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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101287/2017

1. Wiederaufnahme des Verfahrens mit Nachbesserung der Wiederaufnahmsgründe in der BVE 2. Treibstofflieferungen durch ein Leasingunternehmen weil dieses Tankkarten an die Leasingnehmer zur Verfügung stellt?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101287/2017vom 22.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht jedoch trotz der eindeutigen Rechtslage an der Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie Zweifel hegt, erlaubt sich die Beschwerdeführerin hiermit die ANREGUNG diese Frage - also insbesondere die Frage, ob ein Leasinggeber aufgrund von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von Kraftstoff-/Tankkarten-Anbietern bezogenen Leistungen hinsichtlich der dafür von den Kraftstoff-/Tankkarten-Anbietern an den Leasinggeber in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - dem EuGH gemäß Art 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen." In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 verwiesen die Vertreter der Parteien im Wesentlichen auf ihr jeweiliges bisheriges Vorbringen. Der Vertreter der BF brachte vor, dass die BF nicht die Mitwirkung im Außenprüfungsverfahren verweigert habe, sondern es lediglich unterließ mitzuwirken, weil sie über die Prüfung und die Auswirkungen derselben insgesamt nicht informiert war. Hingewiesen wurde darauf, dass laut Vertrag zwischen BF und Tankkartenunternehmen ganz klar ersichtlich sei, dass die BF der Vertragspartner der Tankkartenunternehmen sei und nicht deren Kunden. Es sei von einem einheitlichen Leistungspaket an die Kunden auszugehen. Im Übrigen wurde betont, dass im beschwerdegegenständlichen Fall ein anderer Sachverhalt vorliege, als im vom EuGH entschiedenen Fall Auto Lease Holland. Auf Befragung der Richterin, wer die Fahrer für die LKW beistelle, wird angegeben, dass diese wohl von den jeweiligen Kunden der BF beigestellt werden müssen, da die BF nur die LKW vermiete. Laut den Jahresabschlüssen der Kunden der BF transportierten diese Blumen. Das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes wurde seitens des BF-Vertreters betont und auf das dahingehende bisherige Vorbringen verwiesen. Die Richterin stellte fest, dass im automatisierten Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich keine Kopien vorgelegt werden können. Der Vertreter der BF räumte ein, dass offenbar demnach wohl keine Kopien anlässlich der Erstantragstellungen vorgelegt worden seien. Sachverhalt Die BF ist eine in Bulgarien registrierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD = Einmanngesellschaft mbH), die beim Finanzamt Graz-Stadt für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume auf elektronischem Wege Vorsteuererstattungsanträge einbrachte und die Vorsteuer idHv 1.125.866,88 Euro daraus auch erstattet erhielt. Nach einer durchgeführten Außenprüfung, bei welcher die BF jegliche Mitwirkung vermissen ließ und trotz Aufforderung und Festsetzung einer Zwangsstrafe von 3.500 Euro keinerlei sachverhaltserhellende Unterlagen vorlegte, wurden die Bescheide wiederaufgenommen und die Vorsteuer mit Null festgesetzt, da das Finanzamt in freier Beweiswürdigung davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorsteuer an die BF nicht bestanden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens nahm die BF zum Sachverhalt Stellung und legte erstmals Unterlagen vor, aus denen sich ableiten lässt, dass die BF LKW, die in ihrem Eigentum stehen, (ohne Fahrer) zu Transportzwecken vermietet. Während der Vertragszeit kann die BF die LKW nicht selbst nutzen. Ihre Kunden sind zwei in Zypern registrierte Firmen (EF Ltd. und GG Ltd.). Festgestellt wird, dass im Vertrag mit der BF die Firma ef Ltd. heißt, im certificate of incorporation aber EF Ltd, und es wohl davon auszugehen sein wird, dass es sich um dieselbe Firma handelt, in einem Fall mit Schreibfehler. In der Folge wird der Schreibweise EF Ltd. gefolgt. Nach den Angaben der BF hat die BF keine österreichischen Kunden. Die Kunden der BF transportieren mit den angemieteten LKW der BF Güter durch ganz Europa und durchqueren dabei auch Österreich. Im Rahmen dieser Vermietung (der Transporte) fallen beim Transit der LKW (auch) in Österreich Kosten an; die LKW werden betankt und es fallen zB Mautgebühren (Kosten für die rollende Landstraße) an. Die Vorsteuern aus diesen Kosten sind verfahrensgegenständlich, wurden der BF in Rechnung gestellt und wurden von der BF zur Erstattung beantragt. Die BF hat mit den Kunden Verträge abgeschlossen, wonach die BF den Kunden zusätzlich zu den LKW Tankkarten zur Verfügung stellt, mit welchen die Kunden bargeldlos tanken (und die anderen Kosten wie Mauten begleichen) können. Diese Kosten werden zunächst der BF in Rechnung gestellt (von der Fa. A. ua) und später seitens der BF ihren Kunden verrechnet (mit einem Aufschlag von 0,05% für GG Ltd. bzw. 0,1% für EF Ltd "fee" laut den Verträgen, Pkt. 18.). Die BF trägt auch die Haftpflichtversicherung der LKW und hat technische Inspektionen und notwendige Reparaturen vorzunehmen. Sämtliche Kosten werden aber an die Kunden weiter verrechnet. Lt. Pkt. 19 der Verträge wird für 4 Monate abgerechnet bei EF Ltd und für 1 Monat bei GG Ltd. Die BF hat Verträge mit der A. Belgian GmbH (umfasst auch A. Austria) und der B. GmbH & Co KG abgeschlossen. Die BF erhält Tank-/Servicekarten, mit denen Kraftstofflieferungen (und road services wie Mautgebühren) bargeldlos bezahlt werden können. Die mit den Karten in Anspruch genommenen Leistungen werden von den Kartenunternehmen der BF in Rechnung gestellt und sind von dieser zu zahlen. Die Kunden der BF nutzen diese Karten bei ihren Fahrten mit den gemieteten LKW der BF; tanken zB mit diesen Karten bei den Vertragstankstellen. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass erst im Zuge des Außenprüfungs- bzw. anschließenden Rechtsmittelverfahrens hervorkam, dass die BF nicht Leistungsempfängerin der an sie fakturierten Leistungen aus den Tank-/Servicekartenabrechnungen sei (unter Hinweis auf zB EuGH Rs "Auto Lease Holland"). Die BF sei nicht in den Leistungsaustausch bei den Treibstofflieferungen (oder Mautleistungen) einbezogen gewesen. Die Kartenunternehmen hätten nicht an die BF sondern an die Kunden der BF geleistet, die BF sei lediglich in die jeweilige Zahlungsabwicklung eingeschaltet gewesen. Im Ergebnis wurde deshalb die Vorsteuererstattung an die BF versagt (Begründung laut Beschwerdevorentscheidungen). Die BF verneint die Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch das Finanzamt und sieht die erbrachten Leistungen an ihre Kunden als eine Hauptleistung mit Nebenleistungen an, für welche Vorleistungen der BF der Vorsteuerabzug zustehe und begründet dies ausführlich in der Beschwerde und den ergänzenden Ausführungen zum Vorlageantrag. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist soweit unstrittig und ergibt sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der BF und den vorgelegten Verträgen und Rechnungskopien. Rechtslage / Erwägungen 1. Zur Wiederaufnahme Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Beschwerde bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden (vgl. zB VwGH 10.03.2016, 2013/15/0280). Nach § 303 Abs. 4 BAO vor FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14, kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Neufassung des § 303 BAO ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verfahrensvorschrift, sie gilt daher ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren (vgl. Ritz, BAO6, § 303 Tz 13). Die Begriffe „Tatsachen und Beweismittel“ wurden durch das FVwGG 2012 nicht geändert (vgl. Ritz, aaO, § 303 Tz 12). Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Tatsachen in diesem Sinne sind Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen. Diese Tatsachen müssen auch neu hervorkommen, das heißt es muss sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind (VwGH 21.12.2012, 2009/17/0199). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wiederaufnahmsgründe in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide anzuführen, weil sich die Rechtsmittelbehörde bei der Erledigung des gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Rechtsmittels auf keine neuen Wiederaufnahmsgründe stützen kann (zB VwGH 12.04.1994, 90/14/0044; VwGH 21.07.1998, 93/14/0187). Eine - allenfalls auch erst im Beschwerdeverfahren erfolgte - Ergänzung einer offensichtlich mangelhaften Begründung in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt allerdings noch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (VwGH 20.07.1999, 97/13/0131 mwN; VwGH 28.02.2012, 2008/15/0005; VwGH 22.07.2015, 2011/13/0067). Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (vgl. VwGH 24.04.2014, 2010/15/0159). Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Wiederaufnahme der Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für 2011 bis 2015 in den Erstbescheiden auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen ist, gestützt. Einbezogen wurde auch der außerhalb der Prüfung gelegene Zeitraum 10-12/2015, da hier von den gleichen Sachverhaltsannahmen ausgegangen wurde. Die nähere Bescheidbegründung sei dem bezughabenden Außenprüfungsbericht zu entnehmen. Ein derartiger Verweis auf den Inhalt des Prüfungsberichtes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (zB VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Der VwGH hält es sogar für ausreichend, wenn sich die Wiederaufnahmegründe aus den Sachbescheiden ergeben, obwohl in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide nicht auf die Begründung der Sachentscheidungen verwiesen wurde (VwGH 24.09.2007, 2005/15/0041; 04.03.2009, 2008/15/0327). Wie aus dem im Bericht unter Punkt 5 unter Verweis auf 3.1. zu entnehmen ist, wurde die Wiederaufnahme auf neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel gestützt: auf die offensichtliche Nichtvorlage / das Nichtvorhandensein von Originalrechnungen samt Abrechnungsgrundlagen als Basis für die geltend gemachten Vorsteuererstattungen. Der (angeforderte) belegmäßige Nachweis (samt Abrechnungsgrundlagen) zu sämtlichen Erstattungsanträgen des Prüfungszeitraumes wurde seitens der BF bis hin zur Schlussbesprechung nicht vorgelegt; trotz der die BF treffenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Aufgrund der Nichtvorlage wurde in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass derartige Unterlagen als Basis für die Erstattung nicht vorhanden seien. Der Wissensstand der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide war, dass keine sachverhaltserhellenden Unterlagen und anspruchsbegründenden Belege trotz Aufforderung und Setzung einer hohen Zwangsstrafe vorgelegt wurden. Ihr Schluss, es existierten demnach keine entsprechenden anspruchsbegründenden Unterlagen und der Erstattungsanspruch stehe nicht zu, kann als schlüssig nachvollzogen werden und geht über eine bloße Vermutung oder bloße Zweifel an der Anspruchsberechtigung hinaus. Entgegen dem Vorbringen der BF waren auch im Zuge der elektronisch eingebrachten Erstattungsanträge keine Kopien vorgelegt worden. Außer den Erstattungsanträgen verfügte das Finanzamt über keine Informationen oder Unterlagen, die den Anspruch der BF als wahrscheinlicher erscheinen ließen als deren Nichtberechtigung zum Vorsteuerabzug. Erst im Beschwerdeverfahren wurden Unterlagen vorgelegt und sachverhaltserhellende Angaben gemacht. In den Beschwerdevorentscheidungen konnten diese Angaben seitens der Abgabenbehörde erstmals entsprechend gewürdigt und die Begründung zur Wiederaufnahme ergänzt bzw. richtig gestellt werden. Das Finanzamt führte hier aus, dass bereits im Außenprüfungsbericht auf die Tatsachenfeststellung der offensichtlichen Nichtvorlage/des Nichtvorhandenseins von Originalrechnungen samt Abrechnungsgrundlagen als Basis für die geltend gemachten Vorsteuererstattungen hingewiesen worden sei. Bei Vorlage der Abrechnungsunterlagen wie Lieferscheine, Verträge (ua dass LKW inklusive Betankung und Begleichung der Mautgebühren vermietet werden) Bankabrechnungen etc. wäre für die Außenprüfung eine Analyse, die Nachvollziehbarkeit sowie der Rückschluss auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung möglich gewesen. Die Feststellung der Tatsache der Weitervermietung von LKW inklusive Betankung und Begleichung der Mautgebühren wäre für die Außenprüfung ohne Mitwirkung der BF (Vorlage von Verträgen und Erteilung von Auskünften erst im Beschwerdeverfahren) nicht möglich gewesen. In der Zusammenschau mit den Sachbescheiden bzw. der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidungen ergibt sich, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf § 303 Abs. 1 lit b. BAO und die neue Tatsache des Hervorkommens der Weitervermietung von LKW inklusive Betankung (und weiterer Leistungen) seitens der BF gestützt hat und aus der Würdigung der tatsächlichen Geschäftsabwicklung der BF mit ihren Kunden der Vorsteuerabzug im Vorsteuererstattungsverfahren nicht zu gewähren sei. Richtig ist, dass das Finanzamt erst im Zuge der Beschwerdevorentscheidung den tatsächlichen Wiederaufnahmegrund konkretisiert und insofern die Wiederaufnahmegründe richtig gestellt bzw. ergänzt hat. Eine andere Möglichkeit stand der Abgabenbehörde aber angesichts der seitens der BF unterlassenen Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts mit Auslandsbezug nicht offen bzw. kann auch nicht aus der Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 115 BAO) abgeleitet werden, wie es die BF verlangt. Die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet nicht, dass das Finanzamt über Amtshilfe den wahren Sachverhalt in Bulgarien zu ermitteln bzw. ohne Belege vermeintliche Rechnungsaussteller zu befragen hat, wenn seitens des BF keinerlei weiterführende Angaben trotz Zwangsstrafenfestsetzung gemacht werden, die deren Anspruch stützen könnten. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, dass die bulgarische Steuerverwaltung überhaupt über die entsprechenden für die österreichische Finanzverwaltung relevanten Unterlagen (Verträge, Belege) verfügt hätte und ein diesbezügliches Amtshilfeverfahren zielführend gewesen wäre. Es muss jedenfalls von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des BF bei Auslandssachverhalten ausgegangen werden (vgl. § 115 Abs. 1 letzter Satz idF WiEReG, BGBl. I 136/2017 ab 16.09.2017). Ergänzend wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2017 zur Wiederaufnahme verwiesen. Dass die tatsächlichen Wiederaufnahmegründe erst in der Beschwerdevorentscheidung angeführt werden (können) und es als zulässig zu werten ist, dass die Abgabenbehörde erster Instanz selbst eine Sanierung der Wiederaufnahmegründe vornimmt, gebieten auch folgende Überlegungen. Wenn die Rechtsmittelbehörde eine Wiederaufnahme mangels an angeführtem bzw. richtigem Wiederaufnahmsgrund als mangelhaft wertet und die verfügte Wiederaufnahme aufhebt, kann das Finanzamt diese (richtigen) Gründe in der Folge aufgreifen und zu einer neuerlichen Wiederaufnahme heranziehen (vgl. Rauscher, SWK 25/2003, 636 unter Hinweis auf VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0124 und vom 02.02.2000, 97/13/0199). Wenn nun aber laut VwGH eine solche Mängelbehebung sogar über den "Umweg" der zweiten Instanz möglich ist, muss umso mehr - nicht zuletzt aus Gründen der Verfahrensökonomie - eine Sanierung auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz selbst im Wege der Beschwerdevorentscheidung zulässig sein (vgl. Setina, SWK 2/2004, 54). Diese Betrachtung ist verwaltungsökonomisch geboten und bietet aus der Perspektive der BF im Hinblick auf die Vorhaltswirkung der Beschwerdevorentscheidung ausreichend Rechtsschutz (vgl. Rauscher, SWK 25/2003, 636 [637]). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Finanzamt zum Zeitpunkt der Wiederaufnahmebescheiderlassung den tatsächlichen, entscheidenden Wiederaufnahmegrund noch gar nicht formulieren konnte, da dieser ihm noch gar nicht bekannt war. Folgte man der Auffassung, der Wiederaufnahmegrund könne in der Beschwerdevorentscheidung nicht ergänzt bzw. saniert werden, würde das für den konkret zu entscheidenden Fall bedeuten, dass die gänzliche Verweigerung der Beleg- bzw. Unterlagenbeibringung (und der daraus zulässige Schluss, es gäbe keine anspruchsbegründenden Unterlagen und damit auch keinen Anspruch), nicht zu einer Wiederaufnahme führen dürfte. Stellte sich nämlich erst später heraus, dass die zunächst verweigerten Unterlagen doch vorhanden sind, aber einen (anderen) Wiederaufnahmegrund bedingen, könnte dies nunmehr im Erstverfahren nicht verwertet werden, da nicht im Zuge der Beschwerdevorentscheidung sanierbar. Die Rechtsmittelinstanz hätte die Wiederaufnahme aufzuheben, obwohl der in der Beschwerdevorentscheidung genannte Grund zutreffend ist, aber insofern zu spät geäußert wurde. Das Verfahren würde damit sinnlos in die Länge gezogen und die Wiederaufnahme in einem zweiten Verfahrensgang aus dem in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Grund unter Umständen wegen res iudicata fraglich und damit unmöglich. Daher wird die zusätzlich in der Beschwerdevorentscheidung enthaltene Begründung als ausreichend für die Rechtfertigung der Wiederaufnahmen gewertet. Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung einer Begründung ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich vorhanden war. Dies wäre nur unzulässig, wenn dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise entnommen werden könnte, dass das Finanzamt vom Hervorkommen neuer Tatsachen ausging (so auch Rauscher, SWK 25/2003, 636 [637]; Knechtl, SWK 35/2014, 1499 [1502]). Bei der im Sinne des § 20 BAO vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen. Die steuerlichen Auswirkungen der Wiederaufnahme sind alles andere als geringfügig. Im Ergebnis sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren als erfüllt anzusehen. 2. Zu den Umsatzsteuer (Vorsteuererstattungs-) Sachbescheiden Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Abs. 7: Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Nach § 3 Abs. 1 UStG 1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht über den Gegenstand kann von dem Unternehmer selbst oder in dessen Auftrag durch einen Dritten verschafft werden. Nach § 3a Abs. 1 UStG 1994 sind sonstige Leistungen Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Abs. 9: Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Nach § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer folgende Vorsteuerbeträge abziehen: 1. a) Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum 1. keine Umsätze im Sinne der § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder 3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder 4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen, ausgeführt hat. Die BF vermietet LKW (ohne Fahrer) an ihre Kunden, welche diese für eigene Transportaufträge verwenden. Verrechnet wird dafür ein Leasingentgelt. Zusätzlich ist im Leasingvertrag vereinbart, dass die BF den Mietern den erforderlichen Treibstoff zur Verfügung stellt (Pkt. 11 des Leasingvertrages). Weiters stellt die BF die Bezahlung von erforderlichen Mautgebühren sicher (Pkt. 12 des Leasingvertrages). Zu diesem Zweck stellt die BF den Kunden Tankkarten zur Verfügung, die es diesen ermöglicht, bargeldlos bei ihren Fahrten die anfallende Maut und den Treibstoff (bei Vertragstankstellen) zu beziehen. Diese Kosten werden den Kunden separat im Nachhinein in Rechnung gestellt. Um diese Vorgangsweise den Kunden zu ermöglichen, hat die BF mit verschiedenen Vertragspartnern vereinbart, dass diese der BF Tank-/Servicekarten (mit Geheimcode) überlassen, mit denen jeder, der mit diesen Karten die Vertragstankstellen anfährt, die entsprechenden (vom Vertrag zwischen BF und Tank-/Servicekarten-Unternehmen umfassten) Leistungen bargeldlos beziehen kann. Weiters können mit diesen Karten die Mautgebühren bezahlt werden. Alle mit diesen Karten bezogenen Leistungen (der Kunden) werden der BF in Rechnung gestellt (also im Wesentlichen Treibstoffkosten und Mautgebühren, road services); die BF haftet für sämtliche aus der Nutzung der Tank-/Servicekarten entstehenden Forderungen. Die Rechnungen an die BF bilden die Grundlage für die Weiterverrechnung dieser Kosten an die Kunden der BF, die diese Kosten in voller Höhe zu entrichten und zu tragen haben. Hinzu kommt auch noch ein Aufschlag, eine Provision von 0,1 % bzw. 0,05 %, welche die BF an ihre Kunden verrechnet. 2.1. Mehrere selbständige Einzelleistungen oder eine einheitliche Gesamteistung? Die BF erbringt an ihre Kunden mehrere Leistungen, die in einem Vertrag geregelt sind. Neben der Vermietungsleistung der LKW und der Ermöglichung der bargeldlosen Mautgebührenbezahlung als sonstige Leistungen wird auch die Lieferung von Treibstoff sichergestellt. Steuerobjekt der Umsatzsteuer ist im Haupttatbestand die einzelne Leistung. Besteuert wird nicht die Gesamtheit der vom Unternehmer an einen Abnehmer erbrachten Leistungen, auch wenn mehrere Leistungen auf einem einzigen Vertrag beruhen. Der Umfang der einzelnen Leistung ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Umfasst daher ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang mehrere selbständige Leistungen, so sind diese umsatzsteuerlich gesondert zu besteuern (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 30 f; VwGH 23.05.2013, 2010/15/0165; VwGH 22.11.2018, Ra 2017/15/0091, mwN). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst. Eine Einheit liegt vor, wenn die Leistungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. die Urteile vom 27.10.2005, C-41/04, Levob Verzekeringen BV, OV Bank NV, Randnr. 19 bis 21, und vom 19.07.2012, C-44/11, Deutsche Bank AG, Rn 21; VwGH 23.05.2013, 2010/15/0165). Dabei sind die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, wobei auf die Sicht eines Durchschnittsverbrauchers (bzw. -abnehmers) abzustellen ist (EuGH 21.02.2013, C-18/12 „Mešto Zamberk“, Rn 29 mwN; so auch ​VwGH 20.02.2008, 2006/15/0161). Der EuGH hält aber auch fest, dass es für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung keine Regel mit absoluter Geltung gibt, daher seien für die Bestimmung des Umfangs einer Leistung die Gesamtumstände zu berücksichtigen (27.09.2012, C-392/11 „Field Fisher Waterhouse“, Rn 19 mwN). Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn ein oder mehrere Teile als die Hauptleistung, andere Teile aber als Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2017/15/0091, mwN; VwGH 03.04.2019, Ro 2017/15/0043). Mehrere gleichrangige Leistungen sind als eine Leistung zu beurteilen, wenn sie ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dazu ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang der Leistungen erforderlich, ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die einzelne Leistung als Teil einer Gesamtleistung erscheinen lässt, die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere Qualität besitzt (zB ​VwGH 17.09.1990, 89/15/0048; 27.02.2001, ​99/13/0161). ​Leistungen, die als unselbständige Nebenleistungen zu einer Hauptleistung anzusehen sind, gehen umsatzsteuerlich in der Hauptleistung auf, sie teilen daher grundsätzlich das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Nebenleistung anzunehmen, wenn die eine Leistung nach dem Willen der Parteien so eng mit der anderen verbunden ist, dass die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann (EuGH 12.06.1979, 126/78 „Nederlandse Spoorwegen“), bzw. wenn die Leistung keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel zum Zweck darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (EuGH 25.02.1999, C-349/96 „Card Protection Plan“; 11.01.2001, C-76/99 „Kommission/Frankreich“; 15.5.2001, C-34/99 „Primback“; 11.06.2009, C-572/07 „RLRE Tellmer Property“; 27.09.2012, C-392/11 „Field Fisher Waterhouse“, Rn 17; EuGH 16.04.2015, C-42/14 „Wojskowa Agencja Mieszkaniowa“, Rn 31). Eine unselbständige Nebenleistung ist danach insbesondere dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit der Hauptleistung im konkreten Fall eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das wird von der Rechtsprechung bejaht, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt (zB ​VwGH 05.04.1984, 83/15/0045; 17.09.1990, ​89/15/0048; 17.09.1996, ​93/14/0055; 17.12.1996, ​96/14/0016; 15.09.2011, ​2011/17/0047; aus jüngerer Zeit 27.02.2014, ​2012/15/0044, unter Verweis auf ​VwGH 20.02.2008, 2006/15/0161). Die BF erbringt ihren Kunden (wenn auch in einem einheitlichen Vertrag geregelt) mehrere selbständige Leistungen. Die Hauptleistung bildet dabei die Vermietung von LKW. Als Nebenleistungen sind die übrigen Leistungen wie die Sicherstellung von bargeldlosen Treibstofflieferungen und bargeldlose Abwicklung von Mautgebühren zu werten. Damit diese Nebenleistungen als Teil der Gesamtleistung gewertet werden könnten, müsste die Aufspaltung der einzelnen Leistungen wirklichkeitsfremd sein, nach der Verkehrsauffassung die Gesamtleistung gegenüber den Einzelleistungen eine andere Qualität besitzen, die einzelnen Leistungen keinen eigenen Zweck erfüllen, nur ein Mittel sein, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Weiters, hätte ein so enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Leistungen zu bestehen, dass die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann und auch üblicherweise im Gefolge mit der Hauptleistung vorkommt und diese Kriterien aus Sicht des Durchschnittsabnehmers gegeben sind. Ein LKW-Leasing umfasst üblicherweise nicht auch (die Sicherstellung bargeldloser) Treibstofflieferungen oder die Zurverfügungstellung von Karten zur bargeldlosen Mautbegleichung mit Abrechnung dieser Kosten im Nachhinein. Die einzig wesentliche Verbindung zwischen den Einzelleistungen ist der Umstand, dass diese in einem einheitlichen Vertrag geregelt sind. Zudem mag es für die Leasinggeber praktikabel sein, auch die mit den jeweiligen Transporten verbundenen laufenden Kosten mit den Leasingraten im Nachhinein verrechnet zu bekommen. Für diese gesonderte Leistung sind sie auch bereit, ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Die Aufspaltung der Einzelleistungen wäre aber weder wirklichkeitsfremd, noch besitzt die Summe der Gesamtleistungen gegenüber den Einzelleistungen eine andere Qualität. Die einzelnen Leistungen erfüllen auch einen eigenen Zweck und könnte die eine (LKW-Leasing) ohne Weiteres ohne die andere Leistung (Zur Verfügung stellen von Tankkarten etc.) erbracht werden. Das LKW-Leasing würde nicht dadurch unmöglich oder unnötig erschwert, wenn die BF die Tankkarten und die Abrechnungen dazu nicht organisieren würde. Es kann damit keineswegs von einer einheitlichen Leistung der BF an ihre Kunden ausgegangen werden, sondern es liegen mehrere umsatzsteuerlich gesondert zu beurteilende Leistungen vor, die nicht notwendigerweise das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung von LKW), welche nicht in Österreich steuerbar ist, teilen. Die LKW-Vermietung und die Bereitstellung der Tankkarten für sämtliche auf den Fahrten nötige Treibstofflieferungen und Mautzahlungen sind nicht untrennbar miteinander verknüpft gewesen und haben insofern für die Kunden eigenständige Bedeutung gehabt. Das lässt sich auch aus den Gesamtumständen ableiten. Sowohl Mietentgeltsvorschreibungen als auch Treibstoff- und Mautabrechnungen erfolgen gesondert, sind also nicht Teil einer pauschalen Monatsmiete für die einzelnen LKW, die sämtliche Aufwendungen miteinschließen würde. Die Abrechnung von Treibstoff und Maut erfolgt verbrauchs- und aufwandsabhängig im Nachhinein und fällt für diese Abrechnung / Leistung auch ein gesondertes Entgelt ("fee") an. Dass die Leistung der BF eine Finanzierungsleistung mitumfasst, ist auch aus den unterschiedlichen Regelungen über die Provision abzuleiten. Für GG wird bei einem monatlichen Abrechnungszeitraum 0,05 % verrechnet, für EF Ltd. beträgt die Provision 0,1 %, wohl auch weil hier im Zeitraum von vier Monaten nachträglich abgerechnet wird, was einen längeren Kreditierungszeitraum bedeutet. Die Möglichkeit des Leasingnehmers frei über die gewünschte Verbrauchsmenge zu entscheiden, und die Inrechnungstellung nach der tatsächlich genutzten Menge, ist ein wichtiges Indiz, für die Annahme einer getrennten Leistung (vgl. EuGH vom 16.5.2015, C-42/14, WAMW, Rn 45). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten: Die Treibstofflieferungen (bzw. deren bargeldlose Ermöglichung) sind keine unselbständigen Nebenleistungen zur sonstigen Leistung Vermietung von LKW und damit umsatzsteuerlich (hinsichtlich Leistungsort und Steuerbarkeit) gesondert zu beurteilen. Das Gleiche gilt für die bargeldlose Mautkostenabwicklung. 2.2. Zu den Treibstofflieferungen Tatsache ist, dass mit den von der BF organisierten und zur Verfügung gestellten Tankkarten die Kunden der BF bei den Vertragstankstellen den benötigten Treibstoff beziehen können, da grundsätzlich jedem, der mit den LKW und Karten der BF unter Kenntnis des Geheimcodes bei den Tankstellen bezahlt, der Bezug ermöglicht wird. Die entscheidende Frage ist nun, an wen die Treibstofflieferanten liefern, an die BF oder an die Kunden der BF. Art. 14 Abs. 1 der MwSt-RL versteht unter Lieferung die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Abzustellen ist nicht auf die Eigentumsübertragung in den zivilrechtlichen Formen des nationalen Rechts, sondern darauf, ob eine Übertragung durch eine Person derart erfolgt, dass die andere Person ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie Eigentümer (EuGH 29.03.2007, C-111/05 „Aktiebolaget NN“). Inwieweit die Voraussetzungen vorliegen, hat das nationale Gericht zu klären (EuGH 15.12.2005, C-63/04 „Centralan Property Ltd“). In der Rechtsprechung des EuGH finden sich bislang aber keine Anhaltspunkte für den Tatbestand „wie ein Eigentümer…zu verfügen“. Damit hat sich die Beurteilung vorrangig am nationalen Recht zu orientieren [Leidel, ​ÖStZ 2009, 9 (12)]. ​Damit eine Lieferung zustande kommt, muss nach österreichischem Recht der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Der zweite Satz des § 3 Abs. 1 spricht nur noch von „Verschaffung der Verfügungsmacht“. Damit Verfügungsmacht verschafft werden kann, muss sie der Unternehmer selbst besitzen (BFH 26.10.1967, ​V 230/64). Wer keine Verfügungsmacht hat, kann keine Lieferung tätigen. Eigentum am Liefergegenstand ist allerdings nicht erforderlich; entscheidend ist, dass der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen; das vermag auch der Treuhänder oder Strohmann, der im eigenen Namen fremde Gegenstände liefert (vgl BFH 28.01.1999, ​V R 4/98). Umgekehrt gilt: Wer keine Verfügungsmacht erhält, ist nicht Abnehmer (EuGH 06.02.2003, C-185/01 „Auto Lease Holland BV“) (vgl. Ruppe/Achatz UStG5, § 3 UStG Tz 31f). Der Inhalt dieser Verfügungsbefähigung wird vom Gesetz nicht näher erläutert. Das Gesetz verwendet - offenbar bewusst - keine zivilrechtliche Terminologie, verlangt insb nicht Eigentum und Eigentumsübertragung, sondern spricht von Befähigung zur Verfügung. Das ist ein eigenständiger umsatzsteuerlicher Begriff (VwGH 10.02.1976, 2159/74; 30.05.1988, ​86/15/0119; 24.10.2012, ​2008/13/0088). Auch die MwSt-RL ist so zu verstehen, dass zivilrechtlicher Eigentumserwerb nicht zu verlangen ist (EuGH 08.02.1990, C-320/88 „Shipping and Forwarding Enterprise Safe“; 06.02.2003, C-185/01 „Auto Lease Holland BV; 29.03.2007, C-111/05 „Aktiebolaget NN“). Ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Befähigung, über den Nutzen des Gegenstandes frei zu disponieren, dh. „ihn zu veräußern, zu belasten und ähnliches mehr“ (VwGH 03.07.1980, 1289/77). Tatsächliche Disposition durch Verwendung oder Gebrauch ist nicht erforderlich. Der EuGH hat im Urteil vom 06.02.2003, C-185/01 „Auto Lease Holland BV“ bei einem Kraftstoffverwaltungsvertrag (der Leasinggeber räumt dem Leasingnehmer gegen Entgelt das Recht ein, im Namen und für Rechnung des Leasinggebers Kraftstoff zu tanken; der Leasingnehmer entrichtet die voraussichtlichen Kosten hiefür in monatlichen Teilbeträgen und zahlt eine Gebühr) keine Verschaffung der Verfügungsmacht am Treibstoff durch die Mineralölfirma an den Leasinggeber - und daher auch keine Weiterlieferung durch den Leasinggeber - angenommen, weil der Leasinggeber zu keiner Zeit darüber entscheiden könne, wie und wozu der Kraftstoff verwendet werden soll. Die Leistung des Leasinggebers bestehe in Wahrheit in einer Kreditgewährung gegenüber dem Leasingnehmer. In Auto Lease Holland BV negierte der EuGH die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Tankstelle und dem Leasinggeber, verkürzte den Lieferweg im Dreiecksverhältnis Tankstelle - Leasinggeber - Leasingnehmer auf die Lieferung von der Tankstelle an den Leasingnehmer und stellte eine Verschaffung der Verfügungsmacht an den Kraftstoffen nur und direkt zwischen der Tankstelle und den Leasingnehmer fest, obwohl zwischen Tankstelle und Leasingnehmer keinerlei Rechtsbeziehung bestand. (vgl. Leidel, Umsatzsteuerliche Behandlung von Leasing unter Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Judikatur, ÖStZ 2009, 9). Wie der Generalanwalt im Schlussantrag vom 19.09.2002 zu Auto Lease feststellt, ist es mit den Richtlinienbestimmungen nicht vereinbar, anzunehmen, die Leasinggesellschaft habe, und sei es auch nur für einen Augenblick, die Befähigung erlangt, über den Kraftstoff zu verfügen, und habe diese Befähigung auf den Leasingnehmer übertragen können (62001C0185, Rn 27). Der Leasingnehmer kauft nämlich den Kraftstoff unmittelbar an den Tankstellen, und Auto Lease ist zu keinem Zeitpunkt befugt, darüber zu bestimmen, wie und zu welchem Zweck der Kraftstoff zu nutzen ist. Die wesentlichen Aussagen in Auto Lease Holland BV sind auch für den gegenständlichen Fall entscheidend. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise lieferte die BF nicht den Treibstoff sondern ermöglichte ihren Kunden gegen Entgelt, im Namen und für Rechnung des Leasinggebers (die BF) Kraftstoff zu tanken und im Nachhinein zu bezahlen. Die BF hatte zu keiner Zeit die Entscheidungsmöglichkeit, welcher Kraftstoff, in welcher Menge und wann genau seitens der Kunden getankt wird. Zu keiner Zeit hatte die BF Verfügungsmacht über den gelieferten Treibstoff. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen BF und Tankkartenunternehmen bestanden, nicht aber zwischen den Kunden der BF und den Tankkartenunternehmen. Hinzu kommt, dass die gelieferte Ware (Kraftstoff) naturgemäß und zwingend dem Verbrauch unterliegt und nicht zurückgegeben werden kann. Aus dem Nutzungsrecht folgt das formelle Eigentum beim Leistungsempfänger (Leasingnehmer), die Verfügungsmacht geht auf ihn über und nicht auf den Leasinggeber (die BF). Die Kraftstofflieferungen sind nur vordergründig auf Kosten der BF erfolgt. Die Kosten dafür werden voll und ganz von den Leasingnehmern getragen. Die BF übernimmt für diese die Abwicklung und Vorfinanzierung und erhält dafür auch eine gesonderte Gebühr (vgl. Auto Lease Holland BV, C-185/01, Rn 28, 35). Unstreitig ist der Leasingnehmer befugt, über den Kraftstoff so zu verfügen, als wäre er der Eigentümer, weil er ihn von der Tankstelle erhält und die BF zu keiner Zeit darüber entscheiden kann, wie und wozu der Kraftstoff verwendet werden soll (vgl. Auto Lease Holland BV, C-185/01, Rn 34). Nicht die BF kauft den Treibstoff - in der Absicht, ihn an ihre Kunden weiter zu liefern, sondern die Kunden kaufen ihn, wobei sie dessen Qualität und Menge sowie den Zeitpunkt des Kaufs frei wählen. Die BF übernimmt den Kunden gegenüber in Wirklichkeit die Funktion eines Kreditgebers (vgl. Auto Lease Holland BV, C-185/01, Rn 36). Die BF ist nicht Teil der Lieferbeziehungen sondern bloße Rechnungsempfängerin der Treibstofflieferungen und als solche nicht zum Vorsteuerabzug aus den fakturierten Lieferungen berechtigt. Das Gleiche ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 15.05.2019, C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic-Trading GmbH. Hier hatte der EuGH einen ähnlichen Sachverhalt wie im Fall Auto Lease zu entscheiden. Es ging darum, dass die Vega International ihren Tochtergesellschaften Tankkarten verschiedener Kraftstoffanbieter zur Verfügung stellte, welche es den Töchtern ermöglichte, ihre Fahrzeuge mit Kraftstoff zu versorgen. Verrechnet wurden die Kraftstofflieferungen (zB. in Polen) an die Vega International, die aus diesen Rechnungen auch den Vorsteuerabzug begehrte. Der EuGH wurde gefragt, ob die Bereitstellung von Tankkarten sowie das Aushandeln, die Finanzierung und die Abrechnung des Erwerbs von Kraftstoffen unter Verwendung dieser Karten als Reihengeschäfte eingestuft werden könne, deren Hauptzweck die Lieferung von Kraftstoff sei. Der EuGH hat wie in Auto Lease und unter Bezugnahme auf dieses Urteil in Vega International seine Rechtsprechung (damals noch zur Auslegung der Sechsten Richtlinie, nunmehr auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/112) bestätigt und erkannt: Insbesondere ist festzustellen, dass Vega International im vorliegenden Fall über den Kraftstoff, für dessen Kauf sie die Erstattung der Mehrwertsteuer beantragt, nicht verfügt, als wäre sie sein Eigentümer. Der Kraftstoff wird nämlich von Vega Poland direkt bei den Anbietern und nach eigenem Ermessen gekauft. Deshalb entscheidet Vega Poland vor allem über die Modalitäten des Kraftstoffkaufs, da sie wählen kann, bei welcher Tankstelle von den durch Vega International mitgeteilten Anbietern sie mit Kraftstoff betankt, und über die Qualität, die Menge, die Art des Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs und die Art der Verwendung frei entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, C‑42/14, EU:C:2015:229, Rn 26; Rn 36 des Urteils). Darüber hinaus ist unstreitig, dass Vega Poland auch sämtliche mit dem Betanken verbundenen Kosten trägt, da Vega International ihr den Kraftstoff in Rechnung stellt. Ferner kann die polnische Tochtergesellschaft Rechnungen über die Verwendung von Tankkarten entweder mit Rechnungen an die österreichische Gesellschaft verrechnen oder sie direkt innerhalb von ein bis drei Monaten ab ihrem Erhalt begleichen (Rn 37 des Urteils). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Kraftstofflieferung an Vega International erfolge und diese den Gegenstand an die Tochtergesellschaft weiterliefere und dadurch ihrerseits eine Kraftstofflieferung an Letztere tätigt (Rn 38 des Urteils). Da es für Vega International an der Lieferung (von Kraftstoff) fehlt, hat sie auch keinen Anspruch auf Erstattung der auf die an sie adressierten Rechnungen gezahlten Mehrwertsteuer für die durch die Tochtergesellschaft an Tankstellen erfolgte Betankung mit Kraftstoff (Rn 39 des Urteils). Auch das Urteil des EuGH vom 16.04.2015, C-42/14, WAMW, bedingt für den gegenständlichen Fall keine andere Beurteilung. In diesem Urteil hatte sich der EuGH damit zu befassen, ob ein Vermieter, der bestimmte Versorgungsleistungen (wie Elektrizität, Wärme und Wasser) von Dritten erwirbt und die Kosten daraus an die Mieter weitergibt, überhaupt als Leistungsempfänger anzusehen ist (auch im Hinblick auf das Urteil Auto Lease). Diese Frage hat der EuGH bejaht. Der Vermieter erwerbe die Versorgungsleistungen für die von ihm vermietete Immobilie. Der Mieter nutze diese Leistungen zwar unmittelbar, erwerbe sie aber nicht bei hierauf spezialisierten Dritten. Da der Vermieter die Leistungen erwerbe, die in einer Lieferung dieser Gegenstände und Dienstleistungen bestehe, sei er folglich auch als Erbringer dieser Leistungen an den Mieter anzusehen. Hierin ist der Unterschied zu Kraftstofflieferungen gegeben, die der Leasingnehmer unmittelbar erwirbt (und nicht der Leasinggeber, der keinen Einfluss auf die Menge und Qualität der Lieferungen hat). Damit ist auch ganz klar unter Heranziehung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ein Vorsteueranspruch der BF aus Lieferungen, welche an deren Kunden erfolgt sind, zu verneinen. 2.3. Aber selbst wenn man den diesbezüglichen Aussagen der Erkenntnisse von Auto Lease Holland BV und Vega International nicht folgt bzw. diese im gegenständlichen Fall aufgrund einzelner geringfügiger Sachverhaltsunterschiede im Detail für nicht anwendbar erachten wollte, wäre die Beschwerde der BF abzuweisen. Ginge man nämlich davon aus, dass eine Lieferung zwischen Tankkartenunternehmen und BF vorliegt, müsste man konsequenterweise eine (Weiter-)Lieferung des Treibstoffs von der BF an die Kunden annehmen, die ja den Treibstoff nutzen bzw. verbrauchen und dafür entsprechend die in Rechnung gestellten Kosten entrichten und tragen. Damit sind aber in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Treibstofflieferungen der BF gegeben, die die Anwendung des Vorsteuererstattungsverfahrens ausschließen (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014, wonach bei Vorliegen von Inlandsumsätzen das Erstattungsverfahren nicht anwendbar ist). Diese in Österreich steuerbaren Umsätze wären im Veranlagungsverfahren in voller Höhe (samt Aufschlägen) zu erklären, und den Vorsteuern gegenüberzustellen. 2.4. Nichts Anderes kann auch für die Finanzierung der Mautgebühren durch die BF gelten. Auch die Mautgebührenverrechnung wurde nicht für Leistungen an die BF in Rechnung gestellt sondern für die Benützung von Straßen in Österreich durch die Leasingnehmer. Auch hier ist die BF nicht Leistungsempfängerin. Selbst wenn man dies annehmen wollte, wäre eine Weiterverrechnung an die Kunden als Grundstücksleistung in Österreich steuerbar und steuerpflichtig, also das Vorsteuererstattungsverfahren nicht anzuwenden. Nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 geht bei der entgeltlichen Duldung der Benützung von Bundesstraßen die Steuerschuld auch nicht auf den Leistungsempfänger über. 2.5. Was den Einwand der BF betrifft, eine Nichtgewährung der Vorsteuer aus den Rechnungen an die BF würde dem Neutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer widersprechen, ist zu entgegnen, dass das Neutralitätsgebot nicht bedeutet, dass jeder, der eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis hat, diese als Vorsteuer beanspruchen können muss, selbst wenn er nicht als Leistungsempfänger der fakturierten Leistung gilt. Im Übrigen kann durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Tankkartenunternehmen eine Fakturierung dergestalt, dass die tatsächlichen Leistungsempfänger in den Rechnungen aufscheinen, sichergestellt werden. Die Karten sind offensichtlich für jeden LKW vorhanden und die LKW wohl den einzelnen Leasingnehmern anhand der Kennzeichen zuordenbar, womit im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung die Leistungen insgesamt eindeutig zuordenbar sein müssten. Ein Kreditkartenunternehmen wird zu einer korrekten Rechnungsabwicklung in der Lage sein. 2.6. Das BFG erachtet die Rechtslage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des EuGH (vgl. insbesondere zuletzt EuGH, 15.05.2019, C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic-Trading GmbH) als geklärt, ein Vorabentscheidungsersuchen erübrigt sich. Ergänzend wird auch auf die begründenden Ausführungen in den Beschwerdevorentscheidungen verwiesen. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und sind die Beschwerden insgesamt und vollinhaltlich abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum Einen waren Sachverhaltsfragen zu klären, zum Anderen wurde der höchstgerichtlichen und der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Graz, am 22. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101287/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2101287.2017
Stammnummer
124131
Gültig
22.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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