…wobei auf den Grad des Verschuldens, das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen sowie die Höhe der Steuernachforderung Bedacht zu nehmen ist. Auf Grund des vorstehend Gesagten hat das Finanzamt zu Recht eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 160,- festgesetzt. Die Berufung war somit als unbegründet…
…Dadurch, dass gegen den Bw eine Zwangsstrafe von € 500,-- (angedroht und) festgesetzt wurde, erscheint er im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten, den Verschuldensgrad (keine Hinderungsgründe betreffend Umsatzsteuer 2007; behauptete Hinderungsgründe betreffend Einkommensteuer 2007 unplausibel) und die Höhe der Steuernachforderungen 2007 nicht unsachlich beschwert. Somit…
…Auf Grund dieser Umstände ist im gegenständlichen Fall nicht von einem geringen Grad des Verschuldens der Bw. auszugehen, sondern lässt deren bisheriges Verhalten auf absichtliche Nichterfüllung der ergangenen behördlichen Aufträge und damit auf grobes Verschulden schließen. Diese Annahme wird noch dadurch erhärtet, dass die Bw…
…vorliegen. Zu prüfen ist, ob der Antragsteller durch sein bisheriges Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bietet. Orientierungspunkteentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) hierfür können auch die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie die ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung und regelmäßige Abschlüsse sein. Ebenso kann auf die…
…Höhe der Beiträge nicht weiter zu verfolgen. Wenn nun dieses Stillhalten (Akzeptieren von anteiligen Beiträgen einer Landwirtschaftskammerumlage) die Basis für die Vorschreibung eines weiteren "Grundbetrages" zur Landwirtschaftskammer darstelle, müsse er sein bisheriges Verhalten überdenken. Es gehe ihm nicht um die Höhe des vorgeschriebenen (Grund)-Betrages…
…zu können. Der Bf. zeigt sich nämlich nicht einsichtig, indem er sein bisheriges Verhalten auch nach der Bescheiderlassung – wie oben beschrieben – fortgesetzt hat. Die Vorschreibung einer Mutwillensstrafe in der Höhe von bloß 50 € war offensichtlich ungeeignet. Für wesentlich geringeren, missbrauchten Verwaltungsaufwand erkannte der UFS…
…BFG 30.7.2024, RV/7101712/2024, BFG 21.8.2024, RV/1100194/2024). Bei der Ermessensübung ist unter anderem zu berücksichtigen das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (z.B. UFS 7.5.2006, RV/1895-W/05; UFS 17.7…
…bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, - der Grad des Verschuldens der Partei, - die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen, - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen, - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur). Bisheriges…
…bisherige Verhalten der Partei bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, - der Grad des Verschuldens der Partei, - die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen. - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 111 BAO Rz 10 mit der dort angeführten Judikatur). Bisheriges…
…der Auskunftsdatenbank v. 26.11.2025 sowie dem Firmenbuch v.26.11.2025. Bisheriges Verhalten in puncto Einreichung von Abgabenerklärungen 2022 (im Rahmen der Beweiswürdigung - keine Vorlage dieses Jahres an das BFG): Am 15.08.2024 wurde für 2022 eine Zwangsstrafe idHv. € 1.000…
…ich weiß es nicht". Im Vordergrund steht sein gestörtes Selbstbild. Herr ***Bf1*** sieht sich als Opfer seiner Eltern und der Umstände in seiner Kindheit bis in sein Leben als Erwachsener ohne Kritikfähigkeit und Fähigkeit zum Perspektivenwechsel. In Bezug auf sein bisheriges Verhalten fehlen Einsicht, Empathiefähigkeit…
…die eigentlich nur als "Rufmord" bezeichnet werden könne, finde sich in der Aussage der BVE "...passt nahtlos In sein bisheriges Verhaltensmuster, nach dem ***Ges******GF*** Scheinfirmen zur Deckung vonSchwarzarbeitern organisiert". Eine Beschwerdevorentscheidung sei ein behördliches Schriftstück und dürfe daher nicht in die Diktion eines "sensationsheischenden…
…" Mit Schreiben vom 17.11.2020 wurde durch die Amtspartei wie folgt geantwortet: Ad 1. Bisheriges Verhalten des Steuerpflichtigen Der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Aufforderung seinen Verpflichtungen zur Erklärungsabgabe nicht nachgekommen und hätte auch keinen Kontakt mit den Mitarbeitern der Steuerverwaltung aufgenommen. Bereits in den…
…von 3% wären das Ausmaß der Verspätung und die Höhe des festgesetzten Beitrages, die mit der Verzögerung der Erklärungseinreichung verbundenen finanziellen Vorteile des Abgabepflichtigen und dessen bisheriges Verhalten bei der Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen berücksichtigt worden. Da dem Steuerpflichtigen aus den genannten Gründen Verschulden vorzuwerfen sei…
…dieser Sachlage ist die Verspätung im Sinn des § 135 BAO entschuldbar. Das redliche Bemühen der Bf. um eine best compliance ist durch ihr bisheriges Verhalten erwiesen. Ein Verspätungszuschlag ist somit nach § 135 BAO nicht festzusetzen." 10. Mit Bescheid vom 29.2.2016 hat das Finanzamt…
…kann aber auch durch Gewährung von neuerlichen Ratenzahlungen dem Strafzweck nicht mehr ausreichend Geltung verschafft werden, da der Bw. durch sein bisheriges Verhalten bewiesen hat, dass er nicht gewillt oder imstande ist, die bewilligten - ihn zweifellos hart treffenden und damit den Pönalcharakter wahrenden -Ratenzahlungen auch…
…dass die Einkommensteuerveranlagung zu einer Gutschrift in nicht unbeträchtlicher Höhe geführt hat und sein bisheriges Verhalten als gesetzeskonform zu bezeichnen ist. Andererseits lässt auch die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 erst nach Ergehen einer Erinnerung auf eine gewisse Nachlässigkeit des Bw schließen. Insgesamt erfolgte die Zwangsstrafenfestsetzung…
…3 lit. b FinStrG nicht eingetreten ist. Gleichermaßen kann anhand der derzeitigen Erhebungssituation (langjährige Unternehmereigenschaft des Bf., bisheriges Verhalten im Zusammenhang mit der termingebundenen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Entrichtung von Vorauszahlungen, siehe dazu oben) insofern auch von einem Verdacht eines zumindest bedingten Vorsatzes hinsichtlich…
…Strafverfügung) nicht als rechtskräftige Verurteilung für den Spruchsenat anzusehen war, war ihm jedoch aufgrund des rechtskräftigen Einleitungsbescheides vor Augen geführt worden, dass sein bisheriges Verhalten nicht steuerehrlich war, wobei ihm im Einleitungsbescheid bereits Vorsatz vorgeworfen wurde. In Kenntnis dieses Einleitungsbescheides hat der Beschuldigte auch die…
…33 S = 59,62 € Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf Dauer der unentschuldbaren Verspätung, das bisherige steuerliche Verhalten des Bw. und das Grad des Verschuldens ein Verspätungszuschlag von 5 % angemessen ist. Die festgesetzte ESt 2001 in Höhe von 13.864,89…