Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1974-W/02
Zufluss von Arbeitslohn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1974-W/02vom 04.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom
10. Oktober 2000 des Bw., vertreten durch
DDr. Wilhelm Kryda, gegen die Bescheide vom
14. September 2000 des Finanzamtes Lilienfeld betreffend Haftung zur
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den
Zeitraum 1) vom 1. Jänner 1997 bis zum
31. Dezember 1999 und 2) vom 1. Jänner 2000 bis zum
31. August 2000 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer beim
Berufungswerber (idF.: Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte
das Prüfungsorgan fest, dass der Bw. von den Löhnen seiner Ehegattin
- und einzigen Dienstnehmerin - weder Lohnsteuer, noch den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an das Finanzamt
abgeführt hat.
Das Finanzamt ist dieser
Feststellung gefolgt und hat die dementsprechenden Abgabenbescheide
erlassen.
In seiner Berufung beantragt
der Bw. die Festsetzung der Lohnsteuer in Höhe der bisher ausbezahlten
Beträge.
Das Finanzamt hat die Berufung
mit folgender Begründung abgewiesen: der Bw. beschäftige seit Mai 1997
seine Gattin im Betrieb. Die Gattin sei bei der Sozialversicherung angemeldet
und es seien auch die SV-Beiträge bezahlt worden. Der Lohn und die darauf
entfallende Lohnsteuer - sowie der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag - seien in der Buchhaltung als Aufwand verbucht worden.
Die Löhne seien aber nicht ausbezahlt sondern auf das Konto Lohn- und
Gehaltsverbindlichkeiten gebucht worden. Die Löhne seien der Ehegattin
daher zugeflossen und in weiterer Folge dem Betrieb des Bw. wieder zur
Verfügung gestellt worden.
In seinem Vorlageantrag wendet
der Bw. dagegen ein, dass die Dienstnehmerin keine Beträge ausbezahlt
erhalten habe und natürlich weiterhin Gehaltsverbindlichkeiten
gegenüber der Dienstnehmerin bestünden. Erst im Zeitpunkt der
Auszahlung der Dienstnehmerbezüge würde es zur Lohnsteuerpflicht
kommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass zwischen
dem Bw. und seiner Ehegattin ein Dienstverhältnis besteht und die Ehegattin
im Betrieb des Bw. auch tatsächlich beschäftigt ist.
Gemäß
§ 19
EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, Rz 4 zu § 19 und die
dort angeführte Judikatur) sind Einnahmen dann als zugeflossen anzusehen,
wenn der Empfänger über sie tatsächlich und wirtschaftlich
verfügen kann. Im Erkenntnis vom 5. März 1986,
Zl. 85/13/0085, hat der Verwaltungsgerichtshof im
"Stehenlassen" von Bezugsteilen durch einen Arbeitnehmer im
Interesse des Arbeitgebers eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über
dieselben und damit einen Zufluss von Arbeitslohn erblickt.
Das Finanzamt ist in der
Berufungsvorentscheidung unter Zugrundelegung des oa. Sachverhaltes zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Ehegattin ihr Gehalt dem Betrieb des Bw. zur
Verfügung gestellt hat. Der Bw. ist diesen Ausführungen - denen
der Charakter eines Vorhaltes zukommt - im Vorlageantrag nicht entgegen
getreten. Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat die Ehegattin, indem sie
ihr Gehalt dem Betrieb des Bw. zur Verfügung gestellt hat, im Sinne der
oben dargestellten Auffassung von Lehre und Rechtsprechung über ihr Gehalt
wirtschaftlich verfügt. Entgegen der Auffassung des Bw. bewirkt bereits
diese Verfügung und nicht erst eine spätere Auszahlung des Gehaltes
den Zufluss von Arbeitslohn.
Die angefochtenen Bescheide
entsprechen somit der Sach- und Rechtslage.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien,
4. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1974-W/02
- Stammnummer
- 8636
- Gültig
- 04.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF