…iSd § 2 EStG 1988 (Welteinkommen; Totalitätsprinzip) und zwar unabhängig davon, ob sie auch im Ausland besteuert werden (vgl. Doralt, EStG 9 , § 1 Tz 6). Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endet bei Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes und beginnt mit dessen Begründung. Gemäß Art. 15 Abs…
…unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (§ 1 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988). Sie endet bei Aufgabe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes und beginnt…
…mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Der "ordentliche Wohnsitz" einer Person ist an…
… jedoch gilt ….. § 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet…
…das Finanzamt die Beschwerdeführerin, zu folgendem Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen: "Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 25.08.2011 wurde festgestellt, dass Sie einen PKW mit dem ausländischen Kennzeichen P1 (PL) im Inland verwenden. Da Ihr Wohnsitz in X. ist, gilt die gesetzliche Vermutung…
…Da die Bw. in Österreich keinerlei berufliche Tätigkeit ausübe und der Ehegatte weiters seinen Wohnsitz im Herbst 2005 ins Ausland verlegt hätte, wo er auch berufstätig sei, lasse darauf schließen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland liege. Mit Eingabe vom 4. September 2006 stellte…
… 82 Abs. 8 KFG bei Verwendung durch eine Person mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland - unabhängig von einem weiteren Wohnsitz im Ausland - grundsätzlich (Standortvermutung) anzunehmen ist, so ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur für die Dauer von einem Monat nach Einbringung in das…
…gegen die Aufgabe des ausländischen Wohnsitzes sprechen würden (vor allem unter dem Aspekt, dass die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur befristet ausgestellt worden wäre). Die Möglichkeit der täglichen Rückfahrt werde aus logischen Gründen nicht weiter begründet. Die angeführten Kosten würden ausschließlich im Zusammenhang mit dem Ort…
…Gemäß § 2 Abs.1 FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemäß § 5 Abs.3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 25 FLAG sind Personen, denen Familienbeihilfe…
…dass sie dort auch ihren ordentlichen Wohnsitz begründet habe. Bei mehreren Wohnsitzen vereinige jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gebe es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Auch die sogenannten "Wochenendheimfahrer", also Personen, die an Werktagen im Ausland tätig seien und regelmäßig am…
…die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Personen, die sowohl im Bundesgebiet, als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten…
…Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland eine Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer…
…Kaltmiete für Wohnung sowie | | | Dienstreisen im Ausland (dieser Betrag wird auf Grund meiner | | | Belegsammlung mit dem DG abgerechnet) | € 11.000,00 Aus dieser Aufstellung sei klar ersichtlich, dass der Bw für die beantragten WK "Wohnsitz in A…
…der Ansässigkeit im Inland, die Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung ist, eine Anpassung erfolgen, dass nur Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Folglich kann aufgrund des Innehabens eines Wohnsitzes in Österreich, wenn das Unternehmen im Ausland betrieben…
…mehrfachen Wohnsitz und ist daher das Kriterium des Vorliegens eines Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet diesbezüglich nicht mehr zu prüfen. Das heißt, alleine aufgrund des Nichtvorliegens eines Wohnsitzes der Bw sowie des Nichtvorliegens eines ständigen Aufenthaltes der Söhne im Ausland scheidet der Anspruch für den…
…2005 mehrere Wohnsitze gleichzeitig hatten. Bis dato liegt dem Unabhängigen Finanzsenat eine Nebenwohnsitzmeldung vom 9. Jänner bis 30. April 2007 vor. 2. Legen Sie bitte eine Kopie Ihres Reisepasses für den Zeitraum 2004 bis Feber 2008 vor, aus dem Ihre jeweiligen Aufenthalte im Ausland hervorgehen…
…steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind jene natürlichen Personen beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die…
…Auslandsaufenthalt von maximal 2 Jahren zusteht. Bei einem längeren Aufenthalt ist die Familienbeihilfe nachzuzahlen. Über diese Kenntnisnahme habe ich damals ein Schreiben ans Finanzamt geschickt." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz…
…den Geschäftsführer HE mit Wohnsitz im Inland ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland (Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KfzStG) begründet wurde, diesfalls der Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG verwirklicht wird. Andernfalls, also bei einem dauernden Standort im Ausland…
…hervorgeht, dass der Bf. sowohl im Inland als auch im Ausland über einen Wohnsitz verfügt. Das Finanzamt konnte daher völlig zu Recht davon ausgehen, dass der Bf. in den beschwerdegegenständlichen Jahren (auch) im Inland über einen Wohnsitz verfügt hat. Dabei ist es auch nicht schädlich…