Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0664-G/08
Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kein Anspruch auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-G/08vom 03.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 5. September 2008,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom
28. August 2008, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. August 2006
bis 30. Juni 2007 (Gesamtrückforderungsbetrag 1.799,60 Euro),
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Überprüfung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab 1. Juli 2007, der von
der Berufungswerberin mit der "Rückkehr aus USA" begründet worden war,
stellte das Finanzamt fest, dass die Familie der Berufungswerberin in der Zeit
vom 25. Juli 2006 bis 15. Juni 2008 keinen Wohnsitz im Inland hatte,
weil sie sich in dieser Zeit im Zuge einer Auslandsentsendung des Ehegatten der
Berufungswerberin in den Vereinigten Staaten von Amerika aufhielt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid forderte das
Finanzamt daher die für die Monate August 2006 bis Juni 2007 ausgezahlte
Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge
zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin
aus: "Ich hatte von 27.7.2006 bis
15.6.2008 keinen Wohnsitz in Österreich, jedoch handelte es sich beim
Auslandsaufenthalt um eine begrenzte Entsendung einer österreichischen
Firma ins Ausland (USA). Entsendungsvertrag der Firma ... liegt bereits ...
auf.
Nach Auskunft des
Finanzamtes (vor Abreise) wurde mir mitgeteilt, dass mir Beihilfe nur bei einem
Auslandsaufenthalt von maximal 2 Jahren zusteht. Bei einem längeren
Aufenthalt ist die Familienbeihilfe nachzuzahlen.
Über diese Kenntnisnahme
habe ich damals ein Schreiben ans Finanzamt geschickt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, bei Vorliegen einer der in
den lit. b) bis bis i) genannten weiteren Anspruchsgründe auch für
volljährige Kinder.
Was als Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
anzusehen ist, ist der Legaldefinition des § 26 der
Bundesabgabenordnung (BAO) zu entnehmen.
Demnach hat einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften
jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Nach dessen Abs. 2 hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen
aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land
nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die
Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für
Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen
abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn
diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf
ausüben.
Für bestimmte "Auslandsentsendungen" enthält
§ 26 Abs. 3 eine Sonderregelung, die lautet: In einem
Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
stehende österreichische Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland
haben (Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die Dienstbezüge anweisenden Stelle
haben. Das gleiche gilt für deren Ehegatten, sofern die Eheleute in
dauernder Haushaltsgemeinschaft leben, und für deren minderjährige
Kinder, die zu ihrem Haushalt gehören.
Nachdem die Berufungswerberin in der maßgebenden Zeit
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, da
sie im Inland weder über eine Wohnung verfügte und sich auch nicht
tatsächlich körperlich im Inland aufhielt, könnte ein Anspruch
auf Familienbeihilfe nur gegeben sein, wenn die Voraussetzung des § 26
Abs. 3 BAO gegeben wäre. Dies ist aber nicht der Fall: Der in die USA
entsendete Ehegatte der Berufungswerberin steht nicht in einem
Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
der als so genannter "Auslandsbeamter" seinen Dienstort im Ausland hat, sondern
steht laut aktenkundiger Entsendungsvereinbarung in einem Dienstverhältnis
zu einer privaten "AG & Co KG".
Damit ist die Sache entschieden, da die Berufungswerberin
in der maßgeblichen Zeit tatsächlich keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe und in der Folge auf die entsprechenden
Kinderabsetzbeträge hatte.
Zu der von der Berufungswerberin erwähnten durch das
Finanzamt allfällig falsch erteilten Rechtsauskunft, und damit
möglicherweise bewirkten Unbilligkeit der Rückforderung muss auf
§ 26 Abs.1 FLAG 1967 hingewiesen werden, wonach, wer Familienbeihilfe
objektiv zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen hat, soweit (was im gegenständlichen Fall nicht gegeben
ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da die angefochtenen Bescheide der bestehenden Rechtslage
entsprechen, musste der Unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass von der Rückforderung
eines unrechtmäßigen Beihilfenbezuges gemäß
§ 26
Abs. 4 FLAG 1967 abgesehen werden kann. Eine derartige Maßnahme fällt
in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,
Familie und Jugend. Es liegt a der Berufungswerberin, sich mit einer
entsprechenden Anregung an dieses Ministerium zu wenden. Es muss aber beachtet
werden, dass es sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt,
auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 3.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-G/08
- Stammnummer
- 39607
- Gültig
- 03.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF