…Machthaberschaft und seine Verantwortung für buchhalterische und steuerliche Belange der Firma C. zugegeben habe und gleichzeitig darauf hingewiesen habe, dass die anderen im Firmenbuch eingetragenen Personen mit den verfahrensgegenständlichen Versäumnissen nichts zu tun hätten. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit …
…und legitim, dass ein Täter die Tat bestreitet, zumal er nicht verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Doch ist im Zusammenhang mit den erdrückenden Ermittlungsergebnissen aus der Telefonüberwachung und den Observationsprotokollen, die auch zahlreiche weitere gleichartige Finanzvergehen anderer Täter mit derselben Vorgangsweise belegen, nicht nachvollziehbar…
…1, 2 und 3 FinstrG) sowie die Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 99 Abs. 6 FinstrG) der Beschuldigten ***Bf1*** und anderer Täter (Ehegatte ***7***; ***8***, hier nicht verfahrensgegenständlich) an. Am 1.10.2020 wurden diese Anordnungen vollzogen. Um 08:31 Uhr wurde die Anordnung den…
…Täter von künftigen Begehung von gleichartigen Finanzvergehen abzuhalten, zulässig ist. Neben diesen ausdrücklich normierten Strafzumessungsgründen sind darüber hinaus auch für den Bereich des FinStrG "allgemeine" Strafausmessungsüberlegungen in Richtung einer ebenfalls gebotenen Spezialprävention (Abhaltung des Täters von künftigen Finanzvergehen) und Generalprävention (potentielle "Abschreckung" anderer möglicher Täter…
…b iVm § 13 FinStrG für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Einzige Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme gemäß § 11 BAO sei die rechtskräftige Verurteilung des Täters (und anderer an der Tat Beteiligter) für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt worden seien. An der…
…Der Erstbeschuldigte gab in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 21.4.2023 dazu an, dass zur Zeit der Verspätungen im Jahr 2016 Arbeitskräfteüberlassung ausgeübt wurde und die anderen Unternehmen die Stundenaufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte zu spät übermittelt hätten (immer erst am 15./16./17. oder 20…
…dass, wenn er die Abgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, niemand anderer seine Verpflichtung übernehmen würde. Damit hat er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die verfahrensgegenständlichen Abgaben spätestens am fünften Tag nicht entrichtet waren. Damit…
…StGB seine Berechtigung haben, doch richtet sich die Strafbemessung in Finanzstrafverfahren allgemein nach so genannten strafbestimmenden Wertbeträgen und der dem Täter vorwerfbaren Schuld, sodass sich aufgrund anderer Parameter auch andere Strafhöhen ergeben. Dem Hinweis auf einen bloß untergeordneten Tatbeitrag des Beschuldigten, der die Zigaretten bloß…
…genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 7 Abs. 1 FinStrG handelt nicht schuldhaft, wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser…
…anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 3 625 Euro geahndet. § 21 Abs. 1 FinStrG: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten…
…verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen der Umsatzsteuernachschau , welche im Bericht vom 18. September 1998 ihren Niederschlag finden, zum Anlass…
…in der Anzeige der Marke (KFZ) und dem behördlichen Kennzeichen (N1) nach genau beschrieben. Eine Verwechslung des Fahrzeuges mit einem anderen am Tatort abgestellten Fahrzeug wird daher ausgeschlossen. Dass das Kontrollorgan die Farbe des KFZ mit anthrazit beschrieben hat, lässt seine Feststellungen nicht unglaubwürdig erscheinen…
…Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Feststellungen zweier Umsatzsteuernachschauen für den Zeitraum 11,12/2006 und 2-5/2007 zum Anlass, um gegen den Bf. ein…
…will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die Nachmeldung von bisher nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß …
…das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht…
…namentlich nicht den Geschäftsführer genannt habe, aber, da sich die Gesellschaft in Liquidation befinde, gar niemand anderer in Frage komme, der für die Gesellschaft in Liquidation die Selbstanzeige einbringen hätte können. Da die Gesellschaft nicht mehr aktiv tätig sei, sondern sich in Liquidation befinde und…
…darauf verwiesen, dass gemäß § 11 FinStrG nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen begeht, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Abschließend wird der Bf. in Ergänzung des bereits Angeführten nochmals darauf hingewiesen, dass mit…
…der abgabenrechtlichen Belange der GmbH der Bf oder eine andere Person zuständig gewesen ist. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich…
…anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter…
…anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter…