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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100866/2014

KESt-Haftungsbescheid

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100866/2014vom 17.11.2022Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Juli 2008 war überdies in keiner Weise die erst ab dem Herbst 2008 plötzlich ausbrechende Wirtschaftskrise ("Zusammenbruch der Lehman Brothers im September 2008 und Zusammenbruch ganzer Bankensysteme wie zB. Island) vorhersehbar und kann auch dem Geschäftsführer nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte im Juli 2008 eine unerwartete wirtschaftliche Krise vorhersehen müssen, die selbst kompetenteste Wirtschaftsforschungsinstitute nicht prognostiziert hatten. Der positive Trend des EGT und der Wert dieser Betriebsstandorte für die "***Bf1_Gesellschaften***" wurde aber nicht nur vom Geschäftsführer positiv eingeschätzt, sondern vor allem auch von der Hausbank des Unternehmens, und von dem, durch die Hausbank installierten Unternehmensberater, Herrn ***PQ***. Dem gegenüber hatte die Bank hinsichtlich zweier weiterer von der Unternehmensgruppe vormals betriebenen Betriebsstandortes, nämlich der Standorte ***Ort6*** und ***Ort5*** Hauptplatz, bereits zwei bzw. drei Jahre zuvor ultimativ die Schließung bzw. Veräußerung verlangt, weil man zum Ergebnis gelangt war, dass von diesen Standorten kein positiver Beitrag zur Sanierung der Unternehmensgruppe erbracht werden könne. Hätte die Bank den Umstand, dass auch noch im Jahr 2007 das EGT der beiden Betriebsstandorte ***Ort4*** und ***Wien*** negativ war als "Belastung" für die Sanierung der gesamten Unternehmensgruppe angesehen, so hätte die Bank zweifellos nicht gezögert, auch die Veräußerung dieser beiden Standorte an einen externen Betreiber zu verlangen, wie sie es beim Standort ***Ort6*** und beim Standort am Hauptplatz in ***Ort5*** verlangt hatte. Zutreffenderweise hatte aber die Bank und der von ihr eingesetzte Unternehmensberater erkannt, dass die Zersplitterung der "***Bf1_Gesellschaften***" in einzelne Gesellschaften eine der Ursachen war, weshalb sich das EGT auch dieser beiden Betriebsstandorte bisher nicht noch besser entwickelt hatte. Auch aus der Presseaussendung der ÖNB vom 04.06.2009 ist ersichtlich, dass die Wirtschaftskrise Österreich frühestens ab Herbst 2008 erreicht hatte. Beweis: Presseaussendung der ÖNB zur Wirtschaftskrise 2008 vom 04.06.2009, ./11 Schreiben der Erste Bank vom 13.08.2008, ./7 Bilanzen der ***GH*** von 2004 bis 2007, ./9 Zeuge ***PQ***, wie oben i) Unzulässige Gleichsetzung von unbefriedigender Eigenkapitalstruktur und Ertragschancen der veräußerten Betriebsstandorte Aus der vorliegenden Niederschrift ergibt sich, dass im Zuge der Betriebsprüfung wiederholt auf die tatsächlich sehr unbefriedigende Eigenkapitalstruktur der "***Bf1_Gesellschaften***" im Jahr 2007/2008 hingewiesen wurde. Aus diesem Umstand - der historische Ursachen hatte - wird seitens der Finanzbehörde gefolgert, dass damit die Annahme des sich auf die Entwicklung des EGT stützenden Unternehmenswertes unrichtig und unplausibel gewesen wäre. Gemäß dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1 leitet sich der Wert eines Unternehmens aus dem Barwert der mit dem Eigentum am Unternehmen verbundenen Zuflüsse an die Unternehmenseigner abzüglich allfälliger Einlagen ab, die aus der Fortführung des Unternehmens und aus der Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens erzielt werden. Es ist daher bei der Bewertung eines Unternehmens strikt zahlungsorientiert vorzugehen, der Stand und die Höhe des Eigenkapitals - ob positiv oder negativ - haben so lange keinen Einfluss auf den Unternehmenswert, solange diese nicht zu Kapitalflüssen an die oder von den Unternehmenseigentümern führen. Entscheidend für den Wert eines Unternehmens ist daher in ***VW*** Linie der künftige Cashflow ab dem Bewertungsstichtag. Für die Ermittlung des Unternehmenswertes ist es daher unmaßgeblich, in welchem Ausmaß und zu welchen Kosten ein individueller Unternehmensinhaber Fremdkapital für den Betrieb des Unternehmens in Anspruch nehmen muss oder nimmt, sondern kommt es lediglich auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes und den mit ihm zu erwirtschaftenden Ertrag und die daraus resultierenden Zahlungsflüsse an. Maßgeblich für den Wert von Betriebsstätten der gegenständlichen Branche sind insbesondere der Umsatz und die aus dem Umsatz ableitbare Präsenz auf dem einschlägigen Markt. Wie unten (siehe Punkte j und k) näher ausgeführt, ergibt sich aus dem Fremdvergleich mit Veräußerungen von der gleichen Branche angehörenden Unternehmen, dass auch bei diesen Unternehmensverkäufen von der gleichen Relation zwischen Umsatz und Unternehmenswert ausgegangen wurde, wie im vorliegenden Fall. Schon auf Grund dieser identen Relation bei Heranziehung eines Fremdvergleiches wird daher dem Geschäftsführer nicht der Vorwurf gemacht werden können, er hätte sich bei seiner Unternehmensbewertung einer unplausiblen oder unüblichen Berechnungsweise bedient. Es fehlt daher jedenfalls an der für eine "verdeckte Gewinnausschüttung" erforderlichen "subjektiven Tatseite". Beweis: siehe die zu Punkt j und k bezeichneten Beweismittel j) Fremdvergleich zum seinerzeit stattgefundenen Unternehmenskauf "***TU***" Zwischen dem damaligen Einzelunternehmen ***CD_a*** und der Firma ***TU*** war seinerzeit, im Jahr 1996, ein Kaufvertrag über zwei von der Firma ***TU*** betriebene Betriebsstätten, nämlich an den Standorten ***Ort7***, und ***Ort8***, geschlossen worden. Das Einzelunternehmen ***CD_a*** erwarb diese beiden Standorte (Teilbetriebe) samt Warenlager und Einrichtung um den Gesamtkaufpreis von ATS 32.120.973,87. Auf den reinen Firmenwert exklusive Warenlager und exklusive Geschäftsausstattung entfiel davon ein Teilbetrag von ATS 13.000.000,- exkl. USt. Die beiden mit dem Kaufvertrag vom 10.01.1996 erworbenen Betriebsstätten in ***Ort8*** und ***Ort6*** erwirtschafteten damals einen jährlichen Umsatz von ca. ATS 90 Mio. Der Firmenwert wurde damals mit rund einem Siebentel des Jahresumsatzes veranschlagt, vereinbart und bezahlt. Beweis: Kaufvertragsentwurf vom 10.01.1996, ./12 Rechnung der Firma ***TU*** vom 31.01.1996, ./13 Zeuge KR ***CD***, wie oben k) Fremdvergleich zum Unternehmensverkauf "***VW***" im Jahr 2004 Das Unternehmen der ***VW*** wurde 2005 an die ***VW_Neu*** verkauft. Aus der (öffentlich zugänglichen) Bilanz der ***VW_Neu*** für das Rumpfjahr 2005 ist ein Firmenwert von 34,7 Mio. Euro ersichtlich. Dies entspricht dem von der ***VW_Neu*** für den Firmenwert der ***VW_Standorte*** bezahlten Kaufpreis. Für Zwecke des Fremdvergleiches wurden die letzten vier Wirtschafts- bzw. Geschäftsjahre der ***VW*** analysiert und dem genannten Kaufpreis gegenübergestellt. Erfasst wurden die Umsatzerlöse, das EGT, die Abschreibungen und das Ergebnis vor Abschreibung der ***VW*** im Zeitraum 03/2001 (Beginn des Wirtschaftsjahres 03/2001) bis 12/2001 (Ende des Geschäftsjahres 2004). Die über das Firmenbuch öffentlich zugänglichen Bilanzen der genannten Gesellschaft wurden dafür herangezogen. Aus der Berechnung, Beilage ./14, der auch die als Quelle herangezogenen Bilanzen der ***VW*** beigefügt sind, ist ersichtlich, dass die Umsatzerlöse im Durchschnitt der genannten vier Geschäftsjahre (2011 bis 2004) ca. 225.000.000,- Euro betrugen und der von ***VW_Neu*** für das Unternehmen bezahlte Kaufpreis von ca. € 34,7 Mio. rund ein Siebentel der durchschnittlichen jährlichen Umsatzerlöse betrug. Oder anders ausgedrückt: pro Million Umsatz wurde ein Kaufpreis von € 154.299,- bezahlt. Vergleicht man im Sinne eines Fremdvergleiches nun den mit dem gegenständlichen Kaufvertrag abgegoltenen Unternehmenswert von 1,3 Mio. mit dem durchschnittlichen jährlichen Umsatz, den die ***GH*** in den letzten vier Geschäftsjahren (2004 bis 2007) vor Abschluss des Kaufvertrages erzielt hatte, so ergibt sich dabei (laut der als Beilage . /16 angeschlossenen Berechnung) für den Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse ein Betrag von ca. € 9.390.000,-, und daher gleichfalls ein Verhältnis von 7:1 für die Relation zwischen dem Durchschnitt der jährlichen Umsätze (€ 9.390.000,-) zum vereinbarten Unternehmenswert von € 1.300.000,-. Oder anders ausgedrückt: pro Million Umsatz wurde ein Kaufpreis von € 138.470,- bezahlt. Es zeigt sich aus diesem Vergleich, dass die auch beim gegenständlichen Kaufvertrag zu Grunde gelegte Relation zwischen Umsatz und Unternehmenswert, nämlich ein Verhältnis von cirka 7:1, nicht nur mit dem bereits im Jahr 1996 beim Kaufvertrag zwischen der Firma ***TU*** mit der Firma ***CD_a*** zu Grunde gelegten Verhältnis entspricht, sondern auch mit jenem Verhältnis übereinstimmt, welches beim Kaufvertrag zwischen der Firma ***VW*** und der ***VW_Neu*** zur Ermittlung des Firmenwerts herangezogen wurde. [...] Weiters ergibt sich aus den Bilanzziffern der ***VW***, dass auch bei dieser das EGT in den vier letzten vor dem Kaufvertrag gelegenen Geschäftsjahren stets negativ war, nämlich im Durchschnitt dieser vier Geschäftsjahre ein Minus von € 4.170.000,- aufwies, aber dennoch ein Kaufpreis von € 34.700.000,- vereinbart und bezahlt wurde. Wenn daher beim vorliegenden Kaufvertrag ebenfalls trotz eines durchschnittlichen negativen EGTS aber bei einem positiven Trend der EGT-Entwicklung ein Unternehmenswert zu Grunde gelegt wurde, der einem Siebentel des im Durchschnitt der letzten Geschäftsjahre erzielten Umsatzes entspricht, so ist erkennbar, dass die dem gegenständlichen Kaufvertrag zu Grunde gelegte Bewertung keinesfalls branchenunüblich, ungewöhnlich, oder gar unplausibel ist, sondern im Gegenteil, durch den Fremdvergleich als branchenüblich belegt ist. Es kann daher ***Stb-Kanzlei*** auch der Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaften nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten auf Körperschaftsebene bewusst zum Zwecke der Begünstigung ihrer Gesellschafter einen völlig ungewöhnlichen, unrealistischen und unplausiblen Unternehmenswert dem Vertragsabschluss zu Grunde gelegt. Damit fällt aber auch der Vorwurf einer "verdeckten Gewinnausschüttung" in sich zusammen. Ergänzend sei darauf verwiesen, dass aus der Bilanz der ***VW_Neu*** für das Jahr 2006 ersichtlich ist, dass nach dem Erwerb des Unternehmens der ***VW*** weitere 10 Millionen Euro an Zuschuss an die zur Unternehmensfortführung herangezogene ***VW*** gezahlt wurden und diese Zahlung in deren Bilanz auch als Kapitalrücklage ersichtlich ist. Damit hat ***VW_Neu*** wirtschaftlich weitere 10 Millionen Euro gleichsam als "zusätzlichen Kaufpreis" für den erworbenen Betrieb aufwenden müssen. Weiters sei darauf verwiesen, dass die Entwicklung des (negativen) EGT der ***VW*** im Beobachtungszeitraum keinesfalls die gleiche kontinuierliche Verbesserung zeigte, wie bei der ***GH***, sondern vielmehr im vorletzten Jahr vor der Veräußerung an die ***VW_Neu*** eine Verschlechterung des EGT im Vergleich zum vorangegangenen (Rumpf)Geschäftsjahr erkennen lässt. Trotz dieser diskontinuierlichen Entwicklung des EGT wurde auch hier von den Vertragsparteien die branchenübliche Umsatz/Unternehmenswert-Relation von 7:1 bei der Kaufpreisermittlung herangezogen. Beweis: Gewinn- und Verlustrechnungen der ***VW*** für die Jahre 2001/2002, 2002, 2003 und 2004 samt Fremdvergleichsberechnung der Umsatz/Kaufpreisrelation in Bezug auf das Unternehmen der ***VW***, ./14 Bilanzauszug der ***VW_Neu*** (FN ***VW_Neu_FN***) für das Rumpfgeschäftsjahr 2005, ./15 Fremdvergleichsberechnung betreffend die Geschäftsjahre 2004 bis 2007 der ***GH*** und Gegenüberstellung des Durchschnitts der Umsatzerlöse mit dem Unternehmenswert, ./16 w.B.v. l) Zur Kritik des Gutachtens des SV ***KL*** Zu der unter Punkt 2.2. der Niederschrift dargelegten Kritik an dem von den Berufungswerbern eingeholten und in der Schlussbesprechung erörterten Gutachten des Herrn SV ***KL*** wird darauf hingewiesen, dass diese Kritik in mehrerlei Hinsicht unzutreffend ist. Bewertungsstichtag […] Deshalb war im Rahmen der Unternehmensbewertung der sich den Geschäftsführern im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, also im Juli 2008 bietende Informationsstand heranzuziehen. Die "große Wirtschaftskrise" brach erst im Herbst 2008 aus und war im Juli 2008 nicht vorhersehbar und daher auch nicht zu berücksichtigen. Das Gutachten sollte nur überprüfen, ob die von den damaligen Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Juli 2008 vorgenommene Unternehmensbewertung einer sachkundigen Überprüfung standhält. Das Gutachten hat daher richtigerweise bei der Beurteilung der im Juli 2008 vorgenommenen Unternehmensbewertung nicht die globale wirtschaftliche Entwicklung, wie sie sich als Folge der Wirtschaftskrise ab Herbst 2008 ergab, berücksichtigt. Plandaten In gleicher Weise erweist sich die dem Gutachten entgegengehaltene Kritik eines "unschlüssigen Ansatzes der Plandaten im Gutachten" als unzutreffend. Einerseits wird von der Finanzbehörde auch hier wieder die "Wirtschaftskrise" erwähnt, die der Gutachter zu berücksichtigen gehabt hätte und es wird weiters auf die Unternehmens-Plandaten für die Jahre 2008 bis 2012 Bezug genommen. Für die Beurteilung, ob der im Juli 2008 angenommene Unternehmenswert und die damals auf Grund der vorliegenden Daten der vorangegangenen Geschäftsjahre 2004 bis 2007 prognostizierten Plandaten für die Jahre 2008 bis 2012 realistisch waren, kommt es nicht darauf an, welche Auswirkung die "Wirtschaftskrise" auf die Jahre 2008 bis 2012 hatte. […] Wie das Gutachten darlegt, rechtfertigte der Trend, welcher sich aus der Entwicklung des EGT für die Jahre 2004 bis 2007 ergab, die im Juli 2008 veranschlagten "Plandaten für die Jahre 2008 bis 2012. Insoferne ist besonders darauf hinzuweisen, dass das Gutachten des SV ***KL*** einen Unternehmenswert zum 31.12.2007 in Höhe von rund € 1.543.000,-und damit jedenfalls einen höheren Betrag ergibt, als im gegenständlichen Kaufvertrag angesetzt wurde. Zutreffenderweise wird vom SV ***KL*** in seinem Gutachten allerdings klargestellt, dass die Berücksichtigung eines unverzinslichen und eigenkapitalersetzenden Darlehens als Abzugsposition bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht fachgerecht ist und daher der Unternehmenswert hätte höher sein müssen. m) Zur Unverzinslichkeit des Gesellschafterdarlehens der Firma ***CD_a*** (**CD***) Wie oben bereits ausgeführt, war die Liquidität der "***Bf1_Gesellschaften***" überaus angespannt und waren von der Hausbank nicht nur Sicherungsmaßnahmen (unter anderem auch die Verpfändung der Geschäftsanteile) sondern auch Aufsichtsmaßnahmen (Auferlegung einer Überwachung durch einen externen Unternehmensberater) verfügt worden. Das gegenständliche Gesellschafterdarlehen war unter diesen Umständen nicht nur nach den Bestimmungen des Eigenkapitalersatzrechtes als "eigenkapitalersetzend" anzusehen, sondern. musste auch den Vorgaben der Bank entsprechend wie Eigenkapital behandelt werden. Dem entsprach auch, dass dieses Gesellschafterdarlehen unverzinst blieb. Dieser Argumentation folgend wurde der SV ***KL*** damit beauftragt, eine Variante seines Gutachtens zu erstellen, in welcher er das Gesellschafterdarlehen der Firma ***CD_a*** als unverzinslich nicht als Abzugsposition vom Unternehmenswert zu berücksichtigen und zugleich den Kapitalisierungszinssatz nach den allgemeinen Regeln des Fachgutachtens zur Unternehmensbewertung zu ermitteln hatte. Wie sich aus dem diesbezüglichen Gutachten des SV ***KL*** vom 21.05.2012 ergibt, gelangt man unter Zugrundelegung dieser Annahmen zu einem Unternehmenswert von rd. € 2.200.000,-und damit ebenfalls wieder zu einem höheren Betrag, als im gegenständlichen Kaufvertrag angesetzt wurde. Beweis: Ergänzungsgutachten des Herrn SV ***KL*** mit Alternativberechnung vom 21.05.2012, ./17 Schreiben der Erste Bank, (siehe oben unter d) n) Zur Unterstellung einer "verdeckten Gewinnausschüttung" Zum wiederholten Mal verweisen die Berufungswerber darauf, dass schon allein auf Grund des fremdüblichen und den Branchenusancen entsprechenden Kaufpreises die Annahme einer Begünstigungsabsicht widerlegt ist. […] Bei gleichbleibender Relation dieser Beteiligungsverhältnisse wäre eine Verschmelzung der beiden Gesellschaften denkbar gewesen und hätte eine solche jene Steuerfolgen, wie sie sich nun ergeben, vermieden. […] Angesichts der nahezu völlig identen Beteiligungsverhältnisse der aus einer verdeckten Gewinnausschüttung allenfalls "letztbegünstigten Gesellschafter" nämlich der Firma ***CD_a*** und der Frau ***EF*** ergab sich bei der Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Kaufvertrag zwangsläufig ein unausweichliches "Bewertungs-Dilemma". Würde der angenommene Unternehmenswert zu hoch sein (wie vorliegendenfalls von der Finanzbehörde unterstellt) so läge eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Gunsten der Gesellschafter der kaufenden Gesellschaft vor. Wäre der angenommene Unternehmenswert aber als "zu gering angenommen" beurteilt werden, so hätte wiederum eine "verdeckte Gewinnausschüttung" in die andere Richtung, nämlich zu Gunsten der Gesellschafter der verkaufenden Gesellschaft unterstellt werden können. […] Weder die Firma ***CD_a*** (Inhaber **CD***) noch Frau ***EF*** haben in irgendeiner Weise persönlich von diesem Kaufvertrag profitiert, der ausschließlich dazu diente, eine - aus (berechtigter) Sicht der Bank - unzweckmäßige und zerklüftete Struktur des Unternehmens zu straffen. […] 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Selbst auf Grundlage jenes - unrichtig festgestellten - Sachverhaltes, von welchem die vorliegenden Bescheide ausgehen, erweisen sich diese als rechtlich unrichtig. a) Der Körperschaftssteuerbescheid 2008 vom 12.03.2012 geht rechnerisch unrichtig von einer vollen jährlichen Abschreibung des Firmenwerts im Jahr 2008 und von einem Afa-Betrag von € 86.667,-- aus, während richtigerweise - unter Bedachtnahme auf den Vertragsstichtag 31.07.2008 - lediglich die Halbjahres-Afa von € 43.333,-- von der Gesellschaft in Anspruch genommen und gebucht wurde. […] b) Auch der Haftungsbescheid betreffend die KESt vom 14.03.2012 ist insofern unrichtig, als offensichtlich davon ausgegangen wird, die unterstellte "verdeckte Gewinnausschüttung" hätte gleicher Maßen für beide Gesellschafter, nämlich für Frau ***EF*** einerseits und für die Firma ***CD_a*** andererseits zu einer KESt-Pflicht geführt. Tatsächlich hätte - wenn überhaupt - eine solche "Gewinnausschüttung" nur bei Frau ***EF*** zu einer KESt-Pflicht führen können, weil nur diese den Geschäftsanteil im Privatvermögen hält. Bei der Firma ***CD_a*** stellt der Geschäftsanteil aber einen Teil des betrieblichen Vermögens dar, weshalb eine allfällige "Ausschüttung" in der Erfolgsrechnung der Firma ***CD_a*** zu erfassen und von der Firma ***CD_a*** ertragssteuerlich zu versteuern gewesen wäre. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus RZ6148 der Einkommensteuerrichtlinien 2000 betreffend. "Zurechnung zu einer Einkunftsart" gemäß § 27 Abs 1 Zi. 1 EStG. Auch aus RZ837 der KStr ergibt sich dies unzweifelhaft. Auch insofern wird jedenfalls der genannte Haftungsbescheid auf Grund der vorliegenden Berufung abzuändern sein, und ebenso der Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages. Die Berufungswerber stellen daher den B E R U F U N G S A N T R A G der unabhängige Finanzsenat wolle die bekämpften Bescheide, nämlich 1. Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftssteuer 2008 vom 12.03.2012 zu Steuernr. ***BF1StNr1***, und 2. des Körperschaftssteuerbescheides vom 12.03.2012, Steuernr. ***BF1StNr1***, beide zugestellt am 16.03.2012, 3. Haftungsbescheid für den Zeitraum 2008 vom 14.03.2012 zu Steuernr. ***BF1StNr1***, zugestellt am 22.03.2012 und 4. Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Steuernr. ***BF1StNr1***, aufheben und das wieder aufgenommene Abgabenverfahren bescheidmäßig dahingehend erledigen, dass die der Wiederaufnahme vorangegangenen Veranlagungen wieder hergestellt werden. Weiters stellt die Berufungswerberin nachstehende Anträge A N T R A G Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO beantragen die Berufungswerber für den Fall einer Vorlage der Berufung an den UFS bereits jetzt, dass über ihre Berufung der gesamte Berufungssenat entscheide und dass überdies eine mündliche Verhandlung durch den UFS durchgeführt werde. Begründung: Im Hinblick auf die Komplexität des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erscheint eine mündliche Verhandlung zur diesbezüglichen Darlegung und Erörterung erforderlich. […]" Beschwerdevorentscheidung Am 15.11.2013 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Körperschaftsteuer 2008. Bereits am 14.10.2013 hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Haftungsbescheid/KESt erlassen. In beiden Beschwerdevorentscheidungen (damals: Berufungsvorentscheidung) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Ergänzend zum Bericht über die Außenprüfung und der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde noch auf die Stellungnahme der Großbetriebsprüfung (Überschrift: Stellungnahme zur Berufungsschrift) verwiesen. Diese Stellungnahme lautet (auszugsweise): […] "Dem Vorwurf der Berufungswerberin, wonach die Niederschrift v. 06.06.2011 den tatsächlichen Sachverhalt nicht vollständig wiedergegeben habe, kann grundsätzlich mit dem Argument begegnet werden, dass der um Einiges ausführlicher gestaltete Bericht iSd § 150 BAO als Ergänzung der - das Ergebnis der Schlussbesprechung zusammenfassenden - Niederschrift v. 06.06.2011 zu verstehen ist. Im Prüfbericht wurde jedenfalls noch deutlich umfassender dargestellt, weshalb die Abgabenbehörde die von der Berufungswerberin vertretene Rechtsansicht nicht teilt. Darüber hinaus darf auch nicht übersehen werden, dass die Abgabenbehörde vornehmlich Sachverhaltselemente zu würdigen hatte, die im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich erschienen für die Beurteilung der Frage, ob abgabenrechtlich eine verdeckte Ausschüttung vorliegt. Dazu kommt, dass die Abgabenbehörde nur all jene Sachverhaltselemente in Niederschrift gem 149 BAO und Prüfbericht gem § 150 BAO "aufnehmen" konnte, die ihr bei Abfassung bekannt waren und nicht auch all jene, die erst im Rahmen des Berufungsverfahrens behauptet bzw. zur Kenntnis gebracht werden. […] Die Abgabenbehörde kam insbesondere ihren - aus dem Untersuchungsgrundsatz iSd § 115 BAO ableitbaren - Verpflichtungen nach und beschäftigte sich besonders eingehend sowohl mit der vorgelegten "Unternehmensbewertung zum 31. Dezember 2007", als auch mit dem - vom SV ***KL*** mit 25.03.2011 erstellten und von der Berufungswerberin gegen Ende des Außenprüfungsverfahrens vorgelegten Privatgutachtens über den "Unternehmenswert des operativen Betriebs der ***GH*** zum 31.12.2007", welches schon im Rahmen der Schlussbesprechung kontrovers diskutiert wurde. […] Das Schätzungsergebnis der Abgabenbehörde (Wert=0) war letztlich Konsequenz einer Kombination aus kritischer Auseinandersetzung mit den von der Berufungswerberin vorgelegten Beweismitteln ("Unternehmensbewertung zum 31. Dezember 2007"; Schätzgutachten über den "Unternehmenswert des operativen Betriebs der ***GH*** zum 31.12.2007") einerseits mit eigenständigen, am wirtschaftlichen Gehalt diverser sachverhaltsbezogener Umstände orientierten und stark an Erkenntnisse der Bewertungslehre angelehnten Überlegungen und Schlussfolgerungen andererseits, die der Berufungswerberin auch sämtlich zur Kenntnis gebracht wurden. […] Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1.b. der Berufungsschrift Stellung wie folgt: Verträge zwischen nahen Angehörigen sind nach der Rspr des VwGH unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit für den Bereich des Abgabenrechts nur anzuerkennen, wenn sie a. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, b. einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen und c. unter fremden Dritten unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären Dies deshalb, weil der zwischen fremden Geschäftspartnern bestehende Interessensgegensatz bei nahen Angehörigen auszuschließen ist (vgl. VwGH 26.7.2007, 2005/15/0013). […] Es wird zunächst auf die Bescheidbegründung verwiesen, aus der bereits hervorgeht, dass die ***Bf1*** mit Kaufvertrag v. 28.07.2008 zum Stichtag 31.07.2008 von der Schwestergesellschaft ***GH***, ***Ort2*** das Anlage- und Umlaufvermögen samt einiger, genau bestimmter, Verbindlichkeiten erwarb. Der Kaufvertrag v. 28.07.2008 lässt keinen Gesamtkaufpreis für die Sachgesamtheit Betrieb erkennen, sondern lediglich einen Kaufpreis für den "Firmenwert". Der als Gegenleistung für den "Firmenwert" geleistete Betrag iHv € 1.300.000 wurde lt. einem - im Rahmen des Außenprüfungsverfahrens - an das FA Hollabrunn/Korneuburg/Tulln gerichteten Schreiben v. 31.05.2010 des steuerlichen Vertreters wie folgt ermittelt: "Das zu übernehmende Anlagevermögen und die Vorräte wurden von der Geschäftsführung bewertet. Die Lieferforderungen wurden unter dem Gesichtspunkt der Einbringlichkeit bewertet. Die sonstigen Verbindlichkeiten (Europay, Sodexho, etc.) Kassenbestände und das Kontoguthaben bei der Erste Bank wurden zu Nominalwerten angesetzt. Die zum Übernahmestichtag bestehenden rückgestellten Dienstnehmeransprüche für Abfertigungen, Urlaube, und Jubiläumsgelder wurden übernommen. Weiters wurden die Lieferverbindlichkeiten, die Bankverbindlichkeit bei der Erste Bank und Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. ***CD_a*** insoweit übernommen, dass übernommene Aktiva und Passiva gleich hoch sind. Das so definierte zu übernehmende Vermögen (Gesamtheit der Vermögensgegenstände sowie Schulden, die dem Unternehmen für seine Leistungserstellung notwendigerweise zur Verfügung stehen) hat daher einen rechnerischen Wert von Null. Die erwerbende Gesellschaft sollte jedoch nicht nur Vermögensgegenstände übernehmen, sondern die wirtschaftlichen Einheiten, also auch alle bestehenden beschaffungs- und absatzseitigen Geschäftsbeziehungen. Der Firmenwert wurde aus dem Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse ermittelt. Die Entrichtung des Kaufpreises erfolgte durch Übernahme der Verbindlichkeit gegenüber der Fa. ***CD_a*** in diesem Ausmaß. Grundsätzlich entspricht es - nach Ansicht der Abgabenbehörde - nicht den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs, den Kaufpreis für einen Firmenwert zu vereinbaren, wie dies auf Seite 2 des gegenständlich zu würdigenden Kaufvertrages erfolgte. Schließlich ist der Firmenwert eine Saldogröße, die sich aus der Differenz zwischen dem geleisteten Kaufpreis für ein Unternehmen und dem buchmäßig erworben Vermögen ergibt und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht Vertragsgegenstand sein kann. Nach Ansicht der Abgabenbehörde mangelt es der gegenständlich zu beurteilenden Vertragsbeziehung auch an einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt. […] Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1.c. der Berufungsschrift Stellung wie folgt: Dass die Gläubiger im gegenständlichen Fall gerne bereit waren, in der Person des Käufers einen neuen und objektiv erkennbar "besseren Schuldner" zu akzeptieren, bestreitet die Abgabenbehörde nicht. Im Gegenteil: Es kann sogar als erwiesen angenommen werden, dass die Bonität der gesamten "***Bf1_Gesellschaften***" - wie die Berufungswerberin selbst ausführt - aufs Äußerste angespannt war. Dessen waren sich mit Sicherheit auch die vertretungsbefugten Organe der in die gegenständlich zu beurteilende Transaktion involvierten Kapitalgesellschaften bewusst. Dass die extrem schwierige Bonitätssituation eines von mehreren Motiven für den Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages darstellte, hat eine durchaus hohe Wahrscheinlichkeit für sich. Auf Umstände wie die von der Berufungswerberin eingeräumte Bonitätsschwäche sowie die manifeste Insolvenzgefahr führt die Abgabenbehörde immerhin auch das bewertungsmethodische Erfordernis zurück, dem - an durchschnittlicher Bonität orientierten und als Eingangsgröße für den WACC maßgeblichen - Fremdkapitalzinssatz entsprechende Credit Spreads aufzuschlagen, sodass dem Risiko des Fremdkapitalgebers angemessen Rechnung getragen wird. […] Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1.d. und Pkt 1.e. der Berufungsschrift Stellung wie folgt: Wenn die Berufungswerberin vorbringt, dass dem Finanzamt Hintergrund und Vorgeschichte des gegenständlichen Kaufvertrages bekannt gewesen sei, so ist eingangs klarstellend anzumerken, dass "Vorgeschichte" und "Hintergrund" des gegenständlichen Kaufvertrages dem Finanzamt erst im Zuge des Außenprüfungsverfahrens zur Kenntnis gelangten und selbst diese offenbar nur auszugsweise. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass den Vertretern der Abgabenbehörde die nachstehenden, in der Berufungsschrift als "Beweise" angeführten Unterlagen - wie dem Arbeitsbogen entnommen werden kann - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gar nicht bekannt gewesen sind: […] Dass sowohl von Seiten der Einkaufsorganisation "***MN***", der die ***Bf1_Gesellschaften*** ab 2004 angehörten, wie insbesondere von Seiten der Hausbank, nämlich der Erste Bank (als leitende Bank des Haftungsverbundes der Sparkassen und damit auch der Sparkasse ***Ort5***, massiv und unter Androhung schärfster Konsequenzen gefordert wurde, die in viele Gesellschaften zersplitterte wirtschaftliche Einheit der "***Bf1_Gesellschaften***" zu straffen und zu konsolidieren, um damit Kosten und verlorene Synergien einzusparen, ist - nicht zuletzt aufgrund der von der Berufungswerberin vorgelegten Beweismittel glaubhaft und stützt dies auch die wohlbegründete Annahme der Abgabenbehörde, dass dem ungeheuren Risiko des Fremdkapitalgebers aus bewertungsmethodischer Sicht unbedingt durch einen Credit Spread für stark unterkapitalisierte bzw. insolvenzgefährdete Unternehmen Rechnung getragen hätte werden müssen. Es wird auch gar nicht angezweifelt, - dass eine außerordentliche Generalversammlung der ***GH*** - unter dem Druck der Gläubiger am 03.09.2007 - einberufen wurde - dass die Beschlussfassung über die Verschmelzung der ***GH*** (FN ***GH_FN***) als übertragende Gesellschaft mit der ***AB*** (FN ***AB_FN***) als übernehmender Gesellschaft auf der Tagesordnung stand - dass bei Durchführung dieser Maßnahme eine wesentliche Straffung der mehrere Personen umfassenden "wirtschaftlichen Einheit Unternehmen" herbeigeführt werden hätten sollen - dass die vorgesehene Beschlussfassung nur deshalb unterblieb, weil der damalige Anwalt der Frau ***EF***, Herr Mag. ***RA***, sich bereits vor Beginn der Meinungsbildung zu diesem Tagesordnungspunkt gegen eine solche Beschlussfassung aussprach und damit klar war, dass ein gegen die Stimme der ***EF*** gefasster Beschluss jedenfalls von ***EF*** bekämpft werden würde. […] Nicht der Anschaffungsvorang "an sich" wird beanstandet, sondern nur die unangemessene Höhe des zwischen den einander nahestehenden Kapitalgesellschaften vereinbarten Kaufpreises. In Anbetracht zahlreicher Indizienbeweise sprach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (>50%) für die bergründete Annahme, dass - wie in der Bescheidbegründung ausführlich dargetan - neben der objektiven auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung einer verdeckten Ausschüttung erfüllt ist. […] Wenn die Berufungswerberin behauptet, dass die Erste Bank eine unzulässige Einlagen-Rückgewähr mit sofortiger Fälligstellung aller Kredite beantwortet hätte, so kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Erstens entspricht es einer Erfahrungstatsache ("Wenn - dann mehr oder weniger häufig"), dass in Fällen, in denen die Abgabenbehörde verdeckte Ausschüttungen feststellt, Gläubigerbanken übersehen, dass auch der zu ihren Lasten gehende und im Gesellschaftsrecht verankerte Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr erfüllt war. Zweitens dürften die Gläubigerbanken im gegenständlichen Fall aus eigenwirtschaftlichen Interessen - aller Wahrscheinlichkeit nach - mehr daran interessiert gewesen sein, dass die ihnen gegenüber aushaftenden Verbindlichkeiten des "***Bf1_Gesellschaften***" beglichen werden und viel weniger daran, wem (irgendeiner ***Bf1_Gesellschaften***, dem durch Pfandrecht belasteten Gesellschafter) dies letztlich gelingt. Drittens war die gegenständlich durchgeführte Transaktion durchaus im Sinne der Gläubigerbanken, die sich dadurch noch am Ehesten eine Genesung zumindest der "wirtschaftlichen Einheit" erhofften. In diesem Zusammenhang ist viertens auf einen gravierenden Unterschied zwischen gesellschaftsrechtlich verbotener Einlagenrückgewähr und dem steuerlich relevanten Tatbestand des iSd § 8 (2) KStG iVm § 27 EStG aufmerksam zu machen. Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine "Entreicherung" in Kauf und wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen vermögenswerten Vorteil zu, so entsteht bei verdeckter Gewinnausschüttung im Gesellschaftsrecht ein direkter Rückgewährungsanspruch, während im Abgabenrecht die Zurechnung "im Dreieck" über den gemeinsamen Gesellschafter erfolgt. […] Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1. f.) der Berufungsschrift Stellung wie folgt: Die Abgabenbehörde setzte sich zwar mit den von der Berufungswerberin angeführten Umständen - soweit sie im Verlauf der Schlussbesprechung angesprochen wurden - auseinander, gelangte aber - in ihrer freier Beweiswürdigung - genau zu jener Schlussfolgerung, die schon im Prüfbericht unter dem Titel "Unschlüssiger Ansatz der Plandaten in der Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" wie folgt festgehalten wurde: […] Der Berufungswerberin ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass eine Beurteilung im Jahr 2004, die noch dazu eine rein retrospektive ist, noch keine Aussage darüber zulässt, welchen Wert Unternehmensfilialen Ende Juli 2008 hatten. Gegenteiliges wurde von der Abgabenbehörde allerdings auch nicht behauptet. Wenn die Berufungswerberin rügt, dass aus einem Parteienvertreter-Schriftsatz zitiert worden sei, der aus 2004 stamme, so wird diesbezüglich klargestellt, dass es der Abgabenbehörde beim auszugsweisen Vortrag des "Parteienvertreter-Schriftsatzes" u. a. auch darum ging, auf die Notwendigkeit einer Vergangenheitsanalyse im Rahmen der Unternehmensbewertung hinzuweisen und den Vertretern der Berufungswerberin die schlüssig nachvollziehbaren, glaubhaften und im Wesentlichen wohl auch auf das Jahr 2008 umlegbaren Ausführungen betreffend Branchenwandel und angespannte Wettbewerbssituation (Baumax) zur Kenntnis zu bringen. In dem von ***RA2***, dem rechtlichen Vertreter des KR **CD***, verfassten und an das BG ***Ort5*** gerichteten Schriftsatz v. 28.06.2004 heißt es: "Es ist bekannt, dass in Österreich - bezogen auf die Einwohnerzahl - überproportional viele Baumärkte angesiedelt sind und daher ein harter Preiskampf, welcher eindeutig über die Preise abgewickelt wird, geführt wird. Nur derjenige, welcher ein entsprechendes Angebot bietet - und das zu besten Preisen - ist konkurrenzfähig…Im Zuge der Entwicklung ist es dem Beklagten dann auch gelungen einige Baumärkte auf eine Größe von 5.000 - 6.000 m² zu vergrößern. Zufolge der mangelnden Liquidität ist es jedoch dem Beklagten nicht mehr gelungen, auf die derzeit übliche Verkehrsfläche, welche nämlich 10. 000 m² beträgt, umzurüsten bzw. aufzurüsten. Schon daraus kann erkannt werden, dass die seinerzeit rasche Expansion, welche außerdem nur fremdfinanziert war, nicht ausreichend abgesichert war um eine weitere Expansion zu ermöglichen. Es sei in diesem Zusammenhang nur darauf hingewiesen, dass in Deutschland bereits Baumärkte mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 m² errichtet werden. Auch die unmittelbaren Konkurrenten des Beklagten, wie etwa in ***Ort8*** die Firma Baumax, hat bereits in unmittelbarer Nähe größere Baumärkte mit größeren Verkehrsflächen, nämlich rund 8.000 m², errichtet. Diese unmittelbare Konkurrenz zwingt den Beklagten dazu, ebenfalls seine Baumärkte soferne es die Liquidität erlaubt - zu erweitern um seine Einkommenssituation zu sichern." […] Dass das Amtsgutachten des SV ***RS*** die Bewertung eines Unternehmens zum Gegenstand gehabt hätte, wurde von der Abgabenbehörde nie behauptet. […] Betriebswirtschaftliche und/oder rechtliche Ausschüttungssperren sind von erheblicher Bedeutung für die Schätzung des Unternehmenswerts, zumal bei dessen Ermittlung nur jene finanziellen Überschüsse des Unternehmens herangezogen werden dürfen, die als Nettoeinnahmen auch tatsächlich in den Verfügungsbereich der Eigentümer gelangen. Dieser Meinung ist offenbar auch die Berufungswerberin, zumal sie selbst ausführt: "Gemäß dem Fachgutachten zur Unternehmensbewertung, KFS BW 1 leitet sich der Wert eines Unternehmens aus dem Barwert der mit dem Eigentum am Unternehmen verbundenen Zuflüsse an die Unternehmenseigner abzüglich allfälliger Einlagen ab, die aus der Fortführung des Unternehmens und aus der Veräußerung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Vermögens erzielt werden. Es ist daher bei der Bewertung eines Unternehmens strikt zahlungsorientiert vorzugehen,.." Bei Ermittlung eben dieser Nettoeinnahmen sind als Nebenbedingungen gesellschaftsrechtliche Ausschüttungsfähigkeit und die Finanzierung der Ausschüttung zu beachten. Rechtlich sind sogenannte "Ausschüttungssperren" insbesondere für den Erhalt des Mindesthaftungsvermögens beachtlich. (Vgl. Blaschke, in: Schacht/Fackler (Hrsg.) , Praxishandbuch Unternehmensbewertung, 2. Auflage (2009) 100;) Dem Fachgutachten KFS BW 1 idF 2006 kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung künftiger finanzieller Überschüsse rechtliche Ausschüttungsrestriktionen zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung des negativen Eigenkapitals und vor dem Hintergrund der besonders angespannten Liquiditätssituation bei der Berufungswerberin war - ungeachtet der rechtlichen Ausschüttungssperre - zum Bewertungssticht 31.08.2008 wohl auch von einer betriebswirtschaftlich gebotenen Ausschüttungssperre auszugehen. […] Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt 1. g.) der Berufungsschrift Stellung wie folgt: […] Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine "Entreicherung" in Kauf und wendet sie ihrer Schwestergesellschaft einen vermögenswerten Vorteil zu, so greift bei verdeckter Gewinnausschüttung im Gesellschaftsrecht ein direkter Rückgewährungsanspruch ein, während im Abgabenrecht die Zurechnung "im Dreieck" über den gemeinsamen Gesellschafter erfolgt. (Vgl. Karollus, in: Leitner (Hrsg.) Handbuch der verdeckten Ausschüttung (2010) 13 sowie detailliert 31;) Das Tatbild der verdeckten Ausschüttung setzt nicht voraus, dass die bei der Kapitalgesellschaft eintretende Vermögensminderung (= verhinderte bzw. geduldete Vermögensmehrung) beim Gesellschafter (Person mit gesellschafterähnlicher Stellung) zum Zufluss des Vermögensvorteils führt. Die zu Lasten der Kapitalgesellschaft gehende Zuwendung kann darin gesehen werden, dass eine mit dem Gesellschafter verbundene juristische Person Nutzen aus dem von der Körperschaft gewährten Vorteil zieht. (VwGH 19.09.2007, 2004/13/0108;) Ertragsteuerlich ist die Vorteilseinräumung eines "Angehörigen so zu behandeln, als hätte der Gesellschafter einen geldwerten Vorteil erhalten und ihn an eine ihm nahe stehende juristische Person weitergegeben. (BFH 07.11.2007, II R 28/06; Renner, ÖStZ 2007/936, 454;) Wenn die Berufungswerberin argumentiert, dass für die Bank eine "fremdübliche Verzinsung dieses Darlehens" zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls nicht akzeptabel" gewesen sei, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass der Schätzung des objektivierten Unternehmenswerts selbstredend das Risiko eines "fremden" Fremdkapitalgebers (Gläubigers) zu Grunde zu legen ist. Auf die bisherigen Kreditkonditionen kommt es dabei - im Hinblick auf die Ermittlung des Unternehmenswerts nach einhelliger Auffassung in der Fachliteratur nicht mehr an. Zu untersuchen ist, welcher Zins unter aktuellen Marktbedingungen für die Aufnahme von Fremdkapital mit vergleichbarem Risiko zu zahlen wäre und nicht die Höhe der in der Vergangenheit gezahlten Zinssätze. Für die Ermittlung des WACC ist die Renditeerwartung aus Sicht der Fremdkapitalgeber und nicht der vertraglich vereinbarte Fremdkapitalzins von Relevanz. (Vgl. Volkart, Kapitalkosten und Risiko (2008) 161 f; Homburg/Stephan/Weiß, DBW 2004, 277; Meitner/Streitferdt, Unternehmensbewertung (2011) 17 f; vgl. Baecker/Gleißner/Hommel, M & A Review 2007 , 270 ff;) Wenn - wie die Berufungswerberin behauptet - eine fremdübliche Verzinsung der "Verbindlichkeit ***CD_a***" seitens der Bank nicht akzeptiert worden wäre, so indiziert dies besonders eindrucksvoll das hohe Ausmaß des - aus unternehmensbewertungsmethodischer Sicht zu beachtenden - Risikos für den "gedachten" fremden und neu hinzutretenden Fremdkapitalgeber. Dem enormen Ausfallswagnis wäre - wie bereits an anderer Stelle angemerkt - durch den Ansatz entsprechender Credit Spreads angemessen Rechnung zu tragen gewesen. Diese Annahme liegt auch vor dem Hintergrund des der Berufungsschrift zu entnehmenden Vorbringens nahe, wonach der Handelsspielraum des ***Bf1_Gesellschaften*** bereits auf ein Minimum reduziert worden war. Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt) 1.h. der Berufungsschrift Stellung wie folgt: Dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach auch eine fremdübliche Verzinsung des Gesellschafterdarlehens nichts an einer positiven Entwicklung der EGTs (2004= -255.000; 2005= -196.000; 2006= -26.000; 2007=-13.000) geändert hätte, muss - um Missverständnissen vorzubeugen - entgegengehalten werden, dass auch die - von der Berufungswerberin angesprochene und in der "Unternehmenswertermittlung zum 31.Dezember 2007" abgebildete Entwicklung bei gebotener Erfassung der "Verbindlichkeit Fa ***CD_a***" im Rahmen der "Unternehmenswertermittlung zum 31.Dezember 2007" unter Bedachtnahme auf das Nettoverfahren ("Equity-Ansatz") - allein aufgrund des enorm hohen Risikos für den Fremdkapitalgeber - bewertungsmethodisch zu ausschließlich negativen Flows to Equity geführt hätte. Bei Anwendung des Bruttoverfahrens ("Entity-Ansatz") nach dem WACC-Konzept wäre - durch Kapitalisierung der Free-Cash Flows (Fiktion vollständiger Eigenfinanzierung, d.h. Hinzurechnung der im EGT berücksichtigten bonitätsadäquaten Fremdkapitalkosten) mit dem WACC (= nach der Kapitalstruktur gewichteter Mischsatz aus Eigen- und Fremdkapitalkosten im Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital) zunächst ein "Marktwert des Gesamtkapitals" zu ermitteln gewesen. Der "Marktwert des Eigenkapitals" (=Unternehmenswert) hätte sich erst ergeben, nachdem der - "Marktwert des Fremdkapitals" vom "Marktwert des Gesamtkapitals" abgezogen worden wäre. Wenn die Abgabenbehörde in ihrer Bescheidbegründung ausführte, dass Plandaten, die von den Cashflows der letzten Jahre maßgeblich abweichen, der Ertragsprognose des ankaufenden Geschäftsführers nur dann zu Grunde gelegt werden hätten dürfen, wenn zum maßgeblichen Bewertungsstichtag 31.07.2008 auch ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine "plötzliche" Besserung der Ertragslage "inmitten der großen Wirtschaftskrise" erkennbar gewesen wären, so ist diesbezüglich anzumerken, dass bereits am 9.08.2007 die als Teil der globalen Weltwirtschaftskrise aufzufassende Finanzkrise einsetzte, zumal an diesem Tag die Zinsen für Interbankfinanzkredite sprunghaft angestiegen waren. Die Krise äußerste sich weltweit zunächst in Verlusten und Unternehmenszusammenbrüchen der Finanzbranche und erreichte ihren vorläufigen Höhepunkt erst durch den Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehman Brothers Mitte September 2008. Die Krise übertrug sich durch Produktionssenkungen und Unternehmenszusammenbrüche auf die Realwirtschaft. […] Auch das der Berufungsschrift hervorgehende Vorbringen, wonach die Entwicklung der EGTs eine stetige und ununterbrochene Verbesserung der Ertragslage erkennen hätten lassen, vermag vor dem Hintergrund ausnahmslos negativer EGTs im Beobachtungszeitraum und unter dem Vorzeichen eines hohen negativen Eigenkapitals sowie unter Bedachtnahme darauf, dass das Anlagevermögen keine nennenswerten stille Reserven aufwies, - für sich gesehen noch keinesfalls die Annahme zu rechtfertigen, dass auch ein fremder Dritter seiner Prognose positive Werte zugrunde gelegt hätte. Festzuhalten ist überdies, dass im Rahmen der Unternehmensbewertung - nach hA in Lehre und Schrifttum - grundsätzlich nicht auf EGTs, sondern vielmehr auf Free Cash Flows bzw. Flows to Equity abzustellen ist. […] Die Abgabenbehörde nimmt zu Pkt i) der Berufung wie folgt Stellung: Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der beigebrachten "Unternehmenswertermittlung zum 31.12.2007" gelangte die Abgabenbehörde zur Auffassung, dass der vom Verfasser dieses Unterlage zum Ansatz gebrachte Kapitalisierungszinssatz in einer Art und Weise berechnet wurde, die zum einen unschlüssig und zum zweiten auch im Widerspruch zum aktuellen Stand der Unternehmensbewertungswissenschaft steht. Der vom Verfasser der "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007" berechnete WACC=3,8% lässt der Höhe nach nur den Schluss zu, dass der Berechnung des WACC gar kein "Marktwert des Eigenkapitals" (=Unternehmenswert), sondern ausschließlich ein "Marktwert des Fremdkapitals" zu Grunde gelegt wurde. Da in die WACC-Berechnung ganz offensichtlich gar kein "Marktwert des Eigenkapitals" Eingang gefunden hat, musste die Abgabenbehörde - unter Bedachtnahme auf den Stand der Unternehmensbewertungswissenschaft - zur Annahme gelangen, dass der - mit dem "Marktwert des Eigenkapitals" gleichzusetzende - Unternehmenswert des Bewertungsobjekts nicht > 0 sein kann. […] Diese einschränkenden Prämissen implizieren, dass bei riskantem Fremdkapital, schwankenden Fremdkapitalbeständen im Detailplanungszeitraum oder auch bei einem Wachstum in der Rente von der Nichtanwendbarkeit der "Standard Textbook" Formel auszugehen ist. (Vgl. Enzinger/Kofler, RWZ 2011/16). Schließlich sollten die Fremdkapitalkosten marktübliche Renditeforderungen der Fremdkapitalgeber repräsentieren. Sie sind nicht aus dem historischen oder tatsächlichen Zinsaufwand des Unternehmens abzuleiten, sondern aus den aktuellen, marktüblichen Gegebenheiten. (Vgl. Volkart, Kapitalkosten und Risiko (2008) 161 f; Homburg/Stephan/Weiß, DBW 2004, 277; Meitner/Streitferdt, Unternehmensbewertung (2011) 17 f; vgl. Baecker/Gleißner/Hommel, M & A Review 2007 , 270 ff;) […] Bei sanierungsbedürftigen bzw. bonitätsschwachen Unternehmen wie dem Bewertungsobjekt wäre ob des höheren Ausfallsrisikos für die Fremdkapitalgeber auf keinen Fall von einer risikolosen Verzinsung des Fremdkapitals auszugehen gewesen. Die Vernachlässigung des Ausfallrisikos würde zu systematischen Fehleinschätzungen führen. (vgl. Pankoke/Petersmeier, Der Zinssatz in der Unternehmensbewertung, in: Schacht/Fackler, Praxishandbuch Unternehmensbewertung (2009) 128;) Wird die marktübliche Renditeforderung der Fremdkapitalgeber in der CAPM-Formel sachgerecht erfasst, so ist zusätzlich zu dem - beim Verfasser der "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007" unberücksichtigt gebliebenen - Betafaktor des Eigenkapitals ein - beim Verfasser der "Unternehmenswertermittlung zum 31. Dezember 2007" ebenfalls unberücksichtigt gebliebener - Betafaktor des Fremdkapitals zu berechnen. (vgl. Nestler ,Die Bewertung von sanierungsbedürftigen Unternehmen (2007) 42 f unter Berufung auf Mandl/Rabel, Unternehmensbewertung (1997) 300; Pankoke/Petersmeier, Der Zinssatz in der Unternehmensbewertung, in: Schacht/Fackler (Hrsg.), Praxis der Unternehmensbewertung (2009) 128 ff;) […] Die Höhe des Fremdkapitalrisikozuschlags für das Fremdkapital ist einzelfallbezogen und auf der Grundlage einer schlüssigen Beweiswürdigung zu ermitteln. Bei der Bestimmung der Fremdkapitalkosten ist stets zu untersuchen, welcher Zins unter aktuellen Marktbedingungen für die Aufnahme von Fremdkapital mit vergleichbarem Risiko zu zahlen wäre und nicht etwa die Höhe der in der Vergangenheit dem Bewertungsobjekt verrechneten Zinssätze. (Vgl. Volkart, Kapitalkosten und Risiko (2008) 161 f; Homburg/Stephan/Weiß, DBW 2004, 277; Meitner/Streitferdt, Unternehmensbewertung (2011) 17 f; vgl. Baecker/Gleißner/Hommel, M & A Review 2007 , 270 ff;) Für die Bestimmung der Fremdkapitalkosten ist besonders die Ausfallwahrscheinlichkeit von großer Bedeutung. Im Unternehmensrating spiegelt sich diese Ausfallwahrscheinlichkeit in Form der Credit-Spreads, die zum risikolosen Zinssatz addiert werden. Der interessierende Credit Spread kann - unter Bezugnahme auf vergleichbare Unternehmen, für die ein Anleihenrating bekannt ist, prognostiziert werden. Im Hinblick auf Unternehmen, die nicht bei den großen Agenturen "geratet" sind, ist durch Kennzahlenvergleiche und Auswertung qualitativer Faktoren ein Rating zu schätzen. Im Schrifttum wird empfohlen, zwecks Vereinfachung ein synthetisches Rating unter Bezugnahme auf den Zinsdeckungsgrad bzw. das Verhältnis von EBIT/Zinsaufwand zu ermitteln. Eine typische ratingrelevante Kennzahl ist - insbesondere bei insolvenzgefährdeten Unternehmen - das Verhältnis Eigenkapital/Fremdkapital. (vgl. Pankoke/Petersmeier, Der Zinssatz in der Unternehmensbewertung, in: Schacht/Fackler, Praxishandbuch Unternehmensbewertung (2009) 128;) Dass die Ausfallwahrscheinlichkeit außerordentlich hoch war, wird im gegenständlichen Fall durch den Stand des negativen Eigenkapitals veranschaulicht. In Anbetracht der Situation, in der sich das Bewertungsobjekt zum maßgeblichen Stichtag 28.07.2008 befand, hätte sich ein Fremdkapitalgeber bei Berechnung des Credit Spreads sicherlich an der Kennzahl Eigenkapital/Fremdkapital orientiert und nicht an dem ausschließlich auf prognostizierten Daten beruhenden Zinsdeckungsrad. Unter Bezugnahme auf ein synthetisches Rating, wie es sich aus der Kennzahl Eigenkapital/Fremdkapital ergeben hätte, wäre ein hoher Credit Spread iHv anzusetzen. Die nunmehr im Berufungsverfahren beigebrachten Beweismittel (Vgl. Schreiben der ERSTE Bank v. 13.08.2008; vgl. auch Gesprächsprotokoll der ***MN***/Kreditausschuss v. 20.05.2008;) einerseits und die zahlreichen Vorbringen der Berufungswerberin andererseits zeigen auf, wie wenig kreditwürdig das Bewertungsobjekt im Zeitraum 2007-2008 war und dass es sich obendrein auch noch in akuter Insolvenzgefahr befand. […]

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100866/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100866.2014
Stammnummer
139080
Gültig
17.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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