RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100485/2009

Zeitpunkt der Uneinbringlichkeit einer Forderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100485/2009vom 08.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Grundsätzlich ist der Sachverhalt wie bei der KL GmbH zu beurteilen, bei der die Buchungen allerdings schon zum Stichtag 31.12.2005 erfolgten. Es wird daher auf das Berufungsverfahren betreffend die Fa. KL GmbH verwiesen. Schulderlass P: In der Buchhaltung wurden die Verbindlichkeiten an P auf zwei Konten geführt. Diese wurden mit Datum 1.1.2005 auf ein (neues) Konto ,,Johann XY" umgebucht. Zum 31.12.2005 wurde dort ein Teilbetrag in Höhe von 798.539,94 mit dem Buchungstext "XY Johann-Nachlaß-Vergleich" GewF erhöhend ausgebucht. In der KöSt-Erklärung wurde ein Sanierungsgewinn in dieser Höhe ausgewiesen. Dieser Betrag wurde laut Buchungsbeleg 85 wie folgt ermittelt: Abwicklung Darlehen "P" Stand Verbindlichkeiten gegenüber P Bf Darlehen I 1.577.296,56 Darlehen II 1.744.703,99 3.322.000,55 82,22% XY Holding '718.545,34 17,78% Gesamtverbindlichkeiten 4.040.545,89 100,00% Begleichung: Kaufvertrag I (Österreich)2.000.000,00 Kaufvertrag II (BRD) Verkaufspreis 1.526.129,00 für Liegenschaft echt bezahlt 456.807,13 2000000 + 1.069.321,87 ergibt Nachlaß in Höhe von 971.223,47 Aufteilung Nachlaß Bf 82,22% 798.539,94 XY Holding 17,78% 172.683,53 Als zweite Variante wurde im Wege einer Vorhaltsbeantwortung abweichend davon erklärt,der Nachlass sei aufgrund der Nahebeziehung zum Gesellschafter als steuerfreie Einlage zu werten. In der Berufung wird schließlich als dritte Version eine treugeberische Beteiligung des Johann XY, die im Übrigen durch nichts belegt ist, ins Spiel gebracht. Nach dieser Darstellung soll der Restbetrag noch offen sein, und zwar gegenüber Johann XY. Ein allfälliger - aber nun doch nicht erfolgter Verzicht - sei als steuerneutrale Vermehrung des Gesellschaftsvermögens zu betrachten. War man sich also bei der Vornahme der Buchung noch sicher, dass ein Vergleich abgeschlossen worden sei (siehe Buchungstext), ist nun alles ganz anders - natürlich ohne jedewede schriftliche Urkunde. Das Finanzamt hatte daher jenen Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen, der seiner Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vorgänge entspricht. Nämlich, dass der Darlehensgeber (in der Folge als Fa. P bezeichnet) gegenüber dem Darlehensnehmer (also der BW) auf die Restforderung verzichtet hat. Zu den Ausführungen in der Berufung ist festzustellen: Unter Pkt. 1 wird nun argumentiert, der Fa. P stünde gegenüber der BW keine Restforderung mehr zu, da Johann XY mit dem ihm zustehenden Kaufpreisteilbetrag die"restlich noch bestehende Forderung" bezahlt habe. "Im eindeutigen Wortlaut der Vertragsurkunde" sei diese noch bestehende Kreditforderung seitens der kaufenden Partei ausdrücklich mit dem Kaufpreisteilbetrag in Höhe von € 2 Millionen eingeschätzt worden. Diese Darstellung entspricht jedoch eben nicht dem Wortlaut des Vertrages. Vielmehr heißt es dort unter Pkt. Zweitens a): Ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von € 2.000.000.-- werde dadurch berichtigt, dass die kaufende Partei die ihr zustehenden Forderungen u.a. gegenüber der BW, "deren Werthaltigkeit zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung ... mit obigem Kaufpreisteilbetrag eingeschätzt wird ... zur Gänze zur Zahlung erlässt". Das bedeutet mit anderen Worten: Die Fa. P hält von ihren Forderungen gegenüber dengenannten Schuldnern nur € 2 Mio. für werthaltig, sprich einbringlich. Der über diesen Betrag hinaus gehende, nicht werthaltige Teil der Forderungen wird den Schuldnern erlassen und vom Gläubiger als uneinbringlich ausgebucht. Schuldner ist bzw. war unter anderem die BW mit dem in der obigen Tabelle ausgewiesenen Betrag. Die Aufteilung des Schulderlasses auf die XY Holding GmbH und die BW wurde in dieser Form anerkannt, sodass ein entsprechender Ertrag anzusetzen war. Dieser war steuerpflichtig zu behandeln, da die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn nicht vorlagen. Johann XY, dessen Grundstücke aufgrund seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der BW hingegeben wurden, hat gegenüber der BW (aus dieser Transaktion) nur eine Forderung in der Höhe erworben, die dem Wert der Grundstücke bzw. dem (Teii)Kaufpreis dafür entspricht. Im Hinblick auf die nunmehr behauptete 50%-ige Beteiligung des Johann XY an der BW stellt sich allerdings die Frage, ob es sich bei diesem Vorgang nicht um eine steuerneutrale Einlage handelt - so wie dies die BW selbst unter Pkt. 4 der Berufung darstellt. Jedenfalls aber liegt nach Ansicht des Prüfers eine steuerpflichtige Vermehrung des Betriebsvermögens aufgrund des Schulderlasses durch die Fa. P vor, sodass die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen wäre." Die Berufungen wurden dem Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom 14. Mai 2009 vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.1.2010 wurde die Berufung hinsichtlich TZ 8 zurückgenommen. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31.12.2013 beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen als Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht zu erledigen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin ersucht, eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Betriebsprüfung abzugeben und die geforderte Akteneinsicht vorzunehmen. Mit Antwortschreiben vom 31. Oktober 2014 wurde der Antrag auf Entscheidung durch den Senat und auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und eine baldige Akteneinsicht mit anschließend ausführlicher Stellungnahme angekündigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 wurde seitens des Masseverwalters mitgeteilt, dass seitens der Geschäftsführung keine Stellungnahme erfolgt sei. Sachverhalt 1) Wiederaufnahme des Verfahrens und Umsatzsteuer 2004 Das Finanzamt hat aufgrund von Ermittlungen (Einsichtnahme in den Akt Auto XY GmbH, Amtshilfeersuchen) festgestellt, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners A ZU jedenfalls vor dem Jahr 2004 eingetreten ist. Nach Ansicht der Richterin ist sie jedenfalls bereits im Jahr 2002 eingetreten und daher (spätestens) in diesem Jahr eine Berichtigung vorzunehmen. Die diesbezüglich neu hervorgekommenen Tatsachen rechtfertigen eine Wiederaufnahme. 2) Körperschaftsteuer 2005 In der Buchhaltung wurden die Verbindlichkeiten an P auf zwei Konten geführt. Diese wurden mit Datum 1.1.2005 auf ein (neues) Konto ,,Johann XY" umgebucht. Zum 31.12.2005 wurde dort ein Teilbetrag in Höhe von 798.539,94 mit dem Buchungstext "XY Johann-Nachlaß-Vergleich" gewinnerhöhend ausgebucht. In der KöSt-Erklärung wurde ein Sanierungsgewinn in dieser Höhe ausgewiesen. Die Berechnung findet sich auf dem Buchungsbeleg 85 dargestellt (siehe oben). Nach Ansicht der Richterin liegt eine steuerpflichtige Betriebsvermögensvermehrung vor. 3) Anspruchszinsen 2005 Aufgrund der im Körperschaftsteuerbescheid 2005 ausgewiesenen Nachforderung wurde am 18.11.2008 ein Anspruchszinsenbescheid erlassen. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung folgt den durch die Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen und Beweismitteln. Rechtslage 1) Wiederaufnahme des Verfahrens § 303 Abs. § 303 BAO lautet (in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung): "§ 303. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. (3) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist. (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." 2) Forderungsberichtigung Gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz geändert hat. Gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 UstG gilt Abs. 1 sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Die Berichtigung hat nach § 16 Abs. 1 Z 2 in dem Veranlagungszeitraum zu erfolgen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. 3) Schulderlass § 36 EStG lautet (in der für das streitgegenständliche Jahr 2005): (1) Zu den Einkünften gehören Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. (2) Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes: | | | | | | | | | | | | 1. | Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. | 2. | Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt. | 3. | Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen. 4) Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2001/59 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsensind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Erwägungen 1) Wiederaufnahme Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (Ritz, BAO³, §303 Tz 13). Eine Wiederaufnahme kann somit nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde jedoch bisher noch keine Kenntnis hatte (vgl. VwGH 19.11.1998, 96/15/0148). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 18.10.2007, 2003/14/0087 und VwGH 31.10.2000, 95/15/0114, jeweils mwN) ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Es kommt somit darauf an, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand der Behörde aufgrund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen des jeweiligen Veranlagungsjahres. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel ist somit allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen. Das "konkrete Verfahren" ist im vorliegenden Fall das Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004 der Bf. Alles was der zuständigen Abgabenbehörde in der Umsatzsteuererklärung bzw. in den dazugehörigen Beilagen für das jeweilige Veranlagungsjahr bis zur Erlassung des Erstbescheides bekannt gegeben wurde, stellt daher keine neue Tatsache im Sinn des § 303 Abs. 4 BAO dar. Nach Ansicht der Richterin zählt dazu NICHT der Inhalt des Konkursaktes der Auto XY GmbH. Durch Einsichtnahme durch die Prüfer in diesen Akt können demnach sehr wohl neue Tatsachen für das Verfahren der Bf. neu hervorkommen. Dem Vorbringen der Bf., es sei der Kenntnisstand der Gesamtorgansiation maßgeblich, ist demnach nicht zu folgen. Denn die Frage des Hervorkommens ist nach der Rechtsprechung des VwGH aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen, wobei das Unterbleiben der Ausforschung von Sachverhaltselementen eine Wiederaufnahme nicht ausschließt (Vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, Tz. 14 ff zu § 303).Dass im Wiederaufnahmebescheid nicht angeführt wurde, auf welche weise in den Akt Einsicht genommen wurde und wann genau die Einsicht erfolgte, erscheint der Richterin ohne rechtliche Bedeutung. Denn dass durch die Einsicht die neuen Erkenntnisse hervorgekommen sind, geht aus dem Akt sowie aus dem Vorhalt an die Bf. vom 8. Juli 2008 klar hervor. Wenn zum Amtshilfeersuchen (Finanzamt K) seitens des Bf. ausgeführt wird, es würde sich um verdeckte Ermittlungen handeln, wird ausgeführt, dass diese Ermittlungen der Bf. mit Schreiben vom 18. November 2008 (Bescheidbegründung zu den angefochtenen Bescheiden) dargelegt worden sind. Eine dadurch allenfalls enstandene Verletzung des Parteiengehörs wurde dadurch saniert, dass im Beschwerdeverfahren dazu Stellung genommen werden konnte. 2) Forderungsabschreibung/ Umsatzsteuer 2004 Strittig ist im gegenständlichen Fall, wann die Forderung uneinbringlich geworden ist und wann die Bf. davon Kenntnis erlangte. Die Tatsache, dass die Einbringlichkeit zweifelhaft geworden ist oder ausgeschlossen erscheint, ist an sich noch keine Änderung der Bemessungsgrundlage. § 16 Abs. 3 Z 1 UStG knüpft viel mehr an den Tatbestand der Uneinbringlichkeit an: Kann der leistende Unternehmer das Entgelt als uneinbringlich betrachten, so steht dies einer Änderung der Bemessungsgrundlage gleich. Im Fall der Uneinbringlichkeit darf einerseits der Gläubiger seine Umsatzsteuer-Schuld korrigieren, andererseits hat der Schuldner den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Diese ist dann vorzunehmen, wenn mit der Durchsetzung der Forderung durch den Gläubiger praktisch nicht mehr zu rechnen ist (Ruppe/Achatz, UStG4, § 16 Tz. 74f; Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 16 Rz 145). Erforderlich ist, dass die Uneinbringlichkeit der Forderung feststeht. Der in § 16 Abs. 3 Z 1 UStG genannte Begriff "Uneinbringlichkeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Gesetz erläutert nicht, wann ein Entgelt uneinbringlich geworden ist, weshalb eine Beurteilung nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Uneinbringlichkeit ist mehr als bloßer Zweifel an der Realisierbarkeit bzw. Durchsetzbarkeit einer Forderung (Dubiosität). Uneinbringlichkeit bedeutet Realität, nicht Vermutung (VwGH 23.1.1989, 87/15/0031; VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128; VwGH 22.9.2005, 2003/14/0036; VwGH 3.9.2008, 2003/13/0109; VwGH 28.10.2008, 2006/15/0361). Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn mit ihrem Eingang bei vernünftiger (objektiver) kaufmännischer Beurteilung (nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens) in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, wenn sie bei objektiver Betrachtung wertlos ist (VwGH 23.11.1987, 87/15/0060; VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128). Bei Zahlungsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls von Uneinbringlichkeit auszugehen (VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128; VwGH 26.2.2004, 99/15/0053). Eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners muss nicht erst bei Überschuldung des Leistungsempfängers vorliegen; gemäß der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt Zahlungsunfähigkeit selbst bei einem nicht überschuldeten Schuldner dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht imstande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen. In Betracht kommen nicht nur die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, sondern auch ua. Verjährung (Ruppe/Achatz, UStG4, § 16 Tz. 76f; Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 16 Rz 130f). Uneinbringlichkeit ist mit Uneintreibbarkeit gleichzusetzen (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der AG³, § 133 AktG Tz 184). Uneintreibbarkeit liegt etwa bei mangelnder Deckung im Vermögen des Schuldners bzw. die Aussichtslosigkeit, aus der Realisierung von Teilen oder des gesamten schuldnerischen Vermögens Befriedigung zu erlangen (Eichinger, SWK 76 A II, 51) oder bei fruchtloser Pfändung des Schuldners vor (Kolacny/Caganek, UStG³, § 16 Anm. 5). Der Nachweis der Uneinbringlichkeit kann auf beliebige Weise geführt werden. Bei Uneinbringlichkeit wegen Zahlungsunfähigkeit sind Belege über erfolglose Einbringungsversuche ausreichend, aber nicht unbedingt erforderlich. Es muss genügen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass mit der Zahlung innerhalb absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann (Ruppe/Achatz, UStG4, § 16 Tz. 78; Gaedke in Melhardt/Tumpel, UStG, § 16 Rz 137). Der Zeitpunkt der Berichtigung ergibt sich aus § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG. Die Vorschrift ordnet allgemein die ex nunc-Wirkung der Berichtigung an: eine Berichtigung der Umsatzsteuer auf Grund der Uneinbringlichkeit des Entgelts ist in dem Veranlagungszeitraum bzw. Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Das Finanzamt geht davon aus, dass die Forderung spätestens im Jahr 2000 uneinbringlich war. Bei der Tagsatzung am 18.11.1998 sei protokolliert worden, dass der Masseverwalter eine Auskunft des KSV vorgelegt habe, die die Bonität R. als sehr schlecht einstufe. In der angesprochenen KSV-Auskunft sei der Bonitätsindex mit 6.0 (ungenügend) angegeben. Die vom Masseverwalter kontaktierte Firma G habe am 18.1.1999 eine Prozessfinanzierung abgelehnt, da "ein Titel gegen Herrn ZU ohnehin nicht zu verwirklichen sein dürfte". Bezugnehmend auf diese Auskunft habe der Masseverwalter in der Gläubigerausschusssitzung vom 7.7.1999 zu Protokoll gegeben, dass Herr ZU "defacto über kein Vermögen oder nennenswertes Einkommen verfüge". Nach Ansicht der Richterin ergibt sich aus diesen Unterlagen, dass Herr ZU jedenfalls im Jahr 2000 zahlungsunfähig war und das gegenständliche Entgelt daher uneinbringlich. Die Berichtigung der Umsatzsteuer hätte demnach im Jahr 2000 erfolgen müssen. Die Richterin geht davon aus, dass dieser Umstand der Bf. auch bekannt war. Dies deshalb, weil die handelnden Personen der Auto XY GmbH und der Bf. teilweise übereinstimmen. Wie in der Bescheidbegründung detailliert angeführt, wurden in den Jahren 1998 und 1999 vom Masseverwalter der Auto XY GmbH umfangreiche Anstrengungen unternommen, eine Forderung gegenüber ZU einzubringen. Die dabei eingeholten Auskünfte über dessen Einkommen und Vermögen haben übereinstimmend ergeben, dass dieser bereits zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war. Dies ist deshalb für das gegenständliche Verfahren von Relevanz, da im maßgeblichen Zeitraum sowohl die Auto XY Gesellschaft mbH als auch die Bf (damals XY Gesellschaft mbH) von den selben Personen vertreten wurden. Herr XY Johann war Geschäftsführer Bf (von Jänner 1994 bis Jänner 2001) und ebenso der Auto XY GmbH (ab 1987 durchgehend und anschließend Liquidator). Zudem war Frau J Eleonora seit 1983 Prokurist in der Auto XY GmbH und ab Jänner 2001 Geschäftsführerin der Bf. Vor allem der in den Jahren 1998 bis 2000 in beiden Unternehmen vertretungsbefugte Geschäftsführer Johann XY hätte selbstverständlich die aus dem Auto XY-Konkurs gewonnenen Erkenntnisse auch seinen Handlungen in seiner Funktion bei der Bf GmbH zugrunde legen müssen. Die Bf. bringt dagegen vor, die Forderung sei erst am 15.10.2002 fällig gewesen und es sei daher nicht möglich, dass bereits im Jahr 2000 die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Diese Rechtsansicht ist nach Ansicht der Richterin nicht richtig. Die Uneinbringlichkeit kann zu jedem Zeitpunkt eintreten. Weshalb bei feststehender Uneinbringlichkeit mit der Berichtigung bis zur Fälligkeit gewartet werden soll, erschließt sich der Richterin nicht. Aufgrund der oben dargestellten personellen Verflechtungen zwischen der Auto XY GmbH und der Bf. ist dies auch rechtlich insofern für das konkrete Verfahren unbedeutend, weil dann die Berichtigung auch nicht im Streitjahr, sondern im Jahr 2002 hätte erfolgen müssen. 3) Schulderlass P Der betrieblich bedingte Wegfall der Verbindlichkeiten führt zu einer Betriebsvermögensvermehrung und somit zu einem Gewinn (vgl. VwGH 31. 3. 2003, 98/14/0128). Das Betriebsvermögen wird im Zeitpunkt des Wegfalles der Schuld erhöht. Die durch Johann XY "übernommene" Verbindlichkeit ist mit jenem Betrag begrenzt, der von diesem in Form der Grundstücke hingegeben wurde, also mit dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis. Der Rest ist gegenüber der Fa. P offen geblieben. Diese wiederum hat in der oben angeführten Quittung und Löschungserklärung ihre Forderungen als vollkommen befriedigt erklärt und damit auf den nicht abgedeckten Teil verzichtet. Da die Verbindlichkeit immer notwendiges Betriebsvermögen der Bf GmbH war, fließt ihr auch der Vorteil aus diesem Verzicht zu. Trotz schriftlicher Aufforderung wurden im Prüfungsverfahren keinerlei Verträge oder sonstige Schriftstücke vorgelegt, die eine andere Beurteilung des Sachverhaltes zuließen. Nach der in diesem Fall maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise handelt es sich daher um eine steuerpflichtige Vermehrung des Betriebsvermögens. Allenfalls könnten die Voraussetzungen des § 36 EStG vorliegen. Dafür ergeben sich im Sachverhalt aber keinerlei Anhaltspunkte. Als zweite Variante wurde im Wege einer Vorhaltsbeantwortung abweichend davon erklärt,der Nachlass sei aufgrund der Nahebeziehung zum Gesellschafter als steuerfreie Einlage zu werten. In der Berufung wird schließlich als dritte Version eine treugeberische Beteiligung des Johann XY, die im Übrigen durch nichts belegt ist, ins Spiel gebracht. Nach dieser Darstellung soll der Restbetrag noch offen sein, und zwar gegenüber Johann XY. Ein allfälliger - aber nun doch nicht erfolgter Verzicht - sei als steuerneutrale Vermehrung des Gesellschaftsvermögens zu betrachten. Seitens der Richterin wird festgestellt, dass für diese Varianten keinerlei schriftliche Unterlagen vorgelegt wurden. Es wird daher von einem Verzicht wie auch ursprünglich in der Buchhaltung erfasst (Beleg 85) ausgegangen. Nach Ansicht der Richterin entspricht dies dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vorgänge. Die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn liegen nicht vor und erfolgte auch seitens der Bf. kein Vorbringen in diese Richtung. 4) Anspruchszinsen Gemäß § 205 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung des BGBl. I 2001/59 sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (§ 205 Abs. 3 BAO), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsensind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund der behaupteten Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift (gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar, etwa mit der Begründung, der maßgebende Einkommensteuer- (Körperschaftsteuer-) bescheid sei nicht zugestellt worden oder der im Zinsenbescheid angenommene Zeitpunkt seiner Zustellung sei unzutreffend. Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid. Es erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO³, § 205 Tz 33-35). Die gegenständliche Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Im gegenständlichen Verfahren waren Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig. Die Rechtsfagen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt. Linz, am 8. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Uneinbringlichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100485/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100485.2009
Stammnummer
103839
Gültig
08.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF