Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4667-W/02
Die Höhe der Einkünfte wurde laut übermittelten Lohnzettel angesetzt, da der Berufungswerber den behaupteten Erhalt von niedrigeren Einkünften nicht nachweisen konnte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4667-W/02vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HM, 1220 Wien, HGStr 11,
vertreten durch PW, 1080 Wien, Lgasse 18, vom 4. März 1999 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 25. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 1997 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer wird in
Höhe von € 655,44 (S 9.019,00/ wie Berufungsvorentscheidung
vom 7. Oktober 2002) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in Folge: Bw.) wurde vom Finanzamt
aufgefordert eine Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1997 abzugeben, da er im
Kalenderjahr zeitweise gleichzeitig mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte,
die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden sind, bezogen hat. Am
13. Oktober 1998 langte die Erklärung beim Finanzamt ein. Vom Bw.
wurde als Beruf oder Art der Tätigkeit auf der Erklärung
Geschäftsführer angegeben. Bei dem Feld Name und Anschrift des
Arbeitgebers wurde angeführt, dass, da ein oftmaliger Stellenwechsel
erfolgt sei, die Namen nicht bekannt seien und Auskünfte eventuell bei der
Wiener Gebietskrankenkasse eingeholt werden könnten. Betreffend der geltend
gemachten Aufwendungen für Sonderausgaben und den Alimentationszahlungen
wurde der Bw. vom Finanzamt eingeladen eine Baukostenbestätigung und einen
Nachweis über die Alimentationsverpflichtung zu übermitteln. Diesem
Ersuchen ist der Bw. nachgekommen. Das Finanzamt führte daraufhin die
Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 unter Miteinbeziehung der von den
sechs Arbeitgebern des Bw. elektronisch übermittelten Lohnzettel durch und
setzte mit Bescheid vom 25. Februar 1999 eine Nachforderung an Einkommensteuer
in Höhe von S 36.743,00
(€ 2.670,22)
fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und brachte in
der Begründung im Wesentlichen vor, dass die auf den Lohnzetteln
ausgewiesenen Beschäftigungszeiträume und die Höhe der
Bezüge nicht richtig seien. Als Beilage wurden 4 Ablichtungen von
Niederschriften vom 3. März 1999 des Bw. mit einem Vertreter der
Gebietskrankenkasse betreffend der Arbeitgeber RGesmbH, SOEG, AKEG und GOGesmbH
vorgelegt. Aus den Niederschriften geht hervor, dass der Bw. bei den jeweiligen
Arbeitgebern als gewerberechtlicher Geschäftsführer beschäftigt
war und dass das Entgelt teilweise nach Intervention durch einen Rechtsanwalt
korrekt ausbezahlt worden ist. Weiters führte der Bw. an, dass seitens der
Gebietskrankenkasse Nachforschungen betreffend der
Beschäftigungszeiträume erfolgen werden und auf Grund dieser
Ergebnisse mögen die Höhe der Einkünfte festgesetzt
werden.
Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 gab die Gebietskrankenkasse
dem Bw. bekannt, dass ein die Versicherungspflicht begründendes
Beschäftigungsverhältnis in der Zeit vom 22. Juli 1996 bis 31.
März 1997 zur SOEG bestanden hat. Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 und vom
2. Oktober 1999 teilte die Gebietskrankenkasse dem Bw. mit, dass keine
Änderung der ursprünglich gemeldeten Versicherungszeiten bei den
Arbeitgebern GOGesmbH und AKEG festgestellt werden konnte.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat das Finanzamt am 2.
November 2001 für das Kalenderjahr 1997 einen Versicherungsdatenauszug des
Bw. von der Sozialversicherung, aus dem das beitragspflichtige Einkommen, die
Sonderzahlungen, die Versicherungszeiten und die Arbeitgeber zu entnehmen sind,
erstellt. Außerdem hat das Finanzamt die jeweiligen Finanzämter der
Arbeitgeber um Korrektur der Lohnzettel ersucht. Die Finanzämter der
Arbeitgeber SOEG und RGesmbH haben neue Lohnzettel übermittelt. Für
die Arbeitgeber GOGesmbH und AKEG haben die Betriebsstättenfinanzämter
keine neuen Lohnzettel ausgestellt.
Am 19. November 2001 überreichte der Bw. dem Finanzamt
eine Aufstellung über die Höhe der von den Arbeitgebern erhaltenen
Bruttobezügen (insgesamt S 136.592,00) und gab die
Beschäftigungszeiträume an. Nachweise über den Erhalt der
Bezüge zB durch Kontoauszüge, Überweisungen, Kassaquittungen sind
nicht vorgelegt worden.
Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen ist das
Finanzamt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bw. bei der Firma GOGesmbH in der
Zeit vom 1. Jänner 1997 bis 31. Jänner1997 und vom 27. Oktober
1997 bis 31. Dezember 1997, bei der Firma AKEG in der Zeit vom 28. Februar 1997
bis 31. Oktober 1997 beschäftigt war und Bruttobezüge wie auf den
elektronisch übermittelten Lohnzettel bezogen hat. Der Berufung wurde vom
Finanzamt unter Anführung des dargelegten Sachverhaltes und unter
Einbeziehung der korrigierten Lohnzettel mit Berufungsvorentscheidung teilweise
stattgegeben. Die Nachforderung an Einkommensteuer wurde mit S 9.019,00
(€ 655,44)
festgesetzt.
Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurde daraufhin ein
Vorlageantrag eingebracht. In diesem wurde noch ausgeführt, dass kein
vernünftiger Grund bestehe daran zu zweifeln, dass die vor der Wiener
Gebietskrankenkasse abgegebenen Erklärungen unrichtig seien, zumal der Bw.
durch Eingrenzung seiner Beschäftigungszeiten auch Versicherungsmonate im
Hinblick aus die Pension verliere. Der Bw. sei in der Zeit vom 31. März
1997 bis 1. Juni 1997 bei der AKEG beschäftigt gewesen und habe auch nur
für diesen Zeitraum Gehaltszahlungen bezogen. Das Gleiche gelte für
die Beschäftigung bei der Firma GOGesmbH. Mit Vorhalt hat das Finanzamt den
steuerlichen Vertreter des Bw. eingeladen bekannt zu geben ob andere
schriftliche Unterlagen, als die bereits vorgelegten, betreffend der
Dienstverhältnisse zu den Firmen AKEG und GOGesmbH vorhanden seien. Im
Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass sämtliche schriftliche Unterlagen
vorgelegt worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Rz 4 zu § 19 und die dort angeführte Judikatur) sind Einnahmen dann
als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie
tatsächlich und wirtschaftlich verfügen kann.
Gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Kalenderjahr 1997 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der
Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel, ausgefüllt auf dem amtlichen
Vordruck, aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu
übermitteln. Die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt der
Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten
Datenübermittlung gemeldet werden. Nach § 84 Abs. 3 EStG 1988 ist der
Lohnzettel auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auszuschreiben. Aus § 78
Abs. 5 EStG 1988 ergibt sich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine
Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn
auszuhändigen hat. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu
enthalten:
Bruttobezüge
gemäß
§ 25 EStG 1988
Beitragsgrundlage
für Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge)
Pflichtbeiträge
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988
Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Lohnsteuer
Lohnsteuer
Nach
§ 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen auf
Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Als
Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist
(§ 166 BAO). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Im vorliegenden Berufungsfall wird vom Bw. die Höhe
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und der
Beschäftigungszeitraum bei den Firmen AKEG und GOGesmbH bestritten. Als
Nachweis für die Beschäftigungszeiträume wurde vom Bw. auf die
Niederschriften mit der Wiener Gebietskrankenkasse verwiesen und für die
Höhe der erhaltenen Bezüge wurde eine Aufstellung - welche der
Bw. zusammenstellte - vorgelegt.
Laut den im Akt vorhandenen Unterlagen war der Bw. im
Kalenderjahr 1997 bei sechs Arbeitgebern beschäftigt. Aus der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ist zu
entnehmen, dass dem Bw. die Anzahl und die Dauer seiner
Beschäftigungsverhältnisse und die Adressen der Arbeitgeber infolge
des oftmaligen Stellenwechsels nicht bekannt sind. Aus den Niederschriften der
Gebietskrankenkasse - welche als Nachweis betreffend die
Beschäftigungsverhältnisse der Berufung beigelegt waren - ergibt
sich, dass der Bw. die Dauer der Beschäftigungszeiten angeben konnte. Auf
Grund der persönlichen Vorsprache des Bw. bei der Gebietskrankenkasse hat
diese die Versicherungspflicht des Bw. zu vier Arbeitgebern überprüft.
Laut Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 10. Mai 1999 wurde die
Versicherungszeit bei der Firma SOEG für den Zeitraum 1. April 1997 bis
31. August 1997 storniert und das Betriebsstättenfinanzamt hat
den Lohnzettel hinsichtlich der Beschäftigungsdauer und der Höhe der
Bruttobezüge korrigiert. Das Betriebsstättenfinanzamt der Firma
RGesmbH erstellte auf Grund der Feststellung der Gebietskrankenkasse ebenfalls
einen neuen Lohnzettel. Bei den Firmen AKEG und GOGesmbH stellte die
Gebietskrankenkasse keine Änderung der Versicherungspflicht fest und teilte
dies mit Schreiben vom 2. Oktober 1999 und 20. Mai 1999 dem Bw. mit. Am 19.
November 2001 hat der Bw. dem Finanzamt persönlich eine Zusammenstellung
der Einkünfte überreicht. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass der
Bw. von der Firma AKEG brutto S 20.000,00 für den Zeitraum 31.
März 1997 bis 1. Juni 1997 und von der Firma GOGesmbH S 2.000,00
für den Zeitraum 27. Oktober 1997 bis 5. November 1997 erhalten hat.
Unterlagen wie, Überweisungen, Kontoauszüge. Abrechnungen über
die in den Kalendermonaten ausbezahlten Arbeitslöhne oder Kassaquittungen,
dass nur diese Beträge an den Bw. von den Firmen ausbezahlt worden sind,
hat der Bw. nicht vorgelegt.
Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung den
Sachverhalt dargelegt und dem Bw. die Erwägungen zur Beweiswürdigung
aus welchen Gründen die Höhe der Einkünfte der Firmen AKEG und
GOGesmbH bei Durchführung der Veranlagung laut den übermittelten
Lohnzettel miteinbezogen worden sind, mitgeteilt. Der Bw. ist diesen
Ausführungen - denen der Charakter eines Vorhaltes zukommt - im
Vorlageantrag konkret nicht entgegengetreten. Auch wenn im Vorlageantrag
angeführt wird, dass bei der freien Beweiswürdigung zu
berücksichtigen sei, dass der Bw. aus eigenem Antrieb bei der
Gebietskrankenkasse vorstellig geworden ist und die Beitragszeiten zu den
jeweiligen Dienstgebern richtig stellte, übersieht er, dass die
Versicherungszeiten bei den Firmen AKEG und GOGesmbH von der Gebietskrankenkasse
nicht geändert worden sind. Außerdem ist aus den von der
Gebietskrankenkasse mit dem Bw. aufgenommenen Niederschriften betreffen dieser
beiden Arbeitgeber zu entnehmen, dass das Entgelt korrekt ausbezahlt worden
ist.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates ist es
dem Bw. nicht gelungen, für seine Behauptungen, von der Firma AKEG brutto
S 20.000,00 und von der Firma GOGesmbH brutto S 2.000,00 erhalten zu haben,
entsprechende Beweise vorzulegen. Auf Grund dieses Sachverhaltes kann dem
Finanzamt nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es die Höhe der
Einkünfte laut den von den Arbeitgebern elektronisch übermittelten
Lohnzettel angesetzt hat.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4667-W/02
- Stammnummer
- 14068
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF