Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0159-W/03
Vergleich bei Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-W/03vom 11.07.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestehen ernsthafte Zweifel über die Einbringlichkeit einer Forderung und wird deshalb auf einen Teil der Forderung gegen eine abgesicherte Abschlagszahlung verzichtet, liegt ein Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB vor, welcher der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 30. August 2000,
ErfNr. ErfNr. betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt:
Gemäß
§ 33 TP 20
Abs. 1 Z. 2 lit. b GebG 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen
Leistungen in Höhe von € 1.457.785,57= € 29.155,69.
Soweit durch diesen Bescheid ein
Mehrbetrag festgesetzt wird, ist dieser Betrag gemäß
§ 210 Abs.
1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsentscheidung
fällig.
Entscheidungsgründe
Mit als "Forderungsverzicht" übertitelter Vereinbarung
vom 17. April 2000 regelten die AG in Abwicklung und die C. Handelsgesellschaft
m.b.H., FirmenbuchNr1 (in der Folge C., Berufungswerberin (Bw.)) bestehende
Schuldverhältnisse neu.
Diese Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"1.0 Gegenstand des Forderungsverzichts C.
schuldet der AG. unter dem Kreditvertrag vom 28.1.1998, ergänzt mit Side
Letter vom 24.7.1998 ("Kreditverhältnis"), zum 31.3.2000 einen Betrag von
ATS 38,739.591,63 (........).
2.0 Forderungsverzicht
2.01 Die AG. verzichtet mit Wirkung zum
Rechtswirksamkeitsstichzeitpunkt und nach den Bestimmungen und zu den
Bedingungen dieses Übereinkommens gegen eine Abschlagszahlung von ATS
20.000.000 (.........) auf den darüber hinausgehenden Forderungsbestand
gegenüber C. aus dem unter Punkt 1.0 dargestelltem
Kreditverhältnis.
2.02 Die Abschlagszahlung von ATS 20.000.000
(............) ist spätestens mit Wert zum 28.4.2000 auf das Konto der AG.
bei der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, Kontonummer
.......... zu überweisen.
3.0 Aufschiebende Bedingungen
3.01 Dieser Forderungsverzicht ist durch die
rechtzeitige Erfüllung aller nachstehenden Bedingungen bis
(einschließlich) 28.4.2000, 24:00 Uhr, aufschiebend bedingt, wobei es im
freien Ermessen der AG. liegt, auf einzelne dieser Bedingungen zu
verzichten.
(a) Rechtswirksame Unterfertigung dieses
Übereinkommens durch die Vertragsteile;
(b) Übergabe einer notariell beglaubigt
unterschriebenen Zahlungsgarantie an die AG. jeweils von Herrn Z., Herrn G. und
Herrn T., die den als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 angeschlossenen Mustern in
Form und Inhalt entsprechen;
(c) Übergabe an AG. jeweils eines Originales der
von den jeweiligen Eigentümern rechtswirksam, notariell beglaubigt
unterfertigten Pfandbestellungsurkunden betreffend die Einräumung einer
Hypothek zu Gunsten der AG. an den Miteigentumsanteilen von Herrn Z. und Frau J.
an der Liegenschaft EZ1, an den Miteigentumsanteilen von Herrn T. an der
Liegenschaft EZ2 und an den Miteigentumsanteilen von Herrn G. und Frau K. an der
Liegenschaft EZ3, wobei die Pfandbestellungsurkunden den als Anlage 4, 5 und 6
angeschlossenen Mustern in Form und Inhalt zu entsprechen haben;
(d) Übergabe an AG. von rechtswirksamen
Rangordnungsbeschlüssen betreffend die Anmerkung der beabsichtigten
Verpfändung der unter (c) genannten Miteigentumsanteile;
(e) Übergabe an AG. von rechtswirksamen, notariell
beglaubigt unterfertigten, unwiderruflichen Spezialvollmachten, die den als
Anlage 7, 8 und 9 angeschlossenen Mustern in Form und Inhalt entsprechen, und
mit der die RAOEG bevollmächtigt wird, alle unter (d) genannten
Verpfändungsrangordnungen derart zu erneuern, daß bis zum Ablauf
einer, am 28.4.2000 beginnenden Frist von 14 Monaten, hinsichtlich aller unter
(c) genannten Miteigentumsanteile Verpfändungsrangordnungen wirksam
angemerkt sind;
(f) Abschluß eines gerichtlichen
Räumungsvergleiches betreffend die von C. von der AG. untergemieteten
Räume in der Wien , wobei dieser Räumungsvergleich dem als Anlage 10
angeschlossenen Muster in Form und Inhalt zu entsprechen hat;
(g) abzugs- und spesenfreie Gutschrift der
Abschlagszahlung von ATS 20.000.000 (Österreichische Schilling zwanzig
Millionen 0/100) am Konto der AG. bei der Erste Bank der österreichischen
Sparkassen AG, Kontonummer .......;
(h) abzugs- und spesenfreie Gutschrift des Mietzinses
für die von der AG. untergemieteten Räumlichkeiten für den Monat
Mai 2000 in Höhe von ATS 59.566,73 (..........) am Konto der AG. bei der
Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG, Kontonummer
...........
3.02 Unter der Bedingung der rechtzeitigen
Erfüllung aller unter Punkt 3.01 erwähnten Bedingungen oder einem
entsprechenden Verzicht der AG. tritt dieser Forderungsverzicht mit Ablauf des
28.4.2000 in Kraft ("Rechtswirksamkeitsstichzeitpunkt").
3.03 Sofern auch nur eine einzige der unter Punkt 3.01
erwähnten Bedingungen nicht spätestens zum
Rechtswirksamkeitsstichzeitpunkt erfüllt ist (oder AG. auf deren
Erfüllung verzichtet hat), gilt dieser Forderungsverzicht als nicht
rechtswirksam zustandegekommen, ohne daß dies einer dementsprechenden
schriftlichen Erklärung der AG. oder von C. bedarf.
4.0 Auflösende Bedingung
Dieser Forderungsverzicht steht im übrigen unter
den nachfolgenden auflösenden Bedingungen:
(a) die durch C. von der AG. untergemieteten Räume
in der Wien, sind nicht bis spätestens 31.5.2000 geräumt;
(b) die von C. an die AG. unter diesem
Forderungsverzicht geleisteten Beträge sind - aus welchem Rechtsgrund auch
immer, sofern der Rechtsgrund innerhalb von vierzehn Monaten ab dem
Rechtswirksamkeitsstichzeitunkt geltend gemacht wird - an C.
zurückzuzahlen.
5.0 Abtretungen und Übertragungen
5.01 C. ist nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten
aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ganz oder teilweise an
Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen.
5.02 Die AG. ist berechtigt, ihre Rechte und/oder
Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen ganz oder
teilweise an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen, wobei C. den
Übernehmer im Zuge der Abtretung bzw Übertragung zur Geheimniswahrung
betreffend den Forderungsverzicht zu verpflichten hat.
6.0 Sicherheiten
6.01 Mit Erfüllung aller unter Punkt 3.01
erwähnten Bedingungen oder einem entsprechenden Verzicht der AG. und dem
dadurch bedingten rechtswirksamen Zustandekommen des gegenständlichen
Forderungsverzichtes fallen sämtliche von C. an die AG. sicherungsweise
abgetretenen Forderungen ipso jure an C. zurück.
6.02 Bei Eintritt einer der unter Punkt 4.0 geregelten
auflösenden Bedingungen ist C. verpflichtet, der AG. genehme Forderungen in
Höhe von 100% des jeweils gegenüber der AG. aus dem
Kreditverhältnis aushaftenden Forderungsbestandes an die AG.
abzutreten.
7.0 Verschiedenes
...........................
7.02 Sämtliche Steuern, Gebühren, Spesen und
Abgaben aller Art, die im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen entstehen
oder entstehen könnten, werden ausnahmslos von C. getragen.
................
7.03 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses
Übereinkommens und seiner Anhänge ungültig, unwirksam,
undurchführbar oder undurchsetzbar sein oder werden oder sollte sich
herausstellen, daß dieses Übereinkommen oder seine Anhänge
lückenhaft sind, beeinträchtigt ein solcher Mangel nicht die
übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens oder seiner Anhänge.
Jede mangelhafte Bestimmung (jede Lücke) ist durch eine gültige,
wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen
(auszufüllen), die den wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen, die
die Parteien von der mangelhaften Bestimmung erwartet haben, am nächsten
kommt.
...................
Anlage 1 Zahlungsgarantie Z.
Anlage 2 Zahlungsgarantie G.
Anlage 3 Zahlungsgarantie T.
Anlage 4 Pfandbestellungsurkunde Z. und J.
Anlage 5 Pfandbestellungsurkunde T.
Anlage 6 Pfandbestellungsurkunde G. und K.
Anlage 7 Spezialvollmacht Z. und J.
Anlage 8 Spezialvollmacht T.
Anlage 9 Spezialvollmacht G. und K.
Anlage 10 Räumungsvergleich untergemietete
Räume in der Wien
....................."
Die zitierten Anlagen sind dem
Forderungsverzicht als nicht unterfertigte Konzepte angeschlossen.
Die Zahlungsgarantien und die
Pfandbestellungen beziehen sich sämtliche auf einen Betrag von S
20.000.000,00 aus dem Kreditverhältnis lt. Pkt 1.0 der Vereinbarung.
Zu den Zahlungsgarantien ist im
Besonderen festzustellen, dass diese insofern abstrakt sind, als die Garanten
auf jegliche Einrede und Kompensation und die Prüfung des zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisses verzichten, und dass die Zahlungsgarantien
dann/insoweit wieder aufleben, wenn/als im Rahmen der an die AG. geleisteten
Zahlungen - von wem und aus welchem Rechtsgrund auch immer - angefochten
werden.
Bei der Anlage 10 handelt es
sich um den Entwurf einer Vergleichsausfertigungen eines prätorischen
Vergleiches wegen S 714.800,76 (Räumung) mit welchem sich die als beklagte
Partei bezeichnete C. gegenüber der AG. verpflichtete den
Untermietgegenstand unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bis
längstens 31. Mai 2000 zu räumen.
Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) sah in dem Forderungsverzicht vom
17. April 2000 einen außergerichtlichen Vergleich, welcher über eine
anhängige Rechtsstreitigkeit getroffen wurde, und setzte nach der
Mitteilung des Vertreters der AG. , wonach sämtliche aufschiebenden
Bedingungen erfüllt worden seien und der Forderungsverzicht mit Ablauf des
28. April 2000 rechtswirksam zustandegekommen sei, mit Gebührenbescheid vom
30. August 2000 ausgehend von der Abschlagszahlung von S 20.000.000,00 eine
Gebühr gemäß
§ 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG von 1%,
somit in Höhe von S 200.000,00 (entspricht € 14.534,57) fest.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung verwies die Bw. auf die Bestimmungen des § 1380
ABGB, wonach ein Vergleich ein Neuerungsvertrag ist , durch welchen streitige
oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, dass jede Partei sich
wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verpflichtet
ist. Weiters führte die Bw. aus, der gegenständliche Vertrag
zwischen der AG. und der Bw. sei eben nicht als Vergleich iS des § 33 TP 20
GebG zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich um einen einseitigen
Verzicht der AG. auf eine für beide Vertragsseiten unstrittig bestehende
Forderung. Das Bestehen der Forderung der AG. gegenüber der Bw. sei dem
Grunde und der Höhe nach nie strittig gewesen. In Punkt 1 .0 des
Forderungsverzichtes werde ausdrücklich festgehalten, dass die Bw. der AG.
aus einem Kreditverhältnis einen Betrag von S 38.739.591,63 schulde.
Gemäß Punkt 2.01 habe die Bank gegen eine Abschlagszahlung von S
20.000.000,00 auf den darüber hinausgehenden Forderungsbestand
gegenüber der Berufungswerberin aus dem genannten Kreditverhältnis
verzichtet. Es fehle daher an dem für einen Vergleich notwendigen
beiderseitigen Nachgeben der Parteien (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167; Gaier,
Handkommentar zum Gebührengesetz § 33 TP 20 RN 3 mN). Nach
ständiger Judikatur des VwGH stelle eine Vereinbarung, in der die
Vertragsteile Rechte und Pflichten, über deren Ausmaß kein Streit
herrscht, anders regeln als es im Gesetz vorgesehen ist, keinen
gebührenrechtlichen Vergleich dar (VwGH, 1769/54 vom 19.9.1956 u.a.).
Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Vergleiches sei ein
vorangegangener Streit der Vertragsparteien oder zumindest eine Ungewissheit der
Sach- und Rechtslage (Arnold, Rechtsgebühren § 33 TP 20 GebG RN 3).
Der Erlass einer unstrittigen und unzweifelhaften Schuld sei kein Vergleich. Ein
Verzicht sei nie Gegenstand der Gebühr. Es sei lediglich ein
gebührenfreier Verzicht angezeigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Oktober 2000 wies das FAG die Berufung als unbegründet ab, und
begründete dies im Wesentlichen damit, dass das beiderseitige Nachgeben auf
der einen Seite durch die Verpflichtung erfolgt sei, einen in der Vereinbarung
genannten Betrag zu leisten und auf der anderen Seite durch den Verzicht auf den
darüber hinausgehenden Forderungsbestand. Die Vertragsparteien seien somit
zu gegenseitigen Zugeständnissen bereit gewesen. Die Vereinbarung trage
daher die Wesensmerkmale eines Vergleiches.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag wendete die Bw. in Ergänzung ihres Berufungsvorbringens ein,
es lägen weiters nicht mehrere, auch selbständig denkbare
Rechtsgeschäfte vor, die zwar in einer Urkunde als ein rechtliches
einheitliches Ganzes beurkundet werden, aber gebührenrechtlich
unterschiedlich behandelt werden könnten bzw. müssten, wie dies in der
von der Behörde erster Instanz zitierten Entscheidung (VwGH 19.6.1989,
88/15/0167) der Fall sei. Die Behörde erster Instanz habe ihre
Entscheidung damit begründet, dass die abgegebene
Teilverzichtserklärung einem Vergleich gleichkomme und es sich somit um ein
gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft handle. Die Begründung werde
aus der Entscheidung 88/15/0167 des VwGH vom 19.6.1989 abgeleitet, wobei der
rechtliche Grundgedanke der zitierten Entscheidung von der Behörde erster
Instanz auf den gegenständlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig
angewandt werde. In der zitierten Entscheidung gehe es um ein Bündel
von strittigen und ungewissen Forderungen. Es handelte sich in diesem Fall um
einen Vergleich nach einer Ehescheidung, in dem auch ein Verzicht auf die zu
erbringenden Unterhaltszahlungen betreffend der gemeinsamen Kinder abgegeben
worden sei. Diese Verzichtserklärung habe einen essentiellen Teil des
Gesamtvergleiches aller strittigen und ungewissen Forderungen gebildet. Daher
sei dieser Teil in die Bemessungsgrundlage für die Gebühr des
Vergleiches einbezogen worden. Es sei zwar grundsätzlich richtig,
dass das Herausnehmen einzelner Punkte aus einem Vergleich deshalb
unzulässig sei, weil gerade das für einen Vergleich wesentliche
Nachgeben beider Teile, jeweils für sich allein betrachtet, in einem
Anerkenntnis oder in einem Verzicht bestehen könne, welche Rechtsinstitute,
für sich gesehen, der Gebührenpflicht nach § 33 TP 20 GebG nicht
unterlägen, und eine solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesstelle
in solchen Fällen ihren Anwendungsbereich nehmen würde (VwGH 9.6.1989,
88/15/0167) Dies sei hier jedoch überhaupt nicht der Fall. Es
könne nämlich schon im Ansatz der Argumentation der
Abgabenbehörde erster Instanz für die abgegebene
Teilverzichtserklärung nicht gefolgt werden, dass das beiderseitige
Nachgeben auf der einen Seite durch die Verpflichtung, einen in der Vereinbarung
genannten Betrag zu leisten, und auf der anderen Seite durch den Verzicht auf
die darüber hinausgehende Forderung erfolgte, da der dieser rechtlichen
Idee zugrunde liegende juristische Gedanke unrichtig sei. In der
Verpflichtung, einen in der Vereinbarung genannten Betrag zu leisten, kann kein
Nachgeben seitens der Schuldnerin erblickt werden, da sich die Verpflichtung zum
Zahlen (und zwar nicht mehr oder weniger als Zahlen) schon aus dem weiterhin
gültigen Kreditvertrag an sich und nicht aus der
Forderungsverzichtserklärung ergebe (siehe Punkt 1 .0 des
Forderungsverzichtes). Die Verpflichtung, aus dem Darlehensvertrag zu leisten,
sei wiederum weder zum Teil noch zur Gänze je von der Schuldnerin oder der
Gläubigerin bestritten worden. Nach ständiger Judikatur des
VwGH stelle eine Vereinbarung, in der die Vertragsteile Rechte und Pflichten,
über deren Ausmaß kein Streit herrsche, anders regeln als es im
Gesetz vorgesehen sei, keinen gebührenrechtlichen Vergleich dar (VwGH
19.9.1956, 1769/54 u.a.). Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines
Vergleiches sei ein vorangegangener Streit der Vertragsparteien oder zumindest
eine Ungewissheit der Sach- und Rechtslage (Arnold, Rechtsgebühren §
33 TP 20 GebG RN 3). Der Vergleich schaffe einen neuen Rechtsgrund und
wirke, soweit die Feststellung von der wahren Rechtslage abweiche "konstitutiv".
Einwendungen gegen die bisherigen Forderungen könnten gegen die
festgestellte Verbindlichkeit nicht mehr erhoben werden ('Bereinigungswirkung)
(Koziol/ Weiser, Bürgerliches Recht, Band II, Seite 100). Durch die
gegenständliche Forderungsverzichtserklärung hätten die Parteien
keinen neuen Rechtsgrund geschaffen. Einwendungen aus dem Kreditvertrag,
insbesondere die Einwendung des Irrtums stünden der Berufungsbewerberin
gegebenenfalls weiterhin zu. Es werde ausdrücklich im Punkt 1 .0 der
gegenständlichen Forderungsverzichtserklärung festgehalten, dass die
Berufungswerberin aus dem Kreditverhältnis den Betrag von ATS
38, 739.591,62 schulde. Den in der Forderungsverzichtserklärung
genannten Betrag zu leisten, sei daher kein Nachgeben seitens der
Berufungsbewerberin, welches Nachgeben seine rechtliche Grundlage in der
gegenständlichen Forderungsverzichtserklärung haben
müsste. Der Erlass einer unstrittigen und unzweifelhaften Schuld aus
einem anderen Rechtsverhältnis, wie aus dem gegenständlichen
Kreditverhältnis, sei daher kein Vergleich. Ein Verzicht sei nie
Gegenstand der Gebühr.
Auf Grund eines Ersuchens der
Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland als
seinerzeitige Rechtsmittelbehörde übermittelte die Bw. eine Kopie des
Kreditvertrages vom 28. Jänner 1998 und des Side Letter vom 24. Juli
1998. Lt. diesen Urkunden handelte es sich um eine Kreditvereinbarung
über einen revolvierend ausnützbaren Kredit mit einem Rahmen in
Höhe von US-$ 7,500.000,00, wobei das Vertragsverhältnis mit 1.
Februar 1999 endete. Weiters war vereinbart, dass eine allfällige
Prolongation der Schriftform bedarf.
In der Folge erging ein Vorhalt
mit welchem der unabhängige Finanzsenat dem Bw. ua. vorhielt, dass die Bw.
behauptete, es seien weder strittige noch zweifelhafte Rechte neu geregelt
worden, ohne jedoch die rechtlichen und wirtschaftlichen Hintergründe des
Forderungsverzichtes und der einheitlichen Regelung gegenseitiger
Verpflichtungen darzulegen und nachzuweisen. Weiters verwies der
unabhängige Finanzsenat darauf, dass das Finanzamt im angefochtenen
Bescheid, offensichtlich auf Grund des ausbedungenen gerichtlichen
Räumungsvergleiches, von einer bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses anhängigen Rechtsstreitigkeit ausging und den
Steuersatz von 1% nach § 33 TP 20 Abs. 1 Z 2 lit. a GebG anwendete.
Aus der Aktenlage ergebe sich jedoch nicht, dass bereits eine Klage eingebracht
worden war, sodass von einem Steuersatz von 2% auszugehen sei. Der Gesamtwert
der von jeder Partei übernommenen Leistungen betrage S 20, 59.566,73 und
nicht, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, S 20,000.000,00.
Weiters nahm der
unabhängige Finanzsenat Einsicht in den Aktxcxxx des BG Innere Stadt.
Danach wurde der oa. prätorische Vergleich am 11. April 2000 vor dem BG
Innere Stadt abgeschlossen, ohne dass ein Rechtsstreit anhängig gewesen
wäre.
Zu obigen Vorhalt erging eine
Stellungnahme der Bw. mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"1
Wirtschaftlicher und rechtlicher Hintergrund des
Forderungsverzichtes
Die .... AG. war im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien
unter FirmanbuchNr2 eingetragen. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juli
1999 wurde die Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Aufgrund dieses
Hauptversammlungsbeschlusses wurde der Firmenname der AG. in ".... AG. in
Abwicklung" geändert, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sowie
Prokuristen aus dem Firmenbuch gelöscht und im Gegenzug Abwickler bzw.
Liquidatoren als vertretungsbefugte Organe der Gesellschaft bestellt. Als
Abwickler bzw. Liquidatoren wurden am 6. Oktober 1999 die Abwickler bzw.
Liquidatoren ................eingetragen. Als Nachweis hiefür wird der
Stellungnahme ein historischer Auszug aus dem Firmenbuch der AG. ( ./C
beigelegt.
Nachdem die Auflösung der Gesellschaft AG.
beschlossen worden war und im Firmenbuch die diesbezüglich notwendigen
Schritte gesetzt wurden, nahm die AG. mit sämtlichen Gläubigern und
Schuldnern Kontakt auf, um den vorgesehenen Zeitplan für die Liquidation
der Gesellschaft einhalten zu können. In diesem Zusammenhang kontaktierte
die AG. auch die Berufungswerberin hinsichtlich der offenen Kreditschuld
gemäß Kreditvertrag vom 28. Jänner 1998. Wie aus dem
Kreditvertrag vom 28. Jänner 1998 ersichtlich, war der Berufungswerberin im
Laufe einer jahrzehntelangen Geschäftsbeziehung ein Kontokorrentkredit in
der Höhe von USD 7,5 Mio gewährt worden. Die Laufzeit gemäß
Punkt 4. des Kreditvertrages war bis zum 1. Februar 1999 fixiert. Die
Fälligkeit des dann aushaftenden Betrages war mit diesem Tag gegeben, ohne
dass eine Aufkündigung des Kreditvertrages erforderlich war.
Im Rahmen der Besprechungen der AG. mit der
Berufungswerberin ersuchte das Vorstandsmitglied, der spätere Abwickler
bzw. Liquidator, Herr L. die Berufungswerberin, den offenen Kredit (mit der
Laufzeit bis 1. Februar 1999) an die AG. sofort zurückzuführen.
Seitens der Berufungswerberin bestand zu diesem
Zeitpunkt das Problem, dass sie die ihrerseits gegenüber ihren Kunden
bestehenden Forderungen nicht derart rasch eintreiben konnte. Die AG. war
hingegen offenbar aus wirtschaftlichen Überlegungen gezwungen, einen engen
vorgegebenen Zeitplan für die Liquidation einzuhalten. Aufgrund dieser
Konstellation wurde seitens der AG. im Herbst 1999 erstmals über einen
Forderungsverzicht gesprochen. Über die Gespräche zu diesem
Forderungsverzicht, welche zwischen Herrn L. von der AG. und den
Geschäftsführern der Berufungswerberin geführt wurden, besteht
keine Korrespondenz. Erst zum Zeitpunkt der Einschaltung der Rechtsberater der
Parteien des Forderungsverzichtes wurde korrespondiert. Aus diesem Grund kann
die Berufungswerberin der vorliegenden Stellungnahme lediglich den
Schriftverkehr aus dieser zweiten Phase beilegen. Hiezu siehe Punkt 4. dieser
Stellungnahme.
In der Folge versuchte die Berufungswerberin den Betrag
zu eruieren, der von ihren Kunden sofort einbringlich war, um die Höhe des
rasch an die AG. rückzahlbaren Betrages beziffern zu können. Daraus
ergab sich dann die Höhe des notwendigen Forderungsverzichtes seitens der
AG.. Die AG. verzichtete im vorliegenden Fall letztlich bis auf einen Betrag von
ATS 20 Mio. auf die ausständige Kreditforderung. Diesen Betrag konnte die
Berufungswerberin von ihren Kunden relativ rasch einbringlich machen.
Der aushaftende Kreditbetrag von etwa ATS 38,7 Mio war
sowohl dem Grunde - abhängig natürlich vom Einlangen von Zahlungen auf
dem Kreditkonto - als auch der Höhe nach stets unstrittig, so auch zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Forderungsverzichts.
2.
Einheitliche Regelung gegenseitiger Verpflichtungen:
Gemäß Punkt 3.0. des Forderungsverzichts vom
17. April 2000 wurde der Forderungsverzicht aufschiebend bedingt abgeschlossen.
Die Bedingungen gemäß lit a (rechtswirksame Unterfertigung des
Kreditvertrags) und lit g (abzugs- und spesenfreie Gutschrift der
Abschlagszahlung von ATS 20 Mio.) stellen keine Verpflichtungen der
Berufungswerberin und auch kein Nachgeben der Berufungswerberin dar und wurden
lediglich zur Sicherstellung, dass der Kreditvertrag formal rechtswirksam
unterschrieben ist und dass die Abschlagszahlung in der Höhe von AS 20 Mio.
tatsächlich auf dem Konto der AG. einlangt, abgeschlossen.
Die Bedingungen gemäß lit (b) Übergabe
einer notariell beglaubigt unterschriebenen Zahlungsgarantie, lit (c)
Übergabe von notariell beglaubigt unterfertigten Pfandbestellungsurkunden,
lit (d) Übergabe von rechtswirksamen Rangordnungsbeschlüssen, lit (e)
Übergabe von rechtswirksamen, notariell beglaubigt unterfertigten,
unwiderruflichen Spezialvollmachten, stellen ebenfalls keine Verpflichtungen der
Berufungswerberin dar, sondern betreffen die Geschäftsführer der
Berufungswerberin sowie deren Liegenschaften. Diese Bedingungen wurden eben zum
alleinigen Zweck der Sicherstellung der Durchführung der vereinbarten
Abschlagszahlung von ATS 20 Mio zugunsten der AG. in den gegenständlichen
Kreditvertrag aufgenommen und begründen kein Nachgeben der
Berufungswerberin. Darüber hinaus sind die in diesem Absatz genannten
Sicherheiten auch nie von der AG. in Anspruch genommen worden, da ja die
Abschlagszahlung vereinbarungsgemäß erfolgte.
3.
Prätorischer Räumungsvergleich:
Darüber hinaus wurde noch die aufschiebende
Bedingung des Abschlusses eines gerichtlichen Räumungsvergleichs der
untervermieteten Räumlichkeiten in Wien. (in der Folge "untervermietete
Räumlichkeiten") (lit f) und der abzugs- und spesenfreien Gutschrift der
Zahlung des Mietzinses (für den letzten Monat, Mai 2000) (lit h) einerseits
und die auflösende Bedingung der Räumung (Punkt 4.0 lit a)
andererseits in den Forderungsverzicht vom 17. April 2000 aufgenommen.
Der Abschluss dieses gerichtlichen
Räumungsvergleichs und die Räumung der untervermieteten
Räumlichkeiten bestanden - trotz ihrer Aufnahme als aufschiebende bzw.
auflösende Bedingung in den Forderungsverzicht vom 17. April 2000 -
unabhängig vom Forderungsverzicht und stellen kein Nachgeben der
Berufungswerberin dar:
Im Rahmen der Liquidation der AG. wurden seitens der AG.
sämtliche Vertragsverhältnisse aufgelöst bzw. nicht mehr
verlängert, insbesondere auch der Hauptmietvertrag zwischen der AG. als
Hauptmieterin und der U. als Vermieterin über die dann von der AG. an die
Berufungswerberin untervermieteten Räumlichkeiten. Zwischen der
Berufungswerberin und der AG. bestand also ein Untermietvertrag über die
untervermieteten Räumlichkeiten. Gemäß
§ 560 ZPO war die
Berufungswerberin somit als Untermieterin der AG. verpflichtet, die
untervermieteten Räumlichkeiten zurückzustellen. Die Räumung der
untervermieteten Räumlichkeit durch die Berufungswerberin stellte eine
gesetzliche Verpflichtung dar und konnte daher auch kein Nachgeben der
Berufungswerberin begründen.
Die abzugs- und spesenfreie Zahlung des (unstrittigen)
Mietzinses für den Monat Mai 2000 wiederum stellte eine unstrittige, aus
dem Untermietvertrag entspringende vertragliche Verpflichtung der Bezahlung des
Untermietzinses der Berufungswerberin dar. Die untervermieteten
Räumlichkeiten wurden von der Berufungswerberin dann Ende Mai 2000 an die
AG. zurückgestellt.
4.
Unterlagen
Dieser Stellungnahme werden, wie mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenats vom 31. März 2005 aufgetragen,
nachfolgende Korrespondenz und Unterlagen beigelegt. Wie bereits oben
erwähnt, besteht über die mündlichen Gespräche zwischen
Herrn L. von der AG. und den Geschäftsführern der Berufungswerberin im
Rahmen des Forderungsverzichts, keine Korrespondenz.
- Schreiben der Berufungswerberin an die AG. vom 28.
März 2000 (Beilage ./D); - Antwortschreiben der Rechtsberater der
AG. an den Rechtsberater der Berufungswerberin vom 31. März 2000 (Beilage
./E); - Schreiben der Rechtsberater der AG. an den Rechtsberater der
Berufungswerberin vom 7. April 2000 (Beilage ./F); -
Vergleichsausfertigung über den prätorischen Vergleich vom 11. April
2000 (Beilage ./G); - Schreiben der Rechtsberater der AG. an den
Rechtsberater der Berufungswerberin vom 17. April 2005 betreffend den Fall der
Anfechtung des Forderungsverzichts durch Dritte (Beilage ./H).
....................".
Aus der beigelegten
Korrespondenz ist Folgendes hervorzuheben:
Schreiben der Berufungswerberin
an die AG. vom 28. März 2000 (Beilage ./D):
.........wir nehmen bezug auf unser gestriges
Gespräch in Ihrem Büro und möchten hiermit die wesentlichen
Elemente unserer Übereinstimmung zusammenfassen:
Von den bestehenden ca. ATS 36 Mio Schulden der C. Ihnen
gegenüber bezahlen wir im Rahmen eines Forderungsverzichtes ATS 20 Mio an
Sie. Sollten Sie wegen eines Konkurses in den nächsten 12 Monaten zur
gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Abschlagssumme verpflichtet
werden, stellen die Geschäftsführer der C. Ihre Privatwohnungen als
Besicherung zu Ihrer Verfügung. Die dazu notwendige
Intabulationsvereinbarung der Pfandbestellung kann durch eine Zahlungsgarantie
zwecks Schaffung einer Rechtsgrundlage erstellt werden. Diese Garantie dient
jedoch nur diesem Zweck.
Bezüglich Zahlungsfrist haben Sie uns zugesichert,
daß Ihre Vorbereitungsfrist den von Ihnen anfangs akzeptierten
4-Wochen-Termin nicht abkürzen wird, sondern der Termin Ihrerseits
korrigiert und damit neu bestimmt wird. Wir bemühen uns
selbstverständlich, unsere Zahlung nach der Unterschrift baldmöglichst
zu leisten. Es wurde ebenfalls von uns angeboten, daß wir unseren
Untermietvertrag anstatt eines Räumungsvergleiches einseitig kündigen,
sodaß dadurch wiederum unnötige Spesen vermieden werden
können.
..........................."
Antwortschreiben der
Rechtsberater der AG. an den Rechtsberater der Bw. vom
31. März 2000 (Beilage ./E):
"............ 1. Die Zahlungsfrist für den
als Gegenleistung zum Forderungsverzicht zu leistenden Betrag von ATS 20 Mio
wird bis 20.4.2000 verlängert; spätestens bis dahin muß die
vereinbarte Abschlagszahlung geleistet werden.
.............
3. Die einseitige Aufkündigung des
Untermietvertrages durch C. als Untermieterin ist für die AG. ohne einen
vollstreckbaren Räumungsvergleich wertlos; es ist daher ein
Räumungsvergleich abzuschließen, der C. zur Räumung des
Bestandobjektes bis 30.4 2000 verpflichtet.
Wir gehen davon aus, daß Sie damit im Hinblick auf
das großzügige Entgegenkommen der AG. einverstanden sind und ersuchen
Sie, uns dies kurz schriftlich zu bestätigen. Die adaptierten
Vertragsentwürfe werden Sie umgehend im Anschluß daran
erhalten. ............"
Schreiben der Rechtsberater der
AG. an den Rechtsberater der Berufungswerberin vom 7. April 2000 (Beilage
./F):
"Beiliegend finden Sie in obiger Angelegenheit den von
uns vereinbarungsgemäß
überarbeiteten Entwurf der
Vertragsdokumentation, beinhaltend Forderungsverzichtsvereinbarung,
Zahlungsgarantien inklusive Side Letter, Pfandbestellungsurkunden inclusive Side
Letter und gerichtlichen Räumungsvergleich.
Als Termin für den Abschluß des gerichtlichen
Räumungsvergleiches wurde mit der zuständigen Richterin vom
Bezirksgericht Innere Stadt, Frau Mag. V., Dienstag, der 11.4.2000 .........
festgeIegt. ............................"
Mit dem Schreiben der
Rechtsberater der AG. an den Rechtsberater der Berufungswerberin vom 17. April
2005 betreffend den Fall der Anfechtung des Forderungsverzichts durch Dritte
(Beilage ./H) erfolgte eine Vereinbarung über die weitere Vorgangsweise bei
Anfechtung der Abschlagszahlung durch einen Masseverwalter oder eines
Gläubigers der Bw..
Am 5. Mai 2006 erfolgte eine
Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem unabhängigen Finanzsenat
unter Einbeziehung des Vertreters der Bw. und der Vertreter des FAG.
Anlässlich dieses
Erörterungsgespräches wurde der Bw. seitens des unabhängigen
Finanzsenates vorgehalten, dass aus der Stellungnahme der Bw. vom 2. Mai 2005 zu
schließen sei, dass für die AG. die sofortige Einbringlichkeit der
fälligen Kreditforderung zweifelhaft gewesen wäre, und darin der Grund
für die gegenständliche Vereinbarung zu sehen sei. Dazu
erklärte der Vertreter der Bw. in Ergänzung der bisherigen
Ausführungen ua, dass anlässlich der Liquidierung der AG. die
kurzfristigen Zahlungsmöglichkeiten der Bw. als Schuldnerin hinterfragt
worden seien. Die Bw. habe aber selbst Probleme mit schwer einbringlichen
Zahlungen für Lieferungen in Ostländern gehabt. Als sofort mittels
Drittfinanzierung aufzutreibender Betrag sei ein Betrag in Höhe S
20.000.000,00 festgestellt worden. Die Einbringlichkeit sei mittelfristig nicht
gefährdet und daher nicht zweifelhaft gewesen, da ja schon im Jahr 1999 S
32 Mio von S 70 Mio zurückgeführt worden seien. Parallel dazu,
aber unabhängig vom Forderungsverzicht, sei die Entscheidung der C. im
Herbst 1999 sich wirtschaftlich zu verkleinern gefallen und somit die
Büroräumlichkeiten den wirtschaftlichen Ergebnissen anzupassen. Die
Räumung sei somit eine wirtschaftliche Entscheidung der Bw. und auch im
Interesse der AG. gelegen gewesen. Die AG., die sich in Liquidation befand, habe
im Zuge der Liquidation das Hautmietverhältnis auch beenden müssen.
Die Verbindung zwischen Räumung und Forderungsverzicht sei aus zeitlichen
Gründen und zur Absicherung der Zahlung der S 20 Mio erfolgt, jedoch
grundsätzlich aus unabhängigen Interessenslagen beider
Vertragsparteien. Zur Frage des Rechtsstreites erklärte der
Vertreter der Bw., dass kein Rechtsstreit anhängig gewesen wäre und
zwar sowohl hinsichtlich der unbestrittenen Kreditforderung als auch
hinsichtlich des Mietrechtes, das die Bw. von sich aus aufgeben wollte.
Nach Abschluss des
Erörterungsgesprächs verwies der Referent noch auf diverse Judikate
betr. die Anwendung der Bestimmungen des § 1380 ff ABGB bei Forderungen
deren Einbringung zweifelhaft ist.
Bezugnehmend auf diese Judikate
(OGH 6. April 1966, 6 Ob 69/66; OGH, 12. Oktober 1967, 1 Ob 134/67; OGH, 29.
April 1970, 5 Ob 53/70; OGH, 28. Mai 1974, 3 Ob 86/74) meinte die Bw. in ihrer
Stellungnahme vom 18. Mai 2006, dass die den genannten Judikaten zugrunde
liegenden Sachverhalte jedoch anders als im vorliegenden Fall gelagert seien,
weshalb sich diese nicht dazu eigneten, den hier vorliegenden Forderungsverzicht
als Vergleich zu qualifizieren und führte dazu Folgendes auszugsweise
aus:
"1. Wirtschaftlicher Hintergrund
Die Zusammenarbeit zwischen der Berufungswerberin und
der AG. wurde in Österreich bereits im Jahre 1962 - ... begonnen. Nach der
Wende 1989/90 wurde die Zusammenarbeit zwischen der Berufungswerberin und der
AG. fortgeführt.
Von Anfang an hatte die AG. der Berufungswerberin einen
revolvierenden Kreditrahmen im Umfang von bis zu ATS 150 Mio. eingeräumt,
welcher im Laufe der Jahre 1996 bis 1999 gemeinsam auf etwa ATS 70 Mio.
reduziert wurde, da sich der Geschäftsumfang der Berufungswerberin
verringert hatte. Es wurde der Berufungswerberin seitens der AG. somit ein
Kreditrahmen gewährt, der die Berufungswerberin in die Lage versetzte, je
nach finanzieller Notwendigkeit den Kredit bis zu der vereinbarten Höhe
auszuschöpfen. Wie in Punkt 1. der Kreditverlängerung vom 28.
Jänner 1998 festgehalten, waren Ausnützungen bis zur maximalen
Höhe des gewährten Kreditrahmens von USD 7,5 Mio. (etwa ATS 100 Mio.)
nach Übermittlung von Forderungszessionslisten an den Kreditgeber
zulässig. Es wurde somit nicht ein einmaliger Abstattungskredit an die
Berufungswerberin gewährt, sondern wurde der Kreditrahmen je nach Bedarf
von der Berufungswerberin ausgenützt.
Es liegt also ein langjähriges
Kreditverhältnis vor, das durch den Kreditvertrag vom 28. Jänner 1998
neu aufgesetzt wurde.
Wie aus Punkt 2. des Kreditvertrags vom 28. Jänner
1998 ersichtlich, diente diese Kreditlinie zur Finanzierung von
Handelsgeschäften und zur Betriebsmittelfinanzierung der Berufungswerberin.
Es handelte sich somit um eine nachhaltige und dauerhafte Finanzierungsform
für die Berufungswerberin.
Die Laufzeit des Kreditrahmens war zunächst bis auf
weiteres bis 1. Februar 1999 befristet. Wie jedoch am Finanzmarkt üblich
und auch zwischen der Berufungswerberin und der AG. gelebt, wurde der Kredit am
Ende der Laufzeit (1. Februar 1999) nicht fällig gestellt, sondern der
Kreditrahmen von der AG. weitergewährt. Es hätte auch den
wirtschaftlichen Usancen widersprochen, einen Kreditrahmen, der dem Kreditnehmer
zur dauerhaften Finanzierung von Handelsgeschäften und zur nachhaltigen
Betriebsmittelfinanzierung dient, sofort fällig zu stellen.
Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juli 1999
(.......) beschloss die B. als Alleingesellschafterin der AG. diese zu
liquidieren, da die Bank wegen uneinbringlicher Ostkredite illiquid geworden
war. Es war für die B. eine wirtschaftliche und rechtlichen Notwendigkeit
die AG. aufzulösen, andernfalls hätte der Vorstand die Eröffnung
des Konkurses der AG. beantragen müssen.
Wie aus dem Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Juli 1999
ersichtlich, gab der Vorstand der AG. die Empfehlung an die
Alleingesellschafterin der AG. ab, die Liquidation der Gesellschaft und die
schnellstmögliche Abwicklung in die Wege zu leiten (siehe Seite 6 des
Protokolls). Der Vorstand kam unter anderem zur Schlussfolgerung, dass eine
Sanierung der AG. unmöglich ist (.............) Daher war ein so enger
Zeitrahmen vorgegeben.
Für die Liquidation der AG. war es einerseits
notwendig, sämtliche Verbindlichkeiten der AG. an deren Gläubiger
zurückzuführen sowie auch sämtliche Forderungen gegenüber
Kreditnehmern und Schuldnern, so auch der Berufungswerberin, bis zu einem
bestimmten Stichtag einzufordern.
In der Folge wurde als Zeitpunkt für den Abschluss
der Liquidation der AG. seitens der Gesellschafterin der AG. Ende April 2000
festgesetzt. So kam es, dass die Zahlung der Berufungswerberin gemäß
Punkt 2.02 des Forderungsverzichtes vom 17. April 2000 bis spätestens 28.
April 2000 zu erfolgen hatte.
Zur Einhaltung dieses engen Zeitrahmens trat die AG.
bereits im Juni 1999, unmittelbar vor der Hauptversammlung über die
Liquidation der Gesellschaft am 27. Juli 1999, an die Berufungswerberin heran
und bat - aufgrund der bevorstehenden Liquidation der AG. - um alsbaldige
Rückführung der Kreditlinie. Zu diesem Zeitpunkt war ein Kreditbetrag
von etwa ATS 70 Mio. aushaftend. In den nächsten 6 Monaten (Juli bis
Dezember 1999) wurde von der Berufungswerberin ein Betrag von etwa ATS 32 Mio.,
somit etwa ATS 5 Mio. pro Monat, an die AG. bezahlt. Es verblieb somit ein
offener Kreditbetrag von ATS 38 Mio., der noch an die AG.
zurückzuführen war.
Die AG. ersuchte die Berufungswerberin Ende Dezember
2000 um Information, welcher Betrag von den ATS 38 Mio. bis Ende April 2000
abgedeckt werden kann. Die Berufungswerberin konnte sich - ausgehend von der
Höhe der Rückzahlung in den Vormonaten - dazu verpflichten, in den
nächsten 4 Monaten bis Ende April 2000 einen weiteren Betrag von etwa ATS
20 Mio. zurückführen. Obwohl die Berufungswerberin bei Gewährung
eines um etwa 4 Monate längeren Zeitraums den gesamten Betrag von insgesamt
etwa ATS 38 Mio. bezahlen hätte können, verzichtete die AG. aufgrund
des eigenen engen Zeitrahmens für die Liquidation der AG. auf den Betrag
von etwa ATS 18 Mio.
Für die Rückführung des Kreditrahmens zur
Finanzierung von Handelsgeschäften und zur Betriebsmittelfinanzierung
wäre ein längerer Zeitraum zur Rückführung angemessen
gewesen, dies war jedoch wegen der Rahmenbedingungen der Gläubigerin nicht
möglich.
................
3. Judikate des OGH
.................
Allen genannten Judikaten des OGH ist gemein, dass die
Einbringlichkeit der Forderung des Klägers gegenüber dem Beklagten
ungewiss war. In sämtlichen Fällen lag eine schlechte Bonität des
Beklagten vor bzw. musste der Kläger befürchten, dass seine Forderung
zur Gänze nicht einbringlich ist. So schloss der Kläger im Verfahren
zu OGH, 12. Oktober 1967, 1 Ob 134/67 den Vergleich, weil davon auszugehen war,
dass der Beklagte seine Ausgleichsverpflichtung nicht einhalten wird
können. In den Verfahren zu OGH, 28. Mai 1974, 3 Ob 86/74 und OGH, 6. April
1966, 6 Ob 69/66 war in den bereits anhängigen Exekutionsverfahren die
Einbringlichkeit der Forderung des Klägers noch nicht gewiss. Im Verfahren
zu OGH, 29. April 1970, 5 Ob 53/70 wurde vom Kläger ein
Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet, dessen Ausgang ebenfalls ungewiss
war.
Der Vergleich wurde von den Klägern in den
genannten OGH-Judikaten nur deshalb abgeschlossen, um sicherzugehen, dass
sie überhaupt eine Zahlung (zumindest eine Teilzahlung) ihrer Forderungen
erlangen und nicht auf einen - nicht durchsetzbaren - Exekutionstitel angewiesen
sind.
In diesen Fällen ging der OGH zu Recht davon aus,
dass es sich bei der Vereinbarung zwischen den Parteien um einen Vergleich im
Sinne des § 1380 handelt, da es sich wegen der dauerhaften ungewissen
Einbringlichkeit der Forderung um ein "zweifelhaftes Recht (des Gläubigers)
handelte.
Im gegenständlichen Fall, der dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorliegt, bestand jedoch kein Exekutionstitel. Die
Forderung der AG. gegenüber der Berufungswerberin war überhaupt nie
strittig. Es haftete ein Betrag von ATS 38,739.591 ,63 aus (siehe Punkt 1 .0 des
Forderungsverzichts vom 17. April 2000).
Die gute Bonität der Berufungswerberin war zu jeder
Zeit gegeben, was sich bereits daran zeigt, dass innerhalb von 6 Monaten ATS 32
Mio. des Kredits von ATS 70 Mio zurückgeführt wurden und auch in der
Folge innerhalb von weiteren 4 Monaten weitere ATS 20 Mio. des Kredits bezahlt
werden konnten. Im Übrigen ist die Berufungswerberin eine nach wie vor
tätige Gesellschaft. Die Einbringlichkeit der gesamten Forderung der AG.
bei der Berufungswerberin war somit nie zweifelhaft.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 2. Mai 2005
ausgeführt, war der Forderungsverzicht der AG. ausschließlich in dem
vorgesehenen Zeitrahmen für die Liquidation der AG. begründet. Die
Höhe des Verzichts ergab sich allein daraus, welcher Betrag von der
Berufungswerberin kurzfristig (bis zum Stichtag Ende April 2000) bezahlt werden
konnte. Die AG. verzichtete daher letztlich bis auf einen Betrag von ATS 20 Mio
auf ihre ausständige Kreditforderung.
Genauer gesagt, trat die Berufungswerberin an ihre
Kunden heran, denen sie mithilfe des Kreditrahmens der AG. ein Zahlungsziel
eingeräumt hatte, und ersuchte diese ihre offenen Forderungen
pünktlich bei Fälligkeit zu begleichen. Es bestanden somit auch im
Verhältnis zwischen der Berufungswerberin und ihren Kunden keine strittigen
oder zweifelhaften Rechte.
Aus diesen Gründen liegt im gegenständlichen
Fall ein reiner Verzicht der AG. vor und kein Vergleich, da es an einem
gegenseitigen Nachgeben mangelt und auch kein zweifelhaftes Recht vorgelegen
ist. ......................."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 33 TP 20 Abs. 1 unterliegen Vergleiche
(außergerichtliche) nach Maßgabe des III. Abschnittes des
Gebührengesetzes, a) wenn der Vergleich über anhängige
Rechtsstreitigkeiten getroffen wird 1 vH, b) sonst 2 vH vom
Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen.
Gemäß
§ 17 Abs.
1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über
das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Wenn aus der Urkunde
die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere für die
Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu
entnehmen sind, so wird auf Grund des Abs. 2 leg.cit. bis zum Gegenbeweis der
Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die
höhere Gebühr zur Folge hat.
Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende
Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz
keine Begriffsbestimmung enthält (Fellner, Band I, Stempel und
Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 33 TP 20 GebG).
Das FAG beurteilte die gegenständliche Vereinbarung
auf Grund des vorliegenden Urkundeninhaltes als Vergleich.
Zur Beurteilung des Urkundeninhaltes unter
Berücksichtigung des § 17 Abs. 2 GebG ist zu sagen, dass lt.
vorliegendem Urkundeninhalt die AG. am 17. April 2000 auf einen Teil ihrer
Forderungen gegenüber der Bw. gegen eine Abschlagszahlung verzichtete.
Ausbedungen wurde dafür neben der Leistung der Abschlagszahlung in
Höhe von S 20.000.000,00 und eines Mietzinses in Höhe von
S 50.566,73 bis zum 28. April 2000, eine Besicherung der Abschlagszahlung
durch Dritte und der Abschluss eines Räumungsvergleiches lt. Anlage zur
Urkunde. Lt. dieser dem Vertrag beiliegenden Vergleichsausfertigung
handelte es sich um einen prätorischen Vergleich mit einem Streitwert von S
714.800,76 mit welchem sich die Bw. als beklagte Partei gegenüber der AG.
verpflichtete einen Untermietgegenstand bis längstens 31. Mai 2000 zu
räumen. Ein Entgelt für die Räumung war in der
Vergleichsaufertigung selbst nicht vorgesehen.
Da aus dem Gesamtbild des Urkundeninhaltes von einer
entgeltlichen Streitbereinigung auszugehen war, ist das FAG jedenfalls auf Grund
der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 GebG zu Recht davon ausgegangen, dass es
sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen
außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG
handelt. Das FAG ist aber offensichtlich wegen des ausbedungenen
prätorischen Vergleiches von einem anhängigen Rechtsstreit
ausgegangen. Da aber ein prätorischer Vergleich (§ 433 ZPO) die
Einbringung einer Klage vermeiden soll, kann daraus nicht auf eine
anhängige Rechtsstreitigkeit geschlossen werden. Zumindest ist
diesbezüglich ein eindeutiger Urkundeninhalt nicht gegeben.
Aber auch auf Grund der Vorbringen der Bw. ist hier von
einem Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB auszugehen, und zwar von
einem Vergleich mit welchem ernsthafte Zweifel über die Einbringlichkeit
der Forderung der AG. durch beiderseitiges Nachgeben bereinigt wurden.
Zur Behauptung der Bw., die AG. habe auf Grund des eigenen
engen Zeitrahmens für die Liquidation der AG. auf den Betrag von etwa ATS
18 Mio verzichtet, obwohl die Berufungswerberin bei Gewährung eines um etwa
4 Monate längeren Zeitraums den gesamten Betrag von insgesamt etwa ATS 38
Mio. bezahlen hätte können, ist zu sagen, dass die Vereinbarung aus
der subjektiven Sicht der Vertragsparteien zum Zeitpunktes des
Forderungsverzichtes zu sehen ist.
Wie der OGH in seinem Urteil vom 28. Mai 1974, 3 Ob 86/74
in Bezug auf eine Geldforderung über welche bereits ein Exekutionstitel
vorlag, ausführte, ist eine Gewissheit über die Einbringlichkeit vor
Durchführung eines Exekutionsverfahrens in der Regel nicht der Fall, weil
sich weder der vermutlich erzielbare Erlös, noch die Höhe der vor der
betriebenen Forderung zu befriedigende sonstigen Forderungen mit Sicherheit
abschätzen lassen.
Aus den umfangreichen Regelungen für den Fall eines
Konkurses der Bw. und den zur Absicherung der Abschlagszahlung ausbedungenen
abstrakten Zahlungsgarantien samt Pfandbestellungsurkunden ist weiters zu
schließen, dass die AG. als Gläubigerin auch ernsthaft daran
zweifelte, dass selbst eine bereits geleistete Abschlagszahlung nicht wieder
herausgegeben werden müsse.
Durch die abstrakten Zahlungsgarantien wollte die AG. die
Abschlagszahlung auch bei einer erfolgreichen Anfechtung durch Dritte gesichert
haben.
Den Ausführungen in der von der Bw. zuletzt
eingebrachten Stellungnahme vom 18. Mai 2006, wonach der Kredit am
Ende der Laufzeit (1. Februar 1999) nicht fällig gestellt , sondern der
Kreditrahmen weitergewährt worden sei, ist zu entgegen zu halten, dass
lt. Pkt. 4. "Laufzeit" des Kreditvertrages vom 28. Jänner 1998 das
Vertragsverhältnis mit 1. Februar 1999 endete, ohne dass eine
Kündigung erforderlich war und wonach eine allfällige Prolongation der
Schriftform bedurfte. Die Forderung war daher zum Zeitpunkt des
Forderungsverzichts bereits über ein Jahr fällig.
Auch ist zu sagen, dass die Bw. im Rahmen der
Erörterungsgespräches einräumte, dass sie auf Grund schwer
einbringlicher Zahlungen für Lieferungen in Ostländer Probleme hatte,
und dass der von ihr sofort aufzutreibende Betrag in Höhe von S
20.000.000,00 bereits einer Drittfinanzierung bedurfte. Dazu ist auch zu
bemerken, dass es lt. Angaben der Bw. jedenfalls über ein halbes Jahr
dauerte, diesen Betrag zur teilweisen Deckung der bereits längst
fälligen Forderung aufzutreiben, sodass bereits von einer
längerfristigen Zahlungsunfähigkeit der Bw. auszugehen ist, welche es
rechtfertigte, an der Einbringlichkeit der Forderung ernsthaft zu
zweifeln.
Unter allen Umständen müssen aber ernsthafte
tatsächliche Zweifel, allenfalls auch ein Streit über die
Einbringlichkeit bestehen, da ansonsten der Rechtsgrund des Vergleiches
verwässert würde und vor allem beim Anerkenntnis auf diesem Weg die
gesetzwidrige Schaffung eines abstrakten Schuldverhältnisses droht (Ertl in
Rummel, Rz. 3 zu § 1380 ABGB).
Strittig bzw zweifelhaft ist ein Recht, wenn die
Parteien uneinig sind, ob oder in welchem Umfang ein bestimmtes Recht entstanden
ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie
zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein
subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren
Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Es müssen
jedenfalls ernsthafte Zweifel bestehen, weil der Vergleich sonst ein
unzulässiges abstraktes Rechtsgeschäft wäre (Heidinger in
Schwimann, Rz. 5 zu § 1380 ABGB)
(siehe auch OGH vom 14.1.1998, 3 Ob
217/97a).
In ihrer rechtlichen Würdigung des teilweisen
Forderungsverzichtes geht die Bw. letztlich von einem einseitigen
Forderungsverzicht aus.
Bei Forderungsverzicht handelt es sich um ein nach §
1444 ABGB zu beurteilendes Verfügungsgeschäft, welches eines
gültigen Titels bedarf. Als solcher kommt für den entgeltlichen
Verzicht Austausch oder Streitbereinigung sowie für den unentgeltlichen
Verzicht Schenkung in Betracht (Heidinger in Schwimann, Rz 5 zu § 1444
ABGB, Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1zu § 1444).
Folgte man der rechtlichen Beurteilung der Bw., wäre
hier von einer Bereicherung der Bw. durch die AG. auszugehen. Auf Grund
der von der Bw. dargestellten Verhältnisse zwischen den Vertragsteilen ist,
da es sich hier um eine rein geschäftliche Beziehungen handelte, weder eine
Schenkung noch ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Forderungsverzicht
anzunehmen. Auch eine rechtsgrundlose Leistung ist wohl nicht zu
vermuten, sodass die Bw. mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft darstellen konnte,
dass es sich hier nicht um eine Streitbereinigung bzw. die Bereinigung eines
zweifelhaften Rechts handelte, zumal sich aus dem Gesamtbild des vorliegenden
Sachverhaltes als einzig tauglicher Rechtsgrund für den Forderungsverzicht
eine Bereinigung zweifelhafter Rechte ergibt.
Es ist davon auszugehen, dass der Forderungsverzicht zur
Durchsetzung wenigstens eines Teiles der zumindest zum Zeitpunkt des
Forderungsverzichtes subjektiv als ernsthaft gefährdet angesehenen
Forderung erfolgte, und dass die über Drittfinanzierung aufgebrachte
Abschlagszahlung samt Sicherstellung durch Dritte nach Einschätzung der
Vertragspartner als Gegenwert, als wirtschaftliches Äquivalent, zum
Forderungsverzicht angesehen wurde.
Zur Ansicht der Bw., die Zahlungsgarantien und die
übrigen Sicherheiten stellten keine Verpflichtungen der Bw. dar, sondern
beträfen die Geschäftsführer der Bw. und deren Liegenschaften,
ist zu sagen die Zahlungsgarantien und die sonstigen Sicherheiten
ausschließlich Voraussetzung für den Forderungsverzicht waren.
Folglich stellen sie auch eine Gegenleistung dafür dar.
Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der
Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält (Wegan,
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-W/03
- Stammnummer
- 23253
- Gültig
- 11.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF