Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0375-G/05
Grundbetrag zur (Landwirtschafts-)Kammerumlage für das Jahr 2005 gemäß § 35 a Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-G/05vom 23.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stellt die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage dar. Wurde eine Kammerumlage für eine wirtschaftliche Einheit festgestellt, ist ein Grundbetrag einzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GZ., 1221 Wien, G-Gasse, vom
1. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
18. April 2005 betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
für das Jahr 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Eigentümer eines im Bezirk
Liezen gelegenen 8,8251 ha großen Wald-Grundstückes, welches als
Forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet
ist. Für dieses Grundstück wurde ein Grundsteuermessbescheid
festgesetzt und Kammerumlage festgestellt.
Am 18. April 2005 wurde dem Berufungswerber der
Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage
vorgeschrieben, wogegen mit der Begründung berufen wurde, es handle
sich bei der gegenständlichen Liegenschaft nicht um einen Betrieb sondern
um einen an einem kaum begehbaren Steilhang befindlichen überalterten
Waldbestand, der derzeit praktisch keinen Verkehrswert besitze und aus welchem
auch keinerlei forstwirtschaftliche Erträge gezogen werden könnten.
Der Waldbestand stelle darüber hinaus zum überwiegenden Teil
Schutzwald dar und weise laut zuständiger Forstaufsichtsbehörde ein
Alter von 80 bis 100 Jahren auf. Dieser Umstand scheine auch durch die Höhe
des Einheitswertes mit 17.000,- S belegt. Der Berufungswerber sei seit
nunmehr 50 Jahren in Wien ansässig, zunächst 40 Jahre als
kaufmännischer Angestellter, seit 8 Jahren in Pension. Er könne weder
einen Betrieb führen und bewirtschaften noch eine in diesem Zusammenhang
erforderliche "selbständige Erwerbstätigkeit" ausüben.
Der Entscheidung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung , Rechtsabteilung 5 sei zu entnehmen,
Waldbesitz
allein stelle keine Aussage darüber dar, ob überhaupt ein Betrieb im
Sinne des LAG und SVG gegeben sei
Es
müsse sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine
grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig
betriebliche Betätigung handeln
Im
Hinblick auf künftige Erträge müssen zumindest tatsächlich
gesetzte Bewirtschaftungshandlungen vorliegen
Die
als land-/forstwirtschaftliches Vermögen bewertete Fläche werde nicht
in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und
Gefahr bewirtschaftet
es
stehe zweifelsfrei fest, dass das gegenständliche Grundstück in den
letzten Jahrzehnten überhaupt nicht bewirtschaftet worden sei und daher
mangels einer nachhaltigen betriebswirtschaftlichen Nutzung im Hinblick auf
künftige Erträge kein Betrieb vorliege.
Der bloße Besitz von Grundstücken mit Widmung
Wald stelle nach dem BSVG und LAG noch keine Führung eines
forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Die erforderliche Führung eines
Betriebes und die Bewirtschaftung der Flächen wäre im Falle des
Berufungswerbers auch nicht möglich, sei er doch seit mehr als 45 Jahren in
Wien beschäftigt und wohnhaft. Die oft zitierte Brennholzentnahme für
den Eigenbedarf sei im Hinblick auf die Entfernung von 200 km und die
vorhandene Gas-Zentralheizung in Wien ja auch nicht gegeben.
Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber im
Wesentlichen aus, es scheine unbestritten, dass es sich bei der
gegenständlichen Liegenschaft um forstwirtschaftliches Vermögen im
Sinne des Grundsteuergesetzes handle, ein Betrieb im Sinne des
Bewertungsgesetzes liege jedoch nicht vor, da die hiefür erforderlichen
Kriterien nicht gegeben seien. Durch das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sei über seine Berufung gegen die Vorschreibung der
Sozialversicherung der Bauern festgestellt worden, dass es sich nicht um einen
Betrieb handle, weshalb eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung der Bauern
nicht gegeben sei.
Es stimme, dass im "Bescheid über Beiträge und
Abgaben" u.a.
Beiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
Beiträge
zur Unfallversicherung bei der SV der Bauern
eine
Landwirtschaftskammerumlage
vorgeschrieben worden seien. Der Berufungswerber habe sich
nach aufwändigen Recherchen und der mühevollen Korrespondenz damals
entschlossen, diese Sache auch im Hinblick auf die Höhe der Beiträge
nicht weiter zu verfolgen.
Wenn nun dieses Stillhalten (Akzeptieren von anteiligen
Beiträgen einer Landwirtschaftskammerumlage) die Basis für die
Vorschreibung eines weiteren "Grundbetrages" zur Landwirtschaftskammer
darstelle, müsse er sein bisheriges Verhalten überdenken. Es gehe ihm
nicht um die Höhe des vorgeschriebenen (Grund)-Betrages, sondern nur um das
"Prinzip" und die "Zwangsbeglückung".
Im Akt befindet sich die dem Finanzamt im Jahr 1992 durch
den Berufungswerber übermittelte Bescheid des Amtes der
Steiermärkischen Landesregierung über eine Berufung gegen einen
Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle
Niederösterreich, betreffend die Frage der Pflichtversicherung in der
Unfallversicherung der Bauern, auf welchen in der Berufung und im Vorlageantrag
Bezug genommen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35a Abs.1, Z 1 des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes (LGBL. Nr.14/1970 idF.
LGBl.62/2004) kann die Vollversammlung der Landeskammer unter anderem zur
Kammerumlage (§ 32) einen jährlichen Grundbetrag für die
Landeskammer festsetzen.
Dieser Grundbetrag wurde durch die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer Steiermark für 2005 mit 18,00 €
festgesetzt.
Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung stellt der
Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten,
für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag
einzuheben.
Die Kammerumlage ist gem. § 32 Abs.1 lit.a des
Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes von den Eigentümern
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs.2
Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl.1955/149 zu entrichten, sofern das
Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt.
§ 1 Abs.2 Z 1, erster Satz des
Grundsteuergesetzes lautet: "Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf
das Inland erstrecken, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(§§ 30,46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955)."
Gem. § 46 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955, BGBl.
1955/148 gehören zum forstwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer
wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck
dient (forstwirtschaftlicher Betrieb).
Gemäß
§ 35 a Abs.1 und § 32
Abs. 9 des Steiermärkischen Landwirtschaftskammergesetzes finden
hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO) Anwendung.
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid
gemäß
§ 252 BAO nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Im Einheitswertbescheid wurde für die
berufungsgegenständliche Liegenschaft die Art des Steuergegenstandes als
forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt.
Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist daher nicht die
Nachholung einer Begründung des Einheitswertbescheides, doch soll versucht
werden, durch die folgenden Ausführungen den Einheitswertbescheid und die
von ihm abgeleiteten Bescheide verständlicher zu machen.
Wie der Berufungswerber ausführt, handelt es sich beim
gegenständlichen Wald teilweise um Schutzwald. Schutzwald ist ein
Wald, der dem Schutz von Wald und Waldboden dient (siehe
Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, Kommentar zu
§ 46 Abs.3 Z 3, sechster Absatz). Daraus ergibt sich, dass der
gegenständliche Grundbesitz dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck
dient (siehe dazu auch VwGH vom 18.11.1985, Zl.84/15/0014). Der Umstand,
dass es sich beim vorliegenden Grundstück teilweise um Schutzwald handelt,
war bei der Ertragswertermittlung zu berücksichtigen. Wie der
Berufungswerber zu Recht annimmt, ergibt sich nicht zuletzt daraus der geringe
Einheitswert der Liegenschaft.
Zum Einwand des Berufungswerbers, aus dem Waldbestand
könnten keinerlei forstwirtschaftliche Erträge bezogen werden, ist
auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1.7.1970,
Zl.1174/69 ausgesprochen hat, dass das Fehlen eines wirtschaftlichen Ertrages
einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 46 Abs.1 BewG nicht
auszuschließen vermag.
Der Berufungswerber wendet ein, Waldbesitz alleine stelle
keine Aussage darüber dar, ob überhaupt ein Betrieb im Sinne des
Landarbeitsgesetze und Sozialversicherungsgesetzes gegeben sei, was der
Entscheidung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung,
Rechtsabteilung 5 vom 14.7.1992 zu entnehmen sei.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass im
vorliegenden Fall weder die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes noch die des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.
Vielmehr regelt § 35a Abs.2 des
Landwirtschaftskammergesetzes (LGBl.14/1970 idF. LGBl.62/2004)
ausdrücklich, dass für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage
der Bescheid über Beiträge und
Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben die
Rechtsgrundlage darstellt.
Nur (Anmerkung: das Wort "nur" wurde
durch die Sachbearbeiterin eingefügt und kursiv gestellt) für jene
wirtschaftliche Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird,
ist kein Grundbetrag einzuheben.
Da die gegenständliche Liegenschaft als
forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet und für diese Liegenschaft
Kammerumlage festgestellt wurde, erfolgte die Vorschreibung eines Grundbetrages
zur Kammerumlage zu Recht. Die Berufung war daher abzuweisen.
Graz, am 23.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 35a Abs. 1 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 35a Abs. 2 Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, Steiermärkisches Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
forstwirtschaftlicher BetriebKammerumlageGrundbetragLandwirtschaftskammergesetzFeststellungsbescheidabgeleiteter BescheidRechtsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0375-G/05
- Stammnummer
- 17861
- Gültig
- 23.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF