Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0149-W/08
Selbstanzeige, fehlende Täternennung,
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0149-W/08vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.K., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
30. September 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Baden Mödling, vertreten
durch HR Dr. Gudrun Pohanka, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
1. September 2008, StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der strafbestimmende Wertbetrag auf € 11.591,61 berichtigt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
1. September 2008 hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
STRNR. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich
als Geschäftsführer der N.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung an Vorauszahlungen für 11 und 12 /2006
und 2-5/2007 in der Höhe von € 11.590,87 bewirkt und dies nicht nur
für möglich sondern für gewiss gehalten und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
30. September 2008, in welcher vorgebracht wird, dass die Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe nicht wissentlich und vorsätzlich erfolgt
sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen zweier Umsatzsteuernachschauen für den Zeitraum 11,12/2006
und 2-5/2007 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Das Abgabenkonto weist für die Monate 11 und 12/2006
eine Gutschriftsbuchung von € 2.901,25 auf. Im Rahmen der am 15.
März 2007 abgeschlossenen Umsatzsteuernachschau wurden jedoch geltend
gemachte Vorsteuern in der Höhe von € 902,60 nicht anerkannt und
bisher nicht erfasste Umsätze in der Höhe von € 18.731,06 nach
versteuert (gemeldet wurde zuvor ein Umsatz von € 20.860,22). Die
Nachforderung beträgt € 6.119,99.
Am 7. August 2007 wurde durch den steuerlichen Vertreter,
Wirtschaftstreuhänder Mag. Hans Polz Selbstanzeige erstattet, wobei unter
"Betreff" die N.GesmbH mit StNr. aufscheint und dazu ausgeführt wird, dass
namens und auftrags der Mandantschaft Selbstanzeige bezüglich der
Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Mai 2007 erstattet werde und
die Vorauszahlungen mit einer Höhe von € 5.170,66 bekannt gegeben
werden.
Die Umsatzsteuernachschau wurde mit Bericht vom 9. August
2007 abgeschlossen und erbrachte eine Abgabenfestsetzung, die nur
äußerst geringfügig von der in der Selbstanzeige offen gelegten
Höhe abweicht (€ 5.471,62).
Der Bf. fungierte ab 29. März 2006 bis 28. August 2007
als handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich
eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine
Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2 War mit einer Verfehlung eine
Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt
die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden
für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der
Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei
selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der
Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des
Betrages an den Anzeiger zu laufen.
Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum
Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den
Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen
die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau,
Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen
nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.
Abs. 5 Die Selbstanzeige
wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Der Bf. hat im Jahr 2006 Umsatzsteuervoranmeldungen zu den
gesetzlichen Terminen eingereicht und die Vorauszahlungen auch zu den
Fälligkeitstagen entrichtet, daher war ihm diese Zahlungs- und
Meldeverpflichtung bekannt.
Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG setzt Wissentlichkeit hinsichtlich der Verletzung der
Zahlungsverpflichtung voraus, damit ist gemeint, dass dem Abgabepflichtigen
bekannt ist, dass er am 15. ten des zweitfolgenden Monats eine entsprechende
Einzahlung vornehmen muss und er es dennoch unterlässt und somit um die
dadurch bewirkte Verkürzung zum Fälligkeitstermin weiß.
Hinsichtlich der Unterlassung der Erstattung einer Meldung genügt bedingter
Vorsatz im Sinne, dass er es ernstlich für möglich halten muss, dass
auch eine Meldung zum Fälligkeitstag unterbleiben wird.
Für die Monate 11 und 12/2006 wurden viel zu geringe
Umsätze vorangemeldet. Bei einer Differenz von fast 50 % zwischen den in
diesen Zeiträumen tatsächlich angefallenen Umsätzen und den vor
Prüfung mittels Umsatzsteuervoranmeldung einbekannten Umsätzen liegt
der begründete Tatverdacht vor, dass der Bf. die Verkürzung für
gewiss gehalten hat.
Für die Monate Februar bis Mai 2007 wurden vor
Prüfungsbeginn weder Vorauszahlungen geleistet noch Voranmeldungen
erstattet, eine Stellungnahme dazu wieso dies unterblieben ist, liegt nicht
vor.
Die Selbstanzeige wurde lediglich für die N.GesmbH
erstattet, eine Täternennung im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG wurde
hinsichtlich des Bf. als Geschäftsführer dieser Gesellschaft nicht
vorgenommen, daher kann der Selbstanzeige für ihn keine strafbefreiende
Wirkung zukommen.
Der Bf. war als Geschäftsführer verpflichtet die
abgabenrechtlichen Belange der N.GesmbH ordnungsgemäß wahrzunehmen
und die Selbstberechnungsabgaben bei Fälligkeit zu melden und zu
entrichten. Bei dem Vorgehen zunächst nur ca. die Hälfte der
Umsätze mittels Voranmeldung einzubekennen und dann in einem Zeitraum von 4
Monaten keinerlei Zahlungen und Meldungen mehr zu erstatten, ist der Tatverdacht
der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gegeben.
Dass er mit diesem Vorgehen auch Vergehen nach § 33
Abs. 1 i. V. 13 FinStrG bewirken könnte (Verkürzung der
Jahresumsatzsteuer), ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht
anzunehmen gewesen, da die Umsatzsteuernachschau für die Monate 11 und 12
/2006 bereits vor dem Termin für die Abgabe einer
Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt ist und der Bf. somit nicht mehr von
einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung bei Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Jahreserklärung ausgehen
konnte. Die Frist zu Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für
das Jahr 2007 stand bei dem Ausscheiden des Bf. als handelsrechtlicher
Geschäftsführer noch offen, daher könnte allenfalls sein
Nachfolger wegen eines Versuches einer Verkürzung der Jahresumsatzsteuer
belangt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0149-W/08
- Stammnummer
- 40496
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF