Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0003-S/08
Beschwerde gegen Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-S/08vom 03.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache
gegen A, in B, über dessen Beschwerde vom 6. Jänner 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. Dezember 2007,
SN 2006/00066-001, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens vom 7. Oktober 2007 als verspätet
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
11. Dezember 2007 hat das Finanzamt Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers
(BF) A auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 7. Oktober 2007 gem. § 165
Abs. 4 FinStrG als verpätet zurückgewiesen. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass ein Wiederaufnahmeantrag
eines abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens gem. § 165 Abs. 4 FinStrG
binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich
von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Finanzstrafbehörde einzubringen ist, die im abgeschlossenen Verfahren die
Entscheidung in erster Instanz erlassen hat. Die Monatsfrist beginne im
gegenständlichen Fall für das Jahr 2002 (Veranlagungsjahr) mit dem Tag
der Bescheiderlassung, der 18. Juli 2007 plus drei Tage Postlauf, somit der 23.
Juli 2007, zu laufen. Nach dem der Bf erst am 7. Oktober 2007 einen
Wiederaufnahmeantrag gestellt habe und nachweislich bereits seit spätestens
23. Juli 2007 über die Abgabenreduzierung Bescheid gewusst habe, habe er es
verabsäumt, binnen Monatsfrist den entsprechenden Antrag zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich der fristgerechte, als Beschwerde zu wertende, Einspruch des Beschuldigten
vom 6. Jänner 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die Finanzstrafbehörde
gebe an, dass der Bf am 18. Juli 2007 Kenntnis über die neuer Festsetzung
des zu behandelnden Steuerbescheides 2002 erlangt habe. Fest stehe, dass
erst am 20. 7. 2007 die Berufungsvorentscheidung über seine Berufung vom
29. 11. 2006 stattgegeben wurde - somit zu diesem Zeitpunkt noch keine
Entscheidung festgestanden habe.
Dem Bf erscheine daher
unerklärlich, dass die Berufungsentscheidung am 20. 7. 2007 vom Finanzamt
Salzburg ausgestellt, jedoch die Steuerbescheide schon mit Ausstellungsdatum 18.
Juli 2007 vom Finanzamt Salzburg gesendet wurden. Die Vorentscheidung
wurde knapp vor den Steuerbescheiden an seine Adresse zugestellt.
Die als verspätet
zurückgewiesene Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens sehe der Bf als
nicht gerechtfertigt, als dass der eigentliche Strafbescheid vom Jahr 2006 doch
zur Wiederaufnahme der Steuerfestsetzung einberechnet werden sollte - daher lt.
Auskunft seines Schuldnerberaters Dr. C - innerhalb ihres Hauses erledigt werden
müsse.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
§ 165 Abs. 1 FinStrG
lautet:
Die Wiederaufnahme eines durch
Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens ist auf Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn
ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr
zulässig ist und usw..
§ 165 Abs. 1 lit. d
FinStrG lautet: Der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den
Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde.
Gemäß
§ 165
Abs. 2 FinStrG darf die Wiederaufnahme des Verfahrens in den Fällen des
Abs. 1 lit. b bis d von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das
abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden ist.
Gemäß
§ 165
Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem
Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen ist, die im
abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.
Im gegenständlichen Fall
ist davon auszugehen, dass sich aufgrund von Wiederaufnahmebescheiden die
Abgaben gegenüber den Abgaben die dem Finanzstrafverfahren zugrunde lagen,
verringert haben. In diesem Fall kann nur der Bestrafte durch einen Antrag gem.
§ 165 Abs. 1 lit. d FinStrG eine Verminderung der Strafe erreichen. Die
Finanzstrafbehörde kann in diesem Fall zu Gunsten des Bestraften eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht durchführen da das
Strafverfahren (hier Strafverfügung) nicht mit Einstellung geendet hat
(siehe § 165 Abs. 2 FinStrG).
Ein vom Bestraften gestellter
Wiederaufnahmeantrag muss, gemäß
§ 165 Abs. 4 FinStrG, binnen
Monatsfrist, ab dem Zeitpunkt in dem der Wiederaufnahmewerber Kenntnis von dem
Wiederaufnahmegrund erlangt hat, gestellt werden. Es müssen bereits im
Wiederaufnahmeantrag Beweise (oder deren Glaubhaftmachung) für diesen
Zeitpunkt angeführt werden.
Im Antrag vom 7. Oktober 2007
(mit dem der Bf um Anpassung des Strafbescheides ersuchte und der seitens der
Finanzstrafbehörde als Wiederaufnahmeantrag gewertet wurde) geht der
Zeitpunkt, in dem der Bf Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, oder
gehen Beweise dafür, nicht hervor. Auch in der Beschwerde wird der
Zeitpunkt der Kenntnisnahme (über die Herabsetzung der Abgabenschuld) nicht
bekannt gegeben. Darin wird lediglich dargelegt, dass die
Wiederaufnahmebescheide nach der Berufungsvorentscheidung zugestellt worden
sind. Da somit der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Wiederaufnahmegrund
nicht bekannt gegeben wurde (und auch keine Beweise vorgelegt wurden) ist eine
Berechnung der Monatsfrist nicht möglich. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
daher zu Recht zurückgewiesen worden (siehe dazu auch Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. 11.1984, Zl. 84/17/0148).
Soweit die Zurückweisung
durch das Finanzamt aus anderen Gründen erfolgte, nämlich wegen
Überschreitung der 1 monatigen Antragfrist, tritt an der nunmehr zu
treffenden Entscheidung keine Änderung ein, da wiederum (mangels
Berechnungsmöglichkeit), wenn auch mit einer anderen Begründung, von
der Versäumung der Monatsfrist auszugehen ist. Dem Finanzamt
könnte allerdings ohnedies nicht entgegengetreten werden, wenn es bei
Bescheiden die vom 18- bzw. 20. Juli 2007 datiert sind, von einer noch im Juli
2007 stattgefunden Zustellung ausging, sodass ein Antrag der im Oktober gestellt
wurde jedenfalls verspätet ist.
Darauf, dass im
gegenständlichen Fall das Datum der Berufungsvorentscheidung vom Datum der
Wiederaufnahmebescheide abweicht kommt es nicht an. Eine Berichtigung des
Strafbescheides "innerhalb des Hauses" kommt aufgrund der Bestimmung des " 165
Abs. 2 FinStrG nicht in Betracht. Wie bereits oben dargestellt ist eine
Wiederaufnahme von Amts wegen im Falle einer Bestrafung betreffend der
Wiederaufnahmegründe gem. § 165 Abs. 1 lit. b-d FinStrG nicht
möglich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
3. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 165 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-S/08
- Stammnummer
- 34029
- Gültig
- 03.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF