Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0083-S/04
Bei Festsetzung einer Zwangsstrafe ist auf das Verschulden und Verhalten abzustellen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0083-S/04vom 18.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
die Gerhard Linder WTH KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe vom 23. 10. 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., welcher eine Werbeagentur betreibt, wurde mit
Bescheid vom 5. 8. 2003 aufgefordert, die Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für 2002 einzureichen. Dieser sowie der
weiteren bescheidmäßigen Aufforderung vom 8. 9. 2003 unter Androhung
einer Zwangsstrafe von € 160,-die genannten Abgabenerklärungen
einzureichen kam der Bw. nicht nach. In der Folge setzte das Finanzamt die
angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von € 160,- mit Bescheid
fest.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Auf Grund der Verlegung des
Geschäftslokales und den damit verbundenen Umzugs- und
Renovierungsarbeiten, weiters den Investitionen sowie der Beschaffung der
dafür nötigen Finanzmittel habe kein Freiraum bestanden die
Steuererklärungen fertigzustellen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, worauf die Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Gemäß Absatz 2 leg. cit. muss bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe
mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten
Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen
schriftlich erfolgen, ausser wenn Gefahr im Verzug ist.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Zwangsstrafen
dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener
Anordnungen angedroht und festgesetzt werden, worunter auch die Einreichung von
Abgabenerklärungen fällt.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann hat der Bw. keine
Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2002 - die Frist zu deren
Abgabe endet mit 31. März des dem Veranlagungszeitraum folgenden
Kalenderjahres bzw. für Personen, welche neben anderen Einkünften auch
solche aus nichtselbständiger Arbeit beziehen mit 15. Mai des folgenden
Kalenderjahres - eingereicht. Der Bw. hat es offensichtlich auch nicht für
erforderlich erachtet einen begründeten Antrag auf Erstreckung der
Einreichfrist zu stellen, was jedenfalls zumutbar gewesen wäre, wobei diese
Frist vor ihrem Ablauf auch wiederholt verlängert werden kann.
Schließlich ist der Bw. auch den beiden bescheidmäßigen
Aufforderungen des Finanzamtes vom 5. 8. 2003 sowie vom 8. 9. 2003 (unter
Androhung der konkreten Zwangsstrafe) die ausständigen Erklärungen
einzureichen nicht nachgekommen, worauf das Finanzamt die angedrohte
Zwangsstrafe in der Höhe von € 160,-festsetzte.
Der Einwand des Bw., wonach er " in Folge seiner
gewerblichen Tätigkeit mit großen Umstellungen in der in Rede
stehenden Zeit der Abgabe der Steuererklärungen rechnen habe müssen
und daher ausserstande gewesen sei, die Steuererklärungen fristgerecht
einzureichnen", vermag nicht zu überzeugen. Davon abgesehen, dass es
zumutbar gewesen wäre zeitgerecht einen Antrag auf Fristverlängerung
zur Einreichung der Steuererklärungen zu stellen, liegt zwischen dem Ablauf
der Einreichfrist - gegenständlich der 31. 3. 2003 - sowie dem Zeitpunkt
der Festsetzung der bekämpften Zwangsstrafe (23. 10. 2003) ein Zeitraum von
über sechs Monaten. Die in Rede stehenden Erklärungen wurden im
Übrigen bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht
nachgereicht. Weiters ist aktenkundig, dass auch für den
Veranlagungszeitraum 2001 keine Steuererklärungen vorgelegt wurden, sodass
die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt werden mussten
und vom Vorliegen einer einmaligen Versäumnis nicht die Rede sein
kann.
Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, wobei auf den Grad des Verschuldens, das bisherige
Verhalten des Abgabepflichtigen sowie die Höhe der Steuernachforderung
Bedacht zu nehmen ist. Auf Grund des vorstehend Gesagten hat das Finanzamt zu
Recht eine Zwangsstrafe in der Höhe von € 160,-
festgesetzt.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg,
18. 2. 2004
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ZwangsstrafeNichteinreichung von AbgabeerklärungenErmessenVerschuldenbisheriges VerhaltenHöhe der Steuernachforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0083-S/04
- Stammnummer
- 8288
- Gültig
- 18.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF