Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0029-W/02
Scheinrechnungen, Täterschaft, Ermittlungen der zweiten Instanz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0029-W/02vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung. Die Rechtsmittelbehörde kann zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen selbst Ermittlungen anstellen und hat eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3 in der Finanzstrafsache gegen den
Bf. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. November 2001 gegen den
Bescheid vom 3.Oktober 2001 über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) des Finanzamtes St. Pölten, dieses vertreten durch Mag. Manseder
als Amtsbeauftragten,
zu
Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3.Oktober 2001
hat das Finanzamt St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN XXX ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes St. Pölten vorsätzlich als Geschäftsführer der
S.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 5/97, 12/97 und 1/98 in
der Höhe von S 200.329,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und dadurch das Vergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, fälschlich als Einspruch bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 12. November 2001, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Zugestanden werde, dass der Bf.
als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. Bau GesmbH fungiert
habe. Im April 1997 sei eine Neuverteilung der Geschäftsanteile vorgenommen
worden und gleichzeitig Herr K.B. zum gemeinsam zeichnungsberechtigten
Geschäftsführer bestellt worden, wobei er wegen seiner räumlichen
Nähe zum Firmensitz auch den operativen Bereich der Gesellschaft
übernommen habe. Die Buchhaltung sei in St. geführt worden, die
Firmenunterlagen habe K.B. monatlich an die Buchhaltung übermittelt und sie
seien nach Aufbuchung auch an ihn retourniert worden. Obwohl er
einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer gewesen sei, habe der Bf.
nicht über eine Zeichnungsberechtigung am Firmenkonto verfügt.
Zahlungen seien stets durch K.B., teilweise gemeinsam mit Ing. F. veranlasst und
durchgeführt worden.
Im Zeitraum seiner
Geschäftsführertätigkeit seien alle Voranmeldungen termingerecht
und ordnungsgemäß eingereicht worden, der Vorwurf
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt zu haben sei unrichtig. Aus den
Buchhaltungsunterlagen ergebe sich für 1997 lediglich eine Differenz zu den
eingereichten Voranmeldungen in der Höhe von rund S 12.000,--.
Die am 18.9.1998 abgehaltene
Betriebsprüfung falle nicht mehr in den Zeitraum seiner
Geschäftsführung, sie sei offensichtlich in Zusammenarbeit mit dem
Masseverwalter abgeführt worden.
Bis zur Zustellung der
Bescheide sei ihm nicht bekannt gewesen, dass eine Prüfung stattgefunden
habe und eine Nachforderung in der Höhe von S 200.329,-- geltend gemacht
werde. Er ersuche daher um Übermittlung eines Prüfungsberichtes und
Aufhebung des Bescheides, da keine vorsätzliche Abgabenverkürzung
bewirkt worden sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz nahm die Feststellungen der Umsatzsteuernachschau , welche im
Bericht vom 18. September 1998 ihren Niederschlag finden, zum Anlass, um gegen
den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines
Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Unter
Tz 3 des Bp Berichtes wird ausgeführt, dass den Rechnungen der Firma P.
keine Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen. Der Abzug der auf den
Eingangsrechnungen vom 23.5.1997 und 22.12.1997 ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge in Höhe von S 53.030,-- und 57.288,-- sei daher zu
Unrecht erfolgt. Zudem liege der am 2.12.1997 an die A.K. gelegten Rechnung
keine Leistung zu Grunde, die Umsatzsteuer werde auf Grund der Fakturierung nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der
die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen
entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom
8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v.
18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Geht es doch bei der
Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften
nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren
ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit
zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs.
3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist angehalten bei ihrer Entscheidungsfindung von den
tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidungsfällung
auszugehen und eine eigene Prüfung des Tatverdachtes
vorzunehmen.
Im Lichte des
Beschwerdevorbringens wurde daher zunächst zur Überprüfung der
Täterschaft des Bf. - nach Studium des Arbeitsbogens der
Betriebsprüfung der S. GesmbH - Kontakt mit der Kriminalabteilung
Korneuburg aufgenommen. Der zuständige Bezirksinspektor verwies auf das
Gerichtsverfahren gegen K.B., welches beim LG Korneuburg anhängig sei. In
der Folge wurde nunmehr seit Mai 2002 versucht Einsichtnahme in den
bezughabenden Gerichtsakt zu bekommen. Erst nach Abschluss des Verfahrens vor
dem OGH übermittelte am 4. November 2003 das Landesgericht Korneuburg den
Gerichtsakt K.B.
Folgenden Vernehmungen kommt
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde im gegenständlichen Verfahren
Bedeutung zu :
Nach der Zeugenvernehmung
des Zeugen K.B. vom 28.4.1998 waren Firmen bereit ohne Gegenleistungen
Scheinrechnungen zur Lukrierung von Schwarzgeld auszustellen. So nennt der Zeuge
Herrn S., der ihm Rechnungen auf die nicht existente Firma P. ausstellte. In der
Firma E. habe Ing. F. der auch Prokurist der S. GesmbH sei, die Scheinrechnungen
organisiert. Er habe sich damit ohne Wissen seines Chefs (des Bf.) Geld für
Weltreisen beschafft.
Am 6.5.1998 gab Ing. F. als
Beschuldigter befragt an, dass ihm S. gesagt habe, G. sei der
Geschäftsführer oder Besitzer der P. Er habe im Zuge eines
Zivilprozesses gegen die Firma W. des S. , diesen gefragt, ob er eine Firma
kenne die Scheinrechnungen ausstelle. S. habe ihm den ihm zuvor unbekannten G.
genannt, von dem er geglaubt habe, er sei Teichgräber. Er selbst habe immer
nur mit S., niemals mit G. oder einem Vertreter der angeblichen P. geredet. S.
habe seine Hilfe angeboten, die Firma P. sei ihm zuvor nicht bekannt gewesen.
Der Chef des ARGE Partners E., sei über die Scheinrechnungen und
Geldentnahmen erst seit seiner Selbstanzeige vom 21.4.1998 informiert.
Tatsächlich habe er mit der Firma P. selbst nie eine Vereinbarung getroffen
und nicht gewusst, dass es diese Firma gar nicht gebe. S. habe sich etwa 5 % des
Nettowertes abgezogen und ihm das Geld bar zurückgegeben.
Der Bf. hat am 7.5.1998 vor
dem Gendarmeriekommando für NÖ als Auskunftsperson angegeben, dass es
unrichtig sei, dass Ing. F. ihn von der Selbstanzeige und der Erstellung von
Scheinrechnungen informiert habe. Er sei erst im Zuge der Hausdurchsuchung von
den erhebenden Beamten informiert worden. Zur Gründungsgeschichte der S.
GesmbH führte er aus, dass im Jahr 1993 geplant gewesen sei in den
Straßenbau einzusteigen und zu diesem Zwecke die GesmbH gegründet
worden sei. Sein Sohn habe auf Drängen von Ing. F. einen
Gesellschaftsanteil im Ausmaß von 17 % übernommen. Er habe auf dem
Papier die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen,
faktisch jedoch nie ausgeübt und mehrfach seine Abberufung betrieben, wobei
es jedoch letztlich nicht dazu gekommen sei. Die Firma P. sei ihm völlig
unbekannt. S. habe glaublich im Jahr 1991 in seiner (gemeint ist wohl die Firma
E.) Firma als Polierbautechniker gearbeitet. G. kenne er von dem Sponsoring im
Motorsportbereich. S. sei Rennen gefahren, daher glaube er, dass die beiden
Herren einander kennen, ob G. Ing. F. kenne, sei ihm nicht bekannt.
S. gestand in der
Niederschrift vom 12.5.1998 vor dem Landesgendarmeriekommando f. NÖ
Scheinrechnungen ausgestellt zu haben, um Schwarzgeldbeschaffung zu
ermöglichen. Er habe von Anfang 1990 bis Mitte 1995 bei der Firma E. als
Bauleiter gearbeitet. G. sei ein alter Bekannter von ihm, er betreibe mit der
Fa. P. in Purkersdorf ein Cafehaus. Ihm sei nicht bekannt welche Funktion er in
der Firma ausübe, auf jeden Fall sei er nach außen hin der Chef. Etwa
Ende 1996 habe ihn Ing. F. gefragt, ob er jemanden wüsste, der
Scheinrechnungen ausstelle. Sie seien in der Folge mit G. übereingekommen,
dass Scheinrechnungen der Firma P. ausgestellt würden. Für die
finanzielle Abwicklung habe er bei der V. ein Girokonto, lautend auf P.
eröffnet. Er habe Ing. F. den Namen der Firma gesagt, aber nicht, dass sie
ein Cafehaus betreibe. Mit Ing. F. sei vereinbart gewesen, dass 5 % vom
Rechnungsbetrag für die Scheinrechnungen bezahlt würden. Mit G. habe
er abgemacht, dass er ihm die Hälfte abgebe. Ing. F. habe ihm immer wieder
einen Zettel gegeben, wo genau geschrieben gestanden sei, was auf den Rechnungen
zu stehen habe und an wen sie zu richten seien. Ing. F. habe bei der S. GesmbH
das sagen , darüber hinaus habe er K.B. auf Anweisung von F. etwa S
250.000.-gegeben.
Ing. F. sagte am 25. Mai
1998 vor dem Landesgendarmeriekommando für NÖ als Verdächtiger
aus, dass er gleich zu Beginn der Geschäftsbeziehung S. und K.B. einander
vorgestellt habe und K.B. erfahren habe, dass S. Rechnungen ausstelle, denen
keine Leistung zu Grunde liege. Er bestreite gewusst zu haben, dass sich
Rechnungen der Fa. P. in der Buchhaltung der S. GesmbH befänden. Bei der S.
GesmbH seien der Bf. und K.B handelsrechtliche Geschäftsführer, wobei
die laufenden Entscheidungen durch K.B getroffen würden. Er sei Prokurist
gewesen und habe die Funktion eines Controllers der Gesellschafter
ausgeübt, d.h. er habe grundsätzliche Entscheidungslinien vorgegeben.
Von den beiden Scheinrechnungen der P. habe er nichts gewusst, seiner Ansicht
nach dürften sie im Einvernehmen zwischen S. und K.B. erstellt worden sein.
Die Anerkennung und Bezahlung von Rechnungen gehöre zum Tagesgeschäft,
also in die Kompetenz von K.B.
S. habe ihn in dem Glauben
gelassen, dass es sich bei der Firma P. um eine Baufirma handle. S. habe ihm nur
erzählt, dass die Firma P. G. gehöre und er wegen der
Verlustvorträge Scheinrechnungen benötige und die Hälfte der
Provisionen erhalte.
R.P. sagte am 8.6.1998 vor
dem Landesgericht Korneuburg als Beschuldigter aus, dass er seit 1.2.1997 bei
der Firma S. GesmbH beschäftigt sei und 16,5% der Gesellschaftsanteile
halte. Der Geschäftsführer K.B. habe über S. die Scheinrechnungen
besorgt. Welche Rolle Ing. F. dabei gespielt habe, könne er nicht angeben.
Er selbst habe sich vor zwei Zeugen gegen die Scheinrechnungspraxis
ausgesprochen. Er habe im Zusammenhang mit diesen Rechnungen nicht mit seinem
vollen Namen, sondern mit dem Kürzel PU unterfertigt, von dem
Geldrückfluss habe er nichts gehabt.
Am 9. 6.1999 fand vor dem
Landesgericht Korneuburg die Hauptverhandlung gegen K.B. wegen des Verdachtes
nach § 153 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB statt. Über das bisher
Ausgesagte, wird auf Seite 12 des Protokolles von K.B. ausgeführt, dass er
nie mit dem Bf. zu tun gehabt habe, erst als es um Haftungsfragen bzw. eine
Konkurssache gegangen sei, habe er direkt mit dem Bf. Kontakt aufgenommen. Ing.
F. habe stets die Firma dominiert, er sei auf allen Konten allein
zeichnungsberechtigt gewesen. Mit dem Bf. sei nie über Geschäfte
gesprochen worden, er sei nur am Papier Geschäftsführer gewesen,
Entscheidungen habe nur Ing. F. getroffen.
Die dominierende Rolle von
Ing. F. wird auch von dem Zeugen S. bestätigt. Auf Seite 22 und 23 des HV
Protokolles wird ausgeführt, dass er alle Scheinrechnungen an Ing. F.
bezahlt habe. Wenn K.B. zu ihm gekommen wäre, hätte er nicht ohne
Rücksprache mit Ing. F. eine Scheinrechnung ausgestellt.
K.B. wurde mit Urteil des
Landesgerichtes Korneuburg des Verbrechens der Untreue schuldig gesprochen,
wobei Teilgegenstand der Verurteilung auch die Malversationen in bezug auf die
beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen der Firma P.
waren.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz ist, nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen, zu dem
Schluss gekommen, dass eine Täterschaft des Bf. im Sinne der Anlastung der
Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht gegeben ist. Nach
übereinstimmenden Angaben aller im Gerichtsverfahren des LG Korneuburg
vernommenen Personen war er lediglich formell im Firmenbuch als
Geschäftsführer eingetragen, hatte aber mit der faktischen
Geschäftsführung nichts zu tun und war weder in die Erstellung der
Scheinrechnungen involviert, noch hatte er Kenntnis von deren Aufnahme in die
Buchhaltung der S. GesmbH. Mangels Vorliegens der subjektiven Tatseite war daher
der bekämpfte Bescheid aufzuheben .
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-W/02
- Stammnummer
- 6685
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF