Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0252-S/06
Keine Familienbeihilfe für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0252-S/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 2. März 2006 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
die Kinder PN für die Zeit von Jänner bis November 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2.3.2006 die
Familienbeihilfe für die Kinder der Berufungswerberin (Bw) PN sowie die
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1.1.2005 - 30.11.2005 in
Höhe von insgesamt € 3.659,70 unter Verweis auf § 2 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) zurückgefordert.
Da sich die Bw mit ihren Kindern seit Dezember 2004 mit
ihren Kindern nicht mehr in Österreich aufhalte, sei die Familienbeihilfe
für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu gewähren
gewesen.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Bw sei mit Ende des
Jahres 2004 von der Arbeitstelle ausgeschieden, habe sich auch
ordnungsgemäß abgemeldet und ihren Umzug nach Deutschland angetreten.
Seither verfüge die Bw weder über ein Konto in Österreich, noch
habe sie Zugriff auf ein selbiges, so dass es der Bw nicht möglich
wäre, Familienbeihilfe zu Unrecht zu beziehen. Das Finanzamt solle vielmehr
prüfen, wohin es das Geld fälschlicherweise überwiesen habe, denn
die Bw könne zweifelsohne nachweisen, auf ihrem deutschen Konto keine
Bezüge aus Österreich erhalten zu haben. Die Bw sei sich im
Übrigen bewusst, nach § 2 Abs.1 FLAG im strittigen Zeitraum keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gehabt zu
haben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.3.2006 wurde die
Berufung unter Bezugnahme auf § 25 FLAG als unbegründet abgewiesen.
Personen, denen Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind verpflichtet, Tatsachen,
die bewirken, dass Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen
des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die
Familienbeihilfe gewährt werde, zu melden. Die Bw habe Ende 2004 in
Österreich ihre Arbeitstelle aufgegeben und ihren Wohnsitz nach Deutschland
verlegt. Eine Meldung an das Finanzamt binnen Monatsfrist sei nicht
erfolgt.
Im Vorlageantrag vom 22.4.2006 wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass nach Wissen der Bw das Geld auf ein österreichisches
Konto überwiesen worden sei, auf welches sie zu diesem Zeitpunkt keinen
Zugriff mehr gehabt hätte. Das Finanzamt könne nicht beweisen, dass
sie das Geld tatsächlich bezogen habe. Das Finanzamt möge mit der Bank
Rücksprache halten und werde hiebei erfahren, dass die Bw im
gegenständlichen Zeitraum von dem genannten österreichischen Konto im
besagten Zeitraum kein Geld mehr bezogen hätte.
Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom
21.9.2006 wurde die Bw aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der
S-Bank über den Zeitpunkt der Auflösung des dortigen Kontos der Bw mit
der Kontonummer 3509430612, sowie einen vollständigen Kontoauszug für
das genannte Konto ab dem 1.1.2005 beizubringen.
Eine Beantwortung dieses Vorhaltes erfolgte bis dato
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für die beiden Kinder PN für die Zeit
vom 1.1.2005-30.11.2005.
Gemäß
§ 2 Abs.1 FLAG haben Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 5 Abs.3 FLAG besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Gemäß
§ 25 FLAG sind Personen, denen
Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person
ausgezahlt wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf
Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift
ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt
wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des
Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache bei dem nach § 13 zuständigen
Finanzamt zu erfolgen.
Die Bw war bis Ende 2004 als Angestellte in Österreich
beschäftigt und bis zum 10.12.2004 in S, Österreich wohnhaft.
Außer Streit steht, dass sie danach ihren Wohnsitz in Österreich
aufgeben hat mit den Kindern nach R in Deutschland verzogen ist. Die Bw selbst
führt im Vorlageantrag vom 20.3.2006 ausdrücklich aus, sich dessen
bewusst zu sein, seit Jänner 2005 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr
zu haben.
In Ermangelung der gebotenen Meldung der Bw an das
Finanzamt gemäß
§ 25 FLAG und Bekanntgabe der Wohnsitzverlegung
mit Ende 2004 ins Ausland wurden vom Finanzamt jedoch im Jahr 2005 weiterhin
laufend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die beiden Kinder
PN auf das Konto der Bw bei der S-Bank , Konto Nr. 3509430612 überwiesen.
Von der Rechtsmittelbehörde angeforderte Nachweise (Bankbestätigung
über Kontoauflösung durch das Bankinstitut bzw. Kontoauszug ab
1.1.2005) betreffend den behaupteten Nichtzufluss der vom Finanzamt zweifelsfrei
überwiesenen Beträge konnten nicht beigebracht werden.
Die Rückforderung der streitgegenständlichen
Beträge durch das Finanzamt erfolgte damit zu Recht. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0252-S/06
- Stammnummer
- 25972
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF