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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0159-W/03

Vergleich bei Gefährdung der Einbringlichkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-W/03vom 11.07.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Österreichisches Insolvenzrecht 70; Bartsch - Pollak[3] I KO 187), wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes also keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht, (Lehmann, Komm. zur KO und AO 237; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9] 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332; Böhle - Stamschräder - Kilger, KO[13] 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen die Verpflichtung des anderen zu einer Gegenleistung gegenübersteht, die nach der Einschätzung der Parteien einen Gegenwert, ein Äquivalent, darstellt (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts[5] 297). Die Gewährung einer Stundung, an der der Gemeinschuldner ein wirtschaftliches Interesse hatte und die ihm wirtschaftliche Vorteile brachte, kann demnach Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners sein (GlUNF 308; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 348). Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden (Wegan aaO 70; Bartsch - Pollak aaO 170; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 335) (OGH 23.2.1983, 1 Ob 785/82). Inwieweit der Räumungsvergleich, dessen Streitwert mit rund S 700.000,00 angegeben wurde, ein Entgelt für den Forderungsverzicht war, kann dahingestellt bleiben, zumal der Räumungsvergleich gegenüber der sofortigen und auch für den Fall des Konkurses der Bw. gesicherten Abschlagszahlung offensichtlich von untergeordneter Bedeutung ist. Jedenfalls hatte die AG. ein wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Räumung des Mietgegenstandes, wie aus der vorgelegten Korrespondenz ersichtlich ist. Zum Einwand der Bw., dass kein neuer Rechtsgrund geschaffen worden wäre, und Einwendungen aus dem Kreditvertrag, insbesondere die Einwendung des Irrtums der Bw. gegebenenfalls weiterhin zustünden, ist zu sagen, dass mit der Vereinbarung über die zu leistende Abschlagszahlung eine neue Schuld begründet wurde. Im Unterschied zu einer Novation lässt aber ein Vergleich Nebenrechte und Einwendungen aus dem alten Schuldverhältnis, soweit sich die Vergleichsregelung nicht auf diese erstreckt, grundsätzlich unberührt, und die Sicherheiten bleiben unbeschränkt aufrecht (siehe Heidinger in Schwimann, Rz 19 ff zu § 1380 ABGB und Ertl in Rummel Rz 2 und Rz 5 zu § 1380 ABGB). Aus den oben angeführten Gründen konnte die Bw. der aus dem Urkundeninhalt getroffenen Feststellung des FAG, dass es sich bei dem beurkundeten Rechtsgeschäft um einen Vergleich handelt, nicht glaubhaft entgegentreten, zumal aus dem Vorbringen der Bw. ebenfalls nur auf einen Vergleich geschlossen werden kann. Da aus dem Urkundeninhalt ein Rechtsstreit nicht eindeutig anzunehmen ist und lt. Angaben der Bw. tatsächlich kein Rechtsstreit anhängig war, war von einem Vergleich auszugehen, der unter § 33 TP 2 Abs. 1 Z 2 lit. b GebG fällt und somit einer Gebühr von 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistung unterliegt. Der Gesamtwert der Leistungen ergibt sich aus der Abschlagszahlung von S 20.000.000,00 und der Gutschrift des Mietzinses in Höhe von S 59.566,73 mit insgesamt S 20.059.566,73. Die Vergleichsgebühr berechnet sich daher wie folgt: Gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen in Höhe von S 20.059.566,73 (€ 1.457.785,57)= S 401.191,00 (entspricht € 29.155,69). Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 11. Juli 2006

Normen und Schlagworte

EinbringlichkeitUneinbringlichkeitzweifelhaftes RechtVergleichBereinigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0159-W/03
Stammnummer
23253
Gültig
11.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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