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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101287/2017

1. Wiederaufnahme des Verfahrens mit Nachbesserung der Wiederaufnahmsgründe in der BVE 2. Treibstofflieferungen durch ein Leasingunternehmen weil dieses Tankkarten an die Leasingnehmer zur Verfügung stellt?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101287/2017vom 22.05.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung der Wiederaufnahmsgründe mithilfe der Begründung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich vorhanden war. Dies wäre nur unzulässig, wenn dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise entnommen werden könnte, dass das Finanzamt vom Hervorkommen neuer Tatsachen ausging (so auch Rauscher, SWK 25/2003, 636 [637]; Knechtl, SWK 35/2014, 1499 [1502]).
Die Bereitstellung von Tankkarten sowie das Aushandeln, die Finanzierung und die Abrechnung des Erwerbs von Kraftstoffen unter Verwendung dieser Karten stellt kein Reihengeschäft dar, dessen Hauptzweck die Lieferung von Kraftstoff ist (vgl. EuGH vom 15.05.2019, C-235/18, Vega International; EuGH vom 06.02.2003, C-185/01, Auto Lease Holland BV). Es erfolgt also keine Kraftstofflieferung der Tankstellenbetreiber an einen die Karten organisierenden (ausverhandelnden) Leasinggeber (der damit nicht zum Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen berechtigt ist) und in weiterer Folge keine Kraftstofflieferung eines Leasinggebers an dessen Leasingnehmer (der mit den bereit gestellten Tankkarten getankt hat).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch RA, über die Beschwerde vom 28.09.2016, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 11.07.2016, 26.07.2016 und 28.07.2016, betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung) und Wiederaufnahme (2011-2015) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung) 7-9/2011, 10-12/2011, 1-12/2011 1-3/2012, 4-6/2012, 7-9/2012, 10-12/2012, 1-3/2013, 4-6/2013, 7-9/2013, 10-12/2013, 1-12/2013 1-3/2014, 4-6/2014, 7-9/2014, 10-12/2014, 1-12/2014 1-3/2015, 4-6/2015, 7-9/2015, 10-12/2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung) 7-9/2011, 10-12/2011, 1-12/2011 1-3/2012, 4-6/2012, 7-9/2012, 10-12/2012, 1-3/2013, 4-6/2013, 7-9/2013, 10-12/2013, 1-12/2013 1-3/2014, 4-6/2014, 7-9/2014, 10-12/2014, 1-12/2014 1-3/2015, 4-6/2015, 7-9/2015, 10-12/2015 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF), ein Unternehmen mit Sitz in Bulgarien, hat für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume Vorsteuererstattungsanträge gestellt und diese Vorsteuer idHv € 1.125.866,88 auch erstattet bekommen. Im Jahr 2016 wurde eine Außenprüfung vorgenommen, die Verfahren wurden wiederaufgenommen und die Vorsteuer mit Hinweis auf den Außenprüfungsbericht mit Null festgesetzt. Im Prüfbericht wird festgehalten, dass es sich laut Datenbankabfrage beim Unternehmen der BF um eine Kfz-Vermietung und Leasing (ohne Fahrer) handle. Die BF habe beharrlich nicht an der Prüfung mitgewirkt und keine der angeforderten, prüfungsrelevanten Unterlagen zu sämtlichen Erstattungsanträgen (trotz Festsetzung einer Zwangsstrafe) vorgelegt, obwohl sie eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht treffe. Die BF habe lediglich in kyrillischer Schrift mitgeteilt, dass (laut Google Übersetzung) im Unternehmen kein Deutsch gesprochen werde, für eine Übersetzung keine finanziellen Ressourcen vorlägen, in Österreich nie Aktivität entfaltet worden wäre und nur Lastkraftwagen (LKW) in Österreich betankt würden. In freier Beweiswürdigung sei seitens der Großbetriebsprüfung aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen im Prüfungsverfahren davon auszugehen, dass derartige Unterlagen, welche jedoch die Basis für die Erstattung von Vorsteuern bildeten, nicht vorhanden seien. Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei für die prüfungsgegenständlichen Zeiträume gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich; die BF habe belegmäßige Nachweise (samt Abrechnungsunterlagen und zahlreiche weitere angeforderten prüfungsrelevante Unterlagen) trotz Anforderung nicht vorgelegt. Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel seien insbesondere gewesen: - offensichtliche Nichtvorlage / Nichtvorhandensein von Originalrechnungen samt Abrechnungsgrundlagen als Basis für die geltend gemachten Vorsteuererstattungen. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessenabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. In der Beschwerde vom 28.09.2016 führte die BF in der Begründung aus: "Recht auf Vorsteuerabzug Diese Beschwerde bekämpft sämtliche der 42 von der belangten Behörde erlassenen Bescheide zur Gänze. Die belangte Behörde ist im Rahmen der Wiederaufnahme der Verfahren sowie der neuen Sachentscheidung betreffend die einzelnen Erstattungszeiträume davon ausgegangen, dass aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen keine Berechtigung zur Erstattung von Vorsteuern besteht. Tatsächlich besteht jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Vorsteuern zu Recht: Die Beschwerdeführerin ist Unternehmerin iSd § 2 UStG. Wie bereits in Punkt 2 angeführt, betreibt sie seit 6 Jahren in Bulgarien das Unternehmen der Vermietung von in ihrem Eigentum stehenden LKW zu Transportzwecken. Wie bereits oben dargelegt ist die Beschwerdeührerin vertraglich dazu verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit Nebenleistungen zu erbringen, wie die Versorgung der LKW mit Treibstoff sicherzustellen sowie die Kosten für rollende Landstraße, Maut, etc, die bei ihren Kunden beim Transit durch mehrere europäische Länder anfallen, zu tragen. Da somit die Vertragserfüllung und damit einhergehend die Ausführung der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin die Übernahme jener Kosten voraussetzt, sind diese Kosten somit eindeutig gemäß § 12 Abs 1 UStG als für das Unternehmen ausgeführt anzusehen. Gemäß § 21 Abs 9 UStG sind Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers erstattungsfähig, wenn die Umsätze im Sitzmitgliedsstaat ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Die Beschwerdeführerin ist Steuersubjekt für umsatzsteuerliche Zwecke in Bulgarien. Die Umsätze der Beschwerdeführerin sind in Bulgarien auch nicht steuerbefreit, weshalb ihr der volle Vorsteuerabzug zusteht. Für die Betankung der LKW sowie die übrigen genannten Kosten in Österreich werden an die Beschwerdeführerin von österreichischen Unternehmen ordnungsgemäße Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gemäß § 11 UStG gelegt. Die verfahrensgegenständlichen Vorsteuerbeträge stammen ausschließlich aus Rechnungen der A. Austria GmbH sowie der B. GmbH & Co KG und betreffen Tankvorgänge sowie Mautgebühren, die beim bloßen Transit der LKW durch Österreich anfallen. In Beantwortung von Punkt 4 des Prüfungsauftrags ist anzuführen, dass von der Beschwerdeführerin bereits mit den Anträgen auf Erstattung von Vorsteuern der betreffenden Zeiträume, die elektronisch erfolgt sind, Rechnungskopien mitübertragen wurden. In der Anlage werden nunmehr sämtliche Rechnungen in Kopie vorgelegt. Sollte das Finanzamt eine Vorlage der Originalrechnungen wünschen, werden diese gerne zur Prüfung bereitgestellt. Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 279/1995 idF BGBl, II 158/2014 ist die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuererstattung berechtigt, da sie im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat (vgl dazu Rz 2836 ff der UStR 2000). In Beantwortung von Punkt 2 des Prüfungsauftrags vom 5. November 2015 ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im umsatzsteuerlichen Sinn keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen in Österreich erbringt und demnach keinerlei unternehmerischer Tätigkeit in Österreich nachgeht. Weder die Vertragsunterzeichnung noch die Übergabe der LKW (zB Schlüsselübergabe) findet im Inland statt. Insbesondere übt die Beschwerdeführerin keinerlei sonstige Tätigkeit in Österreich aus. Festgehalten sei überdies nochmals, dass die Beschwerdeführerin keine österreichischen Kunden und/oder Mitarbeiter hat. Nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin hat ferner auch kein Kunde österreichische Kunden und führt kein Kunde Umsätze iSd UStG in Österreich aus (so finden etwa auch keine Be- oder Entladungen der LKW in Österreich statt). Der Anforderung seitens des Finanzamts in Punkt 5 des Prüfungsauftrags, nämlich die Übersendung von kontenmäßigen Auflistungen der im Prüfungszeitraum erzielten Umsätze, welche aus den Vorsteuererstattungsrechnungen resultieren, kann in dieser Form nicht entsprochen werden, da die von der Beschwerdeführerin vermieteten LKW in ganz Europa unterwegs sind und der Umsatz daher nicht eindeutig einzelnen Ländern zugeordnet werden kann. Die Beschwerdeführerin erstellt jedoch jährliche Bilanzen in Einklang mit den bulgarischen Rechnungslegungsvorschriften. In den dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnungen ist der erzielte Gesamtumsatz pro Jahr erkennbar. In weiterer Beantwortung des Prüfungsauftrags sei nochmals wiederholt, dass die Beschwerdeführerin keiner unternehmerischen Tätigkeit in Österreich nachgeht und sie kein Konzernunternehmen ist. Die Gesellschaft hat nur eine Muttergesellschaft als Alleingesellschafterin und hält überdies keine Beteiligungen. Es wird daher seitens der Beschwerdeführerin angenommen, dass die Darstellung anhand eines Firmenorganigramms - wie ursprünglich vom Finanzamt gefordert - unterbleiben kann. Da die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin keine hohes Personalaufkommen benötigt, beschäftigt die Beschwerdeführerin nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern, keine davon in Österreich. Mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ist Frau AB betraut. Der Ultimate Beneficial Owner der Beschwerdeführerin ist Herr CD mit Wohnsitz in Griechenland. Abschließend ist daher zur Berechtigung der Vorsteuererstattung der Beschwerdeführerin folgendes zusammenzufassen: Die Beschwerdeführerin ist Unternehmerin in Bulgarien. Durch den Betrieb dieses Unternehmens in Bulgarien fallen für die Beschwerdeführerin in Österreich Kosten an, für die von österreichischen Unternehmern ordnungsgemäß Rechnungen an die Beschwerdeführerin gelegt werden. Im Ausland ansässige Unternehmer dürfen den Vorsteuerabzug auch dann beanspruchen, wenn sie im Inland keine Lieferungen und sonstigen Leistungen ausführen (siehe Kanduth-Kristen/Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON, § 12 Rz 1809). Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Sitzmitgliedsstaat zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Da die Beschwerdeführerin in Österreich weder Sitz noch eine Betriebsstätte hat, ist die Erstattung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014 durchzuführen. Die Erstattung von Vorsteuern, die in Rechnungen von österreichischen Unternehmen an die Beschwerdeführerin explizit ausgewiesen sind, ist daher rechtmäßig. Unzulässige Wiederaufnahme der Verfahren Die belangte Behörde hat mit Bescheiden vom 11. Juli 2016, 26. Juli 2016 und 28. Juli 2016 die Verfahren betreffend die Erstattung von Vorsteuern hinsichtlich der oben genannten Zeiträume wiederaufgenommen. Tatsächlich lag jedoch kein Wiederaufnahmegrund vor: Gemäß § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme von Amts wegen dann zulässig, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falschem Zeugnis oder eine andere gerichtliche strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die belangte Behörde hält im Bericht gem § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung richtig fest, dass auch die Partei eine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht trifft. Grundsätzlich gilt jedoch im Abgabenverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit und obliegt es daher der Behörde, die materielle Wahrheit auszuforschen (vgl Ritz, BAO § 115 Rz 4). Dies gilt grundsätzlich auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Ein Wiederaufnahmegrund würde voraussetzen, dass der belangten Behörde nicht zugemutet werden kann über die Richtigkeit der Parteiangaben noch weitere Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (vgl VwGH 7.7.1992, 90/08/0164). Abgesehen davon, dass die Parteiangaben und Erstattungsanträge der Beschwerdeführerin vollkommen zutreffend waren, wäre es der belangten Behörde offen gestanden und aufgrund des Grundsatzes der Amtswegigkeit auch geboten gewesen, angesichts der Rechnungskopien, die die Beschwerdeführerin jedem elektronischen Antrag auf Erstattung von Vorsteuem betreffend die verfahrensgegenständlichen Zeiträume beigelegt hatte, Nachforschungen, zB durch entsprechende Anfragen bei den die Rechnung ausstellenden österreichischen Unternehmen oder den zuständigen bulgarischen Steuerbehörden, anzustellen. Ferner stellen auftauchende Zweifel, bloße Vermutungen oder die Überlegung, dass bestimmte Tatsachen nicht auszuschließen sind, keine neuen Tatsachen oder Beweise dar und vermögen daher ebenfalls einen Wiederaufnahmegrund nicht zu verwirklichen (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 303 E 198ff). Es ist daher festzuhalten: Die Wiederaufnahmebescheide betreffend die verfahrensgegenständlichen Zeiträume sind daher ohne Vorliegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Wiederaufnahmegrundes ergangen, weshalb diese schon aus diesem Grund aufzuheben sind. Darüber hinaus ist anzumerken, dass angesichts der oben erfolgten Offenlegungen, welche die Berechtigung der Beschwerdeführerin ersichtlich machen, auch inhaltlich kein Grund zur Wiederaufnahme besteht, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, in Kenntnis derer anderslautende Bescheide als jene mit welchen die erstattungsfähige Vorsteuer antragsgemäß festgesetzt wurde, ergangen wären." Das Finanzamt wies die Beschwerde zur Umsatzsteuer mit Beschwerdevorentscheidungen ab und führte in der gesonderten Begründung vom 02.03.2019 bzw. 20.03.2019 zur Umsatzsteuer aus: "Mit Schreiben vom 05.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin über die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung betreffend den Zeitraum Jänner 2011 bis September 2015 informiert und aufgefordert, bestimmte Unterlagen beizubringen. In einer E-Mail-Beantwortung vom 6.11.2015 in kyrillischer Schrift und in bulgarischer Sprache wurde seitens des geprüften Unternehmens sinngemäß ausgeführt, dass beim geprüften Unternehmen nicht Deutsch gesprochen wird und auch keine Ressourcen für Übersetzer vorhanden sind. Weiters, dass das geprüfte Unternehmen nie Aktivität in Österreich hatte und nur deren LKW in Österreich betankt werden würden. Mit Schreiben vom 4.4.2015 erfolgte durch die Außenprüfung eine Erinnerung zur Vorlage von Prüfungsunterlagen bei Androhung einer Zwangsstrafe. Mit Bescheid vom 12.5.2015 wurde durch die Außenprüfung ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe ausgefertigt und dieser dem zuständigen FA zur Abfertigung und Verbuchung übermittelt. Mit E-Mail vom 6.6.2016 wurde dem angegebenen Vertreter des Unternehmens die Vorladung zur Schlussbesprechung am 4.7.2016 übermittelt. Per Aktenvermerk wurde am 4.7.2016 (am Schlussbesprechungstermin) festgehalten, dass aufgrund der Nichtteilnahme seitens des geprüften Unternehmens an der anberaumten Schlussbesprechung das Außenprüfungsverfahren auf Basis der Aktenlage abzuschließen ist und die entsprechenden Bescheide auszufertigen sind. Mit Saldo-Wirksamkeit per 27.10.2016 (lt Abgabenkonto) wurde die festgesetzte Zwangsstrafe i.H.v. Euro 3.500,- von der Beschwerdeführerin entrichtet. In freier Beweiswürdigung wurde seitens der Außenprüfung aufgrund der Nichtvorlage von Unterlagen davon ausgegangen, dass derartige Unterlagen, welche jedoch die Basis fur die Erstattung von Vorsteuern bilden, nicht vorhanden seien. Dementsprechend wurden sämtliche bislang durchgeführten Vorsteuererstattungen mit Null festgesetzt. Im Zuge der Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) mit Sitz und Geschäftsleitung in Bulgarien. Seit ihrer Eintragung im bulgarischen Handelsregister im Jahr 2010 (Nummer ****), betreibt die Beschwerdeführerin das Unternehmen der Vermietung von LKW zu Transportzwecken. Dabei gelangen nach Angaben der Beschwerdeführerin die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden LKW zur Vermietung an Kunden der Beschwerdeführerin, welche damit Güter durch ganz Europa transportieren und dabei Strecken in einer Vielzahl von Ländern zurücklegen. Derzeit verfügt die Beschwerdeführerin uber 25 LKW, welche an einen Kunden vermietet werden. Die Vermietung der LKW an Kunden erfolgt dabei für einen längeren Zeitraum (mehrere Jahre) und dient ausschließlich dem der Funktion von LKW korrespondierenden Zweck. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin keine österreichischen Kunden hat. Im Rahmen dieser Vermietung fallen beim Transit der LKW durch eine Vielzahl europäischer Länder (einschließlich Österreich) Kosten an (Treibstoff, rollende Landstraße, Mautgebühren, etc). In diesem Zusammenhang sehen die Verträge der Beschwerdeführerin mit ihren Kunden vor, dass eben diese Kosten als Nebenleistung zur Hauptleistung der Vermietung von LKW von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Benötigt daher ein Kunde während seines Transits durch Österreich zB Treibstoff oder fallen Mautgebühren / Gebühren für die „rollende Landstraße" an, so werden diese Kosten bargeldlos vom Kunden mittels Tankkarte der Beschwerdeführerin, die sich in den vermieteten LKW befindet, bezahlt, in weiterer Folge vom betreffenden Tankkartenaussteller der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt und von dieser beglichen. Darüber hinaus ist das Vertragsverhältnis so ausgestaltet, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Nebenleistungen an den Kunden im Rahmen der Vermietung zu erbringen hat. So verpflichtet sich die Beschwerdeführerin während der Vertragslaufzeit nicht nur zur jederzeitigen Bereitstellung von Treibstoff und die Bezahlung der Mautgebühren / Gebühren für die rollende Landstraße, etc, sondern trägt sie auch die Haftpflichtversicherung der LKW und hat technische Inspektionen sowie notwendig gewordene Reparaturen vorzunehmen. Ferner sei festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, die vermieteten LKW während der Vertragslaufzeit selbst zu nutzen. Auf die im Zuge der Beschwerde übermittelten Unterlagen wird verwiesen. Nach Bezahlung der an die Beschwerdeführerin gelegten österreichischen Rechnungen hat diese die Erstattung der Vorsteuern für den Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2015 im Gesamtbetrag von Euro 1.125.866,88 (1.072.313,84 für den Prüfungszeitraum zuzüglich 53.553,04 für 10-12/15) beantragt. Seitens des FA ist die Auszahlung auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei Unternehmerin iSd § 2 UStG und hatte als Betriebsgegenstand (seit 6 Jahren) die Vermietung von im Eigentum stehenden LKW. Die Beschwerdeführerin sei vertraglich dazu verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit Nebenleistungen zu erbringen, wie die Versorgung der LKW mit Treibstoff sicherzustellen sowie die Kosten fur rollende LandstraBe, Maut etc, die bei ihren Kunden beim Transit durch mehrere europäische Läander anfallen, zu tragen. Da somit die Vertragserfüllung und damit einhergehend die Ausführung der Geschäaftstätigkeit der Beschwerdeführerin die Übernahme jener Kosten voraussetzt, seien diese Kosten somit eindeutig gem. § 12 Abs. 1 UStG als für das Unternehmen ausgeführt anzusehen. Gemäß § 21 Abs. 9 UStG seien Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers erstattungsfähig, wenn die Umsätze im Sitzmitgliedstaat ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen. Die Beschwerdeführerin sei Steuersubjekt für umsatzsteuerliche Zwecke in Bulgarien. Die Umsätze seien in Bulgarien auch nicht steuerfrei, weshalb ihr der volle Vorsteuerabzug zustehe. Für die Betankung der LKW sowie für die übrigen genannten Kosten in Österreich würden an die Beschwerdeführerin von österreichischen Unternehmen ordnungsgemäße Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gem. § 11 UStG gelegt. Die verfahrensgegenständlichen Vorsteuerbetrage würden ausschlieBlich aus Rechnungen der A. Austria GmbH und der B. GmbH & Co KG stammen und würden Tankvorgänge sowie Mautgebühren, die beim bloßen Transit der LKW durch Österreich anfallen, betreffen. Sämtliche Rechnungen werden in Kopie vorgelegt. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl II 279/1995 idF BGBl II 158/2014 sei die Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug im Wege der Vorsteuererstattung berechtigt, da sie im Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte habe und keine Lieferungen oder sonstige Leistungen in Österreich erbringe. Festgehalten werde ferner, dass die Beschwerdeführerin keine österreichischen Kunden und/oder Mitarbeiter habe. Die Beschwerdeführerin sei Steuersubjekt für umsatzsteuerliche Zwecke in Bulgarien. Da die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin kein hohes Personalaufkommen benötigt, beschäftige die Beschwerdeführerin nur eine geringe Anzahl von Mitarbeitern. Mit der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sei Frau AB betraut. Der Ultimate Beneficial Owner der Beschwerdeführerin sei Herr CD mit Wohnsitz in Griechenland. Es werde daher beantragt, die Bescheide betreffend die Erstattung von Vorsteuern, mit denen die im Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2015 zu erstattenden Vorsteuern mit einem Betrag von Euro 0 festgesetzt wurden, ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt hat dazu erwogen: Aus einer KSV-Abfrage vom 11.11.2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Unternehmen der Unternehmensberatung (NACE 7022) sowie Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (NACE 7712) seit 2010 betreibt. Entsprechend den bekannten NACE-Codes 7022 (Unternehmensberatung) und 7712 (Vermietung von LKW) handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein „Tank- oder Servicekartenunternehmen". Nach Ansicht des Finanzamtes ist bei Unternehmen, welche keine „Tank- oder Servicekartenunternehmen" sind, davon auszugehen, dass diese (und damit auch die Beschwerdeführerin) nicht in einen Leistungsaustausch, sondern lediglich in die jeweilige Zahlungsabwicklung eingeschaltet sind. Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 06.02.2003, Rs C-185/01, Auto Lease Holland BV ist in der Übereinkunft der Beschwerdeführerin mit ihren Geschäftspartnern lediglich ein Vertrag über die Finanzierung (Kreditierung) des Bezugs von Kraftstoff zu erblicken und besteht daher fur die Beschwerdeführerin kein Recht auf Vorsteuerabzug aus den an sie gerichteten Kraftstoffrechnungen. In ähnlicher Weise (vgl EuGH, Rs C-342/87, Genius Holding, Slg 1989, 1 4227) ist der Beschwerdeführerin auch der Vorsteuerabzug aus in Rechnung gestellten Mautgebühren zu versagen, da diesen ebenfalls keine Leistung zugrunde liegt, welche an die Beschwerdeführerin erbracht worden wäre. Dementsprechend besteht fur die Beschwerdeführerin weder aus den Treibstoffrechnungen noch aus den verrechneten Mautgebühren ein Recht auf Vorsteuerabzug. Ergänzend ist hinsichtlich der angegebenen Geschäftspartner (beide angeblich mit Sitz auf Zypern) darauf hinzuweisen, dass einerseits das Ergebnis der KSV-Recherche (vom 4.11.2016) ergibt, dass die ef Ltd dem KSV gänzlich unbekannt ist und andererseits eine Orbis- Datenbank-Abfrage (vom 2.11.2016) zur GG Limited ergibt, dass auch dazu nahezu keine Informationen vorliegen. Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen, nämlich dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Leistungsaustausch eingeschaltet ist, kann im Falle der Vermietung von LKW keinesfalls in der Beistellung von Treibstoff und in der Begleichung der damit verbundenen Mautgebühren eine Nebenleistung erblickt werden. Die Beschwerdeführerin bietet ihren Geschäftspartnern einerseits die Vermietung von LKW und unabhängig davon den Bezug von Treibstoff und die Abrechnung von Mautgebühren über Tank- bzw Mautkarten an, welche einander nicht bedingen. Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ist demnach davon auszugehen, dass in der LKW-Vermietung, sowie in der Beistellung von Tank- und Mautkarten jeweils selbständige Hauptleistungen zu erblicken sind (vgl Melhardt/Tumpel, UStG, Kommentar, 2. Auflage 2015, S 19). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen." In der gesonderten Begründung zur abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2017 betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren führte das Finanzamt aus, dass seitens der Außenprüfung wiederholt versucht worden sei, nähere Unterlagen zur Beurteilung des Sachverhalts zu erhalten, ohne dass die BF darauf entsprechend reagiert hätte. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts finde dort ihre Grenzen, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne. Eine erhöhte Mitwirkungspflicht liege bei Sachverhaltselementen mit Wurzel im Ausland; die BF habe nicht mitgewirkt. Bereits im Außenprüfungsbericht sei auf die Tatsachenfeststellung der offensichtlichen Nichtvorlage/des Nichtvorhandenseins von Originalrechnungen samt Abrechnungsgrundlagen als Basis für die geltend gemachten Vorsteuererstattungen hingewiesen worden. Bei Vorlage der Abrechnungsunterlagen wie Lieferscheine, Verträge (ua dass LKW inklusive Betankung und Begleichung der Mautgebühren vermietet werden) Bankabrechnungen etc. wäre für die Außenprüfung eine Analyse, die Nachvollziehbarkeit sowie der Rückschluss auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung möglich gewesen. Die Feststellung der Tatsache der Weitervermietung von LKW inklusive Betankung und Begleichung der Mautgebühren wäre für die Außenprüfung ohne Mitwirkung der BF (Vorlage von Verträgen und Erteilung von Auskünften erst im Beschwerdeverfahren) nicht möglich gewesen. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorzunehmenden Interessenabwägung sei dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren seien erfüllt gewesen. Die BF brachte mit 04.04.2017 einen Vorlageantrag unter vollinhaltlicher Aufrechterhaltung ihres Vorbringens und Antrag auf mündliche Verhandlung ein. Mit 29.08.2017 brachte die BF eine ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus: "Die vom Finanzamt Graz-Stadt in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls (erstmals) behandelte Frage unter welchen Umständen im Falle der Vermietung von LKW in der Bereitstellung von Treibstoff und der damit verbundenen Mautgebühren eine Nebenleistung erblickt werden könne, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und damit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts Graz-Stadt sind für den gegenständlichen Fall daher irrelevant. Unabhängig davon werden auch die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts Graz-Stadt von der Beschwerdeführerin ausdrücklich und zur Gänze bestritten. Ergänzende Begründung der Beschwerde im Hinblick auf die (neue) Argumentation des Finanzamts Graz-Stadt in der Beschwerdevorentscheidung Die Beschwerdeführerin verweist an dieser Stelle zunächst nochmals auf ihr Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 28.09.2016, welches sie hiermit vollinhaltlich aufrecht hält. Darüber hinaus ist die vom Finanzamt Graz-Stadt in seiner Beschwerdevorentscheidung vertretene Rechtsansicht aus folgenden Gründen verfehlt: Unzulässige Wiederaufnahme des Verfahrens Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Wiederaufnahme ist - zusätzlich zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Bescheidbeschwerde vom 28.09.2016 - festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen des Finanzamts Graz-Stadt - insoweit keine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht, als internationale Amtshilfemöglichkeiten existieren (Ritz, BAO5, § 115 RZ 10). Weiters setzt eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 lit b) BAO in Übereinstimmung mit aktueller Rechtsprechung des VwGH voraus, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Wiederaufnahme bereits bekannt geworden sind (VwGH 19.10.2016, 2014/15/0058, Rz 23). In diesem Zusammenhang führt das Finanzamt Graz-Stadt als "Tatsachenfeststellung" die „offensichtliche Nichtvorlage / Nichtvorhandensein von Originalrechnungen samt Abrechnungsgrundlagen als Basis für die geltend gemachten Vorsteuererstattungen“ als neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel und sohin als Wiederaufnahmegrund an. Dazu ist folgendes zu entgegnen: (a) Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Anträgen auf Erstattung von Vorsteuern betreffend die verfahrensgegenständlichen Zeiträume auch Rechnungskopien beigelegt hat, kann keineswegs zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass "offensichtlich" keine den Anträgen auf Erstattung von Vorsteuern zugrunde liegenden Rechnungen existieren. Auftauchende Zweifel, bloße Vermutungen oder die Überlegung, dass bestimmte Tatsachen nicht auszuschließen sind, stellen indes keine neuen Tatsachen und Beweismittel dar und können einen Wiederaufnahmegrund nicht verwirklichen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO § 303 E 198ff). Die "Nichtvorlage von Originalrechnungen" ist jedenfalls keine neue Tatsache, weil bereits im Zeitpunkt der Erlassung der ursprünglichen Bescheide bekannt war, dass keine Originalrechnungen vorgelegt wurden. Die Vorlage von Originalrechnungen ist im Vorsteuererstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gemäß § 3 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 279/1995 idF BGBl. II 158/2014 ja außerdem nur auf ausdrückliches Verlangen der Abgabenbehörde vorgesehen. Das "Nichtvorhandensein von Originalrechnungen" ist schon deshalb keine neue Tatsache, weil die Rechnungen sehr wohl im Original vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin hat bereits zusammen mit der Bescheidbeschwerde sämtliche Rechnungen in Kopie vorgelegt. Sollte das Finanzamt oder das Bundesfinanzgericht eine Vorlage der Originalrechnungen wünschen, werden diese gerne zur Prüfung bereitgestellt. Kurzum: Alles was nach Gesetz und Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 279/1995 idF BGBl. II 158/2014 für die beantragten Vorsteuererstattungen vorzulegen war, wurde von der Beschwerdeführerin vor Bescheiderlassung vorgelegt. Es wäre für das Finanzamt Graz-Stadt außerdem möglich und geboten gewesen, weitere Nachforschungen, insbesondere durch entsprechende Anfragen bei den die Rechnung ausstellenden österreichischen Unternehmen oder den zuständigen bulgarischen Steuerbehörden, anzustellen. Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide sind daher ohne Vorliegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Wiederaufnahmegrundes ergangen und sind deshalb aufzuheben. Recht auf Vorsteuerabzug Die Beschwerdeführerin war zur Erstattung der geltend gemachten Vorsteuern berechtigt. Sie ist - entgegen der Auffassung des Finanzamts Graz-Stadt - hinsichtlich der mittels Tank-/Servicekarte bereitgestellten Leistungen eindeutig in den Leistungsaustausch eingeschaltet. Leistungserbringung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Die zur Verfügung Stellung der Tank-/Servicekarten und die damit einhergehende Bereitstellung der mit diesen verbundenen Leistungen, erfolgt durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erfüllung des mit dem jeweiligen Kunden abgeschlossenen Leasingvertrages im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Nach allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuerrechts und ständiger Rechtsprechung des VwGH, folgt das Umsatzsteuerrecht grundsätzlich dem Zivilrecht und sind daher „Leistungen demjenigen zuzurechnen [sind], der sie im eigenen Namen erbringt“ (Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG4, § 1 Rz 79, 80; ebenso Ruppe/Achatz, UStG4 § 1 Rz 254 mit Verweis auf VwGH 16.10.1956, 3129/54 Slg 1503 F; 17; 7.6.1973, 1959/72, ÖStZB 298; 31.1.2001, 97/13/0066). Dies steht auch im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Mehrwertsteuersystems und der Rechtsprechung des EuGH, nach der „Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten “ (Artikel 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ("MwSt-RL"); EuGH vom 14.7.2011, Rs C-464/10 Henfling). Dies muss umso mehr für Steuerpflichtige gelten die, wie im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig werden. Schon aus diesen allgemeinen Grundsätzen des europäischen und österreichischen Umsatzsteuerrechts folgt daher, dass die Beschwerdeführerin an der Erbringung der mittels Tank-/Servicekarte bereitgestellten Leistungen beteiligt ist, ihr diese Leistungen zuzurechnen sind und die mit der Bereitstellung verbundenen Kosten gemäß § 12 Abs 1 UStG als für das Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeführt anzusehen sind. Sie war daher zum Abzug der geltend gemachten Vorsteuern berechtigt. Faktische Abwicklung der Leistungserbringung und wirtschafllicher Hintergrund Darüber hinaus bestätigen auch die faktische Abwicklung der Leistungserbringung und ihr wirtschaftlicher Hintergrund eindeutig, dass die Beteiligung der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Leistungsaustausch nicht auf eine "Zahlungsabwicklung" reduziert werden kann. Die Beschwerdeführerin hat eigens für die Bereitstellung der Tank-/Servicekarten und der damit verbundenen Leistungen an ihre Kunden entsprechende Verträge mit den jeweiligen Kraftstoff-/Tankkartenanbietern‚ nämlich der Belgian A. N.V. (Beilage/7) und der B. GmbH & Co KG abgeschlossen, durch welche ihr alle notwendigen Informationen sowie das Recht zur Nutzung der von den Kraftstoff-/Tankkartenanbietern mittels dieser Tank-/Servicekarten zur Verfügung gestellten Infrastruktur übertragen werden. Das zeigt zum einen, dass (i) die Beschwerdeführerin die Tank-/Servicekarten und die damit verbundenen Leistungen ihren Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bereitstellt und (ii) zwischen den Kunden der Beschwerdeführerin einerseits und dem jeweiligen Kraftstoff-/Tankkartenanbieter andererseits keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Darüber hinaus zeigen diese Verträge aber auch, dass die vertraglich vereinbarte und erwünschte Nutzung der geleasten LKW durch die Kunden der Beschwerdeführerin unter den vertraglich vorgesehenen, optimierten Bedingungen und Konditionen, nämlich unter Inanspruchnahme preislicher Vergünstigungen und Vereinfachungen im Verkehr wie beispielsweise die Nutzung der Tankstelleninfrastruktur, einfache transparente Überwachung der Ausgaben, Sammelfakturierung und Vermeidung der Notwendigkeit lokaler Währung, bei gleichzeitiger Vermeidung eines eigenen übermäßigen Verwaltungsaufwandes, überhaupt erst durch die vertraglich vereinbarte Bereitstellung der Tank-/Servicekarten durch die Beschwerdeführerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, möglich wird. Denn der Vertrag mit der Belgian A. N.V. stellt ein von dieser ausschließlich an die Beschwerdeführerin gelegtes Angebot dar, welches der Beschwerdeführerin aufgrund der Größe des Auftragsvolumens (jährlicher Kraftstoffbedarf aller Kunden der Beschwerdeführerin) individuell vereinbarte, vergünstigte Konditionen (wie eben beispielsweise vergünstigte Literpreise und Road Services, vereinfachte Bezahlung, Sammelfakturierung, Nutzung der A. Infrastruktur, keine Notwendigkeit von Bargeld) garantiert, die die Beschwerdeführerin mittels Bereitstellung der Tank-/Servicekarten an ihre Kunden weitergibt. Zugleich ist die Beschwerdeführerin aus diesem Vertrag auch verpflichtet, die von der A. Austria GmbH (für Österreich) an sie gelegten Rechnungen rechtzeitig, und insbesondere unabhängig von der monatlichen Bezahlung des Leasingentgeltes durch ihre Kunden, zu bezahlen, und haftet sie der Belgian A. N.V. zudem für alle Schäden (inklusive solcher Schäden die von Dritten (zB den Kunden der Beschwerdeführerin) verursacht oder erlitten werden) die direkt oder indirekt aus Transaktionen mit den Tank-/Servicekarten entstehen. Die Beschwerdeführerin trägt aus diesem Vertrag daher auch ein eigenes Haftungsrisiko gegenüber der Belgian A. N.V. Hierbei stellt die Beschwerdeführerin für die Abrechnung dieser mittels Tank-/Servicekarten bereitgestellten Leistungen nach Erhalt der Abrechnungen durch den jeweiligen Kraftstoff-/Tankkartenanbieter, ihrerseits die Rechnung an ihre Kunden im eigenen Namen so aus, dass diese auch die mittels dieser Tank-/Servicekarten angefallenen Kosten - zusammen mit dem vertraglich vereinbarten Entgelt für alle weiteren Leistungen im Rahmen des LKW-Leasings - endgültig tragen. Für ihre Dienstleistung kann die Beschwerdeführerin, zusätzlich zu den entstandenen Kosten, eine Provision auf Basis des mit dem jeweiligen Kunden abgeschlossenen Leasingvertrages verrechnen. Eine derartige Provision wurde von der Beschwerdeführerin auch tatsächlich verrechnet. Diese tatsächlichen Kosten werden zudem bereits monatlich abgerechnet (während die Abrechnung in der vom Finanzamt Graz-Stadt angeführten Entscheidung des EuGH im Fall Auto Lease Holland BV erst am jeweiligen Ende des Kalenderjahres erfolgte), so dass auch keineswegs von einer Kreditierung/Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff ausgegangen werden kann. Die Finanzierung des Kaufs von Kraftstoff gehört nicht zum Gegenstand der Leistung. Die zur Verfügung gestellten Tank-/Servicekarten stellen keine Zahlungsmittel dar, sondern dienen der Erfassung der Geschäftsvorgänge, welche die Beschwerdeführerin ihren Kunden aufgrund des Leasingvertrages zur optimalen Nutzung der vermieteten LKW’s mittels dieser Tank-/Servicekarten bereitstellt. Angesichts dieser Umstände kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Zahlung an den Kraftstoff-/Tankkartenanbieter lediglich eine Vergütung weiterleitet. Gemäß § 4 Abs 3 UStG sind Zahlungseingänge überhaupt nur dann als durchlaufende Posten (und nicht als Leistungsentgelt) anzusehen, wenn sie der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und ausgibt. Dies würde zugleich eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Zahler (Kunden der Beschwerdeführerin) und dem Zahlungsempfänger (Kraftstoff-/Tankkartenanbieter voraussetzen (Mayer/Ungericht, UStG4 (2014), § 4 S. 256; Ruppe/Achatz ,UStG4 § 1 Rz 257 unter Verweis auf § 4 Abs 3 UStG). Erfolgt die Vereinnahmung hingegen - wie im gegenständlichen Fall - im eigenen Namen, liegt Kostenersatz vor, der Teil des Entgelts ist (Mayer/Ungericht, UStG4 (2014), § 4 S. 257 unter Verweis auf VwGH 25.2.1971, 1412/69). Somit zeigen auch die faktische Abwicklung des Leistungsaustausches und dessen wirtschaftlicher Hintergrund sowie die in diesem Zusammenhang mit den jeweiligen Kraftstoff-/Tankkartenanbietern abgeschlossenen Verträge, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der mittels Tank-/Servicekarte bereitgestellten Leistungen direkt am Leistungsaustausch beteiligt und dies unter dem jeweiligen Leasingvertrag auch so beabsichtigt ist. Direkte Übertragung der Verfügungsmacht ist nicht erforderlich Zugleich ist für eine direkte Beteiligung am gegenständlichen Leistungsaustausch auch keine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (i.e. die Möglichkeit, wie ein Eigentümer über den entsprechenden Gegenstand zu verfügen) am Kraftstoff oder der bereitgestellten Maut durch die Beschwerdeführerin an ihre Kunden erforderlich. Artikel 14 Abs 2 lit c und Artikel 28 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG sehen nämlich ausdrücklich vor, dass (i) auch die Übertragung eines Gegenstands aufgrund eines Vertrags über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission als Lieferung von Gegenständen im Sinne des Artikel 14 Abs 1 MwSt-RL zu qualifizieren ist (Artikel 14 Abs 2 lit c MwSt-RL) und (ii) Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen, im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten (Artikel 28 MwSt-RL). Dies gilt umso mehr für die Beschwerdeführerin, da diese die mittels Tank-/Servicekarten bereitgestellten Leistungen nicht nur im eigenen Namen, sondern auch für eigene Rechnung erbringt. Dieser Ansicht folgt auch die Rechtsprechung des EuGH, laut der Artikel 28 MwSt-RL zwei gleichartige Dienstleistungen bewirkt, die nacheinander erbracht werden. Demgemäß wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten und anschließend diese Dienstleistung dem Kunden selbst erbracht hätte (EuGH vom 14.7.2011, Rs C-464/10 Henfling, Rn 34, 35). Nichts anderes kann auch für Artikel 14 Abs 2 lit c MwSt-RL (insbesondere auch unter Verweis auf Art 141 MwSt-RL und den darin enthaltenen Regelungen zu Dreiecksgeschäften) gelten (Obermayr, ÖStZ 2014, 310). Gerade bei derartigen Konstellationen besteht kein Zweifel, dass der mittlere Unternehmer (im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin) Teil der Lieferkette ist, auch wenn an diesen keine „physische“ Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht am gelieferten Gegenstand erfolgt. Demzufolge ist für umsatzsteuerliche Zwecke insbesondere bei derartigen Konstellationen an Hand der zugrunde liegenden Vereinbarungen zu prüfen, wem die Leistungen zuzurechnen sind. Wenn das Finanzamt Graz-Stadt in seiner Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall Auto Lease Holland BV die vertragliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kunden für Zwecke der Umsatzsteuer negiert, steht es somit eindeutig im Widerspruch zu den allgemein gültigen Grundsätzen des europäischen und österreichischen Mehrwertsteuersystems sowie zu Artikel 14 Abs 2 lit c und Artikel 28 MwSt-RL. Darüber hinaus (i) verkennt es die faktische Abwicklung der Leistungserbringung und deren wirtschaftlichen Hintergrund (nämlich die Vermietung von LKW samt Inanspruchnahme preislicher Vergünstigungen und Vereinfachungen im Verkehr wie Nutzung der Tankstelleninfrastruktur, einfache transparente Überwachung der Ausgaben, Sammelfakturierung, Vermeidung der Notwendigkeit lokaler Währung etc.) und (ii) ignoriert den zwischen den Parteien gewollten und vereinbarten sowie tatsächlich abgewickelten Leistungsaustausch. Wie bereits oben dargestellt ist jedoch der vertraglich vereinbarte und tatsächlich abgewickelte Leistungsaustausch in der Umsatzsteuer entscheidend. Weder die Finanzverwaltung noch die Höchstgerichte haben das Recht, umsatzsteuerlich vom Leistungsaustausch, den die Vertragsparteien einvernehmlich wollen und erklären, abzuweichen. Ein "overruling" durch eine von den Vertragsparteien abweichende Wahl der Finanzverwaltung ist in der MwSt-RL nicht vorgesehen und wäre mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit auch nicht zu vereinbaren (Beiser, Leasing in der Umsatzsteuer, ÖStZ 2007, 297 [298]). Unabhängig davon ist auch der Sachverhalt, der dem EuGH Urteil im Fall Auto Lease Holland BV zu Grunde liegt, nicht mit dem im hier gegenständlichen Fall vergleichbar. Die Beschwerdeführerin schließt mit ihren Kunden keineswegs einen separaten Vertrag über eine Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff ab, noch ist eine derartige Finanzierung Teil des abgeschlossenen Leasingvertrages. Die zur Verfügung Stellung der Tank-/Servicekarten und die damit verbundenen Leistungen erfolgt vielmehr als Nebenleistung unter dem Leasingvertrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Zudem erfolgt auch die Abrechnung der mittels Tank-/Servicekarten in Anspruch genommenen Leistungen nicht am Jahresende, sondern bereits in der monatlichen Leasingabrechnung. Eine Finanzierung von Kraftstoff ist daher im Gegensatz zu dem vom Finanzamt zitierten EuGH-Urteil überhaupt nicht Gegenstand der Leistung der Beschwerdeführerin an ihre Kunden. Die Beschwerdevorentscheidung gefährdet die Neutralität des Mehrwertsteuersystems Unabhängig von den obigen Ausführungen ist die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Graz-Stadt nicht mit dem Grundsatz der Neutralität des europäischen Mehrwertsteuersystems vereinbar. Die Neutralität soll gerade durch den Mechanismus des Vorsteuerabzugs sichergestellt werden, indem die Mehrwertsteuer nur den Endverbraucher belasten soll und für jene Steuerpflichtigen, die auf den Produktions- und Vertriebsstufen vor dem Stadium der endgültigen Besteuerung tätig sind, unabhängig von der Zahl der Umsätze, völlig neutral ist (EuGH 3.5.2012, Rs C-520/10 Lebarda Ltd, Rn 24 mwN). Folgt man im gegenständlichen Fall jedoch der Rechtsansicht des Finanzamts Graz-Stadt, hätte dies die Konsequenz, dass hinsichtlich der mittels Tank-/Servicekarte bereitgestellten bzw. beanspruchten Leistungen weder die Beschwerdeführerin noch ihr jeweiliger Kunde zum Vorsteuerabzug in Österreich berechtigt wären. Dies deshalb da (i) der Kraftstoff-/Tankkartenanbieter den jeweiligen Kunden der Beschwerdeführerin nicht kennt, in keiner vertraglichen Beziehung zu diesem steht, keine Rechnung an diesen legt und, auch keine Zahlung von diesem erhält, und (ii) folglich auch der Kunde vom Kraftstoff-/Tankkartenanbieter keine Rechnung erhält, die ihn zum Vorsteuerabzug in Österreich berechtigt. Hinzu kommt, dass das LKW Leasing noch weitere, zusätzlichen Nebenleistungen (wie beispielsweise Versicherungsschutz und Instandhaltung/Reparatur der LKW) beinhaltet, die von der Beschwerdeführerin alle im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbracht werden, sodass eine Abgrenzung der einzelnen Leistungen voneinander für den jeweiligen Kunden kaum möglich ist. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin auch zur Wahrung der Neutralität des europäischen und österreichischen Mehrwertsteuersystems zum Abzug der verfahrensgegenständlichen Vorsteuern zuzulassen. Ergebnis Die vorangegangen Ausführungen bestätigen eindeutig, dass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der mittels Tank-/Servicekarte bereitgestellten Leistungen direkt in den Leistungsaustausch eingeschaltet war, ihr diese Leistungen nach den Grundsätzen des österreichischen und europäischen Umsatzsteuerrechts zuzurechnen sind und die mit dieser Bereitstellung verbundenen Kosten gemäß §12 Abs 1 UStG als für das Unternehmen der Beschwerdeführerin ausgeführt anzusehen sind. Die Beschwerdeführerin war folglich aus den von der A. Austria GmbH und der B. GmbH & Co KG an sie gelegten (und von der Beschwerdeführerin selbstverständlich auch bezahlten) Rechnungen hinsichtlich der darin ausgewiesenen österreichischen Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Einheitlichkeit der Leistung Die vom Finanzamt Graz-Stadt in der Beschwerdevorentscheidung (erstmals und völlig überraschend) vorgebrachte "Begründung", dass "im Falle der Vermietung von LKW keinesfalls in der Bereitstellung von Treibstoff und in der Begleichung der damit verbundenen Mautgebühren eine Nebenleistung erblickt werden” könne, ist irrelevant, weil nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im gegenständlichen Verfahren geht es nämlich alleine um die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin und nicht um die umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin an ihre Kunden. Nichtdestotrotz hält die Beschwerdeführerin diesbezüglich der Vollständigkeit halber folgendes fest: Die Vermietung der LKW und die Bereitstellung von Treibstoff, Nutzungsberechtigungen für gebührenpflichtige Straßen und Fähren, Versicherungsschutz, Instandhaltung der LKW sowie zahlreicher anderer Leistungen, die für eine zweckentsprechende, optimale Nutzung der vermieteten LKW erforderlich sind, sind eindeutig als einheitlicher Leasingumsatz zu qualifizieren. Sie stellen unter den abgeschlossenen Leasingverträgen keine voneinander unabhängigen Hauptleistungen dar. Eine Aufspaltung dieser Leistungen ist angesichts (i) des angebotenen Produktes der Beschwerdeführerin (Hauptleistung ist die Nutzungsüberlassung von LKW), (ii) der tatsächlichen Nutzungsintention/-weise der LKW durch ihre Kunden und (iii) dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien wirklichkeitsfremd. Denn ohne die Bereitstellung dieser Nebenleistungen durch die Beschwerdeführerin wäre eine dem vertraglichen Zweck entsprechende Nutzung der LKW nicht oder überhaupt nur unter erheblich erschwerten Bedingungen für den Kunden möglich, insbesondere verbunden mit einem unattraktiv hohen Verwaltungsaufwand. Diese Ansicht bestätigt auch die ständige Rechtsprechung des EuGH, nach der auch Nebenleistungen das steuerliche Schicksal einer Hauptleistung teilen, „wenn erstere für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen “ (EuGH 16.4.2015, C-42/14 (WAM), Rn 30-31; Verweis auf Urteile BGZ Leasing, C224/11 sowie Field Fisher Waterhouse, C-392/11). Dieses Verständnis liegt überdies auch dem übereinstimmenden Willen der Parteien zu Grunde, der sich in der vertraglichen Vereinbarung widerspiegelt. In Bezug auf die Bedeutung der Privatautonomie im Umsatzsteuerrecht wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt 2.2 verwiesen. Sonstige Mitteilungen Da das Finanzamt Graz-Stadt in seiner Beschwerdevorentscheidung Zweifel hinsichtlich der Existenz der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin (EF Ltd, GG Limited) geäußert hat, legt die Beschwerdeführerin hiermit betreffend ihre Geschäftspartner (i) offizielle Registerauszüge des Ministeriums für Energie, Handel, Industrie und Tourismus der Republik Zypern samt beglaubigter Übersetzung in englischer Sprache (Beilage/8 und Beilage/9) sowie (ii) geprüfte Jahresabschlüsse der EF Ltd (Beilage./10) für die Jahre 2011-2013 und der GG Limited für das Jahr 2013 (Beilage/11) vor. Aus diesen Beilagen geht eindeutig hervor, dass sowohl EF Ltd als auch GG Limited ordnungsgemäß gegründete und existierende Gesellschaften sind. Anträge Die Beschwerdeführerin hält ihr bisheriges Begehren und die im Vorlageantrag vom 4.4.2017 gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. In eventu - Vorlage an den EuGH Wie bereits oben dargelegt (siehe Punkt 2.2.3), ist die vom EuGH in seinem Urteil vom 6.2.2003, C-185/01, Auto Lease Holland vertretene Rechtsansicht auf den hier gegenständlichen Fall schon aufgrund des unterschiedlichen Sachverhalts nicht anwendbar. Darüber wäre dieses Urteil auch vor dem Hintergrund der allgemein gültigen Grundsätze des europäischen Mehrwertsteuersystems, insbesondere den Artikeln 14 Abs 2 lit c und 28 MwSt-RL auf den beschwerdegegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101287/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101287.2017
Stammnummer
124131
Gültig
22.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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