Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0159-W/03
Vergleich bei Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-W/03vom 11.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Österreichisches Insolvenzrecht 70; Bartsch - Pollak[3] I KO 187), wenn
einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes also keine wirkliche
Gegenleistung gegenübersteht, (Lehmann, Komm. zur KO und AO 237; Mentzel -
Kuhn - Uhlenbruck, KO[9] 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes
eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332; Böhle
- Stamschräder - Kilger, KO[13] 159). Entgeltlich sind daher
Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen
die Verpflichtung des anderen zu einer Gegenleistung gegenübersteht, die
nach der Einschätzung der Parteien einen Gegenwert, ein Äquivalent,
darstellt (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts[5]
297). Die Gewährung einer Stundung, an der der Gemeinschuldner ein
wirtschaftliches Interesse hatte und die ihm wirtschaftliche Vorteile brachte,
kann demnach Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners sein
(GlUNF 308; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische
Insolvenzrecht 348). Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine
unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt
ihrer Vornahme zu entscheiden (Wegan aaO 70; Bartsch - Pollak aaO 170; Mentzel -
Kuhn - Uhlenbruck aaO 335) (OGH 23.2.1983, 1 Ob 785/82).
Inwieweit der Räumungsvergleich, dessen Streitwert mit
rund S 700.000,00 angegeben wurde, ein Entgelt für den
Forderungsverzicht war, kann dahingestellt bleiben, zumal der
Räumungsvergleich gegenüber der sofortigen und auch für den Fall
des Konkurses der Bw. gesicherten Abschlagszahlung offensichtlich von
untergeordneter Bedeutung ist. Jedenfalls hatte die AG. ein wirtschaftliches
Interesse an der sofortigen Räumung des Mietgegenstandes, wie aus der
vorgelegten Korrespondenz ersichtlich ist.
Zum Einwand der Bw., dass kein neuer Rechtsgrund geschaffen
worden wäre, und Einwendungen aus dem Kreditvertrag, insbesondere die
Einwendung des Irrtums der Bw. gegebenenfalls weiterhin zustünden, ist zu
sagen, dass mit der Vereinbarung über die zu leistende Abschlagszahlung
eine neue Schuld begründet wurde. Im Unterschied zu einer Novation
lässt aber ein Vergleich Nebenrechte und Einwendungen aus dem alten
Schuldverhältnis, soweit sich die Vergleichsregelung nicht auf diese
erstreckt, grundsätzlich unberührt, und die Sicherheiten bleiben
unbeschränkt aufrecht (siehe Heidinger in Schwimann, Rz 19 ff zu
§ 1380 ABGB und Ertl in Rummel Rz 2 und Rz 5 zu § 1380
ABGB).
Aus den oben angeführten Gründen konnte die Bw.
der aus dem Urkundeninhalt getroffenen Feststellung des FAG, dass es sich bei
dem beurkundeten Rechtsgeschäft um einen Vergleich handelt, nicht glaubhaft
entgegentreten, zumal aus dem Vorbringen der Bw. ebenfalls nur auf einen
Vergleich geschlossen werden kann.
Da aus dem Urkundeninhalt ein Rechtsstreit nicht eindeutig
anzunehmen ist und lt. Angaben der Bw. tatsächlich kein Rechtsstreit
anhängig war, war von einem Vergleich auszugehen, der unter § 33 TP 2
Abs. 1 Z 2 lit. b GebG fällt und somit einer Gebühr von 2% vom
Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung
unterliegt. Der Gesamtwert der Leistungen ergibt sich aus der
Abschlagszahlung von S 20.000.000,00 und der Gutschrift des Mietzinses in
Höhe von S 59.566,73 mit insgesamt S 20.059.566,73.
Die Vergleichsgebühr berechnet sich daher wie
folgt:
Gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG 2%
vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe
von S 20.059.566,73 (€ 1.457.785,57)= S 401.191,00 (entspricht €
29.155,69).
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-W/03
- Stammnummer
- 23253
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF