…1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988). Für Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß (Kleinwälder), welche von den Finanzämtern bewertet werden…
…mit dem Feuchtgebiet etwas besser geworden". Sachliche Voraussetzungen für die in der Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen vom 17. August 1988 (Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur Hauptfeststellung auf den 1. 1. 1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl…
…für die Bezirke Feldbach und Fürstenfeld zum 1. Jänner 1988 die Hektarsätze für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß für sämtliche Bringungslagen mit 1.740 ATS (d.s. 126,45 Euro) festgesetzt. Diese Hektarsätze wurden der Feststellung des Einheitswertes der gegenständlichen Waldflächen zugrunde…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…die Hektarsätze laut der oben angeführten Kundmachung I (für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) angewendet. Diese Hektarsätze sind niedriger als die in der Kundmachung II festgelegten Hektarsätze. Es handelt sich um Pauschalsätze. Weiters wurde ein Abschlag für forstschädliche Luftverunreinigung nicht mehr beantragt…
…1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988). Dieser Pauschalsatz wurde für den Bezirk Ottenschlag mit S 2.700,00 festgesetzt. Für eine Fläche von 3…
…Z 3 BewG mit der im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 25. September 1988 erfolgten Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 -Teil I (für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) getrennt…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…3. mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind…
…und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft (§ 44 BewG). Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zum 1. Jänner 1988 - Teil I, für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß, Zl…
…Abs. 2 nicht mehr anzuwenden, es sei denn die §§ 9 bis 14 sind für den gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb anzuwenden. 8. Wird am 31. Dezember eines Jahres die selbst bewirtschaftete Grundfläche für Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst von mehr als zehn Hektar unterschritten, ist…
…Verbindung mit § 15 der Bewertungsrichtlinie Forst ist der Abschlag wegen Kalamitätsschäden an folgende Voraussetzungen geknüpft: - es muss eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar oder von mehr als 80% der gesamten forstwirtschaftlich genutzten Fläche der wirtschaftlichen Einheit betroffen sein und - das Schadensereignis darf nicht…
…Bodengüte offensichtlich nicht wie im Hauptvergleichsbetrieb sehr günstig beurteilt wurde, sondern eher einschränkend bewertet wurde. Die Differenz des Einflusses der Betriebsgröße im Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb müsste daher für den Betrieb des Berufungswerbers größer ausfallen und somit der Abschlag für die Betriebsgröße mit mehr als 19…
…nicht mehr als zehn Jahre beträgt, Spekulationsgeschäfte. Der Begriff Grundstücke umfasst unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke, Superädifikate und Eigentumswohnungen. Andere Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen sind unter anderem das Baurecht, Jagdrecht, Fischereirecht. Vermögenswerte, die zivilrechtlich als Zubehör zu Grund- und Boden…
…ihn als Erben zu verständigen, unter Wahrung der gesetzlichen Rechte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung nachweislich tatsächlich ortsabwesend und wurde seit diesem Zeitpunkt auch keinerlei weitere Zustellung dieses verfahrenseinleitenden Bescheides an ihn vorgenommen. Es konnte nicht geklärt werden, um welches Schriftstück mit…
…bei forstwirtschaftlichen Betrieben anders ermittelt als bei landwirtschaftlichen Betrieben. Preisgebiet, Baumart, Altersstufe, Holzwachstum und Wertziffer (Berücksichtigung der äußeren und inneren Verkehrslage) sind wertbestimmend. Im gegenständlichem Fall wurde der Ertragswert des Großwaldes (von Wäldern mit einer Fläche von mehr als 100 Hektar) auf Grund der Kundmachung…
…Bis 10 Hektar Forstbetriebsfläche werde der Wald nach pauschalen Wertansätzen bewertet. Für jeden politischen Bezirk werde ein Hektarsatz für den Wirtschaftswald verordnet. Weiters gebe es österreichweit einheitliche Hektarsätze für Auwald, Schutzwald und Christbaumkulturen auf Waldboden mit mehr als 0,5 Hektar Fläche. Alle jene Forstbetriebsflächen…
…oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 Hektar beträgt. Auf den Betrag von 33.000 Euro sind Einnahmen aus Zimmervermietung sowie Einnahmen aus auf reiner Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitsleistung erbrachte Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit (bäuerliche Nachbarschaftshilfe) nicht anzurechnen. …