Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3831-W/02
Die Höhe der Einkünfte aus nsA wurden laut übermittelten Lohnzettel angesetzt, da dem Bw. der Nachweis, dass keine Einkünfte zugeflossen sind, nicht gelungen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3831-W/02vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GB, 1230 Wien, Kgasse 1,
vertreten durch HH, Steuerberater, 1060 Wien, Mstraße 95, vom
7. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23.
Bezirk (ab 1. Jänner 2005 Finanzamt Wien 1/23) vom 21. Februar 2002
betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt führte auf Grund der von der
steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers (in Folge: Bw.) eingereichten
Einkommensteuererklärung die Veranlagung für das Kalenderjahr 2000
durch. Bei Durchführung der Veranlagung wurden die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit auf Basis der dem Finanzamt elektronisch
übermittelten Lohnzettel der Firmen ZM KEG und SM KEG miteinbezogen. Die
Abgabennachforderung in Höhe von S 80.198,00
(€ 5.828,22) wurde
mit Bescheid vom 21. Februar 2002 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und
führte als Begründung an, dass ihm die Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von S 206.756,00
nicht zugeflossen seien.
Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungsverfahrens gab der Bw. bekannt, dass die Firma ZM KEG in Konkurs sei
und er daher keinerlei Zahlungen in bar noch Überweisungen erhalten habe.
Auch hätte die Firma SM KEG keine Zahlungen an ihn getätigt. Als
Beilage war ua. ein Schreiben des Masseverwalters und eine Arbeitsbescheinigung
angeschlossen. Aus dem Schreiben des Masseverwalters vom
18. Oktober 2001 war zu entnehmen, dass das Dienstverhältnis des
Bw. zur Firma ZM KEG aufrecht sei und gemäß
§ 25 Konkursordnung
gekündigt wurde. Das Beschäftigungsverhältnis bestand vom 24.
September 1999 bis zum 30. November 2001. Daraufhin hat das Finanzamt den
Masseverwalter mit Vorhalt vom 17. Mai 2002 ersucht bekannt zu geben in welcher
Höhe die Dienstnehmerforderung des Bw. konkursgerichtlich angemeldet worden
ist. Außerdem wurde im Schreiben noch ersucht, zur Behauptung des Bw.
keine Lohnzahlungen erhalten zu haben, Stellung zu nehmen, da dem Finanzamt ein
Lohnzettel für das Kalenderjahr 2000 übermittelt worden
ist.
Im Antwortschreiben gab der Masseverwalter bekannt, dass
die Konkursforderung aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von S 91.819,28
netto und ein Nettobetrag in Höhe von S 12.131,67 als Masseforderung
angemeldet wurde. Ein Schreiben an das Handelsgericht Wien sowie eine Berechnung
der Höhe der Konkursforderung vom Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer in Ablichtung war als Beilage angeschlossen. Außerdem wurde
noch angeführt, dass ein Lohnzettel seitens der Steuerberatungskanzlei
ausgearbeitet worden sei und dem Bw. zur Verfügung gestellt wurde. Eine
Ablichtung des Lohnzettels für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 30. November 2001 wurde als Beilage nachgereicht.
Der steuerliche Vertreter der Firma SM KEG wurde vom
Finanzamt mittels Vorhalt ersucht zu den Behauptungen des Bw. dass keine
Zahlungen im Kalenderjahr 2000 geleistet worden seien, Stellung zu nehmen. Mit
Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte der steuerliche Vertreter der Firma SM KEG dem
Finanzamt mit, dass der Bw. das Gehalt in bar erhalten habe und dass in
beiderseitigem Einvernehmen die Zahlungen nicht schriftlich quittiert worden
sind.
Das Finanzamt ist auf Grund der durchgeführten
Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die auf den Lohnzetteln
angeführten Bezüge dem Bw. im Kalenderjahr 2000 zugeflossen sind. Die
Berufung wurde daher unter Anführung des dargelegten Sachverhaltes vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin stellte der Bw. einen Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und
Rechtsprechung (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Rz 4 zu § 19 und die dort angeführte Judikatur) sind Einnahmen dann
als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über sie
tatsächlich und wirtschaftlich verfügen kann.
Gemäß
§ 84 Abs. 1 EStG 1988 in der für
das Kalenderjahr 2000 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der
Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel, ausgefüllt auf dem amtlichen
Vordruck, aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu
übermitteln. Die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt der
Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten
Datenübermittlung gemeldet werden. Nach § 84 Abs. 3 EStG 1988 ist der
Lohnzettel auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auszuschreiben. Aus § 78
Abs. 5 EStG 1988 ergibt sich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine
Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn
auszuhändigen hat. Diese Abrechnung hat zumindest folgende Angaben zu
enthalten:
Bruttobezüge
gemäß
§ 25 EStG 1988
Beitragsgrundlage
für Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge)
Pflichtbriträge
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und 5 EStG 1988
Bemessungsgrundlage
für die Ermittlung der Lohnsteuer
Lohnsteuer
Nach
§ 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabepflichtigen auf
Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht
(§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Als
Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist
(§ 166 BAO). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Im gg. Berufungsfall wird vom Bw. der Zufluss der
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus den
Dienstverhältnissen zu den Firmen ZM KEG und SM KEG zur Gänze
bestritten. Als Nachweis für diese Behauptung wurde vom Bw. lediglich
angeführt, dass die Firma ZM KEG in Konkurs sei und er keine Zahlungen
erhalten habe. Ebenso hätte die Firma SM KEG keine Zahlungen an ihn
getätigt. Im Zuge des vom Finanzamt durchgeführten
Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass über die Firma ZM KEG der
Konkurs am 26. September 2001 eröffnet wurde und dass Lohnforderungen von
Jänner 2001 bis November 2001 für den Bw. angemeldet worden sind und
dass von der Firma SM KEG die Gehaltszahlungen bar ohne Quittung mit
Einverständnis des Bw. erfolgt sind. Unter Zugrundelegung dieses oa.
Sachverhaltes ist das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Gehaltszahlungen dem Bw. im Kalenderjahr 2000 in Höhe der
auf den Lohnzetteln angeführten Bezüge zugeflossen sind. Der Bw. ist
diesen Ausführungen - denen der Charakter eines Vorhaltes zukommt -
im Vorlageantrag nicht entgegengetreten.
Anzuführen ist noch, dass aus dem Berechnungsblatt des
Insolvenzschutzverbandes für Arbeitnehmer zu entnehmen ist, dass
Lohnzahlungen für den Zeitraum 1. Mai 2001 bis 10. November 2001
als Konkurs bzw. Masseforderungen aufgelistet worden sind. Forderungen für
Lohnzahlungen des Zeitraumes Jänner bis Dezember 2000 sind in der
Berechnung nicht angeführt. Auch nach Auffassung des unabhängigen
Finanzsenates ist es dem Bw. nicht gelungen einen konkreten Nachweis zu
erbringen, dass er von beiden Firmen im Kalenderjahr 2000 kein Gehalt ausbezahlt
erhalten hat. Die Bezüge sind demnach dem Bw. im Kalenderjahr 2000
zugeflossen und waren daher bei Durchführung der Veranlagung
miteinzubeziehen.
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Sach- und
Rechtslage.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3831-W/02
- Stammnummer
- 14071
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF