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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103860/2025

Wiederholte Zwangsstrafen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103860/2025vom 01.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***11*** Steuerberatungsgesellschaft für freie Berufe OG, ***12***, über die Beschwerde vom 8. Oktober 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** DS ***1*** vom 24. September 2025 betreffend Zwangsstrafen 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Ausschließlich strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO betreffend Nichtabgabe der Abgabenerklärungen hinsichtlich Umsatz-bzw. Körperschaftsteuer 2023 dem Grunde und der Höhe nach. Nach der Auffassung des Finanzamtes sei die Zwangsstrafe rechtmäßig in der angeführten Höhe angedroht und auch gegenüber der Bfin. festgesetzt worden. Demgegenüber vertritt die stl. Vertretung die Ansicht, dass außerordentliche Umstände für das Jahr 2023 vorlagen, die eine rechtzeitige Einbringung der Abgabenerklärungen (Umsatz-bzw. Körperschaftsteuer 2023) verhindert hätten (längerer Krankenstand eines sachkundigen Mitarbeiters, der für die Klientin (GmbH) zuständig hätte sein sollen). I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 29.03.2025 wurde betreffend das Kalenderjahr 2023 eine bescheidmäßige Nachfrist zur Einreichung der Abgabenerklärungen (Umsatzsteuer-bzw. Körperschaftsteuererklärung) bis 07.05.2025 gewährt. Begründung:" Die St.Nr. ***3*** sei gem. § 134a BAO zur Quotenregelung angemeldet worden. Am 27.03.2025 sei diese Anmeldung gem. § 2 Abs. 5 Quotenregelungsverordnung von der Quotenregelung wiederum abgemeldet worden (Rechtsmittelbelehrung gem. § 244 BAO)." Mit Bescheid vom 06.05.2025 wurde die Frist für die Steuererklärungen (UST und KÖST 2023) (Frist: 31.03.2025) bis 05.06.2025 verlängert. Mit Bescheid vom 03.06.2025 wurde die Frist für die Abgaben der U/K-Erklärungen (FR : 31.03.2025) bis 02.07.2025 verlängert. Mit Bescheid vom 25.7.2025 wurde unter Setzung einer Nachfrist bis 01.09.2025 eine Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Erklärungen betreffend Umsatz-und Körperschaftsteuer 2023 angedroht. Dieser Bescheid v. 25.07.2025 wurde an die Bfin. z.H. der steuerlichen Vertretung adressiert (Databox -FON-Zustellung). Neben der Rechtsmittelbelehrung (§ 244 BAO) enthielt die Androhung einer Zwangsstrafe auch den Hinweis wie folgt: "Die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen sei bereits zum Zeitpunkt dieses Bescheides abgelaufen. Die Frist wird durch den oben genannten Termin nicht verlängert. Vom Finanzamt können daher folgende Maßnahmen getroffen werden. 1.Festsetzung eines Verspätungszuschlages bis 10 % der Abgabenschuld (§ 135 BAO) 2.Nach Ablauf des oben genannten Termins :Schätzung der Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO. Sollten Sie in der Zwischenzeit die angeführten Erklärungen abgegeben haben, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos." Mit Bescheid vom 24.09.2025 (angefochtener Bescheid) wurde vom FAÖ DS ***1*** eine Zwangsstrafe im Ausmaß von € 1.000 verhängt. Die Zwangsstrafe wurde wegen der nicht fristgerecht eingereichten Umsatzsteuererklärung 2023 (eingelangt nach der Nachfrist (bis 01.09.2025) am 02.10.2025 mit € 500 bzw. wegen der überhaupt nicht eingereichten Körperschaftsteuererklärung 2023 ebenfalls mit € 500 festgesetzt. Zustellmängel wurden im Verfahren nicht vorgebracht. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde von der stl.Vertretung vorgebracht, dass außerordentliche Umstände, nämlich eine längerfristige Erkrankung des sachkundigen und jahrelangen steuerlichen Bearbeiters in der Steuerberatungskanzlei, zu einer deutlichen Verzögerung bei der Abgabe der Abgabenerklärungen gekommen sei. Aufgrund dieses unvorhersehbaren Grundes sei die Einhaltung der gesetzten Fristen nicht möglich gewesen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 17.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung: "Am 25.07.2025 wurde ein Schreiben mit der Androhung einer Zwangsstrafe bezüglich der Abgabe der Umsatzsteuer-sowie Körperschaftsteuererklärung 2023 mit Nachfrist versandt. Die Zustellung sei elektronisch in die Databox erfolgt. Sie haben auf dieses Schreiben nicht reagiert und keinen Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer sowie der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2023 gestellt. Ein Fristerstreckungsantrag ist schriftlich oder über Finanzonline beim Finanzamt einzubringen. Deshalb erfolgte automationsunterstützt die Vorschreibung der gegenständlichen Zwangsstrafe. Die Beschwerde war somit das unbegründet abzuweisen." Im rechtzeitigen Vorlageantrag v.om 17.11.2025 wurde Folgendes von der steuerlichen Vertretung vorgebracht: "Wir begründen unseren Vorlageantrag damit, dass die gegenständlich festgesetzte Zwangsstrafe ohne Berücksichtigung der ihm Fristerstreckungsantrag angeführten wie auch im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Begründung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und dementsprechend wir mit einer Stattgabe der Beschwerde gerechnet haben. Wir dürfen daher nochmals den wesentlichen Grund der eingetretenen Verzögerung bei der Abgabe der Steuererklärungen anführen: Unser langjähriger mit der Mandantschaft vertrauter Mitarbeiter sei leider längerfristig erkrankt und wir seien hierdurch nicht in der Lage gewesen, die Erklärungen zu dem von Ihnen festgesetzten Zeitpunkt einzubringen. Der Hinweis, dass der Parteienvertreter, wenn die personellen Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters die rechtzeitige Erstellung der Steuererklärungen nicht zulassen würden, eben diese personellen Ressourcen bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten wieder anzupassen, nicht anschließen. Dies würde einerseits zu erheblichen Honorarausfall führen, denen gleichbleibende fixe Aufwendungen gegenüberstehen und andererseits den Verlust von wertvollen anderen Mitarbeitern bedeuten, welche wiederum zu einem nicht mehr gutzumachenden Personalausfall führen würde. Wir möchten daher nochmals anführen, dass aufgrund der jahrelangen Betreuung des Mandanten erkennbar sei, dass Erklärungen abgegeben worden seien und somit diese Maßnahme zur Erzielung dieses Zweckes nicht erforderlich gewesen seien. Wir ersuchen höflich, der Beschwerde stattzugeben und die angelastete Zwangsstrafe ersatzlos aufzuheben und gutzuschreiben." Der Beschwerdefall wurde am 21.11.2025 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bfin.) ist eine Kapitalgesellschaft (GmbH - Firmenbuch-Nr. ***14***). Der Unternehmensgegenstand betrifft Bauinstallationen. Die GmbH wurde im Firmenbuch am 09.04.2022 eingetragen. Die Bfin. hat folgende UID-Nr.: ***4***.Die entsprechenden Signale bei der konkreten StNr. waren aufrecht (ua. U- und K-Signal). Für die im Spruch genannte Steuerberatungsgesellschaft besteht nach wie vor ein Vollmachtsverhältnis (incl. Zustellvollmacht-Finanzonlineteilnehmerin-Databoxzustellungen). Mit Schreiben v. 27.03.2025 wurde von der stl. Vertretung dem FAÖ DS ***1*** bekannt gegeben, dass die St.Nr. ***3*** von der Quote abgemeldet wurde. Dies war auch für die Bfin. im FinanzOnline ersichtlich. Die Abgabenerklärungen betreffend U und K für das Jahr 2023 - sowie auch schon für das Jahr 2022 - wurden -trotz mehrmaliger Nachfristsetzungen (insgesamt 3 x für das Jahr 2023 plus Androhung einer Zwangsstrafe) bis schließlich 01.09.2025 nicht (im Falle der KÖST-Jahreserklärung 2023) oder jedenfalls verspätet (im Falle der Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 am 02.10.2025) eingereicht. Am 03.10.2025 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid 2023 sowie am 20.10.2025 der Schätzungsbescheid hinsichtlich KÖST 2023 erlassen. In diesem Zusammenhang wird weiters bemerkt, dass noch ein Rechtsmittelverfahren gegen die Bescheide hinsichtlich Umsatzsteuer, KÖST jeweils für das Jahr 2022 offen ist (Fristerstreckungsantrag der stl. Vertretung v.19.11.2025 bis 31.01.2026). Darin wurde auch wieder auf die Erkrankung des besagten Mitarbeiters, Herrn ***13***, dessen Genesung im Laufe der nächsten Wochen erwartet würde, hingewiesen. Diesbezüglich existiert auch keine Beschwerdevorlage an das Gericht (wie auch schon nicht betreffend der verhängten Zwangsstrafe für 2022 v.15.08.2024). 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegten Aktenteile und durch Abfrage aus dem AIS v. 26.11.2025, der Auskunftsdatenbank v. 26.11.2025 sowie dem Firmenbuch v.26.11.2025. Bisheriges Verhalten in puncto Einreichung von Abgabenerklärungen 2022 (im Rahmen der Beweiswürdigung - keine Vorlage dieses Jahres an das BFG): Am 15.08.2024 wurde für 2022 eine Zwangsstrafe idHv. € 1.000,00, der stl.Vertretung am 19.08.2024 zugestellt , wegen der zum Bescheidzeitpunkt bisher noch nicht eingebrachter Steuererklärungen für das Jahr 2022 festgesetzt. Darin findet sich seitens der steuerlichen Vertretung folgendes Vorbringen: "Im Zuge des Insolvenzverfahrens betreffend der Fa. ***5*** OG (Firmenbuch Nr. ***6*** -eingetragen am 22.05.2019 und nach Insolvenz am 16.07.2024 gelöscht) sei es zu wesentlichen offenen Fragen betreffend Haftungsübernahme durch die GmbH gekommen (=nunmehrige Bfin). Im Falle, dass diese schlagend würden, würden sich wesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis und der Bilanz der gegenständlichen GmbH ergeben. Da die diesbezügliche Rechtssituation noch nicht abgeklärt sei, sei auch die Abgabe der Steuererklärungen für 2022 bislang nicht möglich gewesen. Unter den angeführten gegebenen Umständen stellt daher die Festsetzung einer Zwangsstrafe eine erhebliche Härte dar und wir stellten daher den Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Beschwerde betreffend Zwangsstrafe für das Kalenderjahr 2022 wurde beim Finanzamt Österreich Postfach ***7***, am 12.9.2024 eingebracht. Weiters wurde ein Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO hinsichtlich der festgesetzten Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 beantragt. Faktum ist, dass das Verhalten der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen (UST/KÖST) 2022 und die Festsetzung einer Zwangsstrafe v. 15.08.2024 sowie eine diesbezügliche Beschwerde derselben stl. Vertretung aktenkundig ist(keine Vorlage an das Gericht). Zum Jahr 2023: Faktum ist weiters, dass im hier maßgeblichen Folgejahr 2023 (an das Gericht vorgelegtes Beschwerdejahr) eine andere Begründung von der stl. Vertretung gewählt wurde (Unmöglichkeit der Einreichung wegen Krankenstandes eines sachkundigen Mitarbeiters der Steuerberatungskanzlei). Dazu stellt das Gericht Folgendes fest: Allgemeines (bei steuerlich Vertretenen) : a) Ein Steuerberater hat als Bevollmächtigter (für Quotenerklärungen, aber auch für Steuererklärungen ohne Quote) grundsätzlich die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sichergestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gehört es zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Steuerberaters dafür zu sorgen, dass Abgabenerklärungen rechtzeitig und richtig eingereicht werden. Wenn die personellen, und technischen Kapazitäten eines berufsmäßigen Parteienvertreters die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen nicht zulassen, hat der Parteienvertreter "entweder die personellen und technischen Ressourcenhilfe bereitzustellen oder die Zahl seiner Klienten den vorhandenen personellen und technischen Ressourcen anzupassen. Bei Ausfall eines Mitarbeiters muss der Steuerberater geeignete Maßnahmen ergreifen. Somit vermeidet er ein "Vergessen" von fristgebundenen Verfahrenshandlungen (BFG RV/2100017/2024 zu § 308 BAO,Kanzleibetrieb, Fristenvormerk bei Rechtsmittelfristen, kein minderer Grad des Versehens ,VwGH Ra 2024/15/0033 - Zurückweisung der Revision mit Beschluss vom 29.5.2024). Dies wird -besonders bei längerfristigen Ausfällen - auch zur Pflicht, um die Interessen der Klienten zu wahren. Selbst ein erhöhter Arbeitsanfall in einer Steuerberatungskanzlei -aufgrund der Vielzahl von Kenntnis -ist kein tauglicher Entschuldigungsgrund. Personelle Engpässe begründen keine Entschuldbarkeit von Fristversäumnissen eines Mitarbeiters des berufsmäßigen Parteienvertreters. Selbst in Krisenzeiten (wenn nicht erlassmäßige Regeln für Ausnahmezeiträume bestehen) muss ein Steuerberater mit seinem Team organisatorische Maßnahmen treffen, um dem Vollmachtsauftrag gerecht zu werden. Der steuerliche Vertreter kann sich durch die Einstellung von fähigen Mitarbeitern und durch die Implementierung eines funktionierenden Kontrollsystems (Fristenkalender) entlasten. Bei einer längerfristigen Verhinderung eines Mitarbeiters muss er aktiv für die Vertretung durch einen geeigneten einsatzfähigen Mitarbeiter sorgen. Überdies wurde im konkreten Beschwerdefall keine Nachweise hinsichtlich der Dauer des Krankenstandes des im Schriftsatz v. 19.11.2025 -auch namentlich- genannten Mitarbeiters vorgelegt (zB. Krankenstandsblätter /bzw. ärztliche Nachweise). In der Nichtabgabe der Erklärungen 2023 - aufgrund einer Erkrankung eines Mitarbeiters- kann wie bereits ausgeführt- im konkreten Einzelfall auch kein geringer Grad des Verschuldens ("minderer Grad des Versehens") erblickt werden. Es wurde vom Finanzamt -wie ausgeführt - seit 31.03.2025 mehrmals in diesem Einzelfall eine Nachfrist schließlich bis zum 01.09.2025 gesetzt, die auch nicht eingehalten wurde. Dies bedeutet, dass eine Fristüberschreitung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Die Umsatzsteuererklärung 2023 wurde erst am 02.10.2025 eingereicht, die KÖST-Erklärung 2023 wurde überhaupt nicht eingereicht. b) Vorbringen "offener Fragen" bei der ***2*** OG (anderes Verfahren - andere Gesellschaft - Insolvenzverfahren und mögliche Auswirkungen auf die Bfin.? als Grund für die Verzögerung?): Mit diesem Vorbringen wird auf die Tatsache des Insolvenzverfahrens der Vorgängergesellschaft ***8*** OG hingewiesen. Wie sich aus der Firmenbuchabfrage des Gerichtes v. 26.11.2025 ergab, war diese Behauptung richtig. Das im März 2022 eröffnete Insolvenzverfahrens wurde schließlich im Juli 2024 aufgehoben. Allerdings wurde eine Vereinbarung über eine etwaige Haftungsübernahme für die Bfin (hier die GmbH als einem anderen Steuersubjekt) nicht vorgelegt. Auch hätten vorläufige (zB. geschätzte) Werte betreffend der möglichen Haftungsübernahme der Finanzverwaltung gegenüber auch bekannt gegeben werden müssen. Sind der Partei im Zeitpunkt der geforderten Einreichung der Abgabenerklärung bestimmte Wertansätze noch nicht bekannt, ist es geboten, dass die betreffende Erklärungsposition als vorläufig erklärt wird. Werden die Punkte bezeichnet, über die noch kein endgültiges Urteil gewonnen werden kann und werden die Gründe angegeben, die der abschließenden Beurteilung im Wege stehen, so hindert eine solchermaßen eingereichte Erklärung die behördliche Veranlagungstätigkeit nicht und ist die Abgabenerklärungspflicht erfüllt (Stoll, BAO, 1515). Aber es erfolgten keine diesbezüglichen Nachweise. c)Das Vollmachtsverhältnis (und die Zustellvollmacht) der stl.Vertretung ist nach wie vor aufrecht. Die Abmeldung von der Quotenregelung und die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses sind rechtlich gesehen zwei voneinander unabhängige Vorgänge. Die Quotenregelung betrifft lediglich die verlängerte Frist zur Einreichung von Abgabenerklärungen, während das Vollmachtsverhältnis die gesamte steuerliche Vertretung umfasst. d) Schriftsatz v. 27.03.2025 - Abmeldung der St.Nr. von der Quote (wie hier mit) durch den Steuerberater: Weiters geht aus der Aktenlage hervor, dass die steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 27.03.2025 im Finanzonline diese Steuernummer von der einzureichenden Quote abgemeldet hatte. Die Abmeldung bewirkt, dass die Quotenerklärung für die abgemeldete Steuernummer in die Berechnung der noch einzureichenden Quotenerklärungen ab dem nächsten Abgabetermin nicht mehr einfließt. Die Abmeldung gilt als begründeter Antrag auf Fristverlängerung im Sinne des § 134 Abs. 2 erster Satz BAO. Im Fall der Abmeldung von der Quote hat der Abgabepflichtige daher die Möglichkeit, einen Verteterwechsel durchzuführen, um erneut an der Quotenregelung zu partizipieren, oder er ist verpflichtet, innerhalb der gesetzten Nachfrist (ggf. innerhalb der Nachfrist kann er/sie auch einen Antrag auf Einzelfristverlängerung einbringen) die Abgabenerklärungen einzureichen, widrigenfalls ein Verspätungszuschlag (§ 135 BAO) und eine Zwangsstrafe (gegen den Abgabepflichtigen) festgesetzt werden kann (vgl. Pkt.5. und Pkt. 8.3 des BMF-Erlasses zur Quotenregelung-siehe dazu weitergehend Philip Predota LL.M.(WU) zu § 134 a BAO-Die neue gesetzliche Steuerberater-Quotenregelung -Was künftig bei der Einreichung von Abgabenerklärungen zu beachten ist" in ecolex 2024/417 vom 2024/09/13). Das Finanzamt muss dem Abgabepflichtigen für die Einreichung der noch ausstehenden Abgabenerklärung(en) eine Nachfrist von einem Monat setzen. Diese Nachfristsetzung kann vollautomatisiert erfolgen. Es erfolgt keine rückwirkende Anwendung der ursprünglichen gesetzlichen Frist, sondern die Gewährung einer einmonatigen Nachfrist ab Abmeldung. Reicht der Steuerpflichtige die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist ein, kann ein Verspätungszuschlag und eine Zwangsstrafe festgesetzt werden. Eine mehrmalige Nichtbefolgung der Fristen kann zu progressiv höheren Zwangsstrafen (bis maximal € 5.000) führen. e) Zur Höhe der Zwangsstrafe wird auf die Ermessensbegründung des Gerichtes im rechtlichen Teil dieser Entscheidung verwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Nach § 111 BAO BGBl. I 113/2024 (keine inhaltliche Änderung gegenüber der vorher geltenden Rechtslage) sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden, bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Nach Abs. 3 darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 5.000,00 € nicht übersteigen. Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer dazu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Gemäß § 42 Abs. 1 EStG 1988 hat der unbeschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. Nach § 134 Abs. 1 BAO sind - für nicht vertretene Abgabepflichtige -die Abgabenerklärungen ua. für die Umsatz-und Körperschaftsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden. Nach § 134 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Mit dem AbgÄG 2023 (§ 134a BAO BGBl. I 110/2023 ab 1.1.2024, zuletzt geändert durch BGBl. I 56/2024) wurde die bisher nur als Verwaltungspraxis existierende Steuerberater-Quotenregelung erstmals gesetzlich in § 134a BAO verankert (siehe auch Quotenregelungsverordnung BGBl. II 370/2023, zuletzt geändert durch BGBl.II 146/2024 sowie diesbezüglichen BMF-Erlässen (4 verschiedene Abgabetermine und dadurch längere Fristen für die Steuerberater). Die Anmeldung für die Quote iSd § 134a BAO muss - abgesehen von Sonderregelungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO (spätestens bis zum dritten Abgabetermin - dem 31.01.des zweitfolgenden KJ) -bis 30.06.erfolgen. Die Anmeldung zur Quote durch den Stb. war jedenfalls rechtzeitig. Diese ermöglicht es Abgabepflichtigen, die einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit der Einreichung ihrer Abgabenerklärungen beauftragt haben, diese bis zum 31.03. des auf das Veranlagungsjahr zweitfolgenden Kalenderjahres einzureichen (für die Steuererklärungen UST u. KÖST 2023 somit bis zum 31.03.2025). Die Abmeldung von der Quotenregelung führt nicht automatisch zur Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zum Steuerberater. Es handelt sich um separate Vorgänge mit unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen. Das Vollmachtsverhältnis muss explizit und ausdrücklich beendet werden, während die Abmeldung von der Quote lediglich Auswirkungen auf die Abgabefristen hat. Für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zwangsstrafe ist maßgebend, dass die Anordnung bis zum Zeitpunkt der Festsetzung nicht befolgt worden ist (Ritz, BAO 8. Aufl. , § 279 Tz 33). Die Bevollmächtigten der Parteien (die gewillkürten Vertreter) haben im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis, die nach der erteilen Vollmacht zu beurteilen ist, die Pflichten der Parteien der Abgabenbehörde gegenüber zu erfüllen. Die Bestellung eines bevollmächtigten Vertreters schließt nicht aus, dass bei Versäumnissen des Vertreters die Zwangsstrafe unmittelbar gegenüber der Partei (gegenüber dem Vertretenen) angedroht und festgesetzt wird, zumal die Partei für Versäumnisse und für das Verschulden ihres Vertreters einzustehen hat (Stoll, BAO, 1206). VwGH-Rechtsprechung Unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 19.4.2018, Ra 2016/15/0030; VwGH 26.3.2014, 2013/13/022; VwGH 24.5.2007, 2006/15/0366; VwGH 28.10.1998, 98/14/0091) stellte das Gericht fest, dass Abgabenbehörden berechtigt sind, die Einreichung von Steuererklärungen durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Der Zweck der Zwangsstrafe besteht darin, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023; VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022). Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist nur unzulässig, wenn die Leistung unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt wäre (VwGH 16.2.1994, 93/13/0025 unter Verweis auf VwGH 13.9.1988, 88/14/0084). Die Festsetzung liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 unter Verweis auf VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Gemäß § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Ermessensentscheidungen sind zu begründen; aus der Begründung muss zu entnehmen sein, welche für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen angestellt worden sind. Sämtliche in die Ermessensentscheidung einfließenden Überlegungen sind sowohl für die Entscheidung, ob überhaupt eine Zwangsstrafe festzusetzen ist, als auch für die Entscheidung, in welcher Höhe diese auszumessen ist, maßgeblich. Eine Ermessensbegründung durch die belangte Behörde findet sich allerdings weder im Erstbescheid noch in der Beschwerdevorentscheidung. Dies kann aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom BFG nachgeholt werden(Ritz, BAO 8.Aufl. § 93 Tz 16). Die maßgeblichen Kriterien für die Ermessensübung ergeben sich primär aus dem Ermessen einräumenden Bestimmung. Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Bei der Ermessensübung ist auf alle der Abgabenbehörde bzw. dem Gericht zur Kenntnis gelangten Umstände Bedacht zu nehmen. Nach Stoll, BAO, 1200, ist es zulässig, im Rahmen des Ermessens den Grad des Verschuldens (erkennbare Nachlässigkeit oder Bewusstheit und Absicht des Nichterfüllens behördlicher Aufträge) und das bisherige Verhalten zu berücksichtigen (Neigung zur Verschleppung und zur Verzögerung, Wiederholung; bestehende Gründe, die die Annahme rechtfertigen, das pflichtwidrige Verhalten werde fortgesetzt; erwiesener hoher Grad beharrlicher Passivität). Hinsichtlich des Verschuldens ist nach der zu § 308 BAO ergangenen Judikatur an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Ritz, BAO6, § 308 Tz 15, mit Verweis auf VwGH 21.11.1995, 95/14/0140). Die Erbringung der Leistung ist objektiv möglich, wenn der Erfüllung durch die Partei keine äußeren, unüberwindbaren Hindernisse im Wege stehen. Unzumutbar wäre eine geforderte Leistung etwa dann, wenn sie nur unter unverhältnismäßig großem (finanziellem oder zeitlichem) Aufwand erbracht werden könnte und der Aufwand dafür in Relation zum möglichen Ergebnis in keinem Verhältnis zum objektiven behördlichen Interesse an der Leistung stünde (Stoll, BAO, 1201). Zur Höhe der Zwangsstrafe: Die Festsetzung liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023 unter Verweis auf VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Bei der Ermessensübung berücksichtigte das Gericht insbesondere das bisherige Verhalten des Bfin. bei der Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten, den Grad des Verschuldens, sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung (vgl. Ritz, BAO ,8.Auflage, § 111 Tz 10). Das Gericht ist auch der Meinung, dass die Höhe allfälliger Abgabennachforderungen nach der jüngeren Judikatur kein Kriterium darstellt, das bei der Festsetzung einer Zwangsstrafe zu berücksichtigen ist, da diese erst auf Grundlage der Abgabenerklärung ermittelt werden kann (BFG 15.4.2019, RV/7103113/2018). Der Zweck der Zwangsstrafe besteht ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). Die "einzelne" Zwangsstrafe darf nach § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von € 5.000 nicht übersteigen. Unter einer "einzelnen" Zwangsstrafe ist die Summe aller zur Erzwingung einer bestimmten Leistung festgesetzten Zwangsstrafe zu verstehen (VwGH Ra 2022/13/0023 RS-5). In der jüngeren Rechtsprechung des BFG wurden € 500 je nicht eingereichter Abgabenerklärung als angemessen betrachtet (BFG RV/2100602/2025). Absolut betrachtet ist die Summe von € 1.000 nur 1/5 der maximal möglichen Zwangsstrafe v. € 5.000. Dies ist auch für eine aktive GmbH wirtschaftlich vertretbar. Auch wurde berücksichtigt, dass bereits eine Zwangsstrafe für das Jahr 2022 verhängt worden ist. Der Zweck der Zwangsstrafe besteht ausschließlich in der Unterstützung der Abgabenbehörden bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele (VwGH 20.3.2007, 2007/17/0063). 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, als es sich im vorliegenden Fall um keine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Auch hat der Beschwerdefall keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG sind daher nicht erfüllt. Linz, am 1. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

wiederholte Festsetzung von Zwangsstrafen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103860/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103860.2025
Stammnummer
149739
Gültig
01.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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