Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2013-W/02
Zukauf von forstwirtschaftlichen Flächen und Bewertung eines Waldes mit mehr als 10 ha
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2013-W/02vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 3 BewG 1955 wird der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet. Gemäß § 46 Abs. 4 BewG sind bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Zwettl vom 29. August 2000 betreffend
Wertfortschreibung gem. § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 zum 1. Jänner 2000
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
Für den
gegenständlichen Grundbesitz wird der Einheitswert zum 1. Jänner 2000
mit Euro 5.450,46 (das entspricht S 75.000,00) festgestellt.
Im übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Zukaufes von
Waldflächen im Jahre 1999 wurde mit Feststellungsbescheid vom 29. August
2000 eine Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG zum
1. Jänner 2000 vorgenommen, weil sich die maßgeblichen
Bewertungsgrundlagen bei den forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen
geändert hatten und dies bei der Ermittlung des Hektarsatzes zu
berücksichtigen war.
Fristgerecht wurde Berufung
eingebracht. Vorgebracht wurde, durch die Waldflächenerhöhung von etwa
4 ha Wald würde sich nun ein neuer Hektarsatz von S 4.153,- gegenüber
bisher S 1.460,- ergeben. Die Differenz von S 2.693,- erscheine sehr hoch
angenommen. Es werde daher um Begehung durch den Waldreferenten
ersucht.
Dem Bw wurde eine
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des
Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum 1. 1. 2000
zugesendet, welche vom Bw ausgefüllt retourniert wurde.
Am 30. Jänner 2001
erließ das Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung, womit der Berufung
stattgegeben und der Hektarsatz auf S 3.808 (richtig: S 3.809) reduziert
wurde.
Am 21. Februar 2001 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht. Der Bw vermeint, er erachte den auf S 3.808 reduzierten Hektarsatz
immer noch als überhöht, begründete dieses Begehren aber nicht
näher.
Mit 1. Jänner 2003 ist die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 46 Abs.
3 BewG wird der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert
entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem
Altersklassenverhältnis abgeleitet. Zu diesem Zweck kann das
Bundesministerium für Finanzen mit rechtsverbindlicher Kraft
feststellen,
|
1.
|
von welchem Wert für die
Flächeneinheit (Hektar) eines Nachhaltsbetriebes mit
regelmäßigem Altersklassenverhältnis auszugehen ist
(Hektarsatz). Der Hektarsatz ist getrennt nach den verschiedenen in Betracht
kommenden Holzarten, Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen
festzustellen.
|
2.
|
mit welchem Hundertsatz des
nach Z 1 festgestellten Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen
sind.
|
3.
|
mit welchem Hektarsatz
Mittelwald-, Niederwald- und Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und
sonstige in der Bewirtschaftung eingeschränkte Wälder oder derartige
Flächen innerhalb anderer Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn
Hektar Flächenausmaß sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis
hundert Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind.
|
4.
|
mit welchem Hektarsatz
einzelne Betriebe als Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.
Gemäß Abs. 4 leg.
cit. sind bei der Feststellung der Hektarsätze nach Abs. 3 die
tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der natürlichen
Ertragsbedingungen, der äußeren Verkehrslage und des Holzbestandes
zugrunde zu legen. Hinsichtlich der übrigen Umstände und der inneren
Verkehrslage sind regelmäßige Verhältnisse zu unterstellen. Dies
gilt insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln und hinsichtlich
der Betriebsgröße. Als regelmäßig im Sinne des Satzes 2
ist anzusehen, dass Nebenbetriebe, Sonderkulturen, Rechte und Nutzungen (§
11) sowie Gebäude nicht vorhanden sind und Nebennutzungen nicht erzielt
werden.
Gemäß
§ 5 leg.
cit. ist der ermittelte Ertragswert durch einen Abschlag zu vermindern oder
durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse der im Abs. 4 zweiter bis vierter Satz bezeichneten
Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei
der Feststellung der Hektarsätze unterstellt worden sind, wesentlich
abweichen und außerdem die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit führt; § 40 Z 2 gilt
entsprechend. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung
dienende Gebäudeteil gehört abweichend von § 32 Abs. 4 nicht zum
forstwirtschaftlichen Vermögen.
Gemäß Abs. 6 leg.
cit. sind bei der Feststellung des Einheitswertes eines forstwirtschaftlichen
Betriebes landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen unbeschadet
der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 1 durch Ermittlung des Hektarsatzes nach
dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der
landwirtschaftlichen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu bewerten.
Die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z. 3, 4 und 5, Abs. 3 und 4 gelten
entsprechend.
Bewertungsmaßstab
für forstwirtschaftliche Betriebe ist zwar ebenso wie für
landwirtschaftliche Betriebe der Ertragswert, doch wird dieser entsprechend der
völlig anderen Gestaltung der Ertragsverhältnisse bei
forstwirtschaftlichen Betrieben anders ermittelt als bei landwirtschaftlichen
Betrieben. Bei einem Großteil der forstwirtschaftlichen Betriebe
(Hochwald) wird der Ertragswert nicht durch eine vergleichende Bewertung,
sondern aus Nachhaltsbetrieben mit einem regelmäßigen
Altersklassenverhältnis (Idealbetriebe) abgeleitet.
Für den nachhaltig
erzielbaren forstlichen Ertrag ist die jeweilige Bestandesstruktur
(Altersklassenverteilung, Holzartenzusammensetzung, Bestockungsgrad ua) von
Bedeutung. Bei der Bewertung kommt das sogenannte Altersklassenverfahren zur
Anwendung, bei dem die tatsächlichen Verhältnisse des einzelnen
Betriebes weitgehendst berücksichtigt werden. Das Altersklassenverfahren
ist im wesentlichen auf Hochwaldbetriebe abgestellt (vgl.
Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, zu § 46
Abs. 3 BewG).
Die Hektarsätze geben den
durch Holznutzung erzielbaren Ertragswert wieder. Der Hektarsatz ist getrennt
nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten, Standortklassen (Boden-
Klima und Geländeverhältnissen) und erzielbaren Holzpreisen
festzusetzen.
Wälder mit einer
Flächengröße bis 10 Hektar (Kleinstwälder) werden aus
Gründen der Vereinfachung nach Pauschalsätzen getrennt nach
Gerichtsbezirken bewertet, wobei auch die Bringungslage (drei Stufen)
berücksichtigt wird (Kundmachung des BMF vom 17. August 1988,
Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur
Hauptfeststellung auf den 1. 1. 1988, Teil I - für Wälder mit nicht
mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt
zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988).
Für Forstbetriebe mit mehr
als zehn Hektar bis hundert Hektar Flächenausmaß (Kleinwälder),
welche von den Finanzämtern bewertet werden, gibt es ebenfalls separate
Bewertungsgrundlagen (Kundmachung des BMF vom 11. Oktober 1988,
Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur
Hauptfeststellung auf den 1. 1. 1988, Teil II - Forstbetriebe mit mehr als 10
Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/2-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener
Zeitung vom 30. November 1988).
Preisgebiet, Baumart,
Altersstufe, Holzwachstum und Wertziffer (Berücksichtigung der
äußeren und inneren Verkehrslage) sind wertbestimmend.
Für die Berechnung der
forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde hinsichtlich Preisgebiet und
Hektarsätzen die erwähnte Kundmachung Teil II (Forstbetriebe mit mehr
als zehn Hektar bis 100 Hektar Flächenausmaß)
herangezogen.
Holzart und Alter wurden laut
Angaben des Bw in der Erklärung zu Grunde gelegt.
Holzwachstum und Wertziffer
beruhen auf den in der Katastralgemeinde vorherrschenden Werten.
Die Waldfläche betrug vor
dem Stichtag des angefochtenen Bescheides weniger als 10 Hektar. Hier wurden die
Hektarsätze laut der oben angeführten Kundmachung I (für
Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß) angewendet.
Diese Hektarsätze sind niedriger als die in der Kundmachung II festgelegten
Hektarsätze. Es handelt sich um Pauschalsätze.
Weiters wurde ein Abschlag
für forstschädliche Luftverunreinigung nicht mehr beantragt, wodurch
sich ebenfalls ein höherer Hektarsatz ergibt.
Die in der Berufung
angesprochene Differenz ergibt sich somit einerseits dadurch, dass die
Waldfläche nun mehr als 10 Hektar
beträgt, als auch dadurch, dass der Abschlag für die
forstschädliche Luftverunreinigung weggefallen ist.
Eine Begehung durch den
Waldreferenten scheint insofern entbehrlich, als einerseits die Gründe
für die angesprochene Differenz aufgezeigt wurden und andererseits die
Bewertung auf den Angaben des Berufungswerbers beruht. Zudem wurde weder in der
Berufung noch im Vorlageantrag dargelegt, welche Tatsache durch eine Begehung
bewiesen oder welches Begehren damit untermauert werden sollte.
Der Hektarsatz für die
forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde folgendermaßen
ermittelt:
Preisgebiet VI
|
Holzart
|
Indikation
zur
Holzart
|
Fläche
in
ha
|
Hoz-
wachstum
|
Wert
ziffer
|
Alter
in
Jahren
|
Ha-Satz
in
ATS
|
Ertrags-
wert
|
Fichte
|
|
1,00
|
mittel
|
3
|
10-40
|
2.041,00
|
2.041,00
|
Fichte
|
Neuauf-
forstung
|
3,00
|
gut
|
3
|
10-40
|
1.470,00
|
4.411,00
|
Fichte
|
|
2,00
|
mittel
|
3
|
40-80
|
5.904,00
|
11.808,00
|
Fichte
|
|
2,20
|
mittel
|
3
|
über
80
|
8.739,00
|
19.225,00
|
Weiß
/ kiefer
|
|
1,80
|
mittel
|
3
|
40-80
|
1.899,00
|
3.418,00
|
Weiß
/ kiefer
|
|
2,70
|
mittel
|
3
|
über
80
|
2.769,00
|
7.476,00
|
Summe
|
12,70
|
|
|
|
|
48.379,00
|
Ertragswert
48.379:
|
Fläche 12,70 ha
=
|
Hektarsatz 3.809,00
(entspricht 276,81 Euro)
Für die Neuaufforstungen
wurde der halbe Hektarsatz berechnet. Eine Stellungnahme zum Vorhalt der
h. o. Behörde wurde nicht abgegeben. Es ergibt sich somit folgende
Berechnung des Einheitswertes zum 1. 1. 2000:
|
Berechnung
des Einheitswertes (Angaben in ATS):
|
lanwirtschaftlich
genutzte Flächen
|
14,5390
ha
|
x
2.245
|
=
32.640
|
forstwirtschaftlich
genutzte Flächen
|
11,1391
ha
|
X
3.809
|
=
42.428
|
Gesamtgröße
|
25,6781
ha
|
|
75.068
|
Einheitswert
(gerundet gemäß
§ 25 BewG)
|
|
das
entspricht
|
75.000
Euro
5.450,46
|
Der Berechnung des
Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden
unterstellt:
|
Bodenklimazahl
|
13,4
|
Abschlag
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
|
-
35,8%
|
|
Abschlag
für die Betriebsgröße
|
-
11,0%
|
|
zusammen
|
-
46,8%
|
=
- 6,271
|
Daher
Betriebszahl (mindestens 1,0 - höchstens 100,0)
|
|
7,129
|
Der
Hektarsatz für die Betriebszahl 100 beträgt
gemäß
BGBl. Nr. 649/1987
31.500 S,
|
|
daher
Hektarsatz
|
31.500
x 7,129/100 = 2.246
(entspricht
163,22 Euro)
Der Berufung war aus den oben
angeführten Gründen teilweise zu entsprechen.
Wien,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 46 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2013-W/02
- Stammnummer
- 9829
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF