Außenprüfung vertrat die Abgabenbehörde die Ansicht, dass der Firmenwert von € 1.300.000, der im Kaufpreis enthalten ist, zu hoch bewertet wurde. Begründet wurde diese Ansicht damit, dass die Verkäuferin (mit dem Betrieb der beiden Baumärkte in ***Ort4*** und ***Wien***) bereits seit Jahren Verluste erwirtschaftete und zum 31.12.2007 einen Bilanzverlust in Höhe von € 909.265,33 auswies, wobei der unternehmensrechtliche Jahresverlust des Jahres 2007 ca € 15.000 betrug.
Im Februar 2011 wurde von der Verkäuferin ein Gutachter beauftragt, ein Gutachten über den Unternehmenswert des operativen Betriebes (zwei Baumärkte) der Verkäuferin zu erstellen. Als Bewertungszweck (Punkt 1.2; Seite 3) wird die Ermittlung eines "objektivierten Unternehmenswertes auf Grundlage der von Herrn ***IJ*** als Geschäftsführer des genannten Unternehmens erstellten und mir [Anm: dem Gutachter] übergebenen Unternehmensplanung für die Geschäftsjahre 2008 - 2012" genannt. Auf Seite 6 (Punkt 4.3.) des Gutachtens findet sich erneut ein Bewertungszweck; dort heißt es: "Als Bewertungszweck wurde mir der beabsichtigte Verkauf des Unternehmens innerhalb der Unternehmensgruppe genannt". Weder zum Bewertungszeitpunkt (31.12.2007) noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (28.7.2008) war ***IJ*** Geschäftsführer oder Prokurist der Verkäuferin.
Tatsächlich erfolgte der Verkauf des operativen Betriebes bereits im Juli 2008.
Als Bewertungsstichtag wurde im Gutachten der 31.12.2007 genannt, obwohl der operative Betrieb erst ein halbes Jahr später veräußert wurde.
Im Gutachten vom 25.3.2011 wurde ein Unternehmenswert von € 1.545.909,-- ermittelt, wobei der Gutachter darauf hinwies, dass seiner Ansicht nach die Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelunternehmen ***CD_a*** in Höhe von € 2.269.429 nicht in Abzug zu bringen wäre, wodurch sich ein Unternehmenswert in Höhe von € 3.812.338 ergeben würde.
In einer Variante zu diesem Gutachten (datiert mit 21.5.2012) wurde unter Heranziehung eines Kapitalisierungszinssatzes von 8,12 % ein Unternehmenswert von € 2.202.814 ermittelt.
Im Zuge der Außenprüfung ist das Finanzamt bzw. (damals) die Großbetriebsprüfung davon ausgegangen, dass das veräußerte Vermögen einen Unternehmenswert von 0 (Null) darstellt und hat daher den im Kaufvertrag angeführten Firmenwert in Höhe von 1.300.000,-- als verdeckte Ausschüttung behandelt.
Hinsichtlich der Unternehmensbewertung erscheint einerseits der anzuwendende Zinssatz und andererseits die der Bewertung zu Grunde gelegten, prognostizierten Ergebnisse fraglich.
>> Beide Verfahrensparteien sind eingeladen, dazu Stellung zu nehmen.
b) Das Bundesfinanzgericht geht (derzeit) davon aus, dass der operative Betrieb der ***GH*** das Bewertungsobjekt war und sich der ermittelte Unternehmenswert auf den (gesamten) kaufgegenständlichen Bereich zu beziehen hat.
>> Beide Verfahrensparteien werden aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen.
II. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen bzw. die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.
a) Aus dem Kaufvertrag vom 28.7.2008 geht hervor, dass der Verkauf des operativen Betriebes (zwei Baumärkte) der ***GH*** zum 31.7.2008 erfolgte. Als Bestandteile des Kaufpreises ist einerseits ein Anlagevermögen (laut Beilage zum Kaufvertrag) in Höhe von € 141.980 sowie der Firmenwert in Höhe von € 1.300.000 genannt.
Neben der Übernahme von Bankverbindlichkeiten (gegenüber der Erste Bank), Lieferantenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern (zB Abfertigungsansprüche, etc) sollte der Kaufpreis vor allem durch die Übernahme der Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelunternehmen ***CD_a*** beglichen werden, sodass der gesamte Nettokaufpreis abgedeckt ist.
Die vorgelegten Gutachten von ***KL*** ergeben einen Unternehmenswert iSd Marktwertes des Gesamtkapitals des verschuldeten Unternehmens (ohne Berücksichtigung des Marktwertes eines unverzinslichen Darlehens) in Höhe von € 3.812.338,-- (1.542.909 + 2.269.429 - laut Gutachten 25.3.2011) bzw. € 2.202.814,-- (laut Ergänzung 21.5.2012).
>> Bitte geben Sie bekannt, wie hoch letztlich der der Gesamtkaufpreis für die beiden Baumärkte war. Sofern eine Rechnung nach den Vorschriften des UStG erstellt wurde, werden Sie ersucht, diese vorzulegen.
b) Aus dem Protokoll der Generalversammlung der ***GH*** vom 28.7.2008 ist ersichtlich, dass die Genehmigung des Jahresabschlusses 2007 einstimmig angenommen wurde. Im Anhang zum Jahresabschluss 2007 ist zur Frage der Überschuldung angeführt, dass "die Gesellschafter verbindlich erklärt haben, die Finanzierung der Gesellschaft zu ***Stb-Kanzlei***. Sie treten in Höhe der jeweils bestehenden Überschuldung mit Forderungen an die Gesellschaft […] hinter die Ansprüche aller anderen Gläubiger zurück."
Als "sonstige Verbindlichkeiten" sind im Jahresabschluss 2007 € 4.658.917,76 angeführt, wobei € 243.782,24 eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und € 4.442.135,52 eine Restlaufzeit zwischen ein und fünf Jahren aufweisen.
Ein Großteil dieser sonstigen Verbindlichkeit dürfte auf die Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelunternehmen ***CD_a*** entfallen.
Im Unternehmensbewertungsgutachten von ***KL*** vom 25.3.2011 ist hingegen angeführt, dass die Verbindlichkeit gegenüber der Einzelfirma ***CD_a*** unbefristet zur Verfügung gestanden ist.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. Warum wurde im Jahresabschluss eine Restlaufzeit von ein bis fünf Jahren angegeben, wenn die Verbindlichkeit (laut Gutachten Seite 15 und Ergänzung Seite 2) unbefristet zur Verfügung gestanden ist?
Bitte geben Sie bekannt, ob es schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Einzelunternehmen ***CD_a*** und der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Verbindlichkeit gab und falls ja, werden Sie ersucht, diese vorzulegen.
c) Im Gutachten vom 25.3.2011 und im Schreiben vom 21.5.2021 wird angeführt, dass nach Ansicht des Sachverständigen die Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelunternehmen ***CD_a*** ohne Verrechnung von Zinsen und ohne Vereinbarung einer Tilgung zur Verfügung gestanden ist und daher diese Verrechnungsverbindlichkeit nicht vom Unternehmenswert abzuziehen ist.
Im Fachgutachten KFS BW1 vom 27.2.2006 wird der objektivierte Unternehmenswert als typisierter Zukunftserfolgswert beschrieben, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzeptes mit allen realistischen Zukunftserwartungen ergibt.
In der Beschwerde wird an mehreren Stellen vorgebracht, dass die Kreditwürdigkeit der ***Bf1_Gesellschaften*** angespannt war.
Nach (vorläufiger / derzeitiger) Ansicht des Bundesfinanzgerichts ist es nicht nachvollziehbar, dass eine realistische Zukunftserwartung darin besteht, dass ein fremder Käufer ebenfalls die Verbindlichkeit gegenüber dem Einzelunternehmen ***CD_a*** ohne Zinsen zu bezahlten und ohne Tilgungsverpflichtung übernehmen hätte können.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
d) Im Gutachten vom 25.3.2011, das für den Stichtag 31.12.2007 erstellt wurde, ist zum Kapitalisierungszinssatz angeführt, dass dieser mit 5 % angesetzt wurde, wobei der Gutachter festhält, dass ein Kapitalisierungszinssatz von 5 % gerechtfertigt wäre, weil der Basiszinssatz 4,46% bzw 4,77% betrug.
Laut Fachgutachten KFS BW1 vom 27.2.2006 setzt sich der Kapitalisierungszinssatz aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen. Beim Basiszinssatz ist dabei von einer risikolosen Kapitalmarktanlage auszugehen.
Ausgehend von der Annahme, dass eine risikolose Veranlagung mit 4,77 % verzinst worden wäre, ist die Ansicht, dass für das Bewertungsobjekt (***GH***), das bis zum 31.12.2007 einen Bilanzverlust in Höhe von über € 900.000 kontinuierlich aufgebaut hatte, für die Unternehmensbewertung ein Zinssatz von (nur) 5% anzunehmen war, nach derzeitiger Meinung des Bundesfinanzgerichts nicht realistisch.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
e) In der Ergänzung vom 21.5.2012 ist angeführt, dass für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes ein Basiszinssatz für Dezember 2007 in Höhe von 4,77 % und eine Marktrisikoprämie für Österreich in Höhe von 4,79 % angesetzt wurde. Als Betafaktor wurde von der Homepage von Prof. Aswath Damodaran für die Branche "Building Materials" in Europa ein Wert von 0,70 herangezogen.
Für das Bundesfinanzgericht ist (derzeit) fraglich, warum als Branche "Building Materials" und nicht die Branche "Retail - Building Products" bzw "Retail (Building Supply)" verwendet wurde. Soweit ersichtlich, waren (laut Homepage von Prof. Aswath Damodaran) in der Branche "Retail - Building Products" Unternehmen wie Wienerberger AG, Saint Gobain oder Geberit AG enthalten, während in der Branche "Retail (Building Supply)" Unternehmen wie Hornbach Baumarkt AG oder Praktiker Bau und Heim Holding AG enthalten waren.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
III. Die belangte Behörde wird aufgefordert, zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen bzw. die bezughabenden Unterlagen vorzulegen.
a) Die Berufung (nun: Beschwerde) der ***Bf1*** richtet sich gegen:
-) Bescheid über die Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2008 vom 12.3.2012
-) Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 12.3.2012
-) Haftungsbescheid KESt vom 14.3.2012 und
-) Säumniszuschlagsbescheid vom 22.3.2012.
Im Vorlagebericht vom 4.3.2014 sind unter der Überschrift "Folgende Bescheide sind angefochten" der Körperschaftsteuerbescheid 2008, der Bescheid über die Wiederaufnahme zur Körperschaftsteuer 2008 und der KESt-Haftungsbescheid genannt.
Aus dem Inhaltsverzeichnis ist unter der Überschrift "Sonstiges:" angeführt, dass eine "BVE Kest" vom 14.10.2013 und eine "BVE WA + Köst" vom 15.11.2013 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.
In den elektronischen Daten, die dem Bundesfinanzgericht tatsächlich übermittelt wurden, befindet sich eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Haftungsbescheid 2008 und erster Säumniszuschlag vom 14.10.2013 (Drucksorte: Verf40) und eine "Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO" hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008 vom 15.11.2013 im Ausmaß von einer A4-Seite (Gedruckt im Bundesrechenzentrum). Eine Berufungsvorentscheidung/Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid wurde - entgegen den Angaben im Vorlagebericht - dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt.
Mangels Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlagsbescheides (dieser Bescheid ist nicht am Vorlagebericht als angefochtener Bescheid genannt; in den elektronischen vorgelegten Unterlagen befindet sich der Säumniszuschlagsbescheid ebenfalls nicht) ist das Bundesfinanzgericht (nach derzeitiger Ansicht) für diesen Teil der Beschwerde im Moment nicht zuständig.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
b) Auf Seite 25 der Berufung (nun: Beschwerde) ist unter dem Punkt 2.a) angeführt, dass der KÖSt-Bescheid 2008 unrichtig von einer vollen jährlichen Abschreibung des Firmenwertes im Jahr 2008 und demnach von einem Afa-Betrag von € 86.666,67 ausgeht, während lediglich die Halbjahres-Afa von € 43.333,- von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen wurde, zumal der Kaufvertrag der Baumärkte (erst) am 28.7.2008 abgeschlossen wurde.
Dazu ist anzumerken, dass sich in den elektronisch vorgelegten Unterlagen auch eine Excel-Datei mit der Bezeichnung "ACL-Dateien" findet, wobei im Arbeitsblatt "Firmenwert Kto 1502" ersichtlich ist, dass eine "Afa 2008" in Höhe von (nur) € 43.333,33 verbucht wurde.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
c) Im Bericht über die Außenprüfung bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist auf Seite 2 angeführt, dass es sich bei der "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" um kein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten handeln würde. Weiters wird auf Seite 2 angeführt, dass der Verfasser dieser Unternehmenswertermittlung einen "WACC=3,8%" berechnet hat.
Wie aus dem Inhaltsverzeichnis im Vorlagebericht ersichtlich ist, befindet sich unter den vorgelegten Unterlagen eine Datei "DCF-Verfahren-WACC-Berechnung", in der sich tatsächlich eine WACC-Berechnung mit einem Betrag von 3,75% befindet.
>>Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich, wer diese Unterlage erstellt hat.
Ebenfalls bei den vorgelegten (elektronischen) Unterlagen findet sich eine Excel-Datei "Finalberechnung für SB", in der ebenfalls mit einem "Diskontierungszinssatz lt. Sheet" von 3,75 % bzw. 4,5% gerechnet wurde (Mappenblatt "Tabelle2"). Das Bundesfinanzgericht geht (derzeit) davon aus, dass diese Datei von der Außenprüfung erstellt wurde.
>> Für das Bundesfinanzgericht ist derzeit jedoch nicht klar, wie man bei einem Zinssatz von 3,75% in den Jahren 2009 und 2010 auf den jeweiligen Barwertfaktor kommt.
>> Für das Bundesfinanzgericht ist ebenfalls unklar, welcher "Marktwert des Gesamtkapital", der laut dieser Berechnung zwischen -1.861.508 € und +661.206 € schwankt, nun der maßgebliche Wert laut Außenprüfung bzw. Finanzamt sein soll.
>> Soweit in der Stellungnahme der Außenprüfung zur Beschwerde auf eine "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" Bezug genommen wird (zB Seite 44) ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, dass eine solche Unterlagen sich bei den vorgelegten Dateien befindet. Falls doch, wird darum ersucht, die entsprechende Datei genau zu bezeichnen.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die nötigen Angaben zu machen.
d) Auf Seite 9 und 10 der Stellungnahme der Außenprüfung zur Berufung wird angeführt, dass auf Grund der Bonitätsschwäche und der Insolvenzgefahr der ***GH*** es bewertungsmethodisch erforderlich wäre, dem Fremdkapitalzinssatz (als Eingangsgröße für den WACC) entsprechende Credit Spreads aufzuschlagen.
Soweit ersichtlich, wurde das Unternehmensbewertungsgutachten, das die Beschwerdeführerin vorgelegte hatte, nach der APV-Methode, nicht jedoch nach der WACC-Methode, erstellt. Insofern ist für das Bundesfinanzgericht (derzeit) die Relevanz eines WACC-Zinssatzes nicht offenkundig, zumal es sich bei der APV-Methode um eine - von mehreren - zulässigen Methoden zur Unternehmensbewertung zu handeln scheint.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
e) Auf Seite 60 der Stellungnahme der Außenprüfung zur Beschwerde ist festgehalten, dass Mag. ***Stb*** als steuerlicher Vertreter der Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 31.5.2010 gegenüber der Abgabenbehörde bzw. Großbetriebsprüfung mitgeteilt hatte, wie der Kaufpreis für den Betrieb der beiden Baumärkte ermittelt wurde.
Bei den elektronisch von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen findet sich eine Word-Datei mit einem Schreiben vom 22.10.2010, in dem der Außenprüfer der Beschwerdeführerin diverse Fragen stellt und dafür eine Frist bis 21.1.2011 gesetzt hatte.
Eine Beantwortung findet sich bei den elektronisch vorgelegten Unterlagen jedoch nicht. Auch ein Antwortschreiben vom 31.5.2010 (vgl Seite 7, 60 und 61 der Stellungnahme zur Beschwerde) wurden dem Bundesfinanzgericht - soweit ersichtlich - nicht vorgelegt.
Allerdings wurde eine Datei mit der Bezeichnung "mail-Verkehr GBP Berufungsverfahren" vorgelegt, die sich jedoch nicht öffnen lässt.
>> Sie werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen bzw. die entsprechenden Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
[…]"
Am 27.6.2022 langte folgende Beantwortung durch die belangte Behörde beim Bundesfinanzgericht ein:
"1. Erklärung zur Beschwerdeergänzung
Zur Bekräftigung des Vorliegens des objektiven Tatbildes der verdeckten Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstellt das Finanzamt für Großbetriebe ("FAG") die Ermittlung des Unternehmenswertes für den Kaufgegenstand "Baumärkte ***Ort4*** und ***Wien***" zum 31.12.2007."
2. Stellungnahme des FAG zu den durch Beschluss des BFG vom 13.4.2022 aufgeworfenen Fragen
Ad. Ill.a) des Beschlusses:
Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung/Beschwerdevorentscheidung gegen den "Wiederaufnahmebescheid Kost" konnte auch seitens der Behörde weder im elektronischen Akt unter diversen hochgeladenen Dateien, noch im elektronischen Archiv des seinerzeitigen Prüfers der besagte Bescheid gefunden werden. Trotz der Kontaktaufnahme mit dem damals zuständigen Finanzamt konnten die fehlenden Unterlagen nicht ausfindig gemacht werden.
Ebenso war die Recherche betreffend des Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlags ergebnislos. Die eingebrachte Berufung (nun: Beschwerde) vom 31.5.2012, eingelangt am 1.6.2012 richtet sich aber sehr wohl auch gegen diesen Bescheid (Verf 40 vom 14.10.2013).
Diese beiden, unter Pkt. Ill.a) angeführten, bezughabenden Unterlagen können leider dem BFG nicht vorgelegt werden.
Das Bundesfinanzgericht führt im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 (S. 6) unter Pkt III. b) aus:
[…]
Hinsichtlich Afa-Betrag des Firmenwerts Kontos 1502 kann den Ausführungen des Bundesfinanzgerichts zugestimmt werden. Die Beschwerdeführerin machte als Firmenwertabschreibung im Jahr 2008 lediglich € 43.333,33 gewinnmindernd geltend.
Das Bundesfinanzgericht führt im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 (S. 7) ad Pkt. III. c) aus: "Im Bericht über die Außenprüfung bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist auf Seite 2 angeführt, dass es sich bei der "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" um kein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten handeln würde."
Eingangs wird festgehalten, dass die von der Bp auf den Seiten 2, 31, 32, 34, 38, 42 und 44 ihrer Stellungnahme zur Beschwerde als "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" (Anlage 1) bezeichnete Unterlage wurde von der Partei in Wahrheit mit dem Titel "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***" versehen. Bei dieser "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007"/ "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***" handelt es sich- wie das Bundesfinanzgericht zutreffend ausführt, nach Ansicht des Finanzamts um kein dem aktuellen Stand der Wissenschaft Rechnung tragendes Gutachten,
weil sich ein Gutachten aus Befund und Wertermittlungsteil (Urteil) zusammensetzt und es der vorgelegten Unterlage an einem unabdingbaren Befund fehlt,
weil ein Gutachten über den "Verfasser", den "Auftrag", den "Zweck des Gutachtens" und "Bewertungsgrundlagen" Aufschluss geben muss und es an den gebotenen Angaben fehlt,
weil die vom "unbekannten Verfasser" gewählte Methode, den WACC zu berechnen, mit Grundsätzen der Unternehmensbewertung unvereinbar ist,
weil davon Abstand genommen wurde, dem - an durchschnittlicher Bonität orientierten und als Eingangsgröße für den WACC maßgebenden Fremkapitalzinssatz trotz manifester Insolvenzgefahr entsprechende Credit Spreads aufzuschlagen, sodass dem Risiko des Fremdkapitalgebers angemessen Rechnung getragen wird,
weil die aus der Literatur bekannte Beta-Formel unterstellt wurde, die nur dann zur Anwendung gelangen darf, wenn in Anbetracht der zum Bewertungsstichtag bekannten Umstände zum Bewertungsstichtag zu vermuten ist bzw. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass die Kosten des Fremdkapitals "aufgrund einer sehr hohen Bonität des Unternehmens dem risikolosen Zinssatz nahezu entsprechen" und im gegenständlichen Fall gerade davon keine Rede sein konnte, zumal sogar als erwiesen angenommen werden darf, dass die Bonität der gesamten "***Bf1_Gesellschaften***" nach Angaben der Beschwerdeführerin aufs Äußerste angespannt war,
weil keine Verzinsung der unverzinst gebliebenen Verbindlichkeit Fa ***CD_a*** erfolgte,
weil keine objektiven Anhaltspunkte für eine "plötzliche" Besserung der Ertragslage inmitten der großen Wirtschaftskrise erkennbar waren und die in Ansatz gebrachten, von den negativen Vergangenheitsergebnissen der letzten Jahre stark abweichenden Plandaten nicht zureichend begründet wurden, weil betriebswirtschaftliche und rechtliche Ausschüttungssperren trotz des zum Bewertungsstichtag 31.12.2008 negativen Eigenkapitals missachtet wurden,
weil auf EGTs abgestellt wurde und nicht auf Free Cash Flows bzw. Flows to Equity.
Das Bundesfinanzgericht konstatiert im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 (S. 7) ad Pkt. III. c): "Weiters wird auf Seite 2 angeführt, dass der Verfasser dieser Unternehmenswertermittlung einen WACC = 3,8% errechnet hat.
Wenn die Bp in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde davon spricht, dass der Verfasser der beigebrachten Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 einen WACC = 3,8% berechnet habe, so lässt sich dies - nach Ansicht des Finanzamts - nur mit einer "Rundungsdifferenz" erklären. Die von der Bp in der Niederschrift über die Schlussbesprechung angesprochene Unterlage mit dem korrekten bzw. vollständigen Titel "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***" weist jedenfalls unbestreitbar einen WACC iHv 3,75% aus.
Das Bundesfinanzgericht verdeutlicht im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 (S. 7) ad Pkt. III. c):"Wie aus dem Inhaltsverzeichnis im Vorlagebericht ersichtlich ist, befindet sich unter den vorgelegten Unterlagen eine Datei "DCF-Verfahren-WACC-Berechnung", in der sich tatsächlich die WACC-Berechnung mit einem Betrag von 3,75% befindet. Für das Bundesfinanzgericht ist nicht ersichtlich, wer diese Unterlage erstellt hat."
Die aus dem Inhaltsverzeichnis des Vorlageberichts ersichtliche Datei "DCF-Verfahren- WACC-Berechnung", in welcher ein WACC mit 3,75%, aber auch der aussagekräftige Eigenkapitalzinssatz des verschuldeten Unternehmens mit 13,43% ausgewiesen wird, stammt - nach Ansicht des Finanzamts - zweifelsfrei von der Bp.
Der Unterlage mit dem Titel "Berechnung des Discounted Cashflow + WACC-Berechnung 31.07.2008" wurden die von der BP in Prüfbericht und Stellungnahme zur Beschwerde kritisierten "Cashflows It. Sheet" zugrunde gelegt. Auch wurden die von der Bp massiv in Zweifel gezogenen "Cashflows It. Sheet" in dieser Berechnung mit dem von der Bp beanstandeten "Diskontierungszinssätzen It. Sheet" kapitalisiert. Aus den Prämissen erschließt sich, dass die "Berechnung des Discounted Cashflow + WACC-Berechnung 31.07.2008" nicht etwa einer "Wertermittlung It. Bp" gleichgesetzt werden kann. Die Unterlage mit dem Titel "Berechnung des Discounted Cashflow + WACC-Berechnung 31.07.2008" sollte im Rahmen von internen Besprechungen und Besprechungen mit Unternehmensvertretern lediglich veranschaulichen, dass sich selbst 1) bei Heranziehung der von der Partei in Ansatz gebrachten Cashflows und 2) bei dem von der Partei viel zu niedrig ("Insolvenzgefahr") in Ansatz gebrachten Diskontierungszinssatz iHv 3,75% immer noch ein negativer Marktwert des Gesamtkapitals ergibt.
[…]
Für das Bundesfinanzgericht ist ebenfalls unklar, welcher "Marktwert des Gesamtkapitals", der laut dieser Berechnung zwischen - 1.861.508 und + 661.206 € schwankt, nun der maßgebliche Wert laut Außenprüfung bzw. Finanzamt sein soll."
Es trifft zu, dass sich bei den vorgelegten (elektronischen) Unterlagen eine Excel-Datei mit dem Titel "Finalberechnung für SB" findet, in der mit einem "Diskontierungszinssatz It. Sheet" iHv 3,75% (WACC) bzw. iHv 4,75% "gerechnet" wurde (Mappenblatt 2).
Das Bundesfinanzgericht geht auch zu Recht von der Annahme aus, dass besagte Excel-Datei im Rahmen des gegenständlichen Außenprüfungsverfahrens von einem Betriebsprüfer erstellt wurde.
Besagte Excel-Datei diente seinerzeit allerdings nur dem Zweck, der Partei aufzuzeigen, dass selbst aus "Free Cash-Flows It. Sheet", "Fremdkapitalkosten It. Sheet" und "Diskontierungszinssatz It. Sheet" (Sheet steht für die im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens von der Partei beigebrachte Unterlage mit dem Titel "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***") ein negativer Marktwert des Gesamtkapitals resultiert.
Unter diesem Vorzeichen entspricht der "Marktwert des Gesamtkapitals" It. Außenprüfung weder dem Betrag iHv € - 1.861.508, noch dem davon stark abweichenden Betrag iHv € + 662.206.
[…]
Das Bundesfinanzgericht äußert im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 (S. 7) ad Pkt. III. c): "Soweit in der Stellungnahme der Außenprüfung zur Beschwerde auf eine "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" Bezug genommen wird (zB Seite 44) ist für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich, dass eine solche Unterlage sich bei den vorgelegten Daten befindet. Falls doch, wird darum ersucht, die entsprechende Datei genau zu bezeichnen."
Die Bp sprach die Unterlage mit dem Titel "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" auf den Seiten 2, 31, 32, 34, 38, 42 und 44 ihrer Stellungnahme zur Beschwerde an. Sie meinte damit eine von der Partei im Rahmen des gegenständlichen Außenprüfungsverfahrens
"Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***" trägt. Die Bp versah die Unterlage im Rahmen des gegenständlichen Außenprüfungsverfahrens mit einem "schwarzem" und einem "roten Punkt". Die handschriftlich als "Beweismittel 2" titulierte Unterlage wird der Stellungnahme zum Beschluss beigelegt und kann dem BFG zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesfinanzgericht merkt im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 an (S. 7) ad Pkt. III. c): "Bei den elektronisch vorgelegten Unterlagen findet sich eine Word-Datei mit einem Schreiben vom 22.10.2010, in dem der Außenprüfer der Beschwerdeführerin diverse Fragen stellt und dafür eine Frist bis 21.1.2011 gesetzt hatte. Eine Beantwortung findet sich bei den elektronisch vorgelegten Unterlagen jedoch nicht."
In dem vom Bundesfinanzgericht angesprochenen Schreiben vom 22.10.2010 stellte die Bp 6 Hauptfragen. Bedauerlicherweise lässt sich - dem in Papierform beim aufliegenden Arbeitsbogen - nur ein "Fragment" des von Stb. ***Stb*** gezeichneten Antwortschreibens finden, in dem auf die BP-Fragen 5 und 6 eingegangen wird. Besagtes Fragment (Anlage 2) wird der Stellungnahme zum Beschluss beigelegt und kann zumindest dieses dem BFG zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesfinanzgericht führt im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 (S. 8) ad Pkt. Ill e) aus: "Auch ein Antwortschreiben vom 31.5.2010 (vgl. Seite 7, 60 und 61 der Stellungnahme zur Beschwerde) wurden dem Bundesfinanzgericht - soweit ersichtlich - nicht vorgelegt."
Bei dem vom Bundesfinanzgericht explizit angesprochenen Schreiben vom 31.05.2010, das von der Bp auf den Seiten 7, 60 und 61 der Stellungnahme zur Beschwerde zitiert wurde, handelt es sich um einen - an das Finanzamt ***Ort1*** ***Ort5*** Tulln gerichteten - Schriftsatz der Wirtschaftstreuhänderkanzlei "***Stb-Kanzlei***" vom 31.05.2010, den Stb. Mag. ***Stb*** unterfertigte. Die Bp würdigte diesen Schriftsatz im Rahmen des gegenständlichen Außenprüfungsverfahrens, versah diesen mit einem "schwarzem" und einem "roten Punkt" und legte ihn - handschriftlich als Beweismittel 7 tituliert - dem Arbeitsbogen in Papierform bei (Anlage 3). Die entsprechende Unterlage wird dieser Stellungnahme zum Beschluss beigelegt und kann diese dem BFG zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesfinanzgericht im Beschluss, RV/7100866 vom 13.04.2022 (S. 8) ad Pkt III. e) zur Kenntnis: "Allerdings wurde eine Datei mit der Bezeichnung "mail-Verkehr-GBP Berufungsverfahren" vorgelegt, die sich jedoch nicht öffnen lässt."
Besagte Datei lässt sich aufgrund "technischer Umstellungen" bedauerlicherweise auch für die Vertreter der Behörde nicht öffnen. Wie aus der beigelegten Liste (Anlage 4) ersichtlich ist, befinden sich im elektronischen Archiv des damaligen Prüfers insgesamt 30 Dateien, die sich nunmehr nicht mehr öffnen lassen, darunter insbesondere offensichtlich auch die Beantwortung des Vorhalts vom 22.10.2010, mit Fristsetzung 21.1.2011.
3. Behördenseitige Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007
3.1. Allgemeines
Die Behörde ermittelt, wie nachfolgend dargestellt, den Unternehmenswert (steuerlich "Wert des ordentlichen Geschäftsführers") für den Kaufgegenstand "Baumärkte ***Ort4*** und ***Wien***" zum 31.12.2007.
Abgestützt ist diese Wertermittlung auf den Planzahlen, die in der Unterlage "Unternehmensbewertung zum 31.12.2007 ***GH***, Baumarkt ***Ort4*** und ***Wien***" (Beweismittel 2)" ausgewiesen sind. Diese Unterlage besteht aus zwei Seiten.
Das Gutachten des ***KL***, erstellt am 25.3.2011 ermittelt ebenfalls den Unternehmenswert des operativen Betriebs der ***GH*** zum 31.12.2007, und übernimmt die im Beweismittel 2 angeführten Planzahlen. Die Behörde ändert die Planannahmen sowie den im Rahmen des APV - Verfahrens von ***KL*** zum Ansatz gebrachten Eigenkapitalkostensatz wie im Folgenden dargelegt.
3.2. Abänderung der Annahmen in der Planungsrechnung
Grundsätzlich liegt die Planungshoheit beim Unternehmen. Ist die Planungsrechnung jedoch anlassbezogen erstellt, somit außerhalb eines formalen unternehmerischen Planungsprozesses erstellt worden (Sonderplanung), sind die Planannahmen kritisch zu sehen (OLG Karlsruhe 18.5.2016 - 12a W 2/15. Diese Sachverhaltskonstellation ist der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007 (Beweismittel 2) sowie beim Gutachten des ***KL*** gegeben.
Richtig und nicht nur plausibel müssen die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und-strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen.
Dagegen gilt der Anspruch an die Richtigkeit nur eingeschränkt hinsichtlich der in die Zukunft gerichteten Planungen des Unternehmens und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung des Unternehmens. Diese Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der verantwortlichen Funktionsträger. Diese Entscheidungen haben auf zutreffende Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei wirklichkeitsnah, darf diese Planung nicht durch andere letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen der Behörde ersetzt werden.
Danach ist etwa für die Beurteilung der in den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen angesetzten Umsatzerlöse und den sich daraus ergebenden Plangewinnannahmen auf die betriebliche Umsatzplanung des Unternehmens abzustellen. Diese Zahlen sind jedoch von der Behörde zu plausibilisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die branchenbezogene konjunkturelle Entwicklung in der Zukunft voraussichtlich sein wird, ob Anhaltspunkte für eine vom Branchentrend abweichende Unternehmensentwicklung bestehen und welche regelmäßig wiederkehrenden saisonalen Einflüsse bei der Prognose des Absatzes berücksichtigt wurden oder werden müssen. Planungsrechnungen des Unternehmens sind deshalb dann zu korrigieren, wenn sie andere Werte widerspiegeln. In der Planungsrechnung sind folgende, nicht zu plausibilisierende Ansätze vorgefunden worden (vgl. OLG Karlsruhe 18.5.2016 - 12a W 2/15):
• "Jahresergebnis nach Steuern" steigt vom Planjahr 2008 auf das Planjahr 2009 um 609 %
• Ansatz der "Abschreibungen" in den Planjahren 2008 bis 2012 iHv € 40.999 fallend auf € 25.649,00; während die "Investitionen" je Planjahr mit € 6.000 angesetzt wurden.
3.2.1. Abänderung Jahresergebnis nach Steuern im Planjahr 2009 Die Planannahmen hinsichtlich "Jahresergebnis nach Steuern" zeigen folgendes Bild:
[Grafik]
Es finden sich keine Ausführungen, aus welchen Gründen eine derartige Steigerung gerade im Jahr 2009 stattfinden wird, während in den übrigen Jahren lediglich eine Erhöhung von rund 16% zum Ansatz kommt. Es finden sich auch keinerlei Ausführungen durch welche Kostensenkungsmaßnahmen die Ergebnisverbesserung erreicht wird, da mangels geplantem Umsatzwachstum über der Inflationsrate lediglich die Kostenseite zur Ergebnisverbesserung beitragen kann.
Die Behörde korrigiert daher das Jahresergebnis nach Steuern 2009 auf € 50.000, dies entspricht einer Steigerung von 2008 auf 2009 von rund 277 % und trägt damit plausibel einer geplanten vehementen Ergebnisverbesserung im Planjahr 2009 Rechnung.
3.2.2 Abänderung der Investitionen in den Planjahren 2008 - 2012
Die Abschreibungen und die damit in Zusammenhang stehenden Investitionen zeigen folgendes Bild:
[Grafik]
Die Planungsrechnung zeigt einen Substanzverzehr im Detailplanungszeitraum iHv € 147.290,00 als die Abschreibungen die Investitionen um diesen Betrag übersteigen. Aus der Unternehmensbewertungslehre ist allgemein bekannt, dass bereits im Detailplanungszeitraum ein eingeschwungener Zustand zwischen Abschreibungen und Investitionen hergestellt sein sollte.
Der Substanzerhaltungsgrad (Netto-Anlageinvestitionen/Abschreibungen) für die Planjahre 2008 bis 2012 beträgt
[Grafik]
Ist der Substanzerhaltungsgrad über mehrere Jahre kleiner als eins, bedeutet dies einen Substanzverzehr (vgl. Schacht/Fackler Hrsg, Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 67). Das Unternehmen plant auf Ebene der Umsatzerlöse ein Wachstum in Höhe der Inflation, dies bedeutet, dass die Abschreibung durch Investitionen ausgeglichen sein muss. Ein Eingriff in der Planung ist daher von der Behörde insoweit vorzunehmen, als der Betrag der Investitionen zumindest in Höhe der Abschreibungen je Jahr im Detailplanungszeitraum anzusetzen ist.
3.3. Abänderung des Eigenkapitalkostensatzes
Im Gutachten des ***KL*** wurde im Rahmen des APV-Verfahrens der Eigenkapitalkostensatz mit 5,5 % angenommen (Detail siehe Gutachten Seite 14). Dies ist, wie in der Stellungnahme zur Beschwerde ausführlich dargelegt auf ein Missverständnis zurückzuführen. Der Zinssatz wird von der Behörde nach den bewertungsmethodischen Vorgaben im Rahmen des APV Verfahrens wie folgt ermittelt.
[Grafik]
Ermittlung des Beta Faktors
Das unverschuldete Beta wurde von Damodaran für das Jahr 2012 (Vorjahre sind nicht zugänglich) für die Branche "Retail (Building Supply)" mit 0,75 ermittelt. Mangels anderer Daten und in Anbetracht derTatsache, dass ein Beta iHv 0,75 ein Risiko erheblich unter dem Marktrisiko unterstellt, ist dieser Ansatz unbedenklich.
Beim APV Verfahren wird fiktiv von einem unverschuldeten Unternehmen ausgegangen, das keinem Kapitalstrukturrisiko ausgesetzt ist. Daher enthält die Renditeforderung der Eigenkapitalgeber des unverschuldeten Unternehmens nur eine Risikoprämie für das operative Risiko, nicht aber für das Kapitalstrukturrisiko. Daher ist, im Unterschied zum WACC Verfahren, das unverschuldete Beta für die Ermittlung der Risikoprämie heranzuziehen (vgl. Königsmaier/Rabel (Hrsg., Seite 193)
3.4. Unternehmenswert laut Behörde
Die Behörde ermittelt unter Zugrundelegung der begründeten Abänderungen von Planungsrechnung und Zinssatz den Unternehmenswert zum 31.12.2007 mit €-1.426.199,00 (minus 1.426.199,00). Die rechnerische Ermittlung ist aus Beilage 5 ersichtlich.
3.5. Unverzinsliches Darlehen
Die Wertermittlung der Behörde erfasst das unverzinsliche Darlehen gegenüber der Einzelfirma ***CD_a*** (Inhaber: Kommerzialrat **CD***) im Betrag von € 2.269.429,67 als Abzugsposten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die dem BFG bereits übermittelte Unterlage "Stellungnahme zur Beschwerdeschrift" Seite 55 ff verwiesen, die überzeugend zur Kenntnis bringt, dass das unverzinsliche Darlehen im Rahmen der Unternehmenswertermittlung als Abzugsposten anzusetzen ist.
Angefügt waren die erwähnten fünf Beilagen.
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Normen und Schlagworte
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 271 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100866/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100866.2014
- Stammnummer
- 139080
- Gültig
- 17.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF