Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2156-L/02
Zufluss einer Pensionsabfindung im Zusammenhang mit einem Verfahren nach § 240 Abs. 3 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2156-L/02vom 04.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 17. 9. 2002, betreffend
Rückzahlung von Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs. 3 BAO
für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war bis 31.12.2000 bei der SP.
beschäftigt. Laut versicherungsmathematischem Gutachten vom 22.
Februar 2001 wurde der Barwert seiner Berufsunfähigkeitspension mit
S 2.818.386,-- ermittelt. In dem vom Rechtsmittelwerber und seiner Gattin
unterfertigten Schreiben vom 18. Juni 2001 ersuchte der Einschreiter um
Auszahlung einer einmaligen Kapitalabfindung seiner
Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Beschlusses vom 12.12.2000 in der
Höhe von S 2.818.386,--. Versteuert wurde der genannte Betrag in der
Weise, dass vom Bruttobetrag von S 2.818.386,-- 25 % steuerfrei behandelt
wurden, der Rest von S 2.113.789,50 wurde der Tarifversteuerung
unterworfen. Nach Abzug einer Lohnsteuer von S 1.046.516,70 verblieb ein
Betrag von S 1.771.869,30, der im August 2001 zur Auszahlung kam.
Am 24. Dezember 2001 brachte der Berufungswerber beim
Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der 2001 von seinem
Arbeitgeber zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer gemäß
§ 240 Abs.
3 BAO ein. Die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer gründe auf der Zahlung
einer Pensionsabfindung anlässlich der Beendigung seines
Dienstverhältnisses zur SP. am 30.11.2000. Der Lohnsteuerabzug sei im Jahr
2001 nach der Übergangsregelung gemäß
§ 124b Z 53 und
§ 67 Abs. 10 EStG vorgenommen worden, obwohl die Abfindung bereits im Jahr
2000 zugeflossen sei. Der Sachverhalt stelle sich wie folgt dar: Die Zahlung der
Pensionsabfindung sei von der SP. bereits am 12. Dezember 2000 bewilligt und ihm
zur Auszahlung angeboten worden. Als Beleg diene die Kopie vom Sitzungsprotokoll
der Sitzung der SP. vom 12. Dezember 2000 und die Kopie des Zuerkenntnisses der
Berufsunfähigkeit durch die PVAng. Der Geldbetrag sei ihm daher bereits zu
diesem Zeitpunkt auf Abruf zur Verfügung gestanden. Der zustehende
Geldbetrag sei bis zur tatsächlichen Auszahlung auf sein Bankkonto im Jahr
2001 entsprechend verzinst worden. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 5.3.1969,
1865/67 sei ein Betrag im Zeitpunkt des Empfanges des Angebotschreibens
zugeflossen, wenn der Geldbetrag auf Abruf zur Verfügung stehe. Die
Pensionsabfindung sei daher nicht im Jahr 2001 nach der Rechtslage für
dieses Jahr zum 1.1.2001 (Übergangsregelung für 2001), sondern im Jahr
2000 nach der bis zum 31.12.2000 bestehenden Rechtslage zu versteuern gewesen.
Die Lohnsteuer für die ausbezahlte Abfindung sei somit zu Unrecht
einbehalten und abgeführt worden. Laut dem beigefügten
Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2000 ersuchte der Berufungswerber um Widerruf
seines Vorstandsvertrages zum 31.12.2000 in Folge Zuerkennung der
Berufsunfähigkeitspension zum 1.12.2000. Gleichzeitig ersuchte er um
Ablöse des Betrages betreffend Berufsunfähigkeitspension. Zur
Klärung wurde mitgeteilt, dass es völlig egal sei, ob dieser Betrag,
der aus dem versicherungsmathematischen Gutachten hervorgehe, entweder direkt an
die Pensionskasse oder direkt an den Rechtsmittelwerber überwiesen werde.
Der Ausschuss gab die Empfehlung weiter, die Abfindung an den Berufungswerber zu
befürworten.
Mit Bescheid vom 17. September 2002 wies das Finanzamt der
Betriebsstätte den Antrag ab, weil die Versteuerung der Pensionsabfindung
im Jahr 2001 seitens des ehemaligen Arbeitgebers des Rechtsmittelwerbers
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sei. An Hand der vorliegenden
Unterlagen hätte zweifelsfrei festgestellt werden können, dass die
Pensionsabfindung erst im Kalenderjahr 2001 zugeflossen sei und der
Berufungswerber daher erst ab diesem Zeitpunkt rechtlich und wirtschaftlich
darüber verfügen hätte können. Es treffe zwar zu, dass in
der Sitzung vom 12. Dezember 2000 die Ablöse des Betrages betreffend
Berufsunfähigkeitspension grundsätzlich bewilligt worden sei. Das
versicherungsmathematische Gutachten, das im Auftrag der SP. per Stichtag
31.12.2000 erstellt worden sei, sei dem Arbeitgeber erst am 22. Februar 2001
vorgelegen. Erst ab diesem Zeitpunkt sei somit der Arbeitgeber in der Lage
gewesen den errechneten Betrag zur Auszahlung zu bringen. Es sei daher nicht
zutreffend, dass dem Berufungswerber dieser Geldbetrag bereits im Jahr 2000 auf
Abruf zur Verfügung gestanden sei. Laut vorliegender Abrechnung sei die
Auszahlung der Abfindung der Berufsunfähigkeitspension überhaupt erst
am 17.8.2001 erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt sei dem Einschreiter die
rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht zugestanden. Die
Versteuerung der Pensionsabfindung sei entsprechend der für das
Kalenderjahr 2001 gültigen Rechtslage (§ 124b Z 53 EStG) demnach zu
Recht erfolgt.
Dagegen wurde fristgerecht berufen. Wie aus dem
beiliegenden Schreiben der SP. vom 22.12.2000 zu erkennen sei, sei die
wirtschaftliche und rechtliche Verfügungsmacht von zumindest
S 1.500.000,-- bereits 2000 gegeben gewesen. Das genannte Schreiben
hat folgenden Wortlaut: "da schon mehrmals (per FAX am 30.11.2000 und 22.12.2000
und auch telefonisch) bei der Pensionskasse erfolglos versucht wurde, den
Dotierungs- bzw. Abfindungsbetrag zu ermitteln, bieten wir Ihnen bei Bedarf bzw.
nach Anforderung eine a-conto-Zahlung bis ATS 1.500.000,-- an."
In Beantwortung eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates vom 7. September 2004 gab der Rechtsmittelwerber am 28.9.2004 zu
Protokoll, dass die Pensionsabfindung 1. nicht verzinst und 2. in der Bilanz zum
31.12.2000 als Rückstellung behandelt worden sei. Das vorgelegte Schreiben
vom 12.12.2000 an den Arbeitgeber des Berufungswerbers hat folgenden Wortlaut:
"Ich bekam per 1.12.2000 die Berufsunfähigkeitspension von der
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zuerkannt. Ich ersuche daher um
einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31.12.2000. Von
der zusätzlichen Auslagerung an die Pensionskasse ersuche ich, die
Wahlmöglichkeit der Abfindung zu bewilligen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Dem Rechtsmittel ist aus mehreren Gründen kein Erfolg
beschieden.
1. Nichtanwendung des § 240 Abs. 3 BAO: Nach
§ 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines
Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind,
der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht
einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen
oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
Gemäß der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO
in der nach der Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§
323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) anzuwendenden Fassung hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt
ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages
auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf
des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt,
gestellt werden.
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO ergibt
sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten
und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese
Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240
Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum
Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers (siehe hiezu etwa das
VwGH-Erk. 25.3.1999, 97/15/0089) greift nach der Anordnung des Gesetzes dann
nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim
Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides
korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die
Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes
Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. die Erk. d. VwGH v. 4.6.2003, 2002/13/0238,
2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241, 2002/13/0242 und die dort jeweils
angeführte Vorjudikatur).
Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus
Folgendes: Der Berufungswerber wurde für das Kalenderjahr 2001
rechtskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. In dieses Verfahren wurden
auch die hier strittigen Bezüge, welche nach dem Tarif versteuert wurden,
einbezogen. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240
Abs. 3 BAO bleibt damit kein Raum. Der Berufungswerber hätte nämlich
im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend machen
müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3
BAO nicht mehr offen steht.
Bereits aus diesem Grunde war das Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen.
2. Zufluss der Pensionsabfindung im Kalenderjahr
2001: Wie das Finanzamt zu Recht im angefochtenen Bescheid
ausgeführt hat, wurde die Pensionsabfindung erst am 17. August 2001
ausbezahlt, nachdem der vom Arbeitgeber zu bezahlende Betrag am 22. Februar 2001
durch ein versicherungsmathematisches Gutachten ermittelt wurde und der
Berufungswerber erstmals mit Schreiben vom 18. Juni 2001 um Auszahlung des
genannten Betrages ersucht hat. Durch das vom Arbeitgeber am 22.12.2000 gemachte
Angebot, bei Bedarf bzw. nach
Anforderung eine a-conto-Zahlung bis S 1.500.000,-- zu leisten,
wurde noch kein Zufluss bewirkt. Zur Frage des Zufließens bestimmt §
19 Abs. 1 EStG. 1988, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen sind, in dem
sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Eine Definition des Begriffes
"Zufließen" enthält das Einkommensteuergesetz nicht. Nach Lehre und
Rechtsprechung gilt ein Betrag in dem Augenblick als zugeflossen, in dem der
Steuerpflichtige die Verfügungsmacht darüber erhält. In dem im
Antrag zitierten VwGH-Erkenntnis vom 5. März 1969, Zl. 1865/67 konnte der
Beschwerdeführer durch die Annahme des Vergleichsangebotes über den
Betrag verfügen. Gerade der Umstand, dass der Berufungswerber nach der
Aktenlage das Angebot auf a-conto-Zahlung nicht annahm, unterscheidet den
Berufungsfall von dem des zitierten Erkenntnisses, so dass im vorliegenden Fall
von keinem Zufluss eines Teiles der Pensionsabfindung im Kalenderjahr 2000
gesprochen werden kann. In der Bilanz 2000 wurde kein Teil der Pensionsabfindung
als Verbindlichkeit gebucht, sondern für den Gesamtbetrag von
S 2.818.386,-- bloß eine Rückstellung gebildet. Viele
Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern Gehaltsvorschüsse an. Ein Zufluss
von Arbeitslohn kann in derartigen Fällen darin noch nicht gesehen werden.
Er liegt frühestens zu dem Zeitpunkt vor, zu dem der Dienstnehmer den
Gehaltsvorschuss in Anspruch nimmt. Mangels Zuflusses eines Teiles oder
des Gesamtbetrages der Pensionsabfindung im Kalenderjahr 2000 kann nicht die vom
Berufungswerber begehrte Versteuerung derselben mit dem Hälftesteuersatz
des § 67 Abs. 8 lit. b EStG (in der für das Kalenderjahr 2000
geltenden Fassung) erfolgen.
3. Selbst bei einem akzeptierten Zufluss am 22.12.2000
- was ausdrücklich verneint wird - käme die Versteuerung der
Pensionsabfindung mit dem Hälftesteuersatz nicht in Frage. Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erk. vom 23.4.2001, 98/14/0176, v.
27.11.2001, 2001/14/0130 und vom 18.12.2001, 2001/15/0190, zum Ausdruck
gebracht, dass Pensionsabfindungen im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988
nur vorliegen, wenn sie in Abgeltung eines - auf Renten lautenden -
bereits entstandenen Anspruches geleistet werden. Das EStG unterscheidet etwa in
§ 9 Abs. 1 Z 2 zwischen "Pensionen" und "Anwartschaften" auf Pensionen.
§ 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2000
geltenden Fassung stellt auf die Abfindung von Pensionen, nicht auf die
Abfindung von Anwartschaften ab. In dem zur Kommunalsteuer ergangenen Erkenntnis
vom 12.9.2001, 2000/13/0058, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zum
Ausdruck gebracht, dass eine Pensionsabfindung nur vorliegen kann, wenn sie
nach Beendigung des
Dienstverhältnisses, also im potenziellen Versorgungsfall geleistet
wird. Da das Dienstverhältnis erst am 31.12.2000 beendet wurde, hätte
der Hälftesteuersatz auf eine am 22.12.2000 erfolgte
Pensionsabfindungsteilzahlung nicht angewendet werden können.
Das Rechtsmittel war somit aus mehreren Gründen
abzuweisen.
Linz,
4. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2156-L/02
- Stammnummer
- 12548
- Gültig
- 04.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF