…eines abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens gem. § 165 Abs. 4 FinStrG binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Die Monatsfrist beginne im…
…den Mietvertrag für die Bw. auf Vermieterseite unterfertigt. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass die Bw. ab diesem Zeitpunkt "Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund" hatte. Die Frist des § 303 Abs. 2 BAO, innerhalb welcher ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen des neu hervorgekommenen Mietverhältnisses mit Markus…
…betreffend Umsatz- und Einkommensteuer hinsichtlich des Jahres 2006 jeweils am 7. August 2007 erlassen wurden, war der vom Finanzamt aufgegriffene Wiederaufnahmsgrund im Zeitpunkt der Erlassung der beiden letztangeführten Bescheide noch nicht existent. Somit lag im Jahre 2006 kein Neuerungstatbestand iSd Bestimmung des § 303 Abs 1…
…auszuschließen sind, stellen indes keine neuen Tatsachen und Beweismittel dar und können einen Wiederaufnahmegrund nicht verwirklichen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 303 E 198ff). Die "Nichtvorlage von Originalrechnungen" ist jedenfalls keine neue Tatsache, weil bereits im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt war, dass…
…Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen…
…Bezirkskrankenhauses Lienz vom 22. September 2003) neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel und somit Wiederaufnahmsgründe i.S. der vorangeführten Gesetzesbestimmung darstellen. Die Krankheit des Bw. war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend Einkommensteuer 2001 (am 3. April 2002) sowohl dem Bw. selbst als auch dem…
…aufzukündigen. Die Aufkündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes an die zuletzt bekannte Adresse zu erfolgen. 4.3. Der Verpächter verzichtet darauf, dieses Pachtverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt als zum 31.1.2.2003 aufzukündigen, es sei denn, dass a) der Verpächter mit dem Standort K, Pg…
…aus Grundstückserlösen begleichen könne. Im Jahr 2002 habe man aus Zeitungsberichten über die Inhaftierung erfahren und schließlich im Jahr 2004 Recherchen hinsichtlich der Bonität angestellt. Erst zu diesem Zeitpunkt sei man zur Erkenntnis gelangt, dass die Forderung nicht einbringlich gemacht werden könne. Im Zuge der…
…Fremdenheim des Bw. in der Weise umgestaltet worden, dass aus einem Fremdenzimmer ein Frühstücksraum gemacht worden sei. Somit seien ab diesem Zeitpunkt nur noch drei Zimmer mit sechs Betten bzw. drei Notbetten vorhanden gewesen. Aufgrund der neuen Bewirtschaftungsform habe sich "nunmehr ergeben", dass der Betrieb…
…entschieden worden ist (Vorfragentatbestand) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welcher gesetzliche Wiederaufnahmegrund durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen wird und daher als solcher herangezogen werden soll…
…AG steht und im Zeitpunkt der Leistung absetzbar ist. Beigelegt wurde lediglich ein eingescannter Kassa-Eingangsbeleg mit dem Vermerk "AG Euro vierzigtausend". Mit Bescheid vom 17.11.2017 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Einkommensteuer 2014 mit der Begründung, dass keine Wiederaufnahmegründe vorliegen…
…2015 ausgestellten Lohnzettel des ***AG1*** ***A*** keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Demnach handelt sich dabei um keine neu hervorgekommene Tatsache, sondern um ein neu entstandenes Beweismittel (nova producta), das im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide noch nicht existiert hat…
…2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsensind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Erwägungen 1) Wiederaufnahme Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (Ritz, BAO³, §303 Tz 13…
…nachweisen sollen." Mit Bescheid vom 28. April 2011 wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Unterlagen übermittelt worden seien, aus denen zu ersehen wäre, wie die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf die Gläubiger aufgeteilt…
… VwGH 7.6.2001, 95/15/0112). Wurden der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht sämtliche Lohnzettel des Abgabepflichtigen für das betreffende Kalenderjahr übermittelt, so stellt die spätere erstmalige Übermittlung eines weiterenLohnzettels einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil die Behörde nun erst Kenntnis…
…drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die oben zitierte Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit…
…dass die Wiederaufnahme auf Grund der mit Schreiben vom 10. September 2003 neu hervorgekommenen Tatsachen erfolge. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug sei der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (RZ 1816 USt-RL). Es würden daher jene Vorsteuerbeträge ausgeschieden, die die Besteuerungszeiträume vor 2001 betreffen. In der Berufung vom…
…des Prüfungsberichtes). Zum Prüfungsjahr 1998: Hinsichtlich der vier von der Firma A. verwalteten Mietobjekte seien zum Zeitpunkt der Erstellung der Umsatz- und Einkommensteuererklärung ordnungsgemäße Jahresabrechnungen (des genannten Hausverwalters) vorgelegen. Eine Gegenüberstellung der Jahreszusammenstellungen des Hausverwalters und der für die jeweiligen Mietobjekte erstellten Überschussrechnungen habe Differenzen…
… 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster…
…zur Verfügung standen, seien bereits im Rahmen der Vor - Bp. vorhanden gewesen. Somit lägen keine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen vor, die später hervorgekommen seien. Eventuell später hervorgekommene Umstände seien keine Wiederaufnahmsgründe. Weiters wurde auf fehlerhafte Ermessensübung verwiesen, da in Ermessensüberlegungen, die eine Wiederaufnahme…