…83/13/0201). Vorteile aus dem Dienstverhältnis liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer diese Vorteile ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Derartige Vorteile unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern sind im Wege der Veranlagung zu erfassen (VwGH 15.11.1995, 92/13/0274…
…4 B-VG unzulässig, da es sich bei der Frage, ob die Gutschrift von Arbeitslohn dessen Zufluss bewirkt nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage…
…2004/14/0130). Mangels Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen kann auch in den Jahren bis 2000 keine Illiquidität festgestellt werden. Aus all diesen Überlegungen ist ein Zufluss des Arbeitslohnes an Herrn EG. entsprechend den Eintragungen der Rechtsmittelwerberin auf den Lohnkonten als erwiesen anzunehmen, weshalb die Nachforderung der…
…werden, denn diesfalls wären keine oder wesentlich geringere Provisionen angefallen. Dies spricht ebenfalls gegen eine Illiquidität des Unternehmens im Jahre 1999. Ist aus all diesen Überlegungen ein Zufluss des Arbeitslohnes an Frau ES. entsprechend den Eintragungen der Rechtsmittelwerberin auf den Lohnkonten als erwiesen anzunehmen, besteht…
…Zl. 85/13/0085, hat der Verwaltungsgerichtshof im "Stehenlassen" von Bezugsteilen durch einen Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über dieselben und damit einen Zufluss von Arbeitslohn erblickt. Das Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung unter Zugrundelegung des oa. Sachverhaltes zu dem Ergebnis gelangt…
…allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs 2 ASVG). In ständiger Rechtsprechung entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), dass der Bezug ("Zufluss") der Einnahme "Arbeitslohn" in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Arbeitnehmer über den Arbeitslohn rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Jakom/Baldauf EStG, 2010, …
…386,-- bloß eine Rückstellung gebildet. Viele Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern Gehaltsvorschüsse an. Ein Zufluss von Arbeitslohn kann in derartigen Fällen darin noch nicht gesehen werden. Er liegt frühestens zu dem Zeitpunkt vor, zu dem der Dienstnehmer den Gehaltsvorschuss in Anspruch nimmt. Mangels Zuflusses eines Teiles…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1 (früher Adresse2), vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 16. November 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid…
… 78 Abs. 5 EStG 1988 ergibt sich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen hat. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Bruttobezüge gemäß § 25 EStG 1988 Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge…
… 78 Abs. 5 EStG 1988 ergibt sich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen hat. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Bruttobezüge gemäß § 25 EStG 1988 Beitragsgrundlage für Pflichtbeiträge…
…zurückzuführen sind. Im Übrigen fehlen diesbezüglich nachvollziehbare Ermittlungsfeststellungen des Finanzamtes, die Gegenteiliges belegen könnten. Zum festgestellten Zufluss von Arbeitslohn durch das BFG ist ergänzend anzumerken, dass die im Rahmen der GPLA erfolgte Einbeziehung der im Lohnkonto ausgewiesenen Geschäftsführervergütungen nicht mit den von der Bf. geltend…
…vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt. Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung sind daher nicht als Zufluss vom Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs…
…keinen Zufluss (vgl. Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.6.2009], § 19 Anm. 16). Im vorliegenden Fall spricht der Lohnzettel der P GmbH für einen Zufluss von Arbeitslohn durch diesen Arbeitgeber an den Bw. Der Bw. hat einen derartigen Zufluss jedoch…
…Stundung des auszuzahlenden Arbeitslohnes durch den Arbeitnehmer vom Beginn des "Dienstverhältnisses" an und auf unbestimmte Zeit einem Fremdvergleich nicht stand hält). Selbst das Finanzamt hat den strittigen Lohnzettel im Februar 2014 storniert, was dafür spricht, dass auch dieses nicht (mehr) vom Zufluss der strittigen Lohnzahlungen…
…vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt. Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung waren daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs…
…vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt. Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung waren daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs…
…ein Pfandrecht abgesichert. Demnach ist im hier vorliegenden Fall - wie bereits im Prüfungsbericht festgestellt - von einer unwiderruflichen Begünstigung der Arbeitnehmer aus dem Versicherungsvertrag auszugehen, sodass bereits die Einzahlungen des Arbeitgebers im Rahmen der Versicherungsverträge als Zufluss vom Arbeitslohn iS des § 25 Abs. 1 Z 1…
…Kilometergeldvergütung versichert gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstnehmer über die Ansprüche aus der Dienstreisekaskoversicherung verfügen hätten können, lägen nicht vor. Die von der Bf erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung seien daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn iSd § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG…
…Monatslohnes sind, so ist dies zwar zutreffend, jedoch im gegebenen Fall nicht relevant, weil es im Hinblick auf den Dienstgeberbeitrag auf den Zufluss des Arbeitslohnes beim Dienstnehmer (entspricht der "Gewährung" i.S. der angeführten Gesetzesbestimmung) ankommt und die Sonderzahlungen M.G. und A.G. unbestritten…
…kann auch kein (freiwilliger) Verzicht auf die Geltendmachung eines bestehenden Anspruches auf Einbehaltung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Damit erfolgt auch kein (durch den Verzicht auf Einbehalt realisierter) Zufluss (von Arbeitslohn) beim Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber schlicht seine - wie oben dargelegt - eigene Schuld begleicht. Im Erkenntnis…