Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0147-F/04
Für die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer ist es erforderlich, dass der Unternehmer seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat. Eine verheiratete Großjährige, die einen Wohnsitz im Ausland hat, hat keinen (abgeleiteten) Wohnsitz bei ihren Eltern im Inland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-F/04vom 27.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., H, vertreten durch Gerhard
Morscher, Steuerberater, 6840 Götzis, Vorarlberger Wirtschaftspark,
vom 12. August 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
18. bzw. 17. Juli 2003 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall verfügte die mit einem Schweizer
Staatsbürger verheiratete Berufungswerberin im Streitjahr über einen
Wohnsitz in der Schweiz. Sie erzielte Umsätze aus der Vermietung einer in
Österreich gelegenen Wohnung in Höhe von 71.993,89 S
(5.232,00 €). Strittig ist, ob im Jahr 2001 der im
elterlichen Haus in Österreich (W., X) zur Verfügung stehende Wohnraum
einen weiteren Wohnsitz der Berufungswerberin darstellte, diese daher in
Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und weiters von
der Kleinunternehmerregelung (im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) Gebrauch machen
konnte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Einkommensteuer: Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen
Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind jene natürlichen Personen
beschränkt steuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt
sich nur auf die in § 98 EStG 1988 aufgezählten
Einkünfte (zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd
§ 28 EStG 1988, wenn das unbewegliche Vermögen, die
Sachinbegriffe oder Rechte im Inland gelegen sind, in ein inländisches
öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer
inländischen Betriebsstätte verwertet werden).
Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand
dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Entscheidend ist sonach, dass jemand die Verfügungsgewalt über eine
inländische Wohnung innehat und die Wohnung erkennbar als solche
beibehalten will und die Wohnung auch tatsächlich als solche
benutzt.
Alle drei Tatbestandselemente müssen kumuliert
vorliegen.
Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich
oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den
eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Die bloße
Überlassung eines Zimmers zur vorübergehenden Nutzung reicht nicht.
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Miete,
Untermiete, Wohnungsrecht, aber auch familienrechtliche Ansprüche in
Betracht. Eine bestimmte rechtgeschäftliche Form ist nicht nötig
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 26, Tz 5 ff). Die polizeiliche Ab- und Anmeldung ist nicht
entscheidend. Volljährige Kinder, die keine eigene Wohnung haben und bei
ihren Eltern leben, haben dort einen sog. abgeleiteten Wohnsitz; dasselbe gilt
für Ehepartner. Unterhalten volljährige Kinder einen eigenen
Hausstand, dann haben sie bei den Eltern idR selbst dann keinen Wohnsitz, wenn
ihnen dort ein Zimmer zur Verfügung steht
(vgl. Doralt, EStG9,
§ 1, Tz 15). Bereits beim zweiten Tatbestandselement
spielt die zeitliche Dauer eine Rolle. Denn es muss objektiv aus den
Umständen erkennbar sein, dass die Wohnung beibehalten werden soll; die
Verfügungsgewalt über die Wohnung muss daher in zeitlicher Hinsicht
dauerhaft sein. Als Anhaltspunkt kann auf die Sechsmonatsfrist des
Aufenthaltstatbestandes (§ 26 Abs. 2 BAO) abgestellt
werden. Mit Wohnungsanmietungen, die diese Frist nicht überschreiten, wird
daher kein Eintritt einer unbeschränkten Steuerpflicht gegeben sein, auch
dann nicht, wenn solche Wohnungsanmietungen über Jahre hinweg
regelmäßig anfallen; zumindest solange nicht ein und dieselbe Wohnung
regelmäßig angemietet wird und solange die Auslandsabwesenheiten sich
auf die Sechs-Monats-Frist des gewöhnlichen Aufenthaltes unterbrechend und
nicht bloß hemmend auswirken
(vgl. SWI 2004, 53). Die ununterbrochene tatsächliche
Benützung ist nötig; der Wortlaut des § 26 BAO
lässt an sich jegliches Benutzen der Wohnung, mag dieses von kurzer oder
von längerer Dauer sein, wohnsitzbegründend wirken. Der
Verwaltungsgerichtshof fordert für den Wohnsitzbegriff "nicht die
ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung"
(vgl. zB VwGH 3.7.2003, 99/15/0104) oder hält es für
ausreichend "wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen benützt
wird" (vgl. zB VwGH 20.6.1990, 89/16/0020).
Die Berufungswerberin hat die Adresse "W., X" für den
Zeitraum 15. Februar 2001 bis 25. August 2003 polizeilich
als ihren Nebenwohnsitz gemeldet. Mit Schreiben vom
13. Juni 2002 bestätigte die Mutter der Berufungswerberin, dass
die Berufungswerberin in ihrem Haus in W., X, ein Zimmer zur jederzeitigen
alleinigen Verfügung habe. Die Berufungswerberin machte geltend
(vgl. das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsschriftsatz vom 12.
August 2003 und im Vorlageantrag vom 18. Juni 2004), dass sie
bereits im Jahr 2000 nach dem Umzug in die Schweiz genötigt gewesen sei, in
Österreich einen Wohnsitz zu gründen. Dieser Zweitwohnsitz sei keine
Räumlichkeit gewesen, der ihr nur vorübergehend Unterkunft
gewährt habe, sondern sei ein vollwertiger Wohnraum gewesen, mit dem die
Möglichkeit der Benützung aller anderen notwendigen
Räumlichkeiten des Einfamilienhauses verbunden gewesen sei. Am ehesten
könne die Wohnmöglichkeit mit einem Untermietzimmer verglichen werden.
Dieser Wohnsitz sei nur ein Wohnsitz für sie und nicht für ihre
Familie gewesen. Sie habe diesen Wohnsitz gegründet, da schon im
Jahre 2000 festgestanden sei, dass sie in der Gemeinde We ein
Einfamilienhaus errichten würde. Um die entsprechenden
Baukoordinationsaufgaben wahrnehmen zu können, sei es notwendig gewesen,
einen Zweitwohnsitz zur Verfügung zu haben. Im Herbst 2002 sei der
Hausbau konkret geworden. Es habe sich in der Praxis gezeigt, dass diese
Überlegungen richtig gewesen seien. Es sei immer wieder notwendig gewesen,
auf der Baustelle des Einfamilienhauses zur Verfügung zu stehen und den
Zweitwohnsitz in We zu nutzen.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass die
Berufungswerberin im elterlichen Haus, wo ihr, aber nicht ihrer Familie, ein
Wohnraum zur Verfügung stand, keinen (abgeleiteten) Wohnsitz hat. Das
Familienband mit den Eltern begründet für sich allein noch keinen
Wohnsitz bei den Eltern. Dies gilt insbesondere, da die Berufungswerberin im
Streitjahr 29 Jahre alt war und mit ihrem Schweizer Ehegatten anderweitig
(in der Schweiz) wohnte. Anders läge der Fall, wenn die Berufungswerberin
eine Beziehung zum elterlichen Haus gehabt hätte, die über die allein
durch das Kindschaftsverhältnis begründete Beziehung hinausgegangen
wäre und erkennen hätte lassen, dass sie das elterliche Haus nach wie
vor auch als ihr Haus betrachtet. Davon ist aber im gegenständlichen Fall
nicht auszugehen (vgl. Doralt,
EStG9, § 1,
Tz 15 und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung
und die Literaturhinweise.)
Unabhängig von der Klärung der Frage, ob der zur
Verfügung stehende Wohnraum im elterlichen Haus allenfalls als
Untermietzimmer angesehen werden kann oder nicht (wie der steuerliche Vertreter
im Vorlageantrag vom 18. Juni 2004 richtig ausgeführt hat,
können auch Untermietzimmer eine Wohnung und damit einen Wohnsitz
gemäß
§ 26 Abs. 1 BAO darstellen; vgl. das
diesbezügliche Vorbringen im Berufungsschriftsatz vom
12. August 2002), also ob der Berufungswerberin tatsächlich die
Verfügungsgewalt über die Räumlichkeit im elterlichen Haus
zugekommen ist oder nicht, ob der Berufungswerberin, ohne die Zustimmung einer
anderen Person einholen zu müssen, die Benützung der in Rede stehenden
Räumlichkeit möglich war (ihr gleichsam Schlüsselgewalt zukam),
ist gegenständlich nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
wesentlich, dass die Berufungswerberin die Räumlichkeit im elterlichen Haus
im Streitjahr gar nicht benutzt hat (vgl. das diesbezügliche
Berufungsvorbringen, wonach sie erst in der Bauphase des Einfamilienhauses die
Unterkunft in We genutzt habe; die Bauphase ist jedenfalls nicht im Jahr 2001
gelegen; vgl. die unwidersprochenen diesbezüglichen Ausführungen des
Finanzamtes in der zusätzlichen Begründung zur
Berufungsvorentscheidung vom 14. Mai 2004). Die polizeiliche Meldung
an der Adresse des elterlichen Hauses und die bloße Möglichkeit,
Räumlichkeiten im elterlichen Haus benützen zu können,
begründen noch keinen Wohnsitz. Das "Innehaben" von Räumlichkeiten
alleine genügt nicht; das "Innehaben" muss vielmehr unter Umständen
erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung
(Räumlichkeit) beibehalten und benutzt wird; diese "Umstände"
müssen "objektiver Natur, dh durch das äußerlich wahrnehmbare
Verhalten erkennbar", sein (vgl. zB VwGH 25.9.1973, 111/73). Es
gibt gegenständlich keine Anhaltspunkte, dass die Berufungswerberin die
Räumlichkeit im elterlichen Haus im Streitjahr tatsächlich mit einer
gewissen Regelmäßigkeit benutzt hat. Allein die bloße
subjektive Absicht, die Räumlichkeiten "später" einmal - konkret
während der Bauphase des eigenen Einfamilienhauses - zu nützen,
begründet kein Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO.
Zusammengefasst kann der Ansicht der Berufungswerberin
nicht gefolgt werden, dass die Räumlichkeiten im elterlichen Haus in We
einen die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht begründenden Wohnsitz
im Streitzeitraum darstellten.
Mit der Frage, ob die Berufungswerberin alternativ ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder nicht, hatte sich der
Unabhängige Finanzsenat nicht zu beschäftigen, zumal die
Berufungswerberin dies auch gar nicht behauptet hat.
Die Berufungswerberin war daher mit ihren Einkünften
aus der Vermietung einer in Österreich gelegenen Wohnung in Österreich
beschränkt steuerpflichtig.
Umsatzsteuer: Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unterliegen die
Umsätze der Kleinunternehmer einer unechten Steuerbefreiung (Befreiung mit
Verlust des Vorsteuerabzugs). Für die Umsatzsteuerbefreiung für
Kleinunternehmer ist es erforderlich, dass der Unternehmer seinen Wohnsitz oder
Sitz im Inland hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum
300.000,00 S (22.000,00 €) nicht übersteigen.
Da gegenständlich ein Wohnsitz in Österreich
nicht vorliegt, kann die Berufungswerberin von der Kleinunternehmerregelung
nicht Gebrauch machen und sind daher die Umsätze aus der Wohnungsvermietung
in Höhe von 71.993,89 S (5.232,00 €) mit 10 % zu
versteuern.
Insgesamt war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 27. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-F/04
- Stammnummer
- 37463
- Gültig
- 27.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF