Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1515-W/02
Bewertung eines Kleinstwaldes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1515-W/02vom 02.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 3 BewG 1955 wird der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe aus dem Ertragswert entsprechender Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis abgeleitet.
Aus Gründen der Vereinfachung werden Wälder mit einer Flächengröße bis 10 Hektar (Kleinstwälder) nach Pauschalsätzen getrennt nach Gerichtsbezirken bewertet. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen mit Rechtsverbindlicher Kraft feststellen, mit welchem Hektarsatz Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß anzusetzen sind (§ 46 Abs. 3 Z 3 BewG 1955, Kundmachung des BMF vom 17. August 1988, Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen zur Hauptfeststellung auf den 1. 1. 1988, Teil I - für Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08 1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Zwettl vom 17. November 1999 betreffend
Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955 zum
1. Jänner 1999 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt:
Für den
gegenständlichen Grundbesitz wird der Einheitswert zum 1. Jänner 1999
mit Euro 872,07 (das entspricht S 12.000,00) festgestellt.
Im
übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Feststellungsbescheid vom 17. November 1999 erfolgte
hinsichtlich des berufungsgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes
in der EZ A KG B eine Wertfortschreibung zum 1. Jänner 1999, wobei der
Einheitswert gegenüber dem Bescheid vom 4. Jänner 1999 von S 17.000,00
auf S 14.000,00 reduziert wurde.
Dagegen wurde Berufung eingebracht. Begründet wurde
dies damit, dass die Bodenklimazahl von 12,7 auf 17,6 erhöht worden
sei.
Die Zuordnung der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächenausmaße würde nicht den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprechen.
Die Parzellen X und Y seien steile, mit Gras und
Dornengebüsch bewachsene Flächen. Auch die Parzelle Z sei lediglich
mit Sträuchern bewachsen. Diese Flächen hätten eine
Geländesteigung von 40-50 %. Die Ertragswertermittlung sei unrichtig. Es
werde beantragt, die vorangeführten Parzellen als unproduktives Land
gemäß
§ 39 Abs. 2 BewG zu bewerten und den Ertragswert bei den
tatsächlich forstwirtschaftlich genutzten Flächen um mindestens 50 %
herabzusetzen.
Auf Grund der Berufung wurde im Beisein der
Berufungswerberin (Bw) vom amtlichen Bodenschätzer ein Lokalaugenschein
vorgenommen und die Bw über die Berechnung des land- und
forstwirtschaftlichen Hektarsatzes aufgeklärt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juli 2000 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wird das
Berufungsbegehren aufrecht erhalten sowie der Antrag gestellt, eine
mündliche Berufungsverhandlung abzuhalten.
Mit 1. Jänner 2003 ist die Zuständigkeit zur
Entscheidung über die Berufung auf den unabhängigen Finanzsenat
übergegangen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 32 Abs. 1 BewG 1955 gelten für
landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach
Ertragswerten.
Gemäß
§ 32 Abs. 3 BewG 1955 sind daher bei
der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit insbesondere zu
berücksichtigen:
|
1.
|
Die natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des
Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233 (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
|
2.
|
die folgenden
wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
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a)
|
äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im Hinblick
auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit Betriebsmitteln;
Verhältnisse des Arbeitsmarktes)
|
b)
|
innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
|
c)
|
Betriebsgröße
Gemäß
§ 34 Abs. 1 BewG 1955 wird für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 1 BewG 1955 aufweist und bei
dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder
ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§
16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 BewG 1955 stellt das
Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe
(Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher
Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer
Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum
Hauptvergleichsbetrieb stehen, um für die Bewertung aller in der Natur
tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des
Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch
feststehende Ausgangspunkte zu schaffen.
Diese Feststellungen sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des
Bundesgebietes (Bundesländer) so auszuwählen, dass die
Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer
Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse
der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 BewG 1955 wird das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 jeweils in einem
Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
Gemäß
§ 36 Abs. 1 BewG 1955 sind bei der
Feststellung der Betriebszahlen die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hie bei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
Gemäß
§ 36 Abs. 2 BewG 1955 sind
hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen
sind.
Gemäß
§ 40 BewG 1955 gelten für die
Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert die folgenden
Vorschriften:
|
1.
|
Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
|
a)
|
die tatsächlichen Verhältnisse der im § 36
Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
|
b)
|
die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder
Steigerung der Ertragsfähigkeit führt ....
|
2.
|
Für die Bemessung der Abschläge und
Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag,
der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen
wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem
tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist
mit 18 zu vervielfachen.
Die natürlichen Ertragsbedingungen, welche im Zuge
der Bodenschätzung ermittelt werden kommen in der Bodenklimazahl zum
Ausdruck. Die Bodenklimazahl ist das rechtskräftige Ergebnis der
Bodenschätzung und kann somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens
sein.
Im Zuge des h. o. geführten
Erörterungsgespräches wurde vom amtlichen Bodenschätzer die
Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Flächen erläutert und
dargelegt, dass die veränderte Bodenklimazahl das rechnerische Ergebnis der
verminderten landwirtschaftlichen Flächen darstellt. Die Bodenklimazahl von
17,6 entspricht den tatsächlichen Verhältnissen und ist
rechtskräftig. Die Geländeneigung der Parzelle C wurde von der
amtlichen Bodenschätzung mit 10 Grad bewertet, wobei ein für diese
Geländeneigungen entsprechender Abschlag berücksichtigt wurde.
Hinsichtlich des Einwandes, die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche der
Parzelle X sei noch wesentlich steiler als Parzelle C erläuterte der
amtliche Bodenschätzer, dass auf der amtlichen Bodenschätzungskarte
keine Hangneigung ausgewiesen sei. Die ausgewiesene Hangneigung von 36 Grad
falle bereits in den Wald, nicht in die landwirtschaftlich genutzte
Teilfläche. Es handle sich bei der Steigung um eine Böschung. Danach
trete wieder eine Verflachung ein. Dies wurde sowohl anhand der
Bodenschätzungskarte als auch anhand des im Zuge des Berufungsverfahrens
durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die
Erhöhung der Bodenklimazahl auf Grund einer Änderung im
Flächenausmaß der landwirtschaftlich genutzten Fläche ergeben
hat. Die Verringerung der landwirtschaftlich genutzten Flächen von 3,5806
ha auf 0,2750 ha brachte eine Erhöhung der Bodenklimazahl von 12,1 auf
17,6. Diese Bodenklimazahl ist rechtskräftig.
Eine Grundlage für einen höheren Abschlag
für wirtschaftliche Ertragsbedingungen konnte nicht festgestellt
werden.
Hinsichtlich der forstwirtschaftlich genutzten Flächen
ist zu sagen, dass der Ertragswert forstwirtschaftlicher Betriebe
gemäß
§ 46 Abs. 3 BewG aus dem Ertragswert entsprechender
Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis
abgeleitet wird. Zu diesem Zweck kann das Bundesministerium für Finanzen
mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen,
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1.
|
von welchem Wert für die Flächeneinheit (Hektar)
eines Nachhaltsbetriebes mit regelmäßigem
Altersklassenverhältnis auszugehen ist (Hektarsatz). Der Hektarsatz ist
getrennt nach den verschiedenen in Betracht kommenden Holzarten,
Standortsklassen und erzielbaren Holzpreisen festzustellen.
|
2.
|
mit welchem Hundertsatz des nach Z 1 festgestellten
Hektarsatzes die einzelnen Altersklassen anzusetzen sind.
|
3.
|
mit welchem Hektarsatz Mittelwald-, Niederwald- und
Auwaldbetriebe, Schutz- und Bannwälder und sonstige in der Bewirtschaftung
eingeschränkte Wälder oder derartige Flächen innerhalb anderer
Betriebe, Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß
sowie Forstbetriebe mit mehr als zehn Hektar bis hundert Hektar
Flächenausmaß anzusetzen sind.
|
4.
|
mit welchem Hektarsatz einzelne Betriebe als
Bewertungsstützpunkte anzusetzen sind.
Bewertungsmaßstab für forstwirtschaftliche
Betriebe ist zwar ebenso wie für landwirtschaftliche Betriebe der
Ertragswert, doch wird dieser entsprechend der völlig anderen Gestaltung
der Ertragsverhältnisse bei forstwirtschaftlichen Betrieben anders
ermittelt als bei landwirtschaftlichen Betrieben. Bei einem Großteil der
forstwirtschaftlichen Betriebe (Hochwald) wird der Ertragswert nicht durch eine
vergleichende Bewertung, sondern aus Nachhaltsbetrieben mit einem
regelmäßigen Altersklassenverhältnis (Idealbetriebe)
abgeleitet.
Wälder mit einer Flächengröße bis 10
Hektar (Kleinstwälder) werden aus Gründen der Vereinfachung nach
Pauschalsätzen getrennt nach Gerichtsbezirken bewertet, wobei auch die
Bringungslage (drei Stufen) berücksichtigt wird (Kundmachung des BMF vom
17. August 1988, Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche
Vermögen zur Hauptfeststellung auf den 1. 1. 1988, Teil I - für
Wälder mit nicht mehr als zehn Hektar Flächenausmaß - Zl. 08
1610/1-IV/8/88, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. September
1988).
Dieser Pauschalsatz wurde für den Bezirk Ottenschlag
mit S 2.700,00 festgesetzt. Für eine Fläche von 3,3056 ha wurde der
halbe Hektarsatz laut Z 3 der Verordnung wegen Aufforstung landwirtschaftlicher
Grenzertragsböden angesetzt.
Allerdings wurde der Nachweis der Bezirksbauernkammer
über deutlich erkennbare Waldschäden erbracht, was im
berufungsgegenständlichen Bescheid noch keine Berücksichtigung
fand.
Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 15 %
für forstschädigende Luftverunreinigung gemäß Z 4
obzitierter Verordnung ergibt sich somit folgende Berechnung:
|
Berechnung des Einheitswertes
(Angaben in ATS):
|
lanwirtschaftlich genutzte
Flächen
|
0,2750 ha
|
x 3.216
|
=
884,00
|
forstwirtschaftlich genutzte
Flächen
|
6,7526 ha
|
X 1.733
|
=
11.702,00
|
Gesamtgröße
|
7,0276 ha
|
|
12.586,00
|
Einheitswert (gerundet
gemäß
§ 25 BewG)
|
|
das entspricht
|
12.000
Euro
872,07
|
Der Berechnung des Hektarsatzes für die
landwirtschaftlich genutzten Flächen wurden unterstellt:
|
Bodenklimazahl
|
|
17,6
|
Abschlag für die
wirtschaftlichen
|
|
|
|
Ertragsbedingungen
|
|
- 27,0
%
|
|
Abschlag für die
Betriebsgröße
|
- 15,0
%
|
|
zusammen
|
- 42,0
%
|
= -
7,392
|
Daher Betriebszahl (mindestens
1,0 - höchstens 100,0)
|
|
10,208
|
Der Hektarsatz für die
Betriebszahl 100 beträgt gemäß BGBl. Nr. 649/1987 31.500 S,
|
|
daher Hektarsatz
|
31.500 x
10,208/100 = 3.215
(entspricht
233,64 Euro)
Die Voraussetzungen für die Bewertung als
"unproduktives Land" liegen nicht vor, da wie der amtliche Bodenschätzer im
Zuge des Erörterungsgespräches aufgezeigt hat, dies nur bei "nacktem
Fels" möglich wäre. Abschläge für den Steilhang sind in der
Pauschalierung enthalten. Voraussetzungen für weitere Abschläge vom
pauschalen Hektarsatz sind nicht gegeben.
Zum Antrag auf mündliche Verhandlung ist zu sagen,
dass § 323 Abs. 12 BAO idF des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes, BGBl. I
2002/97, eine Übergangsregelung enthält, wonach für am 1.
Jänner 2003 unerledigte Berufungen Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat bis 31. Jänner 2003 gestellt werden konnten. Solche
Anträge waren unabhängig davon zulässig, ob nach bisheriger
Rechtslage über die Berufung monokratisch oder durch Berufungssenat zu
entscheiden war.
Die "Nachholung" solcher Anträge auf mündliche
Verhandlung im Bereich bisher monokratischer Entscheidungszuständigkeit
konnten ab In-Kraft-Treten des § 323 Abs. 12 BAO (Tag nach der Kundmachung
des AbgRmRefG im BGBl, daher erstmals am 26. Juni 2002) mit Wirkung zum 1.
Jänner 2003 gestellt werden.
Ein solcher,
gesonderter, Antrag ist im
gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Fassung des § 260 Abs. 2
bzw. 261 BAO vor dem AbgRmRefG enthielt
eine taxative Aufzählung der Senatszuständigkeiten, wonach bisher
keine Senatszuständigkeit für Berufungen im Bereiche der Bewertung
bestand. Aus diesem Grund liegt auch kein solcher, nach § 284 Abs. 1 BAO in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 gestellter Antrag auf
mündliche Verhandlung vor, welcher der Übergangsbestimmung des §
323 Abs. 12 BAO zugänglich wäre, wonach solche Anträge ab 1.
Jänner 2003 als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO gestellt gelten.
Mangels zulässiger Antragstellung kommt daher in vorliegendem Fall eine
Senatszuständigkeit nicht in Betracht (vgl. auch VwGH vom 16.9.2003,
2003/14/0057).
Um dem Anbringen um Parteiengehör dennoch zu
entsprechen, wurde ein Erörterungsgespräch mit allen Beteiligten
abgehalten.
Der Berufung war aus den oben
angeführten Gründen teilweise zu entsprechen.
Wien,
2. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 3 Z 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1515-W/02
- Stammnummer
- 10209
- Gültig
- 02.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF